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II R 29/01

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Düsseldorf 13. Januar 2004 25 T 271/03 BNotO § 24 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 54 Abs. 1 S. 1; KostO §§ 35; 47 S. 1, 2. HS; 147 Abs. 2 Zusammenstellung des Satzungstextes als gebührenpflichtiges besonderesBetreuungsgeschäft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau hebt, besser gestellt sein soll als ein Kostenschuldner, der durch seine Zahlungsverweigerung zunächst den Eindruck vermittelt, die Kostenschuld – aus welchen Gründen auch immer – nicht anerkennen zu wollen, dann aber ebenfalls innerhalb der Jahresfrist keine Beschwerde erhebt, besteht nicht. Angesichts dieser Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist eine entsprechende Anwendung des § 156 Abs. 3 KostO gerechtfertigt, der auch nicht der an sich zutreffende Umstand entgegensteht, dass es sich bei § 156 Abs. 3 KostO um eine Ausnahmevorschrift handelt. Auch bei einer Ausnahmevorschrift kann indessen eine entsprechende Anwendung in Betracht kommen, wenn sachliche Gründe – wie hier – dies rechtfertigen. Der Kostenschuldner wird hierdurch auch nicht in unzumutbarer Weise in seinen Rechten beschnitten. Zum einen bleiben ihm gem. § 156 Abs. 3 S. 2 KostO Einwendungen erhalten, welche auf Gründen beruhen, die erst nach der Übersendung der Rechnung und der freiwilligen Zahlung entstanden sind. Zum anderen bleibt es einem Kostenschuldner, der die Rechnung eines Notars erhält, unbenommen, diese vor einer Zahlung zunächst auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen und sich bei fehlender eigener Sachkunde ggf. beraten zu lassen. Hat er hier Zweifel an der Berechtigung der Kostenberechnung, so kann er deren Zahlung zunächst verweigern oder bei der Zahlung zumindest einen entsprechenden Vorbehalt anbringen. Selbst bei freiwilliger Zahlung hat er sodann immer noch ein Jahr Zeit, sich über die Berechtigung der Forderung Gedanken zu machen und dann ggf. Beschwerde einzulegen. Ein schutzwürdiges Interesse dafür, trotz vorbehaltloser und freiwilliger Zahlung auch dann noch Beschwerde gegen eine Kostenrechnung einzulegen, wenn die möglichen Einwendungen bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Rechnung bestanden und die Jahresfrist abgelaufen ist, besteht demgegenüber nicht. Der Rechtsfrieden gebietet es hier vielmehr, in derartigen Fällen in einem überschaubaren Zeitraum eine abschließende Klärung herbeizuführen, um zu vermeiden, dass noch nach Ablauf vieler Jahre – hier lagen zwischen Zahlung und Beschwerde sieben Jahre – bereits abgeschlossene Vorgänge wieder aufgerollt werden. Dem steht schließlich – wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. April 1972 (Nds. Rpfl. 1972, 219) ausgeführt hat – auch die Regelung des § 156 Abs. 6 KostO nicht entgegen. Diese Vorschrift, welche die vorgesetzte Dienstbehörde berechtigt, den Notar in jedem Fall anzuweisen, eine Entscheidung des LG herbeizuführen und ggf. weitere Beschwerde einzulegen, betrifft ausschließlich das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zwischen Notar und vorgesetzter Dienstbehörde, während § 156 Abs. 3 KostO das Rechtsverhältnis zwischen Notar und Kostenschuldner regelt. Immerhin eröffnet diese Regelung der vorgesetzten Dienstbehörde – ggf. auch auf Anregung des Kostenschuldners – die Möglichkeit, eine Überprüfung der Kostenberechnung auch nach freiwilliger Zahlung und Ablauf der Jahresfrist vornehmen lassen zu können. Die weitere Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 156 Abs. 5 S. 2 i. V. mit. § 131 Abs. 1 KostO zurückzuweisen. 8. Kostenrecht – Zusammenstellung des Satzungstextes als gebührenpflichtiges besonderes Betreuungsgeschäft (LG Düsseldorf, Beschluss vom 14. 1. 2004 – 25 T 271/ 03 – mitgeteilt von Notar Dr. Klaus Hillers, Neuss) BNotO § 24 Abs. 1 S. 1 GmbHG § 54 Abs. 1 S. 1 KostO §§ 35; 47 S. 1, 2. HS; 147 Abs. 2 Die Zusammenstellung des Satzungstextes einer GmbH löst dann eine separate Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus, wenn die Gesellschaft den Auftrag erteilt, den Satzungswortlaut aus den Vorstücken der bisherigen Fassung des Gesellschaftsvertrages zusammenzustellen. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der Kostengläubiger hat für die weitere Bet. zu 1) eine Gesellschafterversammlung beurkundet, in der eine Satzungsänderung (Änderung der Firma und Sitzverlegung) beschlossen worden ist. Seine Kostenrechnung über insgesamt 280,31 E weist eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung eines aktuellen Satzungswortlautes nach einem Wert von 2.500,– E in Höhe von 13,– E aus. Diese Position hat der Präsident des LG durch den Bezirksrevisor anlässlich einer Geschäftsprüfung beanstandet und den Kostengläubiger angewiesen, seine Kostenrechnung im Weg der Kostenbeschwerde überprüfen zu lassen. Aus den Gründen: Die zulässige Kostenbeschwerde ( § 156 Abs. 5 KostO ) ist in der Sache nicht begründet. Der Kostengläubiger hat in der beanstandeten Kostenrechnung zutreffend eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zum Ansatz gebracht, da er ein besonderes Betreuungsgeschäft i. S. des § 24 Abs. 1 S. 1 BNotO erbracht hat. Nach § 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist bei der Anmeldung der Abänderung des Gesellschaftsvertrages im Handelsregister der (aktuelle) vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages beizufügen. Er muss mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen. § 47 S. 1, HS 2 KostO bestimmt, dass dann, wenn ein Notar Beschlüsse von Gesellschaftsorganen beurkundet und dafür die vorgesehene Gebühr erhalten hat (1. HS) seine bei der Änderung einer Satzung oder eines Gesellschaftsvertrages für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages ( § 54 Abs. 1 GmbHG ) als gebührenfreies Nebengeschäft gemäß § 35 KostO gilt. Ob die Zusammenstellung des Satzungstextes als gebührenfreies Nebengeschäft anzusehen ist oder ob es sich dabei um ein besonderes Betreuungsgeschäft i. S. des § 24 Abs. 1 BNotO handelt, das die Gebühr des § 147 KostO auslöst, wird in Rechtsprechung und Schrifttum uneinheitlich beantwortet. Rechtsprechung RNotZ 2004, Heft 3 103 RNotZ 2004, Heft 3 Die Rechtsprechung (Pfälz. OLG Zweibrücken JurBüro 2001, 105; OLG Celle JurBüro 1992, 342 , mit zust. Anm. Mümmler; OLG Frankfurt, JurBüro 1980, 754 = Rpfleger 1980, 203; LG Stuttgart BWNotZ 2002, 45 ; LG Hannover Nds.Rpfl. 1991, 93) sieht die Zusammenstellung des Satzungstextes als gebührenfreies Nebengeschäft an. Grund für die Einfügung des 2. HS in § 47 S. 1 KostO auf Grund des Art. 7 des Gesetzes zur Durchführung der 1. Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom 15. 8. 1966 (BGBl. I S. 1146) sei es gewesen zu verhindern, dass die Gesellschaften im Falle von Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages durch die nunmehr vorgeschriebene notarielle Prüfung des zum Register einzureichenden vollständigen Wortlautes der Satzung mit zusätzlichen Kosten belastet würden. Hinzu komme, dass eine Abgrenzung der Tätigkeiten zwischen „Zusammenstellung der Satzung“ und „Bescheinigung des vollständigen Wortlautes der Satzung“ nicht sinnvoll vorgenommen werden könne, weil sich der Notar nicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit eines ihm vom Führungsorgan der Gesellschaft vorgelegten Wortlautes verlassen dürfe. Im Übrigen werde die Amtstätigkeit des Notars im Rahmen des § 54 Abs. 1 GmbHG sogar erleichtert, wenn er die Zusammenstellung selbst vornehme, weil seine Überprüfung besonders sorgfältig ausfallen müsse, wenn die Zusammenstellung durch die (möglicherweise damit überforderte) Gesellschaft erfolge. Dieser Auffassung sind Mümmler (a.a.O.), Göttlich/ Mümmler, KostO, „GmbHG“ Anm. 4.6; Rohs/Wedewer, § 47 KostO Rn. 9; Groß, BWNotZ 1970, 62 ; Hansens, JurBüro 1985, 821 , 827 f. sowie Streifzug durch die Kostenordnung, Rn. 859 gefolgt. Anderer Meinung sind Göttlich/Mümmler, KostO, „Satzungen“ Anm. 2.22; Röll, DNotZ 1970, 337 , 342 f; MittRhNotK 1970, 64 f und Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann, § 47KostO Rn. 17 und § 147 KostO Rn. 114. Die Kammer folgt der die Minderheitsmeinung vertretenden