II R 5/99
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 06. Februar 2001 II R 5/99 GrEStG 1983 §§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 3 Nr. 3; 7 Abs. 2; BGB §§ 718 Abs. 1; 719 Abs. 1; 741 f.; 1008 f.; 2032 Abs. 1 Grunderwerbsteuer bei Auseinandersetzung von Grundbesitz in GbR-Gesamthand trotz Personenidentität mit Erbengemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung RNotZ 2001, Heft 12 597 einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Begründung des Erbbaurechts hat (§ 11 Abs. 2 ErbbauV), nur gesprochen werden, wenn eindeutige objektive Anhaltspunkte gegeben sind, die bezogen auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes den sicheren Schluss zulassen zum einen auf die feste Absicht des Grundstückseigentümers, dem Bebauer ein Erbbaurecht einzuräumen, zum anderen auf die feste Absicht des Bebauers, vom Grundstückseigentümer ein Erbbaurecht zu erwerben (vgl. BayObLGZ 2001, 6, 7). e) Bei der Bebauung des Grundstücks durch die Bet. zu 2) stand nicht fest, dass sie (zusammen mit den beiden anderen Bet. ) durch die Bestellung und spätere Eintragung im Grundbuch erneut ein Erbbaurecht am Grundstück erwerben würde. Zwar hat das LG nicht festgestellt, wann diese Bebauung erfolgt ist. Der Bewertungsbogen des Notars nennt das Baujahr 1968. Es kann jedenfalls, und nur darauf kommt es an, mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Bebauung viele Jahre vor Ablauf des alten Erbbaurechts erfolgt ist und zu diesem Zeitpunkt niemand daran dachte, dass eines damals noch fernen Tages das alte Erbbaurecht durch Zeitablauf enden und anschließend ein neues Erbbaurecht bestellt werden würde, an dem die Bet. zu 2) teil hat. Der Grundstückseigentümer ist mit Beendigung des alten Erbbaurechts Eigentümer auch der Gebäude geworden (§ 12 Abs. 3 ErbbauV). Er hatte die uneingeschränkte Wahlfreiheit, ob überhaupt erneut ein Erbbaurecht und gegebenenfalls wem und zu welchen Bedingungen ein solches eingeräumt werden sollte. Die Bet. zu 2) hatte weder eine Option auf eine Verlängerung noch ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts (§ 2 Nr. 6, § 31 ErbbauV). Damit stellt die Bebauung keine vorweggenommene Nutzung des neu bestellten Erbbaurechts dar. Die Privilegierung des § 21 Abs. 1 S. 2 KostO kommt den Bet. bei der Bewertung dieses neuen Erbbaurechts nicht zugute. 10. Steuerrecht — Grunderwerbsteuer bei Auseinandersetzung von Grundbesitz in GbR-Gesamthand trotz Personenidentität mit Erbengemeinschaft (BFH, Urteil vom 7.2. 2001 — II R 5/99) GrEStG 1983 §§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 3 Nr. 3; 7 Abs. 2 BGB §§ 718 Abs. 1; 719 Abs. 1; 741 f.; 1008 f.; 2032 Abs. 1 Wird zum Nachlass gehörender Grundbesitz auf eine andere Gesamthand übertragen, an der die Erben zwar zu gleichen Anteilen wie an dem Nachlass beteiligt sind, jedoch in anderer, z. B. gesellschaftsrechtlicher Verbindung — hier: GbR —, sind bei einer späteren Auseinandersetzung des Gesamthandsvermögens die Voraussetzungen für eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG 1983 nicht mehr gegeben. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der Kl. war zusammen mit seinem Bruder und dem Vater zu gleichen Teilen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Vater war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er der GbR zur Nutzung überlassen hatte und die deshalb ertragsteuerrechtlich als Sonderbetriebsvermögen des Vaters galten. Mit dem Tode des Vaters wurden der Kl. und der Bruder Miterben je zur Hälfte. In der fortbestehenden GbR erhöhte sich ihre Beteiligung auf jeweils 50 v.H. Der Vater hatte testamentarisch bestimmt, den Erben werde die Verpflichtung auferlegt, den schon bisher der GbR dienenden Grundbesitz in die Gesellschaft einzubringen. Solange diese Verpflichtung nicht erfüllt sei, schließe er bezüglich der Grundstücke die Auseinandersetzung seines Nachlasses aus. In Erfüllung dieser Verpflichtung übertrugen der Kl. und sein Bruder durch notariell beurkundeten Einbringungsvertrag die Grundstücke auf die GbR. Der Kl. und sein Bruder wurden daraufhin als neue Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen. Später übernahm jeder der beiden Brüder in notarieller Urkunde „im Wege der teilweisen Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eine aus einem der in die GbR eingebrachten