I R 17/74
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Bonn 13. Februar 2002 4 T 801/01 AGBG § 9 Abs. 2 Nr.1, BeurkG § 53, BGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 320, BNotO § 15, GBO § 15 Verhältnis von Umschreibungssperre und materiell-rechtlich unzulässiger Vorleistungspflicht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ff. BGB gleichsam „überlagern“ sollen, ist deshalb nicht erkennbar. Das gilt um so mehr, als die §§ 177 ff. BGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens sogar bei der Vertretung Minderjähriger oder Betreuter (vgl. §§ 1629 Abs. 2, 1795 und § 1903 BGB ) die schwebende Unwirksamkeit als ausreichenden Schutz ansehen. Warum die Aktiengesellschaft gleichwohl in den Fällen des §§ 112 AktG größeren Schutzes bedürfen soll als Minderjährige bei rechtsgeschäftlicher Betätigung erschließt sich nicht. Soweit in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass die Annahme schwebender Unwirksamkeit erhöhten Anreiz zu Manipulationen durch nicht bevollmächtigte Vorstandsmitglieder geben könnte, ist dieses Argument deshalb kaum tragfähig, weil sich bewusste Manipulationen nie völlig ausschließen lassen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass im Fall außergerichtlicher Tätigkeit die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 112 AktG anders zu beurteilen sein sollten als bei Beantwortung der prozessrechtlichen Parallelfrage, die der Bundesgerichtshof – wie bereits erwähnt – ebenfalls im Sinne einer Anwendbarkeit der §§ 177 ff. BGB beantwortet hat. 2. Die Übertragungsverträge aus dem Jahr 1998 sind schließlich nicht wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 AktG unwirksam. In diesem Zusammenhang hat die Kammer zutreffend darauf hingewiesen, dass die genannten Grundstücksgeschäfte ausweislich des § 2 der Satzung der Verfügungsbeklagten gerade zum Inhalt ihrer Tätigkeit gehören, sodass § 52 Abs. 1 AktG nach Absatz 9 dieser Vorschrift nicht anwendbar ist. Darauf, wo in den Bilanzen der Verfügungsbeklagten diese Rechtsgeschäfte aufgeführt worden sind, kommt es nicht an. (...) Beurkundungs- und Notarrecht 22. AGBG § 9 Abs. 2 Nr.1, BeurkG § 53, BGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 320, BNotO § 15, GBO § 15 (Verhältnis von Umschreibungssperre und materiell-rechtlich unzulässiger Vorleistungspflicht) Die übereinstimmende Weisung der Parteien, erst nach Zahlung des Kaufpreises zum Vollzug der Urkunde tätig zu werden, bindet den Notar auch wenn materiell-rechtlich eine in AGB unzulässige Vorleistungspflicht vorliegt. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Bonn, Beschluss vom 14.2.2002 – 4 T 801/01 Zum Sachverhalt: Die Beteiligten zu 1., 2. und 3. schlossen vor dem Notar einen Kaufund Werklieferungsvertrag (Bauträgervertrag). Dabei sollte auf dem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet werden. Die Beteiligte zu 1. sollte hiernach einen Miteigentumsanteil von 1.099/10.000 an dem Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbeeinheit (Praxis) im 1. Obergeschoss (Neubau), im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichnet, sowie das Sondernutzungsrecht an vier Tiefgaragenstellplätzen erwerben. Die Kaufpreisfälligkeit regelt sich nach Ziff. IV. des Vertrages nach dem Bautenstand. In Ziff. XII. heißt es u.a.: „... Der vertretene Notar wird angewiesen, den Umschreibungsantrag dem Grundbuchamt erst dann zum Vollzug vorzulegen und beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen dieser Urkunde, in denen die Auflassung enthalten ist, erst dann zu erteilen, wenn der Käufer den Kaufpreis – ohne Zinsen – an den Verkäufer gezahlt hat.“ 411MittBayNot 5/2002 Beurkundungs- und Notarrecht Wie weit die Bauarbeiten seit Vertragsschluss gediehen sind und ob und wenn ja, welche Mängel an dem Bauwerk bestehen, ist im Einzelnen nicht bekannt. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ist der Bauträger in Insolvenz geraten. Mit dem vorliegenden Notarbeschwerdeverfahren will die Beteiligte zu 1. die Umschreibung des Grundeigentums im Grundbuch erreichen. Sie hat sich an den Notar gewandt und sich unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 7.6.2001 (DNotZ 2002, S. 41 ff.) auf den Standpunkt gestellt, die in dem vorliegenden Vertrag verwandte zitierte Umschreibungs-Sperrklausel in Ziff. XII. des Vertrages sei wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Der Notar sei daher zur umgehenden Stellung des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt verpflichtet. Der Notar hat die Beteiligte zu 1. auf den Beschwerdeweg nach § 15 BNotO verwiesen. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist gem. §§ 15 Abs. 2 S. 1 BNotO , 20 Abs. 2 FGG statthaft, da es hier um die Weigerung des Notars geht, den grundbuchlichen Vollzug seiner Kaufvertragsurkunde durchzuführen (vgl. OLG Köln – 2 Wx 1/01). § 15 Abs. 1 BNotO erfasst alle Fälle der Amtsverweigerung, auch die Ablehnung einer Vollzugstätigkeit nach § 53 Beurkundungsgesetz (OLG Köln – 2 Wx 18/99; Seybold/Schippel, BNotO, 6.Aufl., § 15, Rdnr. 27f). Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Denn eine Anweisung an den Notar, den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt jetzt zu stellen, kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine entsprechende übereinstimmende Weisung der Beteiligten an den Notar liegt nicht vor. Auch sonst ist nicht ersichtlich, woraus die Pflicht des Notars resultieren sollte, den Umschreibungsantrag stellen zu müssen. § 53 GBO sieht vor, daß der Notar die beurkundete Willenserklärung beim Grundbuchamt einreichen soll, wenn die Urkunde vollzogen werden kann. Dieser Zeitpunkt ist hier vorliegend durch Ziff. XII. des Vertrages gesondert geregelt. An die dort festgelegte übereinstimmende Weisung der Beteiligten ist der Notar gebunden (vgl. Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 53 Rdnr. 20). Unstreitig aber ist bislang der Gesamtkaufpreis nicht gezahlt; vielmehr ist ein Rechtsstreit zwischen den Beteiligten anhängig über Restkaufpreisansprüche und Gegenansprüche (Gewährleistung, Schadensersatz). In diesem Streit Position zu beziehen und durch die Vollzugstätigkeit nach § 53 GBO Fakten zu schaffen, ist nicht Aufgabe des Notars, der eine unparteiliche Stellung einzunehmen hat. Hieraus erhellt zugleich, dass sich die Entscheidung des BGH auf die Abwicklung von Grundstückskaufverträgen durch den Notar nicht unmittelbar auswirken kann, weil die Entscheidung sich ausschließlich mit dem Verhältnis der am Kaufvertrag Beteiligten zueinander befasst und hierzu postuliert, dass es bei dem Zug-um-Zug-Prinzip der §§ 320, 322 BGB (a.F.) zu bleiben hat und eine in AGB postulierte Vorleistungspflicht nur wirksam ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei der Abwägung mit den für den Erwerber entstehenden Nachteilen Bestand hat (BGH, DNotZ 2002, 41ff., 43 m. Anm. Basty). Von dieser materiell-rechtlichen Frage der Zug-um-Zug-Leistung zwischen den Beteiligten ist die verfahrensmäßige Abwicklung des Vertrages durch den Notar, wie sie hier durch die „Umschreibungssperrklausel“ in Ziff. XII. des notariellen Vertrages geregelt ist, zu trennen. Die übereinstimmende Weisung der Parteien, erst nach Zahlung des Kaufpreises zum Vollzug der Urkunde tätig zu werden, bindet den Notar; entfiele diese Klausel, läge keine Regelung dieser Frage vor, was aber nicht dazu führen würde, dass der Notar nunmehr etwa verpflichtet wäre, auf einseitiges Verlangen eines der Beteiligten den Umschreibungsantrag zu stellen. Rechtsprechung Rechtsprechung Kostenrecht/Steuerrecht Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass das vorliegend gewählte Verfahren die zivilgerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien, die offenbar noch nicht beendet ist, weder verkürzen noch ersetzen kann. (...) Kostenrecht 23. BGB §§ 196, 201, 222; KostO §§ 46 Abs. 5 (Verjährung der Kostenforderung bei unrichtiger Wertangabe) 1. Bei Beurkundung einer letztwilligen Verfügung sind für die Berechnung der Gebühren des Notars in der Regel die Angaben des Verfügenden über den Geschäftswert zu Grunde zu legen. Hat der Verfügende unrichtige Angaben gemacht, beginnt die Verjährung eines Nachforderungsbetrages erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung eröffnet oder zurück gegeben ist ( § 46 Abs. 5 KostO ). 2. Lässt der Notar die Verjährungsfrist ungenutzt verstreichen, kann er sich im Hinblick auf die zu niedrige Wertangabe des Verfügenden nicht auf die Einrede rechtsmissbräuchlichen Verhaltens berufen. (Leitsätze der Schriftleitung) OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.3.2001 – 20 W 146/97 – Aus den Gründen: Der angefochtene Beschluss ist aus Rechtsgründen (§§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, 550 ZPO) nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der von den Kostenschuldnern erhobenen Verjährungseinrede der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ( § 242 BGB ) nicht entgegen steht. Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 KostO in Verbindung mit § 196 Abs. 1 Ziffer 15, § 201 BGB verjährt der Gebührenanspruch des Kostengläubigers spätestens zwei Jahre nach Rückgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung, d. h. mit Ablauf des 31.12.1995. Die Kostenschuldner sind daher berechtigt, die Leistung zu verweigern ( § 222 Abs. 1 BGB ). MittBayNot 5/2002 Beschluss vom 28.9.2000 – 10 W 54/2000). Ein derartiges Verhalten der Erblasserin der Kostenschuldner liegt nicht vor. Zwar hat die Erblasserin bei Beurkundung des notariellen Testaments vom 12.8.1993 einen zu niedrigen Geschäftswert bezüglich des zu vererbenden Vermögens angegeben. Das Landgericht hat aber zu Recht darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber dieses Verhalten in § 46 Abs. 5 Satz 2 KostO bereits dadurch sanktioniert, dass der Beginn des Laufs der Verjährung nach hinten hinausgeschoben wird und erst mit Ablauf des Jahres einsetzt, in welchem die Verfügung eröffnet oder zurückgegeben wird. Könnte sich in allen Fällen, in denen der Kostenschuldner zu niedrige Wertangaben gemacht hat, der Kostengläubiger auf die Einrede rechtsmissbräuchlichen Verhaltens berufen, so wäre die Regelung in § 46 Abs. 5 Satz 2 KostO obsolet. Der Senat teilt daher die Auffassung des Landgerichts, dass über die bloße falsche Wertangabe hinaus ein Verhalten des Kostenschuldners hinzutreten muss, das den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Rechtes abhält (so auch LG Berlin, DNotZ 42, 275 /277 und die darauf ergangene Entscheidung des KG, DNotZ 42, 381 ). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Kostengläubiger von der Rücknahme des Testaments Kenntnis erhält oder nicht. Die Unkenntnis des Gläublgers hindert den Beginn der Verjährung nicht; der Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Verjährungsfrist für einen Anspruch ist ein objektives, sich in der Zeit abspielendes Geschehen, das keine subjektiven Elemente enthält (Schneider, Verjährungseinrede und unzulässige Rechtsausübung, JurBüro 1965, 586 ; OLG, Hamm DNotZ 73, 51 ). Etwaige sich aus der Unkenntnis ergebenden Unbilligkeiten hat der Gesetzgeber jedoch im Interesse der Rechtssicherheit bewusst in Kauf genommen, um der Behelligung mit veralteten Ansprüchen ein Ende zu setzen (BGH, NJW 1968, 1381 , 1382 = MDR 1968, 568 ). Fälle, in denen die Notare nicht eingeschaltet werden und keine Kenntnis von der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung oder der Eröffnung erhalten, werden dadurch reduziert, dass § 36 Kostenverfügung den Kostenbeamten im Rahmen einer Sollvorschrift anweist, den beurkundenden Notar von der Feststellung einer beträchtlichen Erhöhung oder Verminderung des der Berechnung der Gerichtsgebühr für die Verwahrung zu Grunde gelegten Wertes zu verständigen. Die wenigen Fällen, die dann noch übrig bleiben, rechtfertigen keine Sonderregelung zu Gunsten des Kostengläubigers über den Ausnahmetatbestand des § 242 BGB . Hiergegen greift die Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung nicht durch. Hat der Kostenschuldner durch arglistiges Verhalten vor Ablauf der Verjährung die Erhebung der Kosten verhindert, so kann der Notar der von dem Kostenschuldner später erhobenen Einrede der Verjährung mit Erfolg die Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen (KG, DNotZ 1942, 381; OLG, Hamm Rpfleger 62, 26 ; BayObLG, JurBüro 1970, 332/336; OLG, Düsseldorf JurBüro 1994, 164 ; Rohs/ Wedewer, KostO, 2. Aufl., § 143 Rdnr. 5 b; Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl., § 143 Rdnr. 8; Göttlich/ Mümmler, KostO, 14. Aufl. Verjährung“ Ziffer 2.4). Sie setzt „ voraus, dass die Berufung auf die Verjährung angesichts des früheren Verhaltens des Schuldners gegenüber dem Gläubiger als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Schuldner von vornherein beabsichtigt hat, den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten; es genügt, wenn der Schuldner unabsichtlich ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das dazu beigetragen hat, dass der Gläubiger die Frist hat verstreichen lassen (OLG, Hamm a.a.O.; BayObLG, a.a.O.; OLG, Düsseldorf Steuerrecht 24. EStG § 15 Abs. 1, EStDV § 7 Abs. 1, UmwStG 1977 § 24 (Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft) 1. Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens gegen ein ausgewogenes (drittübliches) Mischentgelt, d.h. gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstige Ausgleichsleistungen, in die Personengesellschaft ein, so ist die Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter bei der aufnehmenden Personengesellschaft nach den Grundsätzen des „Einbringungsurteils“ (BFH-Urteil vom 15.7.1976 – I R 17/74, BFHE 119, 285 , BStBl II 1976, 748) nur insoweit möglich, als die Übertragung gegen die Ge Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Bonn Erscheinungsdatum: 13.02.2002 Aktenzeichen: 4 T 801/01 Erschienen in: MittBayNot 2002, 411-412 RNotZ 2002, 190-192 Normen in Titel: AGBG § 9 Abs. 2 Nr.1, BeurkG § 53, BGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 320, BNotO § 15, GBO § 15