letztgenannten Ansicht jedenfalls für den Fall, in dem – wie vorliegend – die Gesellschaft den Auftrag erteilt, den Satzungswortlaut aus den Vorstücken der bisherigen Fassung des Gesellschaftsvertrages zusammenzustellen. Die Bestimmung des 2. HS des § 47 S. 1 KostO ist wegen ihrer Bezugnahme auf § 35 KostO ein Ausnahmetatbestand und als solcher einschränkend auszulegen. Dass die EG-Richtlinie zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts das Ziel verfolgt, die Gesellschaften im Falle der Änderung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen vor zusätzlichen Kosten zu bewahren, hindert die Gesellschaftsvertreter nicht, dem Notar – oder auch Dritten, zum Beispiel Anwälten – zusätzliche, von § 54 GmbH nicht geforderte und nicht erfasste Aufträge zu vergeben, die dann honoriert werden müssen. Unerheblich ist weiter, dass die grundsätzlich vergütungsfrei geschuldete Überprüfung des Wortlauts der Satzung für den Notar erleichtert wird, wenn er deren Wortlaut selbst zusammenstellt, denn dies lässt den Gebührentatbestand (in analoger Anwendung des § 242 BGB ?) nicht entfallen. Schließlich hält die Kammer die verschiedentlich als „Wortklauberei“ getadelte Differenzierung von „ZuRechtsprechung sammenstellung des Satzungstextes“ und „Prüfung und Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts der Satzung“ jedenfalls dann als Abgrenzungskriterium zwischen gebührenfreiem Nebengeschäft und gebührenpflichtiger Betreuungstätigkeit geeignet, wenn sich – wie vorliegend – eine auftragsgemäße über den Wortlaut des § 47 S. 1, HS 2 KostO hinausgehende Tätigkeit darstellen lässt. Die Voraussetzungen der §§ 24 Abs. 1 BNotO , 147 Abs. 2 KostO sind zweifelsfrei gegeben; fraglich war nur, ob die Tätigkeit des Kostengläubigers als gebührenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO zu behandeln war. Die Kammer lässt die weitere Beschwerde zu, da die zur Entscheidung gestellte Frage umstritten ist und obergerichtliche Entscheidungen – mit Ausnahme derjenigen des Pfälz. OLG Zweibrücken – mehr als 10 Jahre zurückliegend gefällt wurden. 9. Steuerrecht – Erwerb eines bebauten Grundstücks durch Abschluss eines Grundstückskaufvertrages und eines Gebäudeerrichtungsvertrages (BFH, Urteil vom 30. 4. 2003 – II R 29/01) GrEStG 1983 §§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 8 Abs. 1; 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Bei mehreren Verträgen ist ein Grundstück über den Fall einer rechtlichen Bestandsverknüpfung kraft Parteiwillens hinaus auch dann in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand, wenn zwischen ihnen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise ein bebautes Grundstück erhält. Dazu muss dem Erwerber auf Grund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Verplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten werden. 2. Bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers indiziert einen objektiv engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, und ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Die C-GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks. Für dieses Grundstück plante die C-GmbH eine Bebauung mit 4 Doppelhaushälften nebst Garagen und die entsprechende Veräußerung von Miteigentumsanteilen. Die zukünftigen Miteigentümer sollten sich nach § 3 WEG jeweils Sondereigentum an den 4 Wohneinheiten und Sondernutzungsrechte an den Grundstücksteilflächen, auf denen die 4 Doppelhaushälften errichtet werden sollten, einräumen. Die von der C-GmbH beantragte Baugenehmigung wurde erteilt. Im Auftrage der C-GmbH erstellte die X-GmbH einen Prospekt, in dem die Miteigentumsanteile sowie die Doppelhaushälften „laut beiliegender Baubeschreibung inkl. Architektenleistung“ einheitlich angeboten wurden. Entsprechend wurde Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 13.01.2004 Aktenzeichen: 25 T 271/03 Rechtsgebiete: Kostenrecht GmbH Beurkundungsverfahren Erschienen in: RNotZ 2004, 103-104 Normen in Titel: BNotO § 24 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 54 Abs. 1 S. 1; KostO §§ 35; 47 S. 1, 2. HS; 147 Abs. 2