Grundstücke gebildete Teilfläche zu Alleineigentum. Zum Ausgleich des Wertunterschiedes zwischen den Gebäuden auf den jeweils übernommenen Teilflächen verpflichtete sich der Kl., an seinen Bruder 360.000,— DM zu zahlen. Der Bekl. (das FA) setzte hinsichtlich dieses Erwerbs durch Bescheid gegen den Kl. Grunderwerbsteuer fest. Damit hatte der Kl. nur die auf die Ausgleichszahlung entfallende Grunderwerbsteuer zu entrichten. Im Übrigen blieb der Erwerb gern. § 7 Abs. 2 GrEStG 1983 steuerfrei. Einspruch und Klage, mit denen der Kl. unter Hinweis auf § 3 Nr. 3 GrEStG 1983 die vollständige Befreiung seines Erwerbs von der Grunderwerbsteuer verlangte, blieben erfolglos. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen ( § 126 Abs. 1 FGO ). Der Erwerb des Kl. aufgrund des Auseinandersetzungsvertrages unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer. § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG 1983 ist entgegen der Auffassung des Kl. auf diesen Erwerb nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen. Das Grundstück, aus dem die vom Kl. zu Alleineigentum übernommenen, durch Vermessung neu gebildeten Grundstücke hervorgegangen sind, gehörte bei Abschluss des Vertrags nicht mehr zum Nachlass des Erblassers. Ein Vermögensgegenstand gehört, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, nur solange zum Nachlass, als er den Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht (vgl. § 2032 Abs. 1 BGB ). Wird die gesamthänderische Bindung — etwa durch Umwandlung in Bruchteilseigentum ( §§ 741 ff., 1008 ff. BGB ) — gelöst, so verliert der Gegenstand seine Eigenschaft als Teil des Nachlasses. Gleiches gilt, wenn er auf eine andere Gesamthand übertragen wird, an der die Erben zwar zu gleichen Anteilen wie am Nachlass beteiligt sind, jedoch in anderer, z. B. gesellschaftsrechtlicher Verbindung, denn die Mitberechtigung als Gesamthänder steht den Erben dann nicht mehr als Miterben (§ 2032 Abs. 1 BGB), sondern als Berechtigte am Gesellschaftsvermögen zu ( § 719 Abs. 1 BGB ), dessen Bestandteil der Gegenstand geworden ist ( § 718 Abs. 1 BGB ). Eine im Verhältnis zu einer Erbengemeinschaft personen- und beteiligungsidentische GbR stellt deshalb ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtszuständigkeit sowohl für das Ver 598 RNotZ 2001, Heft 12 mögen der Erbengemeinschaft als auch für das Vermögen der GbR bei denselben Personen liegt, ein anderes Zuordnungssubjekt dar als die Erbengemeinschaft (vgl. BFHE 112, 401 , 405 = BStB1 11 1974, 598, 600 und BFHE 117, 270 = BStBl 11 1976, 159). Im Streitfall ist es durch die Einbringung des später aufgeteilten Grundstücks in die GbR zu einer derartigen Übertragung und damit zur Aufhebung der Eigenschaft dieses Grundstücks als Teil des Nachlasses gekommen. Die Einbringung des Grundstücks erfolgte in das Vermögen der Gesellschaft und nicht nur dem Werte nach oder zur bloßen Gebrauchsüberlassung (vgl. dazu MünchKomm/Ulmer, 3. Aufl., § 706 BGB , Rn. 11 f.). Die Befreiung könnte auch dann nicht gewährt werden, wenn die Übertragung des Grundstücks auf die GbR nur als Zwischenlösung auf dem Weg zur endgültigen Auseinandersetzung durch anteilige Übernahme des Grundstücks zu Alleineigentum gewollt war. § 3 Nr. 3 GrEStG 1983 begünstigt, wenn die Auseinandersetzung in mehreren Schritten erfolgt, nicht den Vorgang in seiner Gesamtheit, sondern nur den oder die Teilakte, durch den oder die die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlass gelöst wird. Befreit ist m.a.W. immer nur die Auseinandersetzung als solche, nicht auch ein Rechtsvorgang, der der in der Befreiungsvorschrift umschriebenen Auseinandersetzung nachfolgt (BFHE 54,548; BFHE 56, 45 = BStB1 1II 1952, 19; BFHE 58, 694 = BStB1 III 1954, 176; BFHE 108, 265 = BStB1 11 1973, 363 und BFHE 114, 441 = BStB1 111975,271; Boruttau/Sack, 14. Aufl., § 3 GrEStG , Rn. 342, 344). Unerheblich ist zudem, dass für die Übertragung des Grundstücks von der Erbengemeinschaft auf die GbR auch ohne die Befreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG 1983 aufgrund der Regelungen in § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 GrEStG 1983 keine Grunderwerbsteuer zu erheben gewesen wäre (vgl. BFHE 101, 126 = BStB1 11 1971, 278). 11. Steuerrecht — Spekulationsgewinn bei Veräußerung des vom getrennt lebenden Ehegatten erworbenen Grundstücksanteils (BFH, Urteil vom 31. 