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IX ZR 181/99

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG München 07. April 2003 13 T 6461/03 GBO § 45 Abs. 3; BGB § 1030 Kein Rangvermerk bei Bruchteilsnießbrauchsrechten an Teilen eines Miteigentumsanteils Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau weder im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet sind noch diesen Güterstand gleichzeitig vereinbaren, kann davon nicht ausgegangen werden. Ein Wille, die fortgesetzte Gütergemeinschaft auszuschließen, kann dem Erbvertrag vom 25.6.1975, den die Ehegatten nach ihrer Erklärung im gesetzlichen Güterstand lebend errichtet haben, daher nicht entnommen werden. Allerdings ist dem Erbvertrag auch gerade kein Wille zu entnehmen, die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Demnach kann der Nachweis, dass die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nicht vereinbart wurde, nur dann vom Gericht gefordert werden, wenn ein Anhaltspunkt für die Änderung des Willens der Ehegatten hin zur Vereinbarung der Gütergemeinschaft und zu deren Fortsetzung mit den gemeinsamen Abkömmlingen besteht und diese Willensänderung nicht völlig fern liegend ist. Ein derartiger Anhaltspunkt bestand aus den oben aufgeführten Gründen (Fehlen einer weiteren Mitteilung in Nachlasssachen) jedoch gerade nicht, so dass der vorgelegte Erbvertrag zum Nachweis des Nichtbestehens einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgereicht hätte. Notar Michael Trautner, Eschenbach i. d. OPf. 4. GBO § 45 Abs. 3; BGB § 1030 (Kein Rangvermerk bei Bruchteilsnießbrauchsrechten an Teilen eines Miteigentumsanteils) Werden an Teilen eines Miteigentumsanteils verschiedene Bruchteilsnießbrauchsrechte eingeräumt, stehen diese im Gegensatz zum Quotennießbrauch in keinem Rangverhältnis zueinander. Ein Rangvermerk ist daher weder notwendig noch zulässig. (Leitsatz des Rezensenten) LG München I, Beschluss vom 7.4.2003, 13 T 6461/03; mitgeteilt von Notar Dr. Eduard Wufka, Starnberg Zum Sachverhalt: Mit notarieller Urkunde vom 22.11.2002 übertrug die Beteiligte zu 1) einen ideellen Miteigentumsanteil an einem Grundstück von 1/18 an ihre Tochter T. Letztere bewilligte zugunsten der Beteiligten zu 1) in der genannten Urkunde die Eintragung eines Nießbrauchs sowie die Eintragung eines aufschiebend bedingten Nießbrauchs zugunsten des Beteiligten zu 2). Für den Rang wurde bestimmt, dass der Nießbrauch für die Beteiligte zu 1) dem des Beteiligten zu 2) vorgehen solle. Gleichfalls am 22.1.2002 überließ der Beteiligte zu 2) mit Urkunde desselben Notars 1/18 des ideellen Miteigentumsanteils an dem Grundstück gleichfalls an die T. Letztere bewilligte zugunsten des Beteiligten zu 2) in der genannten Urkunde die Eintragung eines Nießbrauchs sowie die Eintragung eines aufschiebend bedingten Nießbrauchs zugunsten der Beteiligten zu 1). Für den Rang wurde bestimmt, dass der Nießbrauch für den Beteiligten zu 2) dem der Beteiligten zu 1) vorgehen solle. Beide Urkunden gingen beim Grundbuchamt gleichzeitig zum Vollzug ein. Die Tochter wurde als Eigentümerin zu 1/9 eingetragen. An ihrem Miteigentumsanteil wurden die Nießbrauchsrechte (Abt. II, Nr.10–13) eingetragen, wobei im Grundbuch folgende Gleichrangvermerke angebracht wurden: Das Recht II/10 hat Gleichrang mit II/12,13. Das Recht II/11 hat Gleichrang mit II/12,13. Das Recht II/12 hat Gleichrang mit II/10,11. Das Recht II/13 hat Gleichrang mit II/10,11. Gegen die Eintragung der Gleichrangvermerke legten die Beteiligten Beschwerde ein. Sie trugen im Wesentlichen vor, dass ein Rangverhältnis zwischen den Nießbrauchsrechten eingetragen unter Nr. 10 und 11 einerseits und eingetragen unter Nr. 12 und 13 andererseits nicht bestehen könne, weil der Gegenstand der Belastung nicht der492 MittBayNot 6/2003Bürgerliches Recht selbe sei. