XI ZR 197/95
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Krefeld 08. Oktober 2001 6 T 335/01 BGB § 883 Abs. 2 Statthaftigkeit des Wirksamkeitsvermerks bei Rückauflassungsvormerkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Haustürgeschäften nach der Haustürgeschäfterichtlinie und sonstigen Haustürgeschäften erforderlich wäre. Abgesehen davon, dass dies in vielen Fällen zu umfangreichen Feststellungen zwingen würde, wäre es auch deshalb bedenklich, weil damit das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 1 HWiG a. F. letztlich von Zufällen des tatsächlichen Geschehensablaufs abhinge. 4. Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall die Frage, ob das Urteil des EuGH zur zweiten Vorlagefrage über den Wortlaut des Tenors hinaus im Lichte der Entscheidungsgründe dahingehend zu verstehen ist, dass auch die Befristung der Ausübung des Widerrufsrechts in § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG a. F. der Richtlinie widerspricht, und ob auch dem noch durch eine richtlinienkonforme Gesetzesanwendung Rechnung getragen werden könnte. Die Kl. haben ihre Willenserklärungen mit der Klage vor Ablauf der Frist des § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG a. F. widerrufen, da bislang die beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag noch nicht vollständig erbracht sind. III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben ( § 564 Abs. 1 ZPO a. F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 565 Abs. 1 S. 1 ZPO a. F.). Dieses wird, da die Umstände des Vertragsschlusses zwischen den Parteien streitig sind, zunächst Feststellungen zu den Voraussetzungen des Widerrufsrechts gemäß § 1 HWiG a. F. zu treffen haben. Sollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht bei der Prüfung der sich aus § 3 HWiG (in der bis zum 30. 9. 2000 geltenden Fassung) ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs zu berücksichtigen haben, dass § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. 9. 2000 geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge i. S. dieser Vorschrift nicht anwendbar ist (Edelmann, BKR 2002, 80 , 83; Felke, MDR 2002, 226, 227; Fischer, ZflR 2002, 15, 22 f.). Entgegen der Auffassung der Kl. sind die Senatsurteile (insbesondere BGHZ 133, 254 , 259 ff. und XI ZR 197/95, WM 1996, 2103) insoweit nicht einschlägig. Diese Urteile betreffen nicht Realkreditverträge, sondern die Finanzierung einer Gesellschaftsbeteiligung, bei der der Darlehens- und der Beteiligungsvertrag aufgrund besonderer Umstände als ein verbundenes Geschäft anzusehen waren. Um ein solches Geschäft handelt es sich hier nicht. Nach str. langjähriger Rspr. mehrerer Senate des BGH sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen (BGH WM 1970, 1362 , 1363 = DNotZ 1971, 182 ; 1979, 1054 = DNotZ 1980, 344 ; 1980, 1446, 1447 f. = DNotZ 1981, 490; WM 1986, 1561 , 1562; WM 1992, 901 , 905 und 2000, 1287, 1288 = DNotZ 2000, 701 ). Denn bei einem Immobilienkauf weiß auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen sind. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, dass die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite i. S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge, dass das VerbrKrG für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. HWiG und VerbrKrG stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. Pfeiffer, EWiR 2002, 261, 262). Ob der Kaufvertrag aus anderen Gründen unwirksam ist, was für die Rückabwicklung des Realkreditvertrages nach § 3 HWiG von Bedeutung sein kann, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls noch zu prüfen haben. 4. Liegenschaftsrecht – Statthaftigkeit des Wirksamkeitsvermerks bei Rückauflassungsvormerkung (LG Krefeld, Beschluss vom 8. 10. 2001 – 6 T 335/01) BGB § 883 Abs. 2 Ein Wirksamkeitsvermerk ist nicht nur dann statthaft, wenn der Erwerber ein Finanzierungsgrundpfandrecht bestellt, das in unmittelbarem Zusammenhang mit der für seinen Erwerb eingetragenen Erwerbsvormerkung steht. Er dient auch dazu, die Wirksamkeit eines Grundpfandrechts gegenüber einer zu Gunsten des Veräußerers des Grundstücks eingetragenen Rückauflassungsvormerkung zu dokumentieren. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Ast. hat mit notariellem Kaufvertrag von der Gemeinde den im Grundbuch verzeichneten Grundbesitz erworben. Sie wurde als Eigentümerin eingetragen. Unter § 3 des notariellen Kaufvertrages hat sich die Ast. verpflichtet, auf dem erworbenen Grundbesitz innerhalb von drei Jahren ein Wohnhaus zu errichten. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist dem Veräußerer das Recht eingeräumt worden, von dem Vertrag zurückzutreten und die Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen. Der bedingte Rückübertragungsanspruch zu Gunsten des Veräußerers sollte durch Eintragung einer entsprechenden Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert werden. Diese Rückauflassungsvormerkung ist ebenfalls in das Grundbuch eingetragen worden. Durch notarielle Erklärung hat die Ast. die Eintragung einer Grundschuld für das Grundstück bewilligt. Ferner hat sie folgende Erklärung abgegeben: „Allen Löschungen, Vorrangseinräumungen und Rangänderungen wird zugestimmt und die entsprechenden Eintragungen in das Grundbuch werden hiermit bewilligt und beantragt; insbesondere der Rangrücktritt der in Abt. II unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Rückauflassungsvormerkung oder die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks hierzu“. Die Gemeinde hat der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerkes für die noch einzutragende Briefgrundschuld zugestimmt und die Eintragung im Grundbuch bewilligt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Ast. hat