5. 2001 — IX R 78/98 — mitgeteilt von Notar Thomas Wachter, Osterhofen) EStG §§ 12; 22 Nr. 2; 23 Abs. 4 S. 1 Die Grundsätze des sog. Fremdvergleichs rechtfertigen es nicht, an Stelle der im Vertrag tatsächlich vereinbarten Leistung der Besteuerung eine höhere Gegenleistung unter Hinweis darauf zugrunde zu legen, dass eine solche unter fremden Dritten gefordert (und erbracht) worden wäre. Zum Sachverhalt: Der Kl. erwarb durch notariellen „Übertragungs- und Ehevertrag" von 1994 von seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau 1/2 Grundstücksanteil. Die Übertragung erfolgte zur Auseinandersetzung über diesen Vermögensgegenstand wegen der bevorstehenden Scheidung zu einem Kaufpreis von 148.000,— DM. Durch notariellen Vertrag von 1995 verkaufte der Kl. das gesamte Grundstück zu einem Preis von 540.000,— DM. Der Bekl. (das FA) berücksichtigte bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres (1995) im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung des vom Kl. (von der Rechtsprechung damaligen Ehefrau) erworbenen Grundstücksanteils einen Spekulationsgewinn in Höhe von 112.624,— DM (die Hälfte des Verkaufspreises des gesamten Grundstücks nach Abzug der durch die Veräußerung entstandenen Kosten = 260.624,— DM Netto-Veräußerungspreis ./. 148.000,— DM Anschaffungskosten des Grundstücksanteils). Demgegenüber machte der Kl. geltend, der Spekulationsgewinn betrage nur 23.178,50 DM. Er habe im Rahmen der Scheidung seine damalige Ehefrau von sämtlichen aus der Ehe stammenden Schulden (in Höhe von ca. 428.000,— DM) freigestellt; diese seien bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns als Anschaffungskosten abzuziehen. Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens brachte der Kl. u. a. noch vor, unter Berücksichtigung der anlässlich der Ehescheidung übernommenen Verpflichtungen sei im notariellen Vertrag von 1994 für die Übertragung des Grundstücksanteils ein verhältnismäßig niedriger, nicht dem Verkehrswert entsprechender Kaufpreis vereinbart worden. Vom auf die Grundstückshälfte entfallenden Netto-Veräußerungspreis (260.624,— DM) seien deshalb Anschaffungskosten in Höhe des anteiligen Verkehrswertes im Veräußerungszeitpunkt (237.445,50 DM) abzuziehen. Der hierauf gerichteten Klage gab das FG statt. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ( § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO ). Das FG hat zu Unrecht unter Anwendung der für Verträge zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätze bei der Ermittlung des auf die Grundstückshälfte entfallenden Spekulationsgewinns als Anschaffungskosten den Verkehrswert des Grundstücksanteils angesetzt. 1.Gern. § 23 Abs. 4 S. 1 EStG ist Gewinn aus Spekulationsgeschäften der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Anschaffungskosten i. S. der Vorschrift sind — unter Bezugnahme auf § 255 Abs. 1 HGB — alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dieser aus dem Handelsrecht in das Steuerrecht übernommene einheitliche Anschaffungskostenbegriff gilt gleichermaßen im Bereich der Gewinneinkünfte wie im Bereich der Überschusseinkünfte (BFH, BStB1 11 2001, 345). Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Anschaffungspreis auch alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts stehen, soweit diese Aufwendungen dem einzelnen Wirtschaftsgut zugeordnet werden können (BFH/NV 1995, 384). Zur Gegenleistung für den Erwerb können auch Aufwendungen zählen, die neben dem nach dem Kaufvertrag geschuldeten Kaufpreis aufgrund eines gesonderten Vertrages geleistet werden (s. dazu BFHE 182, 178 = BStBl 11 1997, 348), und auch solche, die nicht in einem Vertrag fixiert sind (BFH/NV 2001, 438). 2. Der Senat kann offen lassen, ob die Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Verträgen zwischen getrennt lebenden Ehegatten überhaupt anzuwenden sind (vgl. BFHE 190, 82 , unter 3. c). Im Streitfall jedenfalls bilden sie kein geeignetes Kriterium für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Anschaffungskosten. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 06.02.2001 Aktenzeichen: II R 5/99 Erschienen in: RNotZ 2001, 597-598 ZEV 2001, 247-248 Normen in Titel: GrEStG 1983 §§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 3 Nr. 3; 7 Abs. 2; BGB §§ 718 Abs. 1; 719 Abs. 1; 741 f.; 1008 f.; 2032 Abs. 1