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und führte aus, es sei zwar möglich, einen Teil eines Miteigentumsanteils mit einem Nießbrauch zu belasten. Einzutragen sei der Nießbrauch jedoch am gesamten Miteigentumsanteil. Aus den Gründen: (…) II. Die Beschwerde ist zulässig. Die Kammer legt den Vortrag der Beschwerdeführer dahingehend aus, dass sie die Löschung der eingetragenen Gleichrangvermerke begehren. Gemäß § 71Abs. 2 GBO ist die Beschwerde bei Eintragungen nur beschränkt möglich. Dies gilt allerdings nicht, wenn eine Eintragung nicht unter öffentlichem Glauben steht (BGHZ 64, 194, 196; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 71 Rdnr. 45). So liegt der Fall hier, da ein Rangverhältnis zwischen den eingetragenen Nießbrauchsrechten unter laufender Nummer 10 und 11 sowie den Nießbrauchsrechten unter laufender Nummer 12 und 13 ausgeschlossen [ist]. Ein Gleichrang kann daher auch nicht gutgläubig erworben werden. Die Beschwerde ist formgerecht beim Grundbuchamt eingelegt worden, § 73 GBO. 2. Die Beschwerde ist begründet, weil die Eintragung der Rangvermerke unter Verletzung von § 45Abs. 3 GBO erfolgte und daher die Eintragung rechtsfehlerhaft ist. a) Gemäß § 45 Abs. 1 Hs. 2 GBO ist bei gleichzeitig gestellten Eintragungsanträgen im Grundbuch zu vermerken, dass die Eintragungen den gleichen Rang haben. Dieses Vermerks bedarf es nach § 45 Abs. 3 GBO nicht, wenn zwischen den vorzunehmenden Eintragungen ein Rangverhältnis nicht besteht. Da im vorliegenden Fall die Eintragungsanträge gleichzeitig beim Grundbuchamt eingingen, ist demnach grundsätzlich ein Rangvermerk anzubringen. Dies gilt jedoch gemäß § 45 Abs. 3 GBO nicht, wenn ein Rangverhältnis zwischen den eingetragenen Rechten nicht besteht. Ein Rangverhältnis regelt die Reihenfolge, in der mehrere an einem Grundstück bestehende Rechte verwirklicht und bei der Zwangsversteigerung bzw. -verwaltung berücksichtigt und befriedigt werden (Demharter, § 45 Rdnr. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 879 Rdnr. 1 f.). Ein Rangverhältnis zwischen verschiedenen Rechten kann begrifflich daher nur dann bestehen, wenn die betroffenen Rechte dieselbe „Haftungsmasse“ betreffen (MünchKommBGB, 3. Aufl., § 879 Rdnr. 7, dort Fn. 24). Werden verschiedene Grundstücke oder auch verschiedene ideelle Bruchteile eines Grundstücks jeweils mit einem dinglichen Recht belastet, liegen verschiedene Zugriffsobjekte vor. Die eingetragenen dinglichen Rechte belasten unabhängig nebeneinander. Ein Rangverhältnis zwischen ihnen besteht nicht (Bauer/ v. Oefele, GBO, § 45 Rdnr. 13; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 45 Rdnr. 12; KEHE, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 45 Rdnr. 7). Bei der Bestellung eines Nießbrauchs sind folgende Haftungsobjekte zu unterscheiden. Ein Nießbrauch kann bestellt werden am gesamten Grundstück, so dass auch dieses in seiner Gesamtheit haftet. Es ist auch zulässig, einen ideellen Bruchteil eines Grundstücks mit einem Nießbrauch zu belasten ( BayObLGZ 1985, 6 , 9). In diesem Fall besteht das Haftungsobjekt nur aus dem ideellen Miteigentumsanteil. Zusätzlich ist anerkannt, dass ein Miteigentümer eines Grundstücks nicht nur seinen ideellen MitRechtsprechung eigentumsanteil im Ganzen mit einem Nießbrauch belasten kann, sondern dass er die Belastung auf einen ideellen Bruchteil seines Miteigentumsanteils beschränken kann (Bauer/ v. Oefele, AT III Rdnr. 511, dort beschrieben als „Bruchteil vom Bruchteil“; Staudinger/Frank, BGB, Bearb. 