XII ZB 2/03
LG, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück LG Kassel 03. September 2002 3 T 359/02, 3 T 365/02 BGB §§ 96; 1018; WEG §§ 1; 5; 8; 10; 15 Vereinbarung über die Ausübung einer Grunddienstbarkeit unter Wohnungseigentümern Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau IV. Spezialitätsverhältnis zwischen den Regeln innerhalb des § 24 HGB Das Ergebnis mutet kurios an: Die Zulässigkeit einer modifizierten Firmenfortführung ist in dem vom LG Essen zu entscheidenden Fall zu verneinen, wendet man die anerkannten Regeln an, die bei der Verweigerung der Einwilligung des ausgeschiedenen Gesellschafters in die Weiterverwendung seines Namens gelten (oben II.). Als Abänderung der fortgeführten Firma (soeben III.) stellt sich die Firmenänderung dagegen als zulässig dar. Wenn – wie hier – die Anwendung zweier einschlägiger Regeln auf denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, ist der bestehende Widerspruch durch die Bestimmung des Spezialitätsverhältnisses zwischen den Regeln aufzulösen. Die Regel, welche die Folgen der verweigerten Einwilligung behandelt, gilt allgemein und für alle Fälle der intendierten Firmenfortführung, gleich ob es sich um eine noch fortzuführende oder eine in der Vergangenheit bereits fortgeführte Firma handelt. Die Regeln für die Abänderbarkeit der gemäß § 24 HGB fortgeführten Firma erfassen einen demgegenüber spezielleren Sachverhalt; dieser ist dadurch qualifiziert, dass sich die Firma als bereits fortgeführte schon im Schutzbereichs des § 24 HGB befindet, dass folglich für die Rechtsfolgenbestimmung die ratio dieser Sonderbestimmung zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grunde müssen die Regeln über die Abänderbarkeit der fortgeführten Firma als lex specialis angesehen werden und verdrängen die Rechtsfolgen, welche die versagte Einwilligung in die Weiterverwendung des Namens im allgemeinen hat. Das LG Essen hat daher den Sachverhalt an den zutreffenden Regeln gemessen, freilich ohne die stillschweigend getroffene Wahl zu erwähnen oder gar zu begründen. V. Fazit 1. Versagt ein ausscheidender namensgebender Gesellschafter die Weiterverwendung seines Namens in einer bereits nach § 24 HGB fortgeführten Firma, bemessen sich die Möglichkeiten für die Neugestaltung der Firma nach den Regeln, die für die Abänderung der fortgeführten Firma gelten. Die Versagung der Einwilligung führt in diesem Sonderfall nicht zu der Notwendigkeit einer Neubildung der Firma nach den dafür geltenden Regeln. 2. Die Abänderung einer fortgeführten Firma setzt voraus, dass (a) ein objektiv nachvollziehbares Interesse an einer Modifizierung besteht. Hierbei ist gleichgültig, ob es sich um ein Interesse der Allgemeinheit handelt oder um ein solches des Firmenträgers. Im letzteren Fall genügt, dass eine Abänderung der fortgeführten Firma deren Träger zum Vorteil gereicht. Bei der konkreten Gestaltung der Abänderung ist zum einen Voraussetzung, (b) dass die Identität der Firma zwar „angekratzt“, nicht aber vollständig aufgehoben werden darf. Hierbei sollte kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Zum anderen darf (c) die Abänderung nicht unvereinbar mit den Grundsätzen des Firmenrechts sein. Hierbei sind nicht nur die Vorgaben für die Firmenneubildung zu prüfen, sondern alle Grundsätze des Firmenrechts zu berücksichtigen, insbesondere auch die Wertungen der §§ 22, 24 HGB. Rechtsprechung 1. Liegenschaftsrecht – Vereinbarung über die Ausübung einer Grunddienstbarkeit unter Wohnungseigentümern (LG Kassel, Beschluss vom 3. 9. 2002 – 3 T 359/02, 3 T 365/02) BGB §§ 96; 1018 WEG §§ 1; 5; 8; 10; 15 Eine Vereinbarung, welche die Ausübung einer für das gemeinsame Grundstück bestellten Grunddienstbarkeit betrifft, regelt das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und kann in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Grunddienstbarkeit nicht zu Gunsten sämtlicher, sondern nur zu Gunsten einzelner Wohnungseigentümer bestellt wird. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Mit Teilungserklärung teilten der Bet. zu 1) sowie Herr K. und Frau H.