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IV ZR 235/03

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. Oktober 2005 IV ZR 235/03 BGB § 2306; BSHG § 90 Abs. 1 Satz 4 Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, mit der insbesondere Verletzungen des Willkürverbots aus Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung durch die ordentlichen Gerichte verneint wurden, ist nicht willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG . Das folgt schon daraus, dass die fachgerichtlichen Entscheidungen ihrerseits keinen Verstoß gegen das Willkürverbot erkennen lassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass LG und OLG den vom Gesetzeswortlaut des § 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB abweichenden Bewertungsstichtag gebilligt haben. Denn sie sind dabei einer von weiten Teilen der Literatur vertretenen Meinung gefolgt. Danach kann der Erblasser grundsätzlich von § 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB abweichen, wobei dann, wenn die Bestimmung zu einem höheren anzurechnenden Wert führt, die Form des Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts gewahrt sein muss (vgl. Staudinger/Haas, BGB, 1998, § 2315 Rdnr. 54, 41 ff.; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. 2002, § 2315 Rdnr. 11; Damrau/Riedel/Lenz, Praxiskommentar Erbrecht, 2004, § 2315 Rdnr. 10; MünchKommBGB/Lange, 4. Aufl. 2004, § 2315 Rdnr. 14; nach anderer Ansicht soll eine solche Wertfestsetzung sogar formfrei möglich sein, vgl. Ebenroth/ Bacher/Lorz, JZ 1991, 277 ). Diese Formerfordernisse hat das OLG als erfüllt angesehen, ohne dass dagegen von Verfassungs wegen etwas zu erinnern wäre. Demnach war es jedenfalls sehr gut vertretbar und keinesfalls willkürlich, die Anrechnungsbestimmungen unabhängig davon, ob sie zu höheren Anrechnungswerten als § 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB führten, für wirksam zu halten. Ebenso wenig trifft die Feststellung der ordentlichen Gerichte auf verfassungsrechtliche Bedenken, dass durch die konkrete Anrechungsbestimmung der Pflichtteil der Beschwerdeführerin nicht reduziert worden sei. Schließlich erfüllt es nicht den Tatbestand objektiver Willkür, dass das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben erachtet hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 11. BGB § 2306; BSHG § 90 Abs. 1 Satz 4 (Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger) Der Sozialhilfeträger ist durch eine Klausel in einem gemeinschaftlichen Testament von Eltern, wonach eines ihrer Kinder, soweit es den Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden verlangt, von einer zukünftigen Erbeinsetzung des Längerlebenden ausgeschlossen wird, nicht an der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs gehindert. Die Klausel ist so auszulegen, dass das Kind, dessen Pflichtteil vom Sozialhilfeträger eingezogen wird, Erbe beim Schlusserbfall werden kann. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 19.10.2005, IV ZR 235/03 340 MittBayNot 4/2006Bürgerliches Recht Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagte als Erbin ihrer am 12.3.1999 verstorbenen Mutter auf den Pflichtteil ihrer behinderten Schwester am Nachlass der Mutter in Anspruch. Der Vater der Beklagten und der Behinderten starb am 23.5.2000. Der Kläger hat die Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern durch Bescheid vom 15.1.2002 gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet. Dagegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Die Eltern hatten am 25.8.1995 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. In dem Testament heißt es weiter: „Der überlebende Ehegatte von uns soll Vollerbe sein, so dass er über den gesamten Nachlass und sein Eigenvermögen frei verfügen kann. Sollte ein Kind bereits Pflichtteilsrechte nach dem Tode des ersten Elternteils geltend machen, verliert es beim Tod des länger lebenden Elternteils seinen testamentarisch festgelegten Anspruch.