2002, § 1030 Rdnr. 22). Wird nur ein (ideeller) Grundstücksbruchteil mit einem Nießbrauch belastet, so spricht man vom „Bruchteilsnießbrauch“. Dabei lastet ein ungeteilter Nießbrauch an einem ganzen Miteigentumsanteil oder auch an einem ideellen Bruchteil eines Miteigentumsanteils (Demharter, Anhang zu § 44 Rdnr. 37). Beim Bruchteilsnießbrauch ist daher Gegenstand der Belastung nur ein ideeller Anteil des Grundstück; daran hat der Nießbraucher das Recht auf alle Nutzungen (Staudinger/ Frank, § 1030 Rdnr. 40). b) Im vorliegenden Fall bedeuten diese Grundsätze: Beide Beschwerdeführer haben ihrer Tochter jeweils einen ideellen 1/18-Miteigentumsanteil überlassen und nach dem Wortlaut der notariellen Urkunde am jeweiligen Überlassungsgegenstand einen ungeteilten Nießbrauch begründet. Der zugunsten der Beschwerdeführerin zu 1) bestellte Nießbrauch belastet ihren ehemaligen Miteigentumsanteil (1/18). Gleiches gilt hinsichtlich des vom Beschwerdeführer zu 2) übertragenen Miteigentumsanteils. Dies wird auch vom Grundbuchamt nicht bezweifelt Es hat vielmehr (…) zutreffend ausgeführt, es sei zulässig, einen Teil eines Miteigentumsanteils mit einem Nießbrauch zu belasten. Einzutragen sei dieses Recht jedoch gleichwohl am ganzen ideellen Miteigentumsanteil des Nießbrauchbestellers. Dem Grundbuchamt ist insoweit zuzustimmen, dass grundsätzlich ein Bruchteil eines im Alleineigentum stehenden Grundstücks nicht gesondert belastet werden kann (BayObLG, Rpfleger 1968, 211 , 222; Demharter, § 7 Rdnr. 19). Hierauf dürften sich auch die Ausführungen des Grundbuchamts im Nichtabhilfebeschluss zur Eintragung mehrerer Auflassungsvormerkungen beziehen. Allerdings ist diese Regel auf den Nießbrauch nicht anwendbar (Demharter, § 7 Rdnr. 19). Bei dem hier vorliegenden Bruchteilsnießbrauch haftet nicht der gesamte Miteigentumsanteil, sondern nur ein Bruchteil davon. Eine Eintragung hat daher auch nur am haftenden Bruchteil zu erfolgen. Da aber für den Nießbrauch der Beschwerdeführerin zu 1) einerseits und des Beschwerdeführers zu 2) andererseits unterschiedliche ideelle Bruchteile des Eigentums haften, liegen unterschiedliche Haftungsmassen vor. Ein Rangverhältnis zwischen den eingetragenen Rechten besteht folglich nicht. Diese Ungenauigkeit der Grundbucheintragung ist durch Löschung der Gleichrangvermerke richtig zu stellen. Der Inhalt des eingetragenen Rechts wird dadurch nicht tangiert. Etwas anderes würde bei der Eintragung eines so genannten Quotennießbrauchs gelten. Dabei wird ein ganzes Grundstück bzw. ein ganzer Miteigentumsanteil mit dem Bruchteil eines Nießbrauchs belastet (vgl. LG Wuppertal, Rpfleger 1995, 209). Bei einer derartigen Konstruktion ist Haftungsgegenstand dann das gesamte Grundstück bzw. der gesamte Miteigentumsanteil. Daran erhält dann der Nießbraucher die Nutzungen zu einer Quote (Staudinger/Frank, § 1030 Rdnr. 40). Der Quotennießbrauch ist demnach auch am gesamten Grundstück bzw. Miteigentumsanteil einzutragen. Ein Quotennießbrauch liegt aber hier nach der eindeutigen Fassung der notariellen Urkunden nicht vor. Bürgerliches Recht Anmerkung: Die Quote macht’s! Diese für manche Fernsehsender lebenswichtige Frage spielt auch im Nießbrauchsrecht eine Rolle, wenngleich auch nicht was die Höhe der Quote betrifft, sondern ihre Abgrenzung zum Bruchteil. Die Unterscheidung zwischen Bruchteils- und Quotennießbrauch ist nicht immer einfach (vgl. Staudinger/Frank, BGB, Bearb. 