VIII R 29/94
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Duisburg 15. Juni 1998 22 T 94/98 BGB § 67 Inhalt der Anmeldung einer Vorstandsänderung beim Verein Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bereits erstellt war und hätte vorgelegt werden können. Nachdem die ausstehende Bilanz bereits am 26. 9. 1997 eingereicht war — die Achtmonatsfrist aus § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG war erst am 31. B. 1996 abgelaufen —, waren vorliegend die Gläubigerinteressen noch hinreichend gewahrt, so daß insoweit ein Eintragungshindernis für eine nunmehr alsbald mögliche Eintragung nicht mehr bestanden hatte. 10. Vereinsrecht — Inhalt der Anmeldung einer Vorstandsänderung beim Verein (LG Duisburg, Beschluß vom 15. 6. 1998-22 T 94/98 — mitgeteilt von Rechtsanwalt und Notar Bertram Schwiertz, Dinslaken) BGB § 67 Ist der Rückschluß auf die ausscheidenden Vorstandsmitglieder aus der Versammlungsniederschrift ohne weiteres möglich, ist deren genaue Bezeichnung im notariell beglaubigten Antrag entbehrlich. Aus den Gründen: Die als Beschwerde geltende Erinnerung des Vereins ist begründet. Der Eintragungsantrag vom 25. 2. 1998 genügt den Voraussetzungen des § 67 BGB , da er in Verbindung mit der beigefügten Versammlungsniederschrift die auf der Jahreshauptversammlung vom 13. 10. 1996 beschlossene Vorstandsänderung hinreichend klar bezeichnet. Zwar ergibt sich aus dem Antrag selbst nur, daß Herr F. F. als weiteres Vorstandsmitglied in den Vorstand gewählt worden ist. Hieraus ist nicht klar zu entnehmen, ob Herr F. als zusätzliches Vorstandsmitglied gewählt worden ist, oder ob ein Mitglied des alten Vorstands und gegebenenfalls welches statt dessen abgewählt wurde. Der Eintragungsantrag als Verfahrenshandlung ist indessen auslegungsfähig. Hierzu können und müssen die dem Antrag beigefügten Urkunden herangezogen werden. Aus der Versammlungsniederschrift vom 13. 10. 1996 zu Punkt 2 ist unzweideutig zu entnehmen, daß der Vorstand nach wie vor aus drei Personen besteht, der sich nach der Neuwahl wie folgt zusammensetzt: 1. Vorsitzender ist nach wie vor Herr P. W., 2. Vorsitzender ist Herr H. D., 3. Vorsitzender ist Herr F. F. Dieser tritt damit an die Stelle des bisherigen Vorstandsmitgliedes A. G. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Zusammensetzung des neuen Vorstandes insgesamt aus der Versammlungsniederschrift ergibt und der Rückschluß auf die ausscheidenden Mitglieder unzweideutig möglich ist, wäre es bloßer Formalismus, die genaue Bezeichnung des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes auch im notariell beglaubigten Antrag zu verlangen (LG Köln MittRhNotK 1981, 241 ). Die Bedenken der Rechtspflegerin, erst durch eine Anmeldung, die auch die ausscheidenden Vorstandsmitglieder namentlich bezeichne, könne das Registergericht überprüfen, ob sämtliche Änderungen in der Vergangenheit angezeigt worden seien und ob das Register lückenlos richtig sei, sind zwar grundsätzlich durchaus beachtlich. Sie können aber nach Auffassung der Kammer nur dann zu einer Präzisierung des Eintragungsantrags Anlaß geben, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Registers bestehen. Ein Verdacht dahingehend, daß zuletzt nicht mehr Frau G., sondern ein dritter als 3. Vorsitzender des Vereins amtierte, ist aus der Akte nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen ist eine Bezeichnung des ausscheidenden Vorstandsmitglieds angesichts der inhaltlich eindeutigen Versammlungsniederschrift nicht gefordert. 11. Steuerrecht — Wesentlichkeit der Beteiligung an einer GmbH (BFH, Urteil vom 25. 11. 