“ Am 11.8.1999 errichtete der Vater ein handschriftliches Testament. Darin bestimmte er, dass seine behinderte Tochter als beschränkte Vorerbin einen Erbteil von 60% ihres gesetzlichen Erbteils als Barvermögen erhalten und die Beklagte „alles darüber hinausliegende“ erben sollte. Zugleich setzte er die Beklagte bezüglich des Erbteils ihrer Schwester als Nacherbin ein und bestellte sie auf deren Lebenszeit zur Testamentsvollstreckerin. Sie sollte nach ihrem Ermessen Sachleistungen und Vergünstigungen erbringen, die geeignet sind, seiner behinderten Tochter Erleichterung und Hilfen zu verschaffen. Diese Verpflichtung sollte aber entfallen, sofern die Leistungen auf die Sozialhilfe angerechnet würden. Die Beklagte und ihre Schwester machten keine Pflichtteilsansprüche geltend. Letztere bestätigte mit schriftlicher Erklärung vom 16.6.1999, dass sie keine Pflichtteilsrechte in Anspruch nehmen wolle. Der Kläger beziffert seine Leistungen, die er nach dem Tode der Mutter für die Behinderte im Rahmen der Eingliederungshilfe ( § 39 BSHG ) bis Ende 2001 erbracht hat, auf 95.748,64 €. Er berechnet den Pflichtteil nach einer Quote von 1/8 des Nachlasses mit 42.115,05 €. Seine Zahlungsklage in dieser Höhe ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil abgedruckt ist in ZEV 2004, 24 m. Anm. Spall, 28 und ZErb 2004, 201 m. Anm. Ivo, 174, hält den Kläger trotz der Anfechtung des Überleitungsbescheides für aktivlegitimiert. Der Überleitung stehe auch nicht entgegen, dass es Pflichtteilsberechtigten freistehe, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Die Sonderregelung des § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG erlaube einem Sozialhilfeträger grundsätzlich auch gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten dessen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen. Hier gelte aber etwas anderes, weil im gemeinschaftlichen Testament die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs nach dem erstversterbenden Elternteil mit dem Verlust des testamentarisch festgelegten Anspruchs nach dem Tode des länger lebenden Elternteils sanktioniert sei; insoweit entfalte das gemeinschaftliche Testament Bindungswirkung, die die Verfügungsmacht des länger lebenden Ehegatten eingeschränkt habe. Die Pflichtteilssanktionsklausel sei auch mit Blick auf § 2306 BGB unter Einbeziehung der letztwilligen Verfügung des Vaters und die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 123, 368 = DNotZ 1994, 380 ; 111, 36 = DNotZ 1992, 241 ) gebilligte Gestaltung sogenannter Behindertentestamente wirksam. Das gemeinschaftliche Testament werde davon ohnehin nicht berührt, so dass es auf die Wirksamkeit des Testaments des Vaters nicht einmal ankomme. Aufgrund der Sanktionsklausel wäre die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod der Mutter wirtschaftlich einer Ausschlagung der Erbschaft nach dem Tode des Vaters gleich gekommen. Da das Ausschlagungsrecht gemäß § 2306 BGB als höchst persönliches Recht nicht gemäß § 90 BSHG überleitRechtsprechung 03-Umbruch_04_06 07.07.2006 9:20 Uhr Seite 340 07.07.2006 9:20 Uhr Seite 341 MittBayNot 4/2006 Bürgerliches Recht bar sei, sei es gerechtfertigt, dass der Sozialhilfeträger nicht anstelle des Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil verlangen dürfe, weil das mit dem Verlust eines späteren testamentarischen Erbteils verbunden sei. Das wäre gleichbedeutend mit der (unzulässigen) Überleitung des Ausschlagungsrechts. Die behinderte Tochter müsse daher weiter darüber befinden können, was aus ihrer Sicht für sie günstiger ist. Das sei hier zweifellos die Entscheidung gegen den Pflichtteil gewesen, weil damit auf Dauer sichergestellt sei, dass ihre persönlichen, durch die Sozialhilfe nicht gedeckten Bedürfnisse befriedigt werden könnten. ein Unterhaltsberechtigter auch Pflichtteilsansprüche vorrangig einsetzen (Senat, a. a. O.). In Anbetracht dessen rechtfertigen Gründe der Rücksichtnahme auf familienrechtliche Verbundenheit des Pflichtteilsberechtigten oder Respektierung des geäußerten Erblasserwillens ein anderes, begrenzteres Verständnis zum Einsatz dieses Vermögensteiles des Hilfeempfängers nach der Überleitung nicht. Gleiches gilt