IX ZR 244/97
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 29. Juni 2004 1Z BR 36/04 ZPO § 91; EGZPO § 15 a; BaySchlG Art. 17 Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Schlichtungsverfahren Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau die Beteiligten zumindest über die erkennbaren rechtlichen Schwierigkeiten und die daraus folgenden Haftungsrisiken (vgl. §§ 437, 440, 323 Abs. 3 BGB a. F.) belehren. Denn die rechtliche Undurchführbarkeit eines Geschäfts berührt dessen „rechtliche Tragweite“ ( § 17 Abs. 1 BeurkG ). (…) 4. Die Ansicht des Landgerichts wie auch des Berufungsgerichts, möglichen Ersatzansprüchen könne der Beklagte das Verweisungsprivileg ( § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ) entgegenhalten, wird von der Revision mit Erfolg angegriffen. a) Falls der Kläger – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist – seine Rechte gegenüber der Treuhandanstalt nicht bestmöglich gewahrt hat, ist dies unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten nicht als anderweitige Ersatzmöglichkeit anzusehen, wenn der Dritte ebenfalls in den Schutzbereich der verletzten Notarpflichten einbezogen war. Gegebenenfalls würde der Notar, falls er den Geschädigten auf den Ersatzanspruch gegen den Dritten verweisen dürfte, sofort von diesem inAnspruch genommen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.1998, IX ZR 244/97, BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 – Subsidiarität 4; Urt. v. 6.7.2000, IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1811; v. 24.10.2002, III ZR 107/02, NJW 2003, 202 , 204). In den Schutzbereich der Notarpflichten können nicht nur die Organe einer durch den Notar geschädigten juristischen Person (BGH, Beschl. v. 10.12.1998, a. a. O.), sondern auch die rechtsgeschäftlichen Vertreter des Geschädigten (BGH, Urt. v. 6.7.2000, a. a. O.) und die andere Vertragspartei einbezogen sein (BGH, Urt. v. 24.10.2002, a. a. O.). b) Im vorliegenden Fall war die Treuhandanstalt in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht einbezogen. Wenn der Beklagte den Käufer des vormerkungsgesicherten Rückauflassungsanspruchs – nämlich den Treuhänder des Klägers – darüber aufklären musste, dass dieser Anspruch wegen § 512 BGB a. F. nicht besteht, so traf ihn eine entsprechende Pflicht auch gegenüber dem Verkäufer, also der Treuhandanstalt. c) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Regressanspruch des Vertragspartners gegen den Notar „anderen rechtlichen Voraussetzungen unterliegen“, insbesondere wegen eigener Mitverantwortlichkeit nach § 254 BGB eingeschränkt oder verjährt sein könne. Beide Gesichtspunkte sind nicht tragfähig. aa) Zu der Frage, ob der Anspruch gegen den Vertragspartner eine anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellt, wenn und soweit sein Regressanspruch gegen den Notar wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB gemindert ist, liegt bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Es spricht manches dafür, das Verweisungsprivileg des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO insoweit zu versagen, als der Regressanspruch des Vertragspartners selbst unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens besteht. Denn insofern muss der Notar in jedem Falle mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Der Senat braucht diese Frage jedoch nicht abschließend zu entscheiden, weil ein Mitverschulden vorliegend nicht in Betracht kommt. Der Notar, der bei der Durchführung eines Amtsgeschäfts das Recht fehlerhaft anwendet, kann einem Beteiligten ein Mitverschulden in aller Regel selbst dann nicht vorwerfen, wenn dieser – etwa weil er selbst rechtskundig ist – den Fehler hätte bemerken können (vgl. BGHZ 134, 100 , 114 f.; BGH, Urt. v. 26.6.1997, IX ZR 163/96, WM 1997, 1901 , 1903; v. 29.3.2001, IX ZR 445/98, WM 2001, 1204 , 1207). Ein Mitverschulden hätte der Beklagte der Treuhandanstalt nur entgegenhalten können, wenn Rechtsanwalt T., der die Verkäuferin beiAbschluss des Kaufvertrages vertreten hat, als selbständig tätiger Rechtsanwalt von der Treuhandanstalt 73MittBayNot 1/2005 Kostenrecht mandatiert gewesen wäre. Gegebenenfalls hätte T. seine anwaltlichen Pflichten gegenüber der Treuhandanstalt verletzt. Sollte die Behauptung des Beklagten zutreffen, die Idee von der Beseitigung der Grundschuld durch Ausübung des Vorkaufsrechts sei von T. entwickelt worden, fiele diese Pflichtverletzung als dem Mandanten zuzurechnendes Mitverschulden ins Gewicht, und die Treuhandanstalt hätte ihrerseits einen Regressanspruch gegen Rechtsanwalt T. In diesem Falle wäre sogar eine doppelte Verweisung möglich: Der Beklagte könnte den Kläger auf die Inanspruchnahme der Treuhandanstalt und die Treuhandanstalt auf die Inanspruchnahme [des] T. verweisen. So liegt der Fall indessen nicht. T. war nicht selbständig, sondern als angestellter Mitarbeiter der Treuhandanstalt tätig. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Treuhandanstalt vom 16.12.1993, das der Beklagte selbst mit seiner Klageerwiderung vorgelegt hat. bb) Der in den Schutzbereich der Notarpflichten einbezogene Vertragspartner ist in der Regel nicht infolge Verjährung gehindert, seinerseits bei dem Notar Regress zu nehmen. Die Verjährung des dem Vertragspartner zustehenden Regressanspruchs kann frühestens zu laufen beginnen, wenn ihm ein Schaden entstanden ist. Dabei kann es sich, soweit es um die Frage nach einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit geht, nur um den Schaden handeln, der dem Vertragspartner aus der Inanspruchnahme durch den zuerst Geschädigten erwächst. So lange diese Inanspruchnahme aussteht, läuft mithin im Verhältnis des Vertragspartners zu dem Notar keine Verjährungsfrist. Kostenrecht 23. ZPO § 91; EGZPO § 15 a; BaySchlGArt. 17 (Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Schlichtungsverfahren) Im obligatorischen Güteverfahren nach § 15 a EGZPO entstandene Anwaltskosten sind unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei diesen Kosten um unmittelbar prozessbezogene notwendige Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt, trotz Art. 17 BaySchlG grundsätzlich erstattungsfähig. (Leitsatz der Schriftleitung) BayObLG, Beschluss vom 29.6.2004, 1Z BR 36/04 Aus den Gründen: II. (…) 2. (…) a) Die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten, die einer Partei für die Vertretung im erfolglosen Schlichtungsverfahren erwachsen sind, durch die zur Kostentragung verurteilte unterlegene Partei im nachfolgenden gerichtlichen Zivilverfahren ist nicht gesetzlich geregelt (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 15 a EGZPO Rdnr. 26). b) Nach § 91 Abs. 3 ZPO gehören zu den Kosten des Rechtsstreits auch die Gebühren, die wie hier durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle entstanden sind. Mit den dort genannten Gebühren sind jedoch nur die seitens der Gütestelle selbst verlangten Gebühren, nicht die einer Partei erwachsenen Kosten gemeint (OLG München, MDR 1999, 380 /381; OLG Hamburg, MDR 2002, 115 m. w. N.). Rechtsprechung Rechtsprechung Kostenrecht c) § 15 a Abs. 4 EGZPO enthält eine Klarstellung zum prozessualen Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei in einem dem Schlichtungsverfahren nachfolgenden gerichtlichen Verfahren. Die Vorschrift ist dem § 91 Abs. 3 ZPO nachgebildet (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung, BTDrucks. 14/980, S. 8); sie enthält ebenso wie § 91 Abs. 3 ZPO keine Regelung der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten. d) Die Erstattungsfähigkeit der im obligatorischen Güteverfahren nach § 15 a EGZPO entstandenen Anwaltskosten ergibt sich hier jedoch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei diesen Kosten um unmittelbar prozessbezogene notwendige Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehandelt hat. aa) Für Bayern hat der Landesgesetzgeber mit dem Bayerischen Schlichtungsgesetz gemäß der bundesgesetzlichen Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens in den in Art. 1 BaySchlG genannten Fällen zur Zulässigkeitsvoraussetzung der nachfolgenden Klage gemacht. Für den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der persönlichen Ehre war gemäß Art. 1 Nr. 3 BaySchlG die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens obligatorisch. Da die Klägerin mit ihrer Klage ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg hätte haben können, war das vorgerichtliche Schlichtungsverfahren für die Vorbereitung des Klageverfahrens nicht nur sinnvoll, sondern zwingend erforderlich (vgl. LG Mönchengladbach, JurBüro 2003, 207 und 208; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 91 Rdnr. 286; Hartmann, NJW 1999, 3745 /3748; Schütt, MDR 2002, 116 ). Mit entsprechenden Überlegungen war die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten als zwangsläufige Vorbereitungskosten des Klageverfahrens für das nach altem Recht in Bayern (früher Art. 22 AGGVG ) bei Ansprüchen wegen Amtspflichtverletzungen vorgesehene Abhilfeverfahren, das eine besondere Prozessvoraussetzung für Klagen gegen den Freistaat Bayern war, bejaht worden (vgl. OLG München, MDR 1990, 1020 ). bb) Der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungskosten steht Art. 17 BaySchlG nicht entgegen. Das Bayerische Schlichtungsgesetz macht auf der Grundlage der Öffnungsklausel des Art. 15 a EGZPO die Zulässigkeit der Erhebung einer Klage von einem vorherigen Schlichtungsverfahren abhängig und enthält nähere Regelungen über dieses Schlichtungsverfahren. Im Rahmen dieser Regelungen über das Schlichtungsverfahren sieht Art. 17 BaySchlG vor, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt und Kosten, vorbehaltlich einer Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung, nicht erstattet werden. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift des Bayerischen Schlichtungsgesetzes betrifft sowohl nach dem auf die Förderung der gütlichen Streitbeilegung gerichteten Gesetzeszweck als auch angesichts des durch die Öffnungsklausel des Art. 15 a EGZPO eingeschränkten Regelungsumfangs dieses Gesetzes lediglich die Kostenerstattung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens; die Vorschrift enthält keine Aussage über eine Kostenerstattung in dem einem erfolglosen Schlichtungsverfahren nachfolgenden Zivilprozess. Dem Wortlaut des Art. 17 BaySchlG und den Gesetzesmaterialien (LT-Drucks. 14/2265) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Frage der Kostenerstattung auch für den Fall geregelt werden sollte, in dem sich diese wegen eines nachfolgenden Zivilprozesses nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO richtet. Der Senat hätte im Übrigen auch Zweifel, ob sich Art. 15 a Abs. 5 Hs. 1 MittBayNot 1/2005 EGZPO eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine vom Bundesgesetz abweichende Regelung durch den Landesgesetzgeber entnehmen lässt. Das in Art. 17 BaySchlG zum Ausdruck gekommene Bestreben des Gesetzgebers, das Schlichtungsverfahren nicht mit Kostenerstattungsfragen zu belasten, ergibt nichts anderes, da die Frage der Kostenerstattung im Zivilprozess sich erst und nur dann stellt, wenn die vom Gesetzgeber vorgeschriebene und vorrangig angestrebte Schlichtung gescheitert ist. cc) Auch wenn die im obligatorischen Schlichtungsverfahren entstandenen Anwaltskosten im Klageverfahren nach gescheiterter Schlichtung unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungskosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, ist nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Einzelfall zu prüfen, ob die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für das gesetzlich vorgeschriebene Schlichtungsverfahren erforderlich war (vgl. OLG München, MDR 1990, 1020 zum früheren Abhilfeverfahren). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da die mit dem Verfahren beanstandete Ehr- und Persönlichkeitsverletzung der Klägerin mit Bezug zur Arbeitsstätte der Klägerin nicht so einfach gestaltet war, dass es der Klägerin hätte zugemutet werden können, sich gegenüber dem anwaltschaftlich vertretenen Beklagten nicht des Rates und der Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Schlichtungsverfahren zu bedienen. e) Die Frage der Erstattungsfähigkeit der im obligatorischen Güteverfahren entstandenen Anwaltskosten stellte sich nach bisher geltendem Recht nur in besonders gelagerten Einzelfällen (hier: abweichender Streitwert im Schlichtungsverfahren und gerichtlichem Verfahren). Ihr wird aber nach der ab 1.7.2004 geltenden Neuregelung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) allgemeine Bedeutung zukommen (Vergütungsverzeichnis Nr. 2403 i. V. m. Vorbemerkung 3 Absatz 4 zu Teil 3 VV; vgl. auch BT-Drucks. 15/1971, S. 207). 24. KostO §§ 18 Abs. 3, 19, 30 Abs. 1, 46 Abs. 4, 103 (Kostenrechtlicher Wert des Anteils an einer Personengesellschaft) 1. Bei der Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks ist ein tatsächlich erzielter Kaufpreis jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Veräußerungszeitpunkt fast zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag liegt. Der Preis kann aber zur Begründung etwaiger Abschläge auf einen nach der vereinfachten Sachwertmethode geschätzten Verkehrswert herangezogen werden. 2. Für die Bewertung des Anteils an einer Kommanditgesellschaft ist das der zum Bewertungsstichtag zeitnächsten Bilanz zu entnehmende Aktivvermögen ohne Berücksichtigung von Gesellschaftsschulden maßgebend (vgl. BayObLG, JurBüro 1990, 897 ). Das gilt auch für sogenannte Verlustzuweisungsgesellschaften. BayObLG, Beschluss vom 4.8.2004, 3Z BR 20/04 Die Beteiligten zu 2 und 3 wurden zu Testamentsvollstreckern berufen. Gegen die ihnen erteilte Kostenrechnung legten sie Erinnerung ein. Das Amtsgericht setzte den Geschäftswert für die Testamentseröffnung auf 13.894.608 DM fest und wies im Übrigen die Erinnerung zurück. Hiergegen legten die Beteiligten zu 2 und 3 Beschwerde ein. Auf das Rechtsmittel hat das Landgericht den Geschäftswert auf 11.517.045,40 DM herabgesetzt und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Rechtsmittel der Beteiligten. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 29.06.2004 Aktenzeichen: 1Z BR 36/04 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2005, 73-74 NJW-RR 2005, 724-725 Rpfleger 2004, 652-653 Normen in Titel: ZPO § 91; EGZPO § 15 a; BaySchlG Art. 17