II ZR 389/02
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 06. Oktober 2004 2Z BR 87/04 BGB §§ 2032, 2111 Keine Erbengemeinschaft aus Nacherbe und Alleinerbe des Vorerben Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau dinger/Otte, § 1943 Rdnr. 7 ff.; MünchKommBGB/Leipold, § 1943 Rdnr. 4 f.). Wenn hier das Landgericht in der von der Beteiligten zu 1 erhobenen Auskunftsklage keine objektive Annahmeerklärung erblickt hat, so ist dies eine dem Tatsachengericht vorbehaltene Würdigung der festgestellten Tatsachen. Diese tatsächliche Würdigung des Verhaltens der Beteiligten zu 1 kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur dahin nachgeprüft werden, ob das Tatsachengericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind ( BayObLGZ 1983, 153 , 159; BayObLG, FamRZ 1999, 1172 , 1173). Solche Rechtsfehler lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen. Ob eine schlüssige Erklärung der Annahme vorliegt, muss bei Wertung aller Umstände des Einzelfalls anhand des Verhaltens des möglichen Erben ermittelt werden. Das Landgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass die Beteiligte zu 1 bereits vor Erhebung der Auskunftsklage deutlich zum Ausdruck gebracht hat, sie erwäge, die Erbschaft auszuschlagen und ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Die Beteiligte zu 1 hat in diesem Zusammenhang ebenfalls vor Erhebung der Auskunftsklage darauf hingewiesen, dass sie für ihre Entscheidung über die Annahme der Erbschaft umfassende und genaue Informationen über den Nachlass benötige und sie ihre Vermögensinteressen ohne entsprechende Informationen durch den Beteiligten zu 2 als den testamentarisch eingesetzten Testamentsvollstrecker gefährdet sehe. Im Hinblick auf diesen zeitlichen Ablauf der Angelegenheit besteht kein Anlass zu Beanstandungen, wenn das Landgericht zu der Auffassung gelangt ist, durch die Erhebung der Auskunftsklage habe die Beteiligte zu 1 nicht zum Ausdruck gebracht, endgültig Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Vielmehr hat die Beteiligte zu 1 mit der Erhebung der Auskunftsklage ihre Entscheidung über die Annahme der Erbschaft erst sachgerecht vorbereiten und auf eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage stellen wollen. Da somit von einer schlüssigen Annahme der Erbschaft nicht ausgegangen werden kann, bedarf die Frage, ob die für einen solchen Fall von der Beteiligten zu 1 erklärte Anfechtung der Erbschaftsannahme durchgriffe, keiner Erörterung. b) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass nach wirksamer Ausschlagung der Erbschaft durch die Beteiligte zu 1 nunmehr nach dem Testament vom 25.7.2001 die Einsetzung des Beteiligten zu 2 zum Ersatzerben zum Tragen kommt und die Erblasserin von dem Beteiligten zu 2 allein beerbt worden ist. Als Alleinerbe kann der Beteiligte zu 2 nicht zum alleinigen Testamentsvollstrecker ernannt werden, da das mit seiner freien Stellung als Erbe unvereinbar wäre. Mit der Ernennung zum alleinigen Testamentsvollstrecker erhielte derAlleinerbe nicht mehr Rechte und Pflichten, als er schon als Erbe besitzt (vgl. RGZ 163, 57 , 58; Soergel/Damrau § 2197 Rdnr. 10). Ein Fall des § 2223 BGB, in dem ausnahmsweise Testamentsvollstreckung auch durch den Alleinerben in Betracht kommen könnte (vgl. Soergel/Damrau, a. a. O.; Palandt/Edenhofer § 2197 Rdnr. 8 und § 2223 Rdnr. 1), liegt nicht vor. 239MittBayNot 3/2005 Bürgerliches Recht 10. BGB §§ 2032, 2111 (Keine Erbengemeinschaft aus Nacherbe und Alleinerbe des Vorerben) 1. Der Nacherbe und der Alleinerbe des Vorerben können nicht eine Erbengemeinschaft nach dem Vorerben sein. 2. Erhält ein nicht befreiter Vorerbe im Zug einer Erbauseinandersetzung Alleineigentum an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück, so setzt sich die Nacherbenbindung an dem Grundstück fort, sofern die Miterben bei der Auseinandersetzung unter Mitwirkung der Nacherben nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. BayObLG, Beschluss vom 6.10.2004, 2Z BR 87/04; mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG a. D. Aus den Gründen: I. A., der Vater des Beteiligten zu 1, war ursprünglich Alleineigentümer eines und Miteigentümer zu 1/4 eines weiteren Grundstücks. Er schloss mit B., seiner zweiten Ehefrau, einen Erbvertrag, in dem er diese und den Beteiligten zu 1 als Erben zu gleichen Teilen einsetzte, B. allerdings nur als nicht befreite Vorerbin. Nacherbe sollte der Beteiligte zu 1 sein. Der Nacherbfall sollte mit dem Tod oder der Wiederverheiratung von B. eintreten. Für den Fall, dass der Beteiligte zu 1 