im Ergebnis für die Gründe, die gegen die Überleitung des Ausschlagungsrechts sprechen, denn für das Pflichtteilsrecht gibt es – anders als etwa für das Erbrecht ( §§ 1942 ff. BGB ) – ein besonderes Ausschlagungsrecht nicht (Senat, a. a. O.). II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Wirksamkeit der Pflichtteilssanktionsklausel bejaht. Auf seine nicht ganz unbedenklichen Ausführungen zu der insofern gegebenen Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments gemäß §§ 2270, 2271 BGB (vgl. J. Mayer in Dittmann/ Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 4. Aufl., § 2269 Rdnr. 87) und der dadurch bewirkten Beschränkung der Verfügungsmacht des Längstlebenden kommt es dabei nicht an. Die weitergehenden Wirksamkeitszweifel der Revision gegenüber der Klausel sind allerdings nicht begründet. Das gilt insbesondere für den angeblich fehlenden Bezug der Pflichtteilsklausel zu künftigen testamentarischen Zuwendungen des länger lebenden Ehegatten, die nicht vorgenommene Schlusserbeneinsetzung und die rechtliche Selbständigkeit der beiden letztwilligen Verfügungen. Das Berufungsgericht konnte bei der von beiden Eltern gewählten Pflichtteilsregelung rechtsfehlerfrei von einer wirksamen Sanktion ausgehen mit Bezug auf ein – wie später auch erfolgt – vom Längstlebenden zu errichtendes Testament zugunsten ihrer beiden Kinder. Derartige isolierte oder reine Pflichtteilssanktionsklauseln sind üblich und können Wirkungen auch für noch zu errichtende letztwillige Verfügungen entfalten (vgl. nur J. Mayer in Dittmann/Reimann/Bengel, § 2269 Rdnr. 12 f., 83 ff., auch zu „fakultativen Ausschlussklauseln … in der Form eines spezifizierten Änderungsvorbehalts“; vgl. ferner Langenfeld, NJW 1987, 1577, 1581). Die gemeinschaftlich Testierenden können auf die bindende Schlusserbeneinsetzung verzichten und lediglich schon eine Sanktion festlegen, wenn der Längstlebende dem Erben später mehr als den Pflichtteil zuwenden möchte. Dieser kann sich dann unbedenklich auf die zuvor niedergelegte Sanktion beziehen, so wie er selbst eine solche aussprechen kann, falls dies nicht bereits geregelt ist. Wirksamkeitsbedenken an der hier von den Ehegatten gewählten und dem Längstlebenden später eingehaltenen Gestaltung der letztwilligen Zuwendung ihres Vermögens an ihre Kinder einschließlich der Sanktionierung bestehen insoweit nicht. 1. Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts trifft zu. Der Kläger ist infolge der Überleitung gemäß § 90 BSHG berechtigt, den streitgegenständlichen Pflichtteilsanspruch unbeschadet der Anfechtung des Überleitungsbescheides und unabhängig von den Vorstellungen der Pflichtteilsberechtigten gerichtlich durchzusetzen. Die Revisionserwiderung räumt ein, dass unter öffentlich-rechtlichen bzw. sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten von einem wirksamen, die Zivilgerichte bindenden Überleitungsbescheid auszugehen ist, solange er nicht – abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Nichtigkeit – durch die zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben ist (BGH, FamRZ 2004, 1569 ; DNotZ 1986, 138 ). Entgegen ihrer Ansicht scheitert der Anspruchsübergang indes auch zivilrechtlich nicht, weil der Pflichtteilsanspruch ein höchst persönliches Recht darstelle, welches nicht auf den Sozialhilfeträger übergeleitet, jedenfalls aber nicht gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden könne. Der Senat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre jüngst entschieden, dass der auf Enterbung beruhende Pflichtteilsanspruch, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden kann, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme ( MittBayNot 2005, 314 m. Anm. J. Mayer, 286; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2306 Rdnr. 29; MünchKommBGB/Lange, 4. Aufl., § 2317 Rdnr. 10; MünchKommBGB/Roth, 4. Aufl., § 412 Rdnr. 24; Staudinger/Busche, BGB, 1999, § 412 Rdnr. 16; Bamberger/ Roth/J. Mayer, BGB, § 2317 Rdnr. 7; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 35 IV 6 a Fn. 90; Nieder, NJW 1994, 1264 , 1265 m. w