daraufhin die Eintragung der Grundschuld sowie des Wirksamkeitsvermerks beantragt. Das AG hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen und hat die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerkes für nicht statthaft erachtet. Rechtsprechung286 RNotZ 2002, Heft 6 Rechtsprechung Aus den Gründen: Die als Beschwerde geltende Erinnerung ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Sie führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das AG. Nach inzwischen herrschender Auffassung ist, wenn für den Käufer eines Grundstücks eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und er der Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld durch den Grundstückseigentümer zustimmt, die Eintragung eines Vermerks in das Grundbuch statthaft, aus dem sich ergibt, dass das Grundpfandrecht gegenüber der rangbesseren Auflassungsvormerkung des Käufers wirksam ist (vgl. BGH NJW 1999, 2275 = DNotZ 1999, 1000 = MittRhNotK 1999, 279 ). Der Wirksamkeitsvermerk ist ein einfaches Mittel, für jedermann Klarheit zu schaffen und damit die Publizitätswirkung des Grundbuchs zu fördern. Das AG hält dementsprechend die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks nur dann für statthaft, wenn der Erwerber ein Finanzierungsgrundpfandrecht bestellt, das in unmittelbarem Zusammenhang mit der für seinen Erwerb eingetragenen Erwerbsvormerkung steht. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Für die Statthaftigkeit eines Wirksamkeitsvermerkes kommt es nicht auf einen Zusammenhang zwischen einem Finanzierungsgrundpfandrecht und der Erwerbsvormerkung an. Der Wirksamkeitsvermerk dient dazu, die Wirksamkeit eines Rechts – hier eine Grundschuldbestellung – gegenüber einer im Grundbuch eingetragenen relativen Verfügungsbeschränkung – hier einer zu Gunsten des Veräußerers des Grundstücks eingetragenen Rückauflassungsvormerkung – zu dokumentieren. Aus einem derartigen Vermerk ergibt sich, dass das Grundpfandrecht gegenüber der rangbesseren Rückauflassungsvormerkung wirksam ist. Stimmt nämlich der Vormerkungsgläubiger der Bestellung eines Grundpfandrechts zu, wird die Wirkung des § 883 Abs. 2 BGB ausgeschaltet und die relative Unwirksamkeit des an sich vormerkungswidrigen Finanzierungspfandrechts vermieden. Dieser Umstand wird bei der Eintragung des Grundpfandrechts durch einen besonderen Klarstellungsvermerk (Wirksamkeitsvermerk) offengelegt (vgl. OLG Düsseldorf MittRhNotK 2000, 359 ; Gursky, DNotZ 1998 273 f.). Das AG wird deshalb über den Antrag entsprechend den obigen Rechtsausführungen neu zu entscheiden haben. 5. Handels-/Gesellschaftsrecht – Aufgabe des Vorbehalts wertgleicher Deckung bei der Kapitalerhöhung (BGH, Versäumnisurteil vom 18. 3. 2002, II ZR 363/ 00) GmbHG §§ 7; 8 Abs. 2; 55 bis 57 a) Die Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung, durch die der Debetsaldo eines Bankkontos zurückgeführt wird, kann auch dann zur freien Verfügung erfolgt sein, wenn das Kreditinstitut der Gesellschaft mit Rücksicht auf die Kapitalerhöhung auf eiRNotZ 2002, Heft 6 nem anderen Konto einen Kredit zur Verfügung stellt, der den Einlagebetrag erreicht oder übersteigt. b) Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGHZ 119, 177 – Leitsätze a + b = DNotZ 1999, 409 ). c) Bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister hat die Geschäftsführung zu versichern, dass der Einlagebetrag für die Zwecke der Gesellschaft zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist. Zum Sachverhalt: Die Kl., Verwalterin in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der I. GmbH, verlangt von der Bekl. Zahlung. Sie leitet diesen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung einer Einlageverpflichtung her. Die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin beschlossen 1994, das Stammkapital um 600.000,00 DM auf 651.000,00 DM zu erhöhen. Der auf den Anteil des Rechtsvorgängers der Bekl. entfallende Betrag ist am 22. 4. 1994 oder bis zum 31. 3. 1994 auf das von der Gemeinschuldnerin bei der V.bank E. unterhaltene Konto eingezahlt worden. Dieses Konto wies zum 31. 12. 1993 einen Debetsaldo von mindestens 641.368,79 DM, per 31. 12. 1994 von 893.000,00 DM und per 31. 12. 1995 von 1.166.000,00 DM auf. Auf Antrag von 1995 ist die Kapitalerhöhung 1998 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Bekl. hat ihren Anteil 1997 erworben. Das LG hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Bekl. zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Bekl. die Wiederherstellung des LG-Urteils. Aus den Gründen: Da die Kl. im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden ( §§ 330, 557 ZPO ). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79 , 82). Die Revision führt zur Zurückverweisung. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung des aus der Kapitalerhöhung stammenden, auf den von der Bekl. erworbenen Geschäftsanteil entfallenden Betrages nicht. 1. a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die freie Verfügung der Geschäftsführung über Einlagemittel dann nicht ausgeschlossen ist, wenn mit dem Einlagebetrag ein Debetsaldo zurückgeführt wird, der die Linie eines der Gesellschaft eingeräumten Rahmenkredites nicht überschreitet. Denn in diesem Falle steht der Gesellschaft weiterhin Liquidität in Höhe des gezahlten Einlagebetrages zur Verfügung (BGH ZIP 1990, 1400, 1401 = DNotZ 1991, 824 = MittRhNotK 1991, 115; ZIP 1991, 445 = DNotZ 1991, 828 = MittRhNotK 1991, 117; vgl. auch ZIP 1996, 1466 , 1467). Die Revision Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Krefeld Erscheinungsdatum: 08.10.2001 Aktenzeichen: 6 T 335/01 Erschienen in: RNotZ 2002, 286-287 NotBZ 2002, 39 Rpfleger 2002, 72 Normen in Titel: BGB § 883 Abs. 2