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen oder einer Witwe sterben sollte, sollte er lediglich befreiter Vorerbe sein. Nacherbe für diesen Fall sollte der Beteiligte zu 2, ein Neffe von B., sein. Ferner enthält der Erbvertrag Teilungsanordnungen für die Immobilien. Nach dem Tod von A. am 3.6.1989 wurden B. und der Beteiligte zu 1 für das Grundstück und den Miteigentumsanteil als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Zugleich wurde aufgrund eines Erbscheins vom 1.11.1991 ein Nacherbenvermerk bezüglich des Erbteils von B. im Grundbuch eingetragen. Am 20.7.1990 schlossen B. und der Beteiligte zu 1 einen notariellen Grundstücks-Erbteilungsvertrag, durch den sie die Immobilien des A. nach dessen Anordnung unter sich aufteilten. Demgemäß wurden das Grundstück und der Miteigentumsanteil an B. aufgelassen. Sie wurde am 6.9.1990 als Alleineigentümerin bzw. Miteigentümerin zu 1/4 eingetragen. Ein Nacherbenvermerk wurde nicht eingetragen. Am 21.12.2001 verstarb B. Laut Erbschein vom 29.4.2002 wurde sie vom Beteiligten zu 2, ihrem Neffen, als befreiter Vorerbe allein beerbt. Zugleich wurde vom zuständigen Nachlassgericht der Erbschein vom 1.11.1991 eingezogen und dem Beteiligten zu 1 ein Erbschein erteilt, der ihn als nunmehrigen Alleinerben des A. ausweist und die bedingte Nacherbfolge hinsichtlich 1/4 des Nachlasses feststellt. Aufgrund dieser Erbscheine hat das Grundbuchamt die Beteiligten zu 1 und 2 als Eigentümer und als Miteigentümer zu 1/4, jeweils in Erbengemeinschaft, eingetragen. Am 6.12.2002 hat der Beteiligte zu 1 beim Grundbuchamt beantragt, das Grundbuch dahin zu berichtigen, dass er Alleineigentümer des Grundstücks und alleiniger Miteigentümer zu 1/4 als befreiter Vorerbe geworden sei. Das Grundbuchamt hat die Berichtigungsanträge abgewiesen und der Beschwerde des Beteiligten zu 1 nicht abgeholfen. Das Landgericht hat auf die Beschwerde das Grundbuchamt angewiesen, an den beiden Grundbuchstellen zugunsten des Beteiligten zu 1 einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der beiden Beteiligten in Erbengemeinschaft einzutragen. Dieser WiderRechtsprechung 04-Umbruch03 02.05.2005 16:19 Uhr Seite 239 04-Umbruch03 Rechtsprechung 02.05.2005 16:19 Uhr Seite 240 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht spruch wurde eingetragen. Mit der weiteren Beschwerde erstrebt der Beteiligte zu 2 die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die Löschung der Amtswidersprüche. II. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Beschwerde sei entsprechend § 11 Abs. 1 RPflG , § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO mit der Maßgabe statthaft, dass mit ihr lediglich die Eintragung eines Amtswiderspruchs betrieben werden könne. Die Beschwerde sei auch begründet, da sich die angegriffenen Eintragungen als unrichtig erwiesen; deshalb sei das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO anzuweisen. Das Grundbuch sei unrichtig, wenn sein Inhalt in Ansehung eines Rechts am Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang stehe ( § 894 BGB ). Dieser Fall liege hier vor. Bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken seien am 14.11.2002 die Beteiligten zu 1 und 2 als Eigentümer in Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen worden. In Wirklichkeit sei jedoch der Beteiligte zu 1 alleiniger Eigentümer bzw. Miteigentümer der Grundstücke. Dies ergebe sich aus dem Erbvertrag zwischen dem Vater des Beteiligten zu 1 und der Stiefmutter des Beteiligten zu 1. Danach seien nach dem Tod des A. der Beteiligte zu 1 und seine Stiefmutter B. Miterben zu je 1/4 geworden, B. jedoch nur als unbefreite Vorerbin. Zum Nacherben sei der Beteiligte zu 1 eingesetzt worden. Der Nacherbfall sollte bei Wiederverheiratung oder Tod der B. eintreten. Diese Erbrechtslage werde durch den gemeinschaftlichen Erbschein bestätigt. Mit dem Tode von B. sei schließlich der Nacherbfall hinsichtlich ihres Erbteils eingetreten. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 habe auch noch nach dem Grundstücks-Erbteilungsvertrag vom 20.7.1990 das gesamte im Eigentum von B. stehende Grundstück der Nacherbenbindung unterstanden. Gleiches gelte für den 1/4 Miteigentumsanteil. Der Grundstücks-Erbteilungsvertrag vom 20.7.1990 habe nicht die Übertragung eines – nicht existenten – Teilrechts am Grundstück vom Beteiligten zu 1 auf B. bezweckt, sondern eine Teilerbauseinandersetzung unter Befolgung der getroffenen Teilungsanordnungen. A. habe verfügt, dass B. das Grundstück und den dazu gehörigen Miteigentumsanteil erhalten solle. Das sei als eine Teilungsanordnung auszulegen, die jedoch keine dingliche Wirkung entfalte, sondern den Miterben nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auseinandersetzung entsprechend der Teilungsanordnung verschaffe. Zwar habe die Vollziehung der Erbauseinandersetzung das Ausscheiden des Nachlassgegenstands aus dem Gesamthandsvermögen bewirkt. Das ändere aber nichts daran, dass sich die Nacherbenanordnung weiterhin auf das gesamte Grundstück bzw. den gesamten Miteigentumsanteil erstrecke. Dass der Beteiligte zu 1 und B. die Nacherbenanordnung nicht als gegenstandslos behandelt hätten, ergebe sich eindeutig aus dem Erbteilungsvertrag, in dem ausdrücklich auf die angeordnete Nacherbfolge Bezug genommen werde und die Auflassung „gemäß der Maßgabe“ erklärt werde. 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Eintragung der Beteiligten zu 1 und 2 als Eigentümer in Erbengemeinschaft ist schon deshalb unrichtig, weil zwischen den Beteiligten hinsichtlich des Grundstücks und des Miteigentumsanteils keine Erbengemeinschaft bestehen kann. Eine Erbengemeinschaft entsteht nach § 2032 Abs. 1 BGB , MittBayNot 3/2005 wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Die mehreren Erben müssen also ihre Erbenstellung vom selben Erblasser ableiten (AnwK-BGB/Ann, § 2032 Rdnr. 1). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Beteiligte zu 2 ist laut Erbschein Alleinerbe von B. geworden. Also kann der Beteiligte zu 1 nicht auch Erbe von B. sein. Der Beteiligte zu 1 ist als Nacherbe nach B. nicht deren Erbe, sondern Erbe nach seinem Vater geworden, wie der weitere Erbschein vom 29.4.2002 ausweist. Allein aus diesen Erwägungen ist die Anordnung, einen Amtswiderspruch einzutragen, richtig. b) Die Eintragungen sind aber auch noch in anderer Hinsicht unrichtig. Die in wirksamer Weise im Erbvertrag nach § 2100 BGB angeordnete Nacherbfolge bezog sich nur auf den Erbteil seiner Witwe, nicht aber auf den Erbteil des Beteiligten zu 1. Durch die Auflassung des Grundstücks und des Miteigentumsanteils an B. in Vollziehung des Erbteilungsvertrags vom 20.7.1990 erwarb zwar B. Alleineigentum; doch war damit keine Befreiung von der Nacherbenbindung verbunden, da § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB eingriff. Nach allgemeiner Meinung tritt nämlich die dingliche Surrogation des § 2111 Abs. 1 BGB auch dann ein, wenn ein Vorerbe als Miterbe im Zuge der Erbauseinandersetzung ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu Alleineigentum erwirbt; denn dafür gibt er seine Gesamthandsberechtigung am Nachlass auf, so dass in einem weiteren Sinn das Alleineigentum mit Mitteln der Erbschaft erworben wird (BGH, NJW-RR 2001, 217 , 218; Palandt/Edenhofer, § 2111 Rdnr. 6; Soergel/Harder/Wegmann, § 2111 Rdnr. 6; Staudinger/Avenarius, § 2111 Rdnr. 27; Meikel/Kraiß, GBO, § 51 Rdnr. 23, 24). Dass B. und der Beteiligte zu 1 das Grundstück an B. ausnahmsweise ohne die Beschränkung mit dem Nacherbenrecht auflassen wollten, ergibt sich in keiner Weise aus dem Erbteilungsvertrag. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ergibt sich vielmehr die gegenteilige Absicht aus dem Vertrag. Das Grundstück ist durch die Auflassung zwar aus der Gesamthandsgemeinschaft zwischen B. und dem Beteiligten zu 1 ausgeschieden, aber als Ersatzstück (§ 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB) Teil des Nachlasses des A. geblieben. Folglich ist es mit dem Tode von B. nicht in deren Nachlass gefallen. Mit ihrem Tod ist demgemäß der Beteiligte zu 1 als Nacherbe von A. Alleineigentümer des Grundstücks und des Miteigentumsanteils geworden. Die Eintragung der Beteiligten zu 1 und 2 als Eigentümer entspricht also nicht der materiellen Rechtslage. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 11. Deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag Art. VII, XXV; HGB § 128 (Gesellschafterhaftung bei US-amerikanischer „Inc.“ mit Verwaltungssitz in Deutschland) Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer in den USA nach dortigen Vorschriften gegründeten Gesellschaft (hier einer „Inc.“) mit Verwaltungssitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtet sich jedenfalls dann nach dem Gründungsrecht, wenn die Gesellschaft geschäftliche Aktivitäten auch in den USA entfaltet. BGH, Urteil vom 5.7.2004, II ZR 389/02 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 06.10.2004 Aktenzeichen: 2Z BR 87/04 Rechtsgebiete: Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge Erschienen in: MittBayNot 2005, 239-240 NJW-RR 2005, 233-234 NotBZ 2005, 80 Rpfleger 2005, 142-143 Normen in Titel: BGB §§ 2032, 2111