II R 32/01
LG, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück LG Berlin 03. Februar 2003 86 T 325/03 BNotO § 21; GBO § 32; HGB § 15 Abs. 2 Nachweisfunktion des Handelsregisters Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Der Praxis ist zu raten, bei Ausscheiden eines Notars aus dem Amt und Eintritt eines neuen Notars neue Arbeitsverträge mit den bisherigen Angestellten zu schließen, in denen die zukünftigen Aufgaben innerhalb der neuen arbeitsorganisatorischen Einheit definiert werden. Von Bezugnahmen auf die bisherigen Anstellungsverträge sollte abgesehenwerden. Auch sind die Mitarbeiter förmlich als Angestellte des neuen Notariats zu verpflichten. Rechtsanwältin Susanne Palm, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Aachen 10. Notarrecht – Nachweisfunktion des Handelsregisters (LG Berlin, Beschluss vom 4. 2. 2003 – 86 T 325/03) BNotO § 21 GBO § 32 HGB § 15 Abs. 2 Die Nachweisfunktion sowohl des Handelsregisters als auch der auf diesem beruhenden Notarbescheinigung ist im Grundbuchverfahren nicht auf den Tag der Einsichtnahme beschränkt, sondern wirkt in der Regel für einen Zeitraum von sechs Wochen fort, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Mit Schriftsatz hat derNotar unter Bezugnahme auf § 15 GBO und zugleich ausdrücklich auch namens der Gl. beantragt, in dem im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuch eine Grundschuld zugunsten der Bet. einzutragen. Hierzu hat er eine Ausfertigung seiner UR-Nr. vom 20. 12. 2001 eingereicht, eine entsprechende Bewilligungserklärung, abgegeben durch die Notariatsangestellte im Namen der eingetragenen Eigentümerin und der X., enthaltend. Was die Vollmacht der Notariatsangestellten anbetrifft,so hatderNotar folgende Urkundenvorgelegt: – Ausfertigung der UR-Nr. des Notars, ein an die eingetragene Eigentümerin gerichtetes Kaufangebot der X hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsrecht enthaltend, nebst Belastungsvollmacht für die Käuferin und Durchführungsvollmacht u. a. für die Notariatsangestellte. – Ausfertigungder UR-Nr. des Notars, eine Annahmeerklärung und die Wiederholung der in der Angebotsurkunde geregelten Vollmachten enthaltend. Die Erklärungen wurden abgegeben durch A, dieser handelnd als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B, diese wiederum handelnd als persönlich haftende Gesellschafterin der eingetragenen Eigentümerin. Zugleich bescheinigte der Notar aufgrund Handelsregistereinsicht vom 6. 11. 2001, dass die Angaben über die Vertretungsbefugnisse zutreffend seien. Mit Zwischenverfügung hat das GBA auf folgendes Eintragungshindernis hingewiesen: Die Vertretungsbescheinigung zu der UR-Nr. werde nicht anerkannt, da seit dem Tag der Einsichtnahme eine zu lange Zeit verstrichen sei. Als Anhaltspunkt werde § 15 Abs. 2 HGB angesehen. Hiergegen hat der Notar „Erinnerung“ eingelegt. Das GBA hat nicht abgeholfen. Aus den Gründen: II. Der als Beschwerde zu wertende Rechtsbehelf ist gemäß §§ 73, 71 Abs. 1 GBO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Bf. sind die eingetragene Eigentümerin und die Bet. Mangels anderweitiger Angaben des Notars sind als Bf. alle Beschwerdeberechtigten anzusehen, soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt. Im Eintragungsantragsverfahren ist jeder Antragsberechtigte auch beschwerdeberechtigt (Demharter, 24. Aufl., § 71 GBO Rn. 63). Die Antragsberechtigung der Genannten ergibt sich aus § 13 Abs. 1 S. 2 GBO , weil die begehrte Eintragung zu ihren Gunsten bzw. Lasten erfolgen soll. Der Antrag ist im Übrigen auch ausdrücklich im Namen der Bet. gestellt worden. Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Zwischenverfügung ist aufzuheben, weil das aufgezeigte Eintragungshindernis nicht besteht: Die Vertretungsmacht des A für die eingetragene Eigentümerin ist durch die mit der UR-Nr. vorgelegte Notarbescheinigung i. S. des § 21 Abs. 1 Ziff. 1 BNotO , § 32 GBO in ausreichender Weise nachgewiesen. Der Zeitraum, der zwischen der Einsichtnahme in das Handelsregister und dem für das Bestehen der Vertretungsmacht maßgeblichen Zeitpunkt der Erklärungsabgabe liegt, ist im konkreten Fall nicht zu lang. Dem steht nicht entgegen, dass das Handelsregister grundsätzlich nur Auskunft über den Rechtszustand bis zum Zeitpunkt seiner Einsichtnahme geben kann. Denn es ist allgemein anerkannt, dass die Nachweisfunktion – sowohl des Handelsregisters als auch der auf ihm beruhenden Notarbescheinigung – nicht auf den Tag der Einsichtnahme beschränkt ist, sondern für einen gewissen Zeitraum nach Einsichtnahme fortwirkt, ohne dass hierfür feste zeitliche Grenzen bestehen (Demharter, a.a.O., § 32 GBO Rn. 12; Meikel/Roth, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 32 GBO Rn. 30 ff.; Bauer/v. Oefele/ Schaub, § 32 GBO Rn. 51 ff.). Sofern keine besonderen Umstände wie etwa ein häufiger Wechsel des Vertretungsberechtigten in der Vergangenheit vorliegen, ist in Anlehnung an § 15 Abs. 2 HGB in der Regel eine Zeitspanne von maximal sechs Wochen als ausreichend anzusehen. Diese Zeitspanne ergibt sich daraus, dass man der in § 15 Abs. 2 HGB geregelten Frist von 15 Tagen ab Bekanntmachung noch einen weiteren Zeitraum von etwa 4 Wochen, der zwischen Vornahme der Handelsregistereintragung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger liegen dürfte, hinzuaddiert (so Bauer/v. Oefele/ Schaub, a.a.O., Rn. 56; Mayer, Rpfleger 1989, 142 , 144; ablehnend: Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rn. 3638 Fn. 2). Vorliegend waren zwischen Handelsregistereinsicht und Beurkundung der UR-Nr. fünf Wochen und zwei Tage vergangen. Sonstige besondere Umstände sind nicht ersichtlich. 11. Steuerrecht – Auswirkungen einer Vertragsübernahme beim Grundstückskaufvertrag auf die Grunderwerbsteuer (BFH, Urteil vom 22. 1. 2003 – II R 32/01) GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 7 Tritt ein Dritter durch eine Vertragsübernahme als neuer Käufer in einen noch nicht vollzogenen GrundstücksRechtsprechung470 RNotZ 2003, Heft 9 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Berlin Erscheinungsdatum: 03.02.2003 Aktenzeichen: 86 T 325/03 Rechtsgebiete: Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Beurkundungsverfahren Grundbuchrecht Erschienen in: RNotZ 2003, 470 Normen in Titel: BNotO § 21; GBO § 32; HGB § 15 Abs. 2