OffeneUrteileSuche

VII ZR 370/98

LG, Entscheidung vom

44mal zitiert
8Zitate
1Normen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück LG Aachen 27. Mai 2003 3 T 42/03 BGB § 873 Abs. 1; GBO § 47; GBV § 15 Abs. 3 Satz 1 Keine Grundbuchfähigkeit der GbR Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei deshalb für die Rechtsfähigkeit der ausländischen Gesellschaft deren Personalstatut maßgebend. d) Aufgrund der vorerwähnten Entscheidungen des EuGH und des BGH in der Sache „Überseering“ darf somit die beantragte Eintragung der betroffenen Gesellschaft nicht mit der Begründung ihrer angeblich fehlenden (inländischen) Rechtsfähigkeit als Limited nach englischem Recht abgelehnt werden. Zwar hat der EuGH in der Sache „Überseering“ unmittelbar nur über die Verlegung des faktischen Sitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen entschieden. Aus der Begründung der Entscheidung (Rdnr. 80, 81, 93, 95) ergibt sich jedoch, dass die Niederlassungsfreiheit der Art. 43, 48 EGV auch die Fälle erfasst, in denen – wie hier – eine Gesellschaft wirksam nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurde und dort Rechtsfähigkeit erlangt hat, ihren faktischen Sitz aber stets nur in Deutschland hatte und dies von Anfang an so beabsichtigt war. Auch für den hier zu entscheidenden Fall der Eintragung einer Zweigniederlassung kann im Ergebnis nichts anderes gelten (vgl. insoweit EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 30.1.2003 in der Rechtssache C-167/01 „Inspire Art Ltd.“, dort insbesondere Rdnr. 76, 99, 103, DB 2003, 377 ff.). e) Soweit das Landgericht meint, der Eintragung einer Zweigniederlassung der betroffenen Gesellschaft stehe nach deutschem Recht schon begrifflich das Fehlen einer Hauptniederlassung entgegen, wird verkannt, dass es in diesem Zusammenhang allein auf den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung ankommt. Dieser setzt, wie dem Centros-Urteil des EuGH zu entnehmen ist, das Bestehen einer Hauptniederlassung nicht voraus (vgl. dort Rdnr. 14, 17, 21, 29; ebenso bereits EuGH, Urteil vom 10.7.1986 in der Rechtssache 78/85 „Seegers“, Rdnr. 16, NJW 1987, 571 , 572; siehe auch Stellungnahme des Generalanwalts Alber in der Sache Inspire Art, dort Rdnr. 99, 103; Leible/Hoffmann, BB 2003, 543, 544). f) Nach Art. 46 EGV kann das Recht der freien Niederlassung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeschränkt werden, die eine Sonderregelung für Ausländer aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorsehen. Des Weiteren ist eine missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (vgl. Centros Rdnr. 24, 38). In „Centros“ hat der EuGH dazu allerdings klargestellt dass der Missbrauch nicht schon darin liegt, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften ihm die größere Freiheit lassen (Rdnr. 27). Der von der weiter beteiligten IHK in diesem Zusammenhang angeführte Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes ist in Art. 46 EGV nicht ausdrücklich erwähnt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH fällt er als Schutz wirtschaftlicher Interessen auch nicht unter die Begriffe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (Centros Rdnr. 32, 34). Er vermag deshalb die Versagung der Registereintragung nicht zu rechtfertigen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Alber in Inspire Art, Rdnr. 113). Ein der Eintragung einer durch die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages geschützten Gesellschaft entgegenstehender Missbrauch kann danach allenfalls dann angenommen wer498 MittBayNot 6/2003Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht den, wenn ein Inländer, dem aufgrund einer gemeinschaftsrechtskonformen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung untersagt ist, ein bestimmtes Gewerbe zu führen, sich einer „Scheinauslandsgesellschaft“ bedienen will, um die ihm untersagte Tätigkeit trotzdem im Inland auszuüben (vgl. Knapp, DNotZ 2003, 85 , 89 m. w. N.). Anhaltspunkte in diese Richtung sind in Bezug auf die verantwortlichen Personen der betroffenen Gesellschaft nach den bisher getroffenen Feststellungen allerdings nicht ersichtlich. Dem Eintragungsantrag der betroffenen Gesellschaft wird danach voraussichtlich zu entsprechen sein (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.11.2002, 3 Wx 111/02; OLG Naumburg, Beschluss vom 6.12.2002, 7 Wx 3/02; OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2002, 9 W 168/01; vgl. weiter auch BayObLG, Beschluss vom 19.12.2002, 2Z BR 7/02, ZfIR 2003, 200 , betreffend die – bejahte – Grundbuchfähigkeit einer im EU-Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland; Leible/ Hoffmann, BB 2003, 543 , 544; Meilicke, DB 1999, 627 ). III. Mit seiner Entscheidung setzt sich der Senat in Widerspruch zu dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26.8.1998, 3Z BR 78/98 ( BayObLGZ 1998, 195 = NJW-RR 1999, 401 ). Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist jedoch nicht veranlasst. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat a. a. O. in einer vom Tatsächlichen her gleich gelagerten Fallgestaltung die Ablehnung der Registereintragung als rechtens erachtet, weil die dort betroffene englische Limited in Anwendung der Sitztheorie nicht als rechtsfähig anerkannt wurde. Diese Entscheidung ist jedoch durch das mittlerweile ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.3.2003 (VII ZR 370/98) zumindest für Gesellschaften aus den Mitgliedstaaten der EU überholt. Nachdem der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde in Übereinstimmung mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennt, wäre eine Vorlage nicht zulässig (vgl. BayObLGZ 1986, 253 , 259; Keidel/Kuntze/Winkler/ Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 28 Rdnr. 21 m. w. N.). 9. BGB § 873 Abs. 1; GBO § 47; GBV § 15 Abs. 3 Satz 1 (Keine Grundbuchfähigkeit der GbR) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig. (Leitsatz des Einsenders) LG Aachen, Beschluss vom 27.5.2003, 3 T 42/03; mitgeteilt von Michael Küppers, Richter am LG Zum Sachverhalt: Die Beteiligten zu 1) bis 3) sowie die vormaligen Gesellschafter H. L. und E. L. wurden am 18.4.2002 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung „L-Vermögensverwaltungsgesellschaft“ als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit Übertragungsvertrag vom 21.2.2002 erwarben die Beteiligten zu 4) bis 6) die Gesellschaftsanteile der vormaligen Gesellschafter H. L. und L. L. an der Gesellschaft, die seitdem die Bezeichnung „Vermögensverwaltungsgesellschaft L. und Partner GbR“ führte, und bilden nunmehr mit den Beteiligten zu 1) bis 3) die Gesamtheit der Gesellschafter der Beteiligten zu 7). Nach der Übertragung der Gesellschaftsanteile wurde von den Beteiligten zu 1) bis 6) sowie von den oben genannten früheren Gesellschaftern mit Schriftsatz des Notars Dr. P. vom 18.6.2002 die Berichtigung des Grundbuchs gemäß der Urkunde URNr. … vom 26.4.2002 wie folgt bewilligt und beantragt: Rechtsprechung „Wir, die Unterzeichnenden, die verbliebenen, die ausgeschiedenen und die neuen Gesellschafter, bewilligen und beantragen die Berichtigung des Grundbuches von … dahingehend, dass Eigentümer des Grundbesitzes … in Gesellschaft bürgerlichen Rechts nunmehr sind: [folgt namentliche Aufzählung der Gesellschafter]. Die Gesellschaft führt die Bezeichnung „Vermögensverwaltungsgesellschaft L. & Partner GbR“ und soll unter dieser Bezeichnung auch im Grundbuch eingetragen werden, was hiermit allseits bewilligt und beantragt wird.“ Daraufhin wurde am 26.6.2002 als Eigentümerin die Vermögensverwaltungsgesellschaft L. & Partner GbR“ eingetragen; eine Eintragung der Gesellschafter der GbR erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 2.8.2002 beanstandete der Notar daraufhin, dass die Gesellschafter neben der Gesellschaft nicht namentlich eingetragen worden seien, und regte an, die Eintragung diesbezüglich zu ergänzen. Das Grundbuchamt teilte mit, dass die Urkunde vom 26.4.2002 die ausdrückliche Bewilligung sowie den Antrag der Beteiligten enthalte, die Gesellschaft mit dem Namen der Gesellschaft einzutragen. Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei eine Eintragung der Gesellschafter mit Namen nicht mehr praktikabel. Eine Änderung der Eintragung sei daher nicht vorgesehen. Mit Schriftsatz vom 21.8.2002 widersprach der Notar der Auffassung der Rechtspflegerin und verwies auf den Wortlaut des in der Urkunde enthaltenen Antrags. Er wiederholte seinen Antrag, die Beteiligten zu 1) bis 6) als Gesellschafter namentlich neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch einzutragen. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) bis 7) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten „Erinnerung“ eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht grundbuchfähig sei. Sie könne daher nicht allein unter ihrem Namen eingetragen werden. Das Grundbuchamt hat der „Erinnerung“ nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel der Beteiligten ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO als Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Bezeichnung als „Erinnerung“ in der Beschwerdeschrift vom 7.1.2003 ist unschädlich. Auch in der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg (…) Das Grundbuchamt hat nach Auffassung der Kammer den Antrag der Beschwerdeführer vom 18.6.2002 und 21.8.2002 auf Berichtigung des Grundbuchs und Eintragung der Beschwerdeführer zu 1) bis 6) neben der Beschwerdeführerin zu 7) zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche grundbuchfähig sei und es einer Eintragung der Gesellschafter nicht bedürfe. Die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung lagen und liegen vor. Die Beteiligten haben die erforderlichen Berichtigungsbewilligungen eingereicht. Die Berichtigungsbewilligung ist eine Unterart der Eintragungsbewilligung (Demharter, § 22 Rdnr. 31) und führt neben § 22 GBO zur Berichtigung des Grundbuchs. Die Bewilligung muss erkennen lassen, dass das Grundbuch berichtigt werden soll und inwieweit es unrichtig ist (a. a. O.). Wegen dieser vorgelegten Berichtigungsbewilligungen ist auch kein weiterer Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs zu verlangen (Demharter, § 22 Rdnr. 28). Maßgeblicher Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs ist der Antrag der Beteiligten vom 18.6.2002. Denn diesem Antrag war die Bewilligung sämtlicher Beteiligten beigefügt. Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen der Beteiligten, dass sie bereits mit diesem Antrag die Berichtigung der Eintragung der bestehenden Gesellschafterverhältnisse an der Vermögensverwaltungsgesellschaft L. & P GbR begehren. Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht Das Grundbuch ist auch unrichtig. Die Unrichtigkeit folgt zunächst einerseits daraus, dass sich der Gesellschafterbestand der Beteiligten zu 7) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Übertragungsvertrag vom 21.2.2002 verändert hat, ohne dass diese Änderung bislang im Grundbuch vollzogen wurde und die hinzugetretenen Gesellschafter eingetragen wurden. Die Unrichtigkeit folgt andererseits daraus, dass das Grundbuchamt auf den Berichtigungsantrag der Beteiligten lediglich die Beteiligte zu 7) ohne die namentliche Nennung ihrer Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen hat. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes war eine namentliche Eintragung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht deshalb entbehrlich, weil diese nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2001, 1056 ) als solche „rechtsfähig“ ist. Die Frage, ob aus der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts folgt, dass diese auch grundbuchfähig ist, ist umstritten (bejahend Ott, NJW 2003, 1223 ; Ulmer/Steffek, NJW 2002, 33 ff.; Demuth, BB 2002, 1555 ff., Dümig, Rpfleger 2002, 53 ff; a. A. Heil, NJW 2002, 2158 ff.; Ann, MittBayNot 2001, 197 ff.; Demharter, Rpfleger 2001, 330 ff.; Münch, DNotZ 2001, 535 ff.). Nach richtiger Auffassung ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts trotz der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ihrer Rechtsfähigkeit weiterhin als solche nicht grundbuchfähig. Sie kann unter ihrem Namen weiterhin weder als Eigentümerin eines Grundstücks noch als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden (BayObLG, NJW 2003, 70 ff. m. w. N. = MittBayNot 2003, 60 ff.). Die hier vertretene Auffassung widerspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der Bundesgerichtshof hat über die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nämlich bislang nicht entschieden. Allerdings kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, soweit sie nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt und spezielle Gesichtspunkte nicht entgegenstehen, als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter eigene