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II ZR 249/01

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Neuruppin 29. August 2003 5 T 217/03 BGB §§ 168 Satz 1, 672 Satz 1; GBO § 35 Abs. 1 Entbehrlichkeit eines Erbscheins bei postmortaler Vollmacht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 7. BGB §§ 168 Satz 1, 672 Satz 1; GBO § 35 Abs. 1 (Entbehrlichkeit eines Erbscheins bei postmortaler Vollmacht) 1. Das Grundbuchamt kann nur dann die Vorlegung eines Erbscheins anstelle einer in öffentlicher Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen samt Niederschrift über deren Eröffnung verlangen, wenn sich Zweifel über das Erbrecht ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen des Nachlassgerichts über den Willen des Erblassers und die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können. 2. Eine unter Lebenden erteilte Vollmacht erlischt im Zweifel nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers; der Bevollmächtigte kann mithin alle Rechtsgeschäfte so vornehmen, wie es der Erblasser auch gekonnt hätte. Der Vorlage eines Erbscheins oder eines öffentlichen Testaments mit Eröffnungsniederschrift bedarf es in diesem Fall nicht. (Leitsätze der Schriftleitung) LG Neuruppin, Beschluss vom 29.8.2003, 5 T 217/03; mitgeteilt von Notar Prof. Dr. Manfred Bengel, Fürth Die Beteiligte zu 1 ist die Witwe, die Beteiligten zu 2 und 3 sind die ehelichen Kinder des Erblassers. Dieser hat ein weiteres, nichteheliches Kind, mit dem er am 1.8.1988 einen notariell beurkundeten vorzeitigen Erbausgleich vereinbarte. Die Beteiligte zu 1 und der Erblasser errichteten am 5.1.1991 ein gemeinschaftliches notarielles Testament. Am 11.8.1997 schlossen sie einen notariellen Erbvertrag, worin sie etwaige frühere Verfügungen von Todes wegen widerriefen. Sie setzten die Beteiligten zu 2 und 3 jeweils zu Vorerben ein und ordneten Testamentsvollstreckung unter Einsetzung des jeweils länger Lebenden als Testamentsvollstrecker an. Außerdem erteilte der Erblasser der Beteiligten zu 1 am 11.8.1997 eine notarielle Vollmacht zur Vertretung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist. Der Erbvertrag enthält eine Teilungsanordnung des Erblassers. Entsprechend der Teilungsanordnung schlossen die Beteiligten eine TeilErbauseinandersetzungsvereinbarung, mit der die Beteiligte zu 2 unter Aufhebung der Erbengemeinschaft insoweit das Alleineigentum an dem betroffenen Wohnungseigentum erhielt und übernahm. Der Notar hat für die Beteiligte zu 2 ihre Eintragung als Eigentümerin beim Grundbuchamt beantragt. Dieses hat mit Zwischenverfügung auf folgende nach seiner Ansicht bestehende Eintragungshindernisse hingewiesen: Zur Grundbuchberichtigung und zum Nachweis der Erbfolge sei dem Grundbuchamt der Erbschein in Ausfertigung nach dem Erblasser vorzulegen. Außerdem sei das Testamentsvollstreckerzeugnis in Ausfertigung oder Urschrift einzureichen. Der Vollmacht sei nicht zu entnehmen, dass sie über den Tod hinaus gelten solle. Gegen diese Zwischenverfügungen haben die Beteiligten Erinnerung eingelegt. Das Grundbuchamt hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Landgericht als Beschwerde zur Entscheidung übersandt. Aus den Gründen: (…) II. Die gemäß § 71 GBO zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Grundbuchamt angeführten Eintragungshindernisse bestehen nicht. Die Vorlage eines Erbscheins in Ausfertigung ist zum Nachweis der Erbfolge nicht erforderlich. Einerseits ist der Nachweis der Erbfolge erbracht. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden. Ist die Verfügung von Todes wegen aber in einer öffentlichen Urkunde getroffen, so genügt es, wenn an Stelle eines Erbscheins diese Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung dem Grundbuchamt vorgelegt wird (§ 35 Abs. 1 46 MittBayNot 1/2004Bürgerliches Recht Satz 2 GBO). Nur wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, kann es die Vorlage des Erbscheins verlangen ( § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO ). Der notariell beurkundete Erbvertrag vom 11.8.1997 ist eine öffentliche Urkunde. Die in diesem Erbvertrag enthaltene Verfügung von Todes wegen ist dem Grundbuchamt zusammen mit der Niederschrift der Eröffnung der Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg – Nachlassgericht – vom 23.10.2002 übersandt worden. Die letztwillige Verfügung und die Niederschrift können – anders als der Erbschein – wie hier in beglaubigterAbschrift vorgelegt werden (vgl. Demharter, GBO, 22. Aufl., § 35 Rdnr. 45). Nur dann, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts wirkliche Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen des Nachlassgerichts über den Willen des Erblassers und die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen (vgl. Demharter, § 35 Rdnr. 39). Solche Zweifel bestehen nicht. Die Erbfolge der Beteiligten zu 2 und 3 ergibt sich aus dem Erbvertrag. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1 haben ihre ehelichen Kinder, die Beteiligten zu 2 und 3, jeweils für ihren Nachlass zu Vorerben eingesetzt und die jeweiligen Nachkommen zu Nacherben bestimmt. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser letztwilligen Verfügung in dem Erbvertrag vom 11.8.1997 bestehen nicht. Insbesondere werden die in dem Erbvertrag vom 11.8.1997 getroffenen Verfügungen nicht durch das gemeinschaftliche Testament der Beteiligten zu 1 und des Erblassers vom 5.1.1981 berührt. Soweit in dem gemeinschaftlichen Testament vom 5.1.1981 Verfügungen getroffen sein sollten, die dem Inhalt des Erbvertrags vom 11.8.1997 widersprechen, sind sie gemäß § 2289 Abs. 1 BGB durch die späteren Verfügungen von Todes wegen in dem Erbvertrag aufgehoben. Soweit die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament gemeinsam widerrufen wollen, können sie es in jeder für eine letztwillige Verfügung zulässigen Form (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2271 Rdnr. 2). Beschränkungen bestehen gemäß § 2271 BGB nur für den Fall eines einseitigen Widerrufs. Es ist auch im Hinblick auf das im Erbvertrag vom 11.8.1997 aufgeführte nichteheliche Kind nicht ersichtlich, dass neben den Beteiligten zu 2 und 3 weitere Erben vorhanden sein könnten. Denn in dem Erbvertrag sind nur die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben eingesetzt. Mit der gewillkürten Verfügung von Todes wegen ( § 1941 BGB ) wäre – wenn überhaupt ein gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Kindes bestünde – dieses von der Erbfolge ausgeschlossen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Erbvertrag, dass der Erblasser mit seiner nichtehelichen Tochter 1988 einen vorzeitigen Erbausgleich gemäß §§ 1934 d, e BGB a. F. vereinbarte, der alle auf der nichtehelichen Verwandtschaft beruhenden gesetzlichen Erbrechtswirkungen auf Dauer beseitigte und dessen Wirkung auch nach der Streichung dieser Regelung fortdauert (Art. 227Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Andererseits bedarf es auch angesichts der Generalvollmacht der Beteiligten zu 1 keines Nachweises der Erbfolge und auch nicht der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß § 2368 BGB . Die unter Lebenden erteilte Vollmacht erlischt gemäß §§ 168 Satz 1, 672 Satz 1 BGB nicht mit dem Tode des Vollmachtgebers. Der von dem Erblasser der Beteiligten zu 2 erteilten Generalvollmacht im vermögensrechtlichen Bereich lag ein Auftragsverhältnis ( § 662 BGB ) zugrunde. Das ergibt sich Rechtsprechung aus der Vollmacht selbst, weil sie ein der Regelung des § 670 BGB entsprechendes Recht auf Ersatz der Aufwendungen für die Beteiligte zu 1 unter Ziff. V. enthält. Daneben enthält die Vollmacht selbst unter Ziff. VI. 2. einen deutlichen Hinweis, dass sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten sollte. Denn die Bestimmung, dass ein Teil der Vollmacht – soweit es die Bestattung des Vollmachtgebers betrifft – nicht durch die Erben widerruflich sei, setzt das Fortbestehen der Vollmacht insgesamt nach dem Tode voraus. Damit hat der Vollmachtgeber einen Teilbereich der Vollmacht dem Widerrufsrecht der Erben entzogen. Im Rückschluss folgt hieraus, dass die Erben im Übrigen die Vollmacht widerrufen können. Das aber macht nur Sinn, wenn die Vollmacht im Übrigen auch nach dem Tod des Vollmachtgebers fortbesteht. Die Vollmacht ist nach der im Beisein der Erben in der TeilErbauseinandersetzungsvereinbarung getroffenen Feststellung bis zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung nicht widerrufen gewesen. Ein Erlöschen der Vollmacht folgt auch nicht aus dem fehlenden Vollzug einer Schenkung von Todes wegen. Die Teilungsanordnung ( § 2048 BGB ) des Erblassers stellt keine Schenkung von Todes wegen dar. Sie bewirkt eine schuldrechtliche Berechtigung und Verpflichtung der Miterben untereinander auf entsprechende Auseinandersetzung, setzt also den Erbgang voraus. Aufgrund der fortbestehenden Generalvollmacht der Beteiligten zu 1 vertritt sie die Erben – die Beteiligten zu 2 und 3. Die Vertretungsmacht bezieht sich allerdings nur auf den Nachlass. Ergeben sich insoweit keine Einschränkungen, so ist der postmortal Bevollmächtigte in der Lage, über Nachlassgegenstände zu verfügen, ohne dass es eines Erbscheins oder eines öffentlichen Testaments mit Eröffnungsniederschrift bedarf (vgl. BGH, Rpfleger 1962, 438 m. Anm. Haegele). Der Bevollmächtigte kann mithin alle Rechtsgeschäfte so vornehmen, wie es der Erblasser auch gekonnt hätte (vgl. Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Kap. 1 Rdnr. 48 m. w. N.). Die gleichzeitige Bestellung der Beteiligten zu 1 zur Testamentsvollstreckerin hat hierauf keinen Einfluss. Die Vertretungsmacht wird durch die Testamentsvollstreckung nicht beeinträchtigt (vgl. Haegele/Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 14. Aufl., Rdnr. 9, 252; Palandt/Edenhofer, § 2197 Rdnr. 17). Die einzige Schranke für den Generalbevollmächtigten liegt in dem Verbot, die Vollmacht zu missbrauchen (vgl. BGH a. a. O.). Dafür bestehen aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, weil die Beteiligte zu 1 mit den Erben – den Beteiligten zu 2 und 3 – nichts anderes vereinbart hat als die vom Erblasser mit seiner Teilungsanordnung vorgegebene Auseinandersetzung. 8. BGB § 705 (Beitrag eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für einen im Alleineigentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand) a) Ein wesentlicher Beitrag, den ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für einen im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögensgegenstand geleistet hat, kann die – für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche – Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung nicht ersetzen, sondern nur im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden. Bürgerliches Recht b) Der Schluss, dass wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen, setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von beiden Seiten erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen hat. BGH, Urteil vom 21.7.2003, II ZR 249/01; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Parteien lebten zwischen Ende 1981 und 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft auf einem der Klägerin gehörenden Grundstück zusammen. Der Beklagte ist auf Antrag der Klägerin durch Teilurteil des Landgerichts vom 9.12.1997 rechtskräftig zur Räumung des Grundstücks verurteilt worden. Die Parteien streiten nunmehr noch über die vom Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachte Abfindungsforderung in Geld. Das Landgericht hat die Widerklage durch Schlussurteil abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage zur Zahlung von 50.775,31 DM an den Beklagten verurteilt, wobei es die Widerklage in Höhe von 52.206,37 DM für begründet angesehen und die Hilfsaufrechnung der Klägerin hinsichtlich eines Betrages von 1.431,06 DM hat durchgreifen lassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten weiter. Aus den Gründen: Die Revision der Klägerin ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auf das Verhältnis der Parteien im Hinblick auf das Hausgrundstück der Klägerin erfüllt seien. Gesellschaftsrechtliche Grundsätze könnten angewendet werden, wenn die Partner in Bezug auf einen bestimmten Vermögensgegenstand die Absicht verfolgt hätten, einen gemeinschaftlichen Wert zu schöpfen, der nicht nur von ihnen gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen gemeinsam gehören sollte. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setze das nicht mehr eine ausdrückliche oder konkludente Absprache der Partner voraus. Es reiche vielmehr aus, dass der Partner einen wesentlichen Beitrag in Bezug auf einen im Alleineigentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand geleistet habe. Als solcher könne es nicht gewertet werden, dass der Beklagte sich jedenfalls seit 1980/1981 hälftig an der Tilgung der zur Finanzierung von Erwerb und Sanierung des Anwesens aufgenommenen Kredite beteiligt habe, weil diese Beiträge eher den laufenden, bis zum Auszug des Beklagten abgewohnten Wohnkosten zuzurechnen seien. Der Beklagte habe jedoch weitere Einlagen erbracht, indem er sich an den Materialkosten und Handwerkerlöhnen für die Renovierung und den Ausbau des Hauses und der Außenanlage beteiligt und hierbei auch persönlich mitgearbeitet habe. Auf den zwischen den Parteien streitigen Umfang dieser Arbeits- und Geldleistungen des Beklagten und die dazu angetretenen Beweise komme es nicht an, da diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung für die Höhe des Abfindungsanspruchs des Beklagten beizumessen sei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen B. zum Verkehrswert des Grundstücks im Jahre 1978 und Anfang 1998 lasse sich aber die Wertsteigerung, die Gebäude und Außenanlagen des Grundstücks in jenem Zeitraum erfahren hätten, mit 104.412,73 DM errechnen. Hiervon könne der Beklagte die Hälfte, also 52.206,37 DM, als Ausgleich verlangen. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen, unter denen Partner Rechtsprechung MittBayNot 1/2004 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Neuruppin Erscheinungsdatum: 29.08.2003 Aktenzeichen: 5 T 217/03 Rechtsgebiete: Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2004, 46-47 Normen in Titel: BGB §§ 168 Satz 1, 672 Satz 1; GBO § 35 Abs. 1