2002, § 1030 Rdnr. 41) und wird häufig verkannt, wie auch die vorliegende Entscheidung zeigt. Die Abgrenzung spielt in der Praxis nicht nur eine Rolle, wenn dem Nießbraucher nur ein Teil der Nutzungen einer Sache zustehen soll, sondern auch dann, wenn der Nießbrauch zugunsten mehrerer Personen gemeinschaftlich bestellt wird. Neben der im letzten Fall verbreiteten und zulässigen Bestellung zur Mitberechtigung nach § 428 BGB (hierzu Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1030 Rdnr. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 1030 Rdnr. 4; Schippers, MittRhNotK 1996, 197 , 207 f.) besteht auch die Möglichkeit der Einräumung in Bruchteilsberechtigung nach §§ 741 ff. BGB (Schön, Der Nießbrauch an Sachen, 1992, 310 f.; MünchKomm/Petzoldt, § 1030 Rdnr. 16; Bauer/v. Oefele/Bayer, Grundbuchrecht, AT Rdnr. III 524). In diesem Fall stehen jedem Nießbraucher – wenngleich auch in Gemeinschaft mit den anderen Nießbrauchsberechtigten – die Nutzungen nur zu einem Bruchteil zu. Fällt einer der Nießbraucher weg, lebt in Höhe dessen Nutzungsquote das Nutzungsrecht des Eigentümers wieder auf (Staudinger/Frank, § 1030 Rdnr. 38 und § 1061 Rdnr. 4 m. w. N.). Da in einem solchen Fall aber die ganze Sache mit dem Nießbrauch belastet ist, entsteht hier ein sog. Quotennießbrauch (Schippers, a. a. O., S. 207) und kein Bruchteilsnießbrauch, der also nicht mit dem Nießbrauch in Bruchteilsberechtigung zu verwechseln ist. Der Quotennießbrauch kann aber nicht nur beim Wegfall eines von mehreren Bruchteilsberechtigten entstehen, sondern auch von vornherein in der Weise bestellt werden, dass dem Nießbraucher nur ein Teil der gesamten Nutzungen der Sache zusteht (Schöner/ Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 1366; BGH, DNotIReport 2003, 134; LG Wuppertal, MittRhNotK 1994, 317 ). Da mit dem Nießbrauch aber auch nur der Anteil eines Miteigentümers belastet werden kann ( § 1066 BGB ) und wegen der Möglichkeit, nach § 1030 Abs. 2 BGB den Nießbrauch inhaltlich zu beschränken, wurde es schon immer als zulässig angesehen, nur den Bruchteil einer im Allein- oder Miteigentum einer Person stehenden Sache mit einem Nießbrauch zu belasten (Soergel/Stürner, § 1030 Rdnr. 6; Bamberger/Roth/ Wegmann, BGB, § 1030 Rdnr. 28; Staudinger/Frank, § 1030 Rdnr. 21 ff.; aM DNotI-Report 2003, 134 ). Die Zulässigkeit dieses sog. Bruchteilsnießbrauchs folgt auch aus der Tatsache, dass im Nießbrauchsrecht eine dem dinglichen Vorkaufsrecht, der Reallast, Hypothek, Grund- und Rentenschuld vergleichbare Regelung des Inhalts fehlt, wonach nur der Anteil eines Miteigentümers belastet werden kann. Eine im Ersten Entwurf des BGB vorgesehene entsprechende Regelung (§ 981) wurde gestrichen, weil man sie für selbstverständlich erachtete (Prot. II 384). Aus § 7 GBO lässt sich für die Zulässigkeit des Bruchteilsnießbrauchs allerdings (entgegen der Meinung des LG München) nichts entnehmen, denn die Vorschrift regelt zum einen nur die grundbuchverfahrensrechtliche Behandlung und ist nur auf Belastung realer Grundstücksteile anwendbar (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 5. Aufl., § 7 Rdnr. 9). Kennzeichnend für den Bruchteilsnießbrauch ist die Tatsache, dass dem Nießbraucher die (vollen) Erträge des belasteten Teils einer Sache zustehen und der Nießbrauch die Sache nicht als Ganzes erfasst, während der Quotennießbrauch die ganze Sache belastet