-K. als Eigentümer den im Grundbuch von O. verzeichneten Grundbesitz in Wohnungs- und Teileigentum auf. Nachdem die Abgeschlossenheitsbescheinigung des Landkreises K. vorlag, erfolgte die endgültige Aufteilung des Wohnungs- und Teileigentums, wobei insgesamt acht Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan im Einzelnen bezeichneten Räumen gebildet wurden. Unter Ziffer V. der notariellen Urkunde beantragte der Bet. zu 1), zu Lasten des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der neu gebildeten Wohnungs- und Teileigentumsrechte W 4, K 4; W 5, K 5; W 6, K 6 und W 7, K 7 das Recht einzutragen, das belastete Grundstück als Grünfläche zu nutzen und, soweit genehmigt, dort zwei Carports zu errichten, wobei sämtliche Kosten der Unterhaltung der Fläche und der aufstehenden Baulichkeiten sowie die Verkehrssicherungspflichten die jeweiligen Eigentümer der berechtigten Wohnungs- und Teileigentumsrechte tragen sollten. Ferner wurde bestimmt, dass die Carports durch den Bet. zu 1) durch Sondernutzungsrechte einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechten zur alleinigen Nutzung gegen Kostenübernahme in der Form des § 29 GBO zugewiesen werden können und nach dieser Zuweisung die anderen Wohnungs- und Teileigentümer von der Nutzung der Carports ausgeschlossen sind, wobei die Nutzung der Carports auch die entsprechende Zuwegung umfasst. Die maßgebliche Gemeinschaftsordnung enthält in § 2 Abs. 4 folgende Bestimmung: „Der (Bet. zu 1)) ist berechtigt, jederzeit einzelnen Einheiten in dem im Lageplan gelb dargestellten Haus (W 4 bis W 7) Sondernutzungsrechte an Carports auf dem Flurstück 4/5 Rechtsprechung RNotZ 2003, Heft 5 253 RNotZ 2003, Heft 5 (begründet durch die Grunddienstbarkeiten in dieser Urkunde) zur alleinigen, unentgeltlichen und ausschließlichen Nutzung zuzuordnen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB wird Befreiung erteilt. Die Zuweisung der jeweiligen Sondernutzungsrechte erfolgt jeweils gegen Übernahme der hiermit verbundenen Instandhaltungskosten und Verkehrssicherungspflichten. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass der zur jeweiligen Sondernutzung eines Carports allein berechtigte Sondereigentümer in vorstehender Form bestimmt wird, sind die jeweils anderen Sondereigentümer von der Nutzung der Carports ausgeschlossen und haben die unentgeltliche Sondernutzung zu dulden.“ Die zu Gunsten der Wohnungseigentumsrechte bewilligte Grunddienstbarkeit (Grünflächennutzungs- und Carportrecht) wurde auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks eingetragen. Durch notariell beurkundeten Vertrag verkaufte der Bet. zu 1) an die Bet. zu 2) und 3) den 3/27 Miteigentumsanteil an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz. Durch Erklärung wies der Bet. zu 1) unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde dem Wohnungseigentumsrecht W 4, K 4 zur alleinigen, unentgeltlichen und ausschließlichen Nutzung das Sondernutzungsrecht an einem Carport auf dem Grundstück Gemarkung O. gemäß § 2 der Gemeinschaftsordnung zu. Gleichzeitig bewilligte und beantragte er die Eintragung der Zuweisung des Sondernutzungsrechts in den betroffenen Grundbüchern. Demgemäß beantragte der Notar gemäß § 15 GBO , die Zuordnung des Sondernutzungsrechts an dem Carport zu der Wohnungseigentumseinheit W 4, K 4 sowie die Eigentumsänderung auf die Bet. zu 2) und 3) in das Grundbuch einzutragen. Mit Zwischenverfügung teilte das GBA mit, dass die Zuordnung des Sondernutzungsrechts an dem Carport nicht eintragungsfähig sei, da die Grunddienstbarkeit an dem Nachbargrundstück bereits wesentlicher Bestandteil des Wohnungseigentumsrechts sei, jedoch – mangels Bestellung der Grunddienstbarkeit zu Gunsten sämtlicher Wohnungseigentumsrechte – kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und somit auch nicht zu Gemeinschaftseigentum geworden sei. Hierzu nahmen die Ast. Stellung. Das GBA hat durch weitere Zwischenverfügung an seiner Auffassung festgehalten. Gegen die Zwischenverfügungen richtet sich die Beschwerde der Ast. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist gemäß § 71 GBO zulässig. Sie muss auch in der Sache Erfolg haben. Nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 S. 2 WEG können die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung ihr Verhältnis untereinander abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Nach § 10 Abs. 2 WEG wirken solche Vereinbarungen gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Nach § 15 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Es ist anerkannt, dass der Gebrauch von Stell- bzw. Garagenplätzen auf den im Gemeinschaftseigentum befindlichen Flächen durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer in der Weise geregelt werden kann, dass einzelnen Wohnungseigentümern bestimmte Flächen zum ausschließlichen Gebrauch unter Ausschluss der anderen Wohnungseigentümer zugewiesen