1997 — VIII R 29/94) EStG § 17 Abs. 1 AO 1977 §§ 39; 42 GmbHG §§ 5; 14; 29; 47; 72 Die Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG ist bei einer GmbH aus den Geschäftsanteilen zu berechnen. Dies gilt auch, wenn in der GmbH-Satzung die Stimmrechte oder die Verteilung des Gewinns und des Liquidationserlöses abweichend von §§ 29, 72 GmbHG geregelt sind. Zum Sachverhalt: Die KI. und Revisionskl. (KI.) wurden im Streitjahr 1984 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. war mit 23,88 % am Stammkapital der A-GmbH (GmbH) beteiligt. Der in selbständige Niederlassungen bzw. Geschäftszweige untergliederte Geschäftsbetrieb wurde von den für die GmbH tätigen Gesellschaftern geleitet. Jeder Gesellschafter war grundsätzlich für eine oder mehrere Niederlassungen bzw. Geschäftszweige verantwortlich. Dieser Organisation und den Gesellschaftertätigkeiten entsprechend enthielt die Satzung der GmbH u.a. folgende Bestimmungen: — § 4 Stammkapital: Bei wesentlichen Umsatzverschiebungen ist zu prüfen, ob eine Kapitalerhöhung zugunsten von einzelnen Gesellschaftern vorzunehmen ist. — § 5 Veräußerung und Vererbung von Geschäftsanteilen: Jeder Geschäftsanteil ist mit einer Niederlassung verbunden. Mit dem Geschäftsanteil des KI. ist die Niederlassung X verbunden. Geschäftsanteile sind grundsätzlich übertragbar und vererblich. Jede Veräußerung mit Ausnahme an Mitgesellschafter bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung... . — § 7 Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausschluß von Gesellschaftern: Die Einziehung eines Geschäftsanteils kann ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ... nach Schließung der von ihm betreuten Niederlassung oder Zweigniederlassung erfolgen. — § 11 Gesellschafterversammlung: Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Verteilung des Reingewinns, und zwar unabhängig von den Geschäftsanteilen; die Verteilung des Reingewinns hat nach den von den Gesellschaftern in ihrer Zweigniederlassung bzw. Geschäftszweig erzielten Ergebnisse zu erfolgen. — § 13 Stimmrecht: Abgestimmt wird nach dem Anteil jedes Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft. Vermögen ist seine Stammeinlage, soweit sie geleistet ist, sein Anteil an den offenen Rücklagen und am Reingewinn, vermindert um seinen Anteil am Reinverlust. Der Anteil an den offenen Rücklagen, dem Reingewinn und dem Reinverlust ergibt sich aus der ... letzten ... Bilanz. — § 14 Beschlußfassung: Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung von mindestens 4/5 der Stimmen der Gesellschafter, ebenso Beschlüsse über Kapitalerhöhung und -herabsetzung. Entsprechend der genannten Regelung über die Ermittlung des Stimmrechts standen dem KI. noch im Jahr 1978 weniger als 25 % der Stimmen zu. In den folgenden Jahren änderten sich die Verhältnisse. Die Stimmrechtsanteile des KI. betrugen aufgrund der Bilanzen für 1980,34,5%, für 1981 36,4 %, für 198234,9% und für 1983 34,9 %. Mit Auflösungsbeschluß vom 27. 10. 1982 beschlossen die Gesellschafter, die GmbH zu liquidieren. Ziel der Liquidation war, daß jeder Gesellschafter die Niederlassung bzw. den Geschäftszweig, der seinem Geschäftsanteil zugeordnet war, als selbständigen Betrieb erhalten sollte. Zu diesem Zweck wurden die Niederlassungen zunächst in verschiedene eigenständige Tochtergesellschaften mit beschränkter Haftung eingebracht, die von den jeweiligen Gesellschaftern geleitet wurden. Die GmbH hielt die Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften und war nur noch als Holding tätig. Sodann bot die GmbH den Gesellschaftern im Januar 1983 an, die Geschäftsanteile an ihr (ohne bzw. ohne wesentliche Aufpreise) in die Anteile der Tochtergesellschaften zu tauschen. Nach dieser Aufteilung entfiel auf die dem KI. satzungsgemäß zugeordnete Niederlassung rd. 32 % des in den Bilanzen ausgewiesenen Gesellschaftsvermögens. Zur Durchführung der Realteilung kam es jedoch nicht. Statt dessen veräußerten die Gesellschafter die GmbH im Ganzen. Der Ver290 Heft Nr. 9 - MittRhNotK • September 1998 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Duisburg Erscheinungsdatum: 15.06.1998 Aktenzeichen: 22 T 94/98 Erschienen in: MittRhNotK 1998, 290 Normen in Titel: BGB § 67