Rechte und Pflichten begründen (BGH, NJW 2001, 1056 ff. m. w. N.). In diesem Rahmen ist sie rechtsfähig (a. a. O.). Sie ist aber dennoch keine juristische Person (a. a. O.). Es bleiben damit auch Rechtspositionen übrig, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der derzeitigen Rechtslage nicht wie eine eigene Rechtspersönlichkeit einnehmen kann und für die die Beteiligung der Gesellschafter neben der Gesellschaft erforderlich ist. Der Annahme der Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehen solche speziellen Gesichtspunkte entgegen. Diese ergeben sich aus dem Grundbuchrecht. Denn der Erwerb von dinglichen Rechten an einem Grundstück setzt nach § 873 Abs. 1 BGB neben der Auflassung die Eintragung des Rechts im Grundbuch voraus. Die Eintragung im Grundbuch folgt den grundbuchrechtlichen Bestimmungen. Diese enthalten keine gesetzlichen Regelungen über die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Lediglich mittelbar lässt sich § 15 Abs. 3 Satz 1 GBV entnehmen, dass das dingliche Recht den Mitgliedern der Gesellschaft zur gesamten Hand, nicht aber der Gesellschaft selbst zusteht. Für den Fall der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Handels- oder Partnerschaftsgesellschaft ist das Grundbuch zu berichtigen, da das Eigentum nunmehr der Gesellschaft selbst zusteht. Dementsprechend ist gemäß § 47 GBO für Gesamthandsgemeinschaften neben die einzelnen Berechtigten das sie verbindende maßgebliche Rechtsverhältnis hinzuzusetzen. Eine Angabe allein der Gesellschaftsbezeichnung Rechtsprechung MittBayNot 6/2003 Kostenrecht ohne die Gesellschafter verletzt den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Nach diesem sind klare und eindeutige Eintragungen erforderlich. Denn der Zweck des Grundbuchs ist, auf sicherer Grundlage bestimmte und sichere Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen und zu erhalten (Demharter, Anh. zu § 13 Rdnr. 5). Dazu genügt es, wenn gewisse objektive Umstände außerhalb des Grundbuchs liegen, die nachvollziehbar und in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind (a. a. O.). An dieser Nachvollziehbarkeit fehlt es aber, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin unter ihrer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden soll. Denn weder der Sitz der Gesellschaft noch die Geschäftsführer und die Vertretungsverhältnisse sind daraus ablesbar. Zudem ist die Gefahr der Verwechslung jedenfalls erheblich geringer, wenn entsprechend der bisherigen Eintragungspraxis neben die Bezeichnung der Gesellschaft auch die Gesellschafter mit ihrem Geburtsort und dem Geburtsdatum eingetragen werden. Die fehlende Bestimmtheit kann auch nicht durch Eintragung der Gesellschaftsverhältnisse in das Grundbuch ersetzt werden, Diese Funktion kann und soll das Grundbuch nicht erfüllen. Für eine Eintragung solcher Informationen sieht das Grundbuch zunächst keinen Raum vor. Dies kann auch nicht dadurch erfolgen, dass der gesamte Gesellschaftsvertrag zum Grundbuch genommen und vom Grundbuchamt aufbewahrt wird. Eine solche Aufbewahrung ist nicht vorgesehen. Zwar sind gemäß § 10 Abs. 1 GBO solche Urkunden aufzubewahren, auf die sich eine Eintragung gründet oder auf die sie Bezug nimmt. Darunter fallen durchaus auch Legitimationsurkunden (Demharter, § 10 Rdnr. 5). Dennoch scheitert dieser Ansatz bereits, wenn die Gesellschaft über keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag verfügt. Selbst wenn man aber öffentlich beglaubigte Gesellschafterlisten (Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330 , 337) ausreichen lassen würde, ist der praktische Vorteil zweifelhaft. Sollen dadurch die Gesellschaftsverhältnisse im Grundbuch dokumentiert werden müsste es ebenso jeweils dem aktuellen Stand entsprechend berichtigt werden. Ferner tritt hinzu, dass es im Gegensatz zum Handelsregister weder eine gesetzliche Anmeldungspflicht noch die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes gibt. Eine entsprechende Anwendung des § 124 Abs. 1 HGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet ebenso aus. Die Personenhandelsgesellschaften können nach den §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben. Das Problem der Grundbuchfähigkeit stellt sich mithin bei den Personenhandelsgesellschaften nicht. Die