werden (vgl. die Nachweise in OLG Köln Rpfleger 1993, 335 = MittRechtsprechung RhNotK 1993, 91). Einer solchen Vereinbarung stehen die Regelungen gleich, die der gemäß § 8 WEG teilende Eigentümer im Zusammenhang mit der Teilungserklärung einseitig trifft ( § 8 Abs. 2 S. 1 WEG i. V. mit § 5 Abs. 4 WEG). Das Gesetz gibt den Wohnungseigentümern in den zitierten Vorschriften die Möglichkeit, ihr „Verhältnis untereinander“ abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander hat seine Grundlage in dem gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück und an denjenigen Gebäudeteilen, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 1 bis 3 WEG). Die Regelungen, die zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden sollen, müssen mit dem Wohnungseigentum, also dem gemeinschaftlichen Eigentum oder dem Sondereigentum in Zusammenhang stehen; in diesem Rahmen können Vereinbarungen jeder Art, nicht nur Vereinbarungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums getroffen werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1990, 354 , 355, m. w. N. = DNotZ 1991, 60 = MittRhNotK 1990, 166 ). Das BayObLG ( Rpfleger 1990, 354 ff. = DNotZ 1991, 60 = MittRhNotK 1990, 166 ) hat ebenso wie das OLG Köln ( Rpfleger 1993, 335 ff. = MittRhNotK 1993, 91 ) entschieden, dass eine Vereinbarung, welche die Ausübung einer für das gemeinsame Grundstück bestellten Grunddienstbarkeit betrifft, das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander i. S. des § 10 Abs. 2 WEG betrifft und daher in das Grundbuch eingetragen werden kann (ebenso: Schneider, Rpfleger 1998, 53 , 63). Beide Entscheidungen betrafen eine Benutzungsregelung betreffend auf dem Nachbargrundstück stehender bzw. zu errichtender Garagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch eine Vereinbarung, welche die Ausübung einer für das gemeinsame Grundstück bestellten Grunddienstbarkeit betreffe, regele das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und könne daher in das Grundbuch eingetragen werden. Den vorgenannten Entscheidungen schließt sich die Kammer an. Die Grunddienstbarkeit steht als subjektiv-dingliches Recht gemäß § 1018 BGB dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu. Herrschendes Grundstück kann auch das in Wohnungseigentum aufgeteilte Grundstück sein, berechtigt sind in diesem Fall die Wohnungseigentümer als Miteigentümer in Gemeinschaft. Nach § 96 BGB gelten Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, als Bestandteile des Grundstücks. Zu diesen Rechten gehört auch die Grunddienstbarkeit (vgl. Palandt, 61. Aufl., § 96 BGB Rn. 2). Ist aber die Grunddienstbarkeit wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, das im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer steht, und sind die Wohnungseigentümer in ihrer Verbundenheit als Wohnungseigentümer zugleich gemeinschaftlich Berechtigte der Grunddienstbarkeit, so betreffen die Vereinbarungen über die Ausübung der Grunddienstbarkeit das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Sie können zum Inhalt des Sondereigentums gemacht und im Grundbuch eingetragen werden. Wie das BayObLG und das OLG Köln in den oben bezeichneten Entscheidungen zutreffend dargelegt haben, ist diese Auslegung der genannten Vorschriften nicht nur möglich, sondern es besteht für sie auch ein Bedürfnis, um Regelungen über die Ausübung der Dienstbarkeit nach Wohnungseigentumsrecht zu ermöglichen und ein – sonst notwendiges – Nebeneinander von Wohnungseigentümergemeinschaft und Bruchteilsgemeinschaft zu vermeiden. Die vorgenannten Grundsätze sind auch auf den hier vorliegenden Fall anzuwenden. Allerdings hat das GBA zutreffend darauf hingewiesen, dass herrschendes Grundstück hier nicht das in Wohnungseigentum aufgeteilte Grundstück an sich ist, da die fragliche Grunddienstbarkeit nicht zu Gunsten des aufgeteilten Grundstücks, sondern nur zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Wohnungs- und Teileigentumsrechte bewilligt und eingetragen wurde, während für die übrigen Wohnungs- und Teileigentumsrechte keine Grunddienstbarkeit bestellt wurde, weshalb nicht sämtliche Wohnungseigentümer als Miteigentümer in Gemeinschaft berechtigt sind. Aus diesem Grunde ist die Grunddienstbarkeit – worauf das GBA ebenfalls zutreffend hingewiesen hat – nicht gemäß § 96 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, das im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer steht, sondern vielmehr wesentlicher Bestandteil der einzelnen