und dem Nießbraucher nur ein Teil der Gesamterträge hieraus gebühren. Damit gibt es beim Bruchteilsnießbrauch einen belasteten und einen unbelasteten Teil, nicht aber beim Quotennießbrauch. Rechtsprechung MittBayNot 6/2003 Bürgerliches Recht MittBayNot 6/2003 Vor diesem Hintergrund verdient die vorliegende Entscheidung des LG München volle Zustimmung: Die Eltern übertrugen nach dem mitgeteilten Sachverhalt offenbar aus steuerlichen Erwägungen Bruchteile eines Grundstücks an ihre Tochter und wollten sich die Erträge hieran vorbehalten, jedoch in der Weise, dass diese jedem der Übergeber zunächst für seinen übertragenen Miteigentumsanteil zustehen sollten und erst nach dessen Ableben dem überlebenden Elternteil. Daher wurde der Nießbrauch nur an dem jeweils übertragenen ursprünglichen Miteigentumsanteil von 1/18 bestellt. Dafür spricht nicht zuletzt die Übertragung und Nießbrauchseinräumung in getrennten Urkunden. Auch wenn die Tochter (Nießbrauchsbesteller) im Grundbuch als Eigentümer eines dann (insgesamt) 1/9-Miteigentumsanteils eingetragen wurde, war eine Bruchteilsbelastung dieses einheitlichen Miteigentumsanteils zulässig. Aus den oben genannten Gründen entstand hier auch nicht ein einheitliches Recht in der Form eines Nießbrauchs in Bruchteilsgemeinschaft, sondern nebeneinander bestehende, selbständige Nießbrauchsberechtigungen an unterschiedlichen Teilen dieses Miteigentumsanteils. Das gleiche Recht wurde daher nicht unterschiedlich belastet, wie es für ein Rangverhältnis notwendig ist, vielmehr wurden eigenständige Belastungen an verschiedenen Miteigentumsbruchteilen begründet. Damit bleibt aber kein Raum für ein Rangverhältnis (Staudinger/Kutter, BGB, Bearb. 2000, Rdnr. 6; KGJ 52, 213). Ein solches bestand nur zwischen den für den Übergeber und aufschiebend bedingt für dessen Ehepartner bestellten Nießbrauchsrechten an den ursprünglichen Miteigentumsanteilen. Der Rangvermerk zwischen den Rechten in Abt. II lfd. Nr. 10 und 11 einerseits und Nr. 12 und 13 andererseits war damit im vorliegenden Fall nicht nur überflüssig, sondern inhaltlich unzulässig, so dass sich an die Eintragung ein Gutglaubenserwerb nicht anschließen konnte und damit auch der Weg zur Beschwerde eröffnet war. Notar Dr. Johann Frank, Amberg 5. EheG a. F. §§ 15 a, 17 Abs. 2 (EGBGB n. F. Art. 13 Abs. 3 Satz 2; BGB n. F. § 1310); GG Art. 6 Abs. 1 (Unwirksame Eheschließung durch Geistlichen und anwaltliche Hinweispflicht) Eine vor einem nicht gemäß § 15 a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in Deutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusammenleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden. BGB §§ 675, 276, 1310 Abs. 1 (EheG a. F. § 11 Abs. 1) Den Grundsatz, dass Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung eines Standesbeamten wirksam geschlossen werden können, muss jeder Rechtsanwalt beachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät. BGB §§ 675, 249, 254, 839 Abs. 2 Satz 1 Betreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohl dieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung des Anwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regelmäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass auch das Familiengericht das Vorliegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte abweisen müssen. BGH, Urteil vom 13.3.2003, IX ZR 181/99; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH 6. BGB § 2265 (Gemeinschaftliches Testament in getrennten Urkunden) 1. Ein gemeinschaftliches Testament scheidet nicht schon deshalb aus, weil die Ehegatten in zwei getrennten Urkunden testiert haben. 