Personenhandelsgesellschaften sind jedoch durch die Eintragung im Handelsregister klar gekennzeichnet. Die wesentlichen Informationen über sie sind aus dem Handelsregister für jedermann ablesbar. Hinsichtlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet dies mangels Eintragung in ein öffentliches Register aus. Nichts anderes folgt daraus, dass die juristischen Personen des Handelsrechts schon vor ihrer Eintragung in das Handelsregister grundbuchfähig sind und eine Auflassung und sonstige dingliche Einigung an sie möglich ist (BayObLG, Rpfleger 1984, 13 ). Zu einem Vollzug der Auflassung oder sonstigen Einigung kommt es dennoch nur, wenn die Eintragung erfolgt ist. Im Hinblick auf die fehlende Publizität der Gesellschaftsverhältnisse der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt jedenfalls eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 1 HGB nicht in Betracht. Soweit für die Grundbuchfähigkeit die praktischen Schwierigkeiten der Eintragung der Gesellschafter neben der Gesellschaft, insbesondere bei Massengesellschaften, angeführt werMittBayNot 6/2003 den (Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330 , 331), dringt dies nicht durch. Daraus folgt keine zwingende Notwendigkeit, die Rechtslage bezüglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Rechtslage hinsichtlich der Personenhandelsgesellschaften anzugleichen. Diese Erwägung spricht vielmehr dafür, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der derzeitigen Rechtslage für bestimmte Gesellschaftszwecke nicht geeignet ist. Eine Eintragung der Gesellschaft allein unter ihrem Namen kommt deshalb nicht in Betracht. Vielmehr müssen zusätzlich die Namen der Gesellschafter eingetragen werden. Da der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.1.2001 selbst auf die Probleme hinweist, die sich aus der fehlenden Registerpublizität ergeben können, ergibt sich auch kein unlösbarer dogmatischer Konflikt mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Da diese nur teilrechtsfähig ist, handelt es sich bei im Grundbuch eingetragenen Rechtspositionen um solche, für die die Gesellschaft weiterhin nicht rechtsfähig ist. Die Versagung der Grundbuchfähigkeit verletzt schließlich nicht das Grundrecht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Eigentum gemäß Art. 14 GG (a. A. Ott, NJW 2003, 1223 ). Das Bundesverfassungsgerichts bezieht sich in dem Nichtannahmebeschluss vom 2.9.2002 ( NJW 2002, 3533 ) auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Dieser hat jedoch, wie bereits dargelegt, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit zugesprochen. Es verbleibt damit dabei, dass es auch weiterhin zwingend einer Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch bedarf, um die Gesamthand zu bestimmen. Folgerichtig wird durch einen Gesellschafterwechsel das Grundbuch unrichtig, und es bedarf der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO oder einer entsprechenden Berichtigungsbewilligung. Kostenrecht 10. BNotO § 113; FGG § 12; KostO § 156 Abs. 4 Satz 4 (Notwendige Beteiligung der Notarkasse in Kostenverfahren) In gerichtlichen Verfahren, die eine Überprüfung der Kostenberechnung eines Notars zum Gegenstand haben, muss der Notarkasse Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. (Leitsatz der Schriftleitung) BayObLG, Beschluss vom 23.7.2003, 3Z BR 42/03 Zum Sachverhalt: Der beteiligte Notar beglaubigte am 17.4.2002 die Unterschrift des Beteiligten unter einer Anmeldung zum Handelsregister, die unter anderem das Ausscheiden des Beteiligten als Kommanditist zum Gegenstand hat. Er setzte unter den Beglaubigungsvermerk eine Kostenberechnung über 150,80 €. Dieser Betrag wurde vom Beteiligten sofort bar bezahlt. Mit seiner Beschwerde beanstandete der Beteiligte den vom Notar zugrunde gelegten Geschäftswert von 467.832,07 €. Nicht die Summe der Einlagen aller ausgeschiedenen Kommanditisten von 915.000 DM, die diesem Eurobetrag entspricht, sondern nur seine Einlage von 305.000 DM sei für den Geschäftswert maßgeblich. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Aachen Erscheinungsdatum: 27.05.2003 Aktenzeichen: 3 T 42/03 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2003, 498-500 RNotZ 2003, 462-464 Normen in Titel: BGB § 873 Abs. 1; GBO § 47; GBV § 15 Abs. 3 Satz 1