Wohnungseigentumsrechte. Gleichwohl muss nach Ansicht der Kammer die vorgenannte Rechtsprechung auch auf den hier vorliegenden Fall Anwendung finden. Für eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB kommen als herrschendes Grundstück nicht nur reale Grundstücke in Betracht, sondern auch das Wohnungseigentum, so dass die Zulässigkeit einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten eines einzelnen Wohnungseigentumsrechts bejaht wird (vgl. Bärmann/Pick/Merle, 6. Aufl., § 1 WEG Rn. 100; BayObLG Rpfleger 1984, 142 (bei Goerke); OLG Hamm Rpfleger 1980, 468 , 470; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 333 , 334 = DNotZ 1987, 235 = MittRhNotK 1987, 107 ; BGH NJW 1989, 2391 , 2392 = DNotZ 1990, 493 ). Dementsprechend wurde die zu Gunsten der eingetragenen Wohnungseigentumsrechte bestellte Grunddienstbarkeit zutreffend im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen. Kommt es – wie hier – zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit nicht für das in Wohnungseigentum aufgeteilte Grundstück an sich, sondern zu Gunsten einzelner Wohnungseigentumsrechte, ist die Grunddienstbarkeit nach der Bestimmung des § 96 BGB als Bestandteil des jeweils berechtigten Wohnungseigentums anzusehen. Diesbezüglich teilt die Grunddienstbarkeit als subjektiv-dingliches Recht das Rechtsschicksal des berechtigten Wohnungseigentums. Dass die Grunddienstbarkeit nicht für sämtliche, sondern nur für einen Teil der Wohnungseigentumsrechte bestellt ist, rechtfertigt nach Ansicht der Kammer bei der Frage der Zulässigkeit der Eintragung von Ausübungsregelungen keine abweichende Bewertung. Wie bereits ausgeführt, können die Wohnungseigentümer nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 S. 2 WEG durch Vereinbarung ihr Verhältnis untereinander abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln, wobei einer solchen Vereinbarung die Regelungen gleichstehen, die der gemäß § 8 WEG teilende Eigentümer im Zusammenhang mit der Teilungserklärung einseitig trifft. Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander wird auch im vorliegenden Fall betroffen, in welchem die RNotZ 2003, Heft 5 Grunddienstbarkeit nicht zu Gunsten sämtlicher, sondern nur zu Gunsten einzelner Wohnungseigentümer bestellt wurde; denn auch in diesem Fall stehen die Regelungen, die zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden sollen, mit dem Wohnungseigentum in Zusammenhang. Die beantragte Zuordnung des Sondernutzungsrechts an dem Carport, mithin die Regelung der Ausübung der Grunddienstbarkeit, steht ebenfalls in Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum, so dass sie gemäß §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 S. 2 WEG zulässig ist und als solche ins Grundbuch eingetragen werden kann. Ein Grund, die zu Gunsten einzelner Wohnungseigentumsrechte bestellte Grunddienstbarkeit hinsichtlich der Möglichkeit der Eintragung einer Ausübungsregelung anders zu behandeln als die sämtlichen Wohnungseigentümern in Gemeinschaft zustehende Grunddienstbarkeit, besteht nicht; denn die Regelung der Ausübung der Grunddienstbarkeit, welche einzelnen – indes gemeinschaftlich – Berechtigten zusteht, betrifft ebenfalls die Verbundenheit der – wenn auch nicht sämtlicher – Wohnungseigentümer, weshalb sie damit immer zugleich auch das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regelt. Die von dem GBA geäußerten Bedenken stehen nach alledem der beantragten Eintragung der Zuordnung des Sondernutzungsrechts an dem Carport auf dem Grundstück nach Ansicht der Kammer nicht entgegen. Aus diesem Grunde waren die Zwischenverfügungen des GBA auf die Beschwerde aufzuheben und die Sache war zur Entscheidung über den Antrag auf Eintragung der Zuordnung des Sondernutzungsrechts an dem Carport an das GBA zurückzugeben. 2. Familienrecht – Zur Patientenverfügung (BGH, Beschluss vom 17. 3. 2003 – XII ZB 2/03 – mit Anmerkung Perau, Mönchengladbach) BGB §§ 1896; 1901; 1904 1. Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer sog. Patientenverfügung – geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell – also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen – zu ermitteln ist. 2. Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -ver Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Kassel Erscheinungsdatum: 03.09.2002 Aktenzeichen: 3 T 359/02, 3 T 365/02 Rechtsgebiete: WEG Sachenrecht allgemein Erschienen in: RNotZ 2003, 253-255 Normen in Titel: BGB §§ 96; 1018; WEG §§ 1; 5; 8; 10; 15