2. Haben die Eheleute ohne Bezugnahme aufeinander in getrennten Schriftstücken ihre letztwilligen Verfügungen getroffen, liegt ein gemeinschaftliches Testament jedoch nur dann vor, wenn den beiden Testamentsurkunden selbst eine gemeinschaftliche Erklärung zu entnehmen ist (Anschluss an Senat, FGPrax 2000, 244 ). Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.7.2002, 3 W 82/02; mitgeteilt von Wilfried Hengesbach, Richter am OLG Aus den Gründen: (…) 1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die Erblasserin ihr eigenhändiges Testament vom 29.11.1987, in dem sie die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin eingesetzt hatte, durch das notarielle Testament vom 5.9.2000 wirksam widerrufen hat. Sie war dabei nicht durch ein gemeinschaftliches Testament in ihrer Testierfreiheit beschränkt. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, dass die von der Erblasserin am 29.11.1987 und von ihrem vorverstorbenen Ehemann am 6.10.1987 inhaltsgleich errichteten letztwilligen Verfügungen nicht als ein gemeinschaftliches Testament im Sinne von § 2265 BGB anzusehen seien. Nur ein solches Testament hätte jedoch wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 Abs. 1 und 2 BGB enthalten können, an die die Erblasserin gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB gebunden gewesen wäre. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass ein gemeinschaftliches Testament im Sinne von § 2265 BGB nicht schon deshalb ausscheidet, weil die Eheleute in zwei getrennten Urkunden testiert haben. Das ist richtig, denn die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in getrennten Urkunden wird allgemein für zulässig erachtet (BayObLG, FamRZ 1991, 1485 , 1486; FamRZ 1993, 240 , 241; Palandt/ Edenhofer, BGB, 61. Aufl., Einf. vor § 2265 Rdnr. 9). b) Haben Eheleute ihren letzten Willen – wie hier – ohne Bezugnahme aufeinander in getrennten Schriftstücken niedergelegt, liegt ein gemeinschaftliches Testament jedoch nur dann vor, wenn ihr Wille, gemeinsam letztwillig über ihren Nachlass zu verfügen, zu einer gemeinschaftlichen Erklärung geführt hat, die aus den beiden Einzeltestamenten selbst nach außen erkennbar ist. Diese – vom Senat geteilte – Auffassung beruht auf der Erwägung, dass sich nur auf diese Weise sowohl eine unnötige Formstrenge vermeiden als auch die der Rechtssicherheit entsprechende zuverlässige Wiedergabe des Willens des Erblassers sicherstellen lässt ( BGHZ 9, 113 , 115 ff.; Senat, FamRZ 2001, 518 ; BayObLG, jew. a. a. O.; OLG Köln, OLGZ 1968, 321 , 322 ff.; OLG Celle, OLGZ 1969, 84 , 87; OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1978, 267 , 268 ff.; OLG Hamm OLGZ 1979, 262 , 265 f.; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., vor § 2265 Rdnr. 7; Palandt/Edenhofer, a. a. O.). Die Ausführungen von Pfeiffer ( FamRZ 1993, 1266 ), auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft, geben dem Senat schon deshalb keinen Anlass zu einer Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung, weil dort die auch von den Gerichten vertretene Andeutungstheorie nicht in Frage gestellt wird (a. a. O., S. 1271). Die von der weiteren Beschwerde hervorgehobene Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG München Erscheinungsdatum: 07.04.2003 Aktenzeichen: 13 T 6461/03 Rechtsgebiete: Dienstbarkeiten und Nießbrauch Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2003, 492-494 Normen in Titel: GBO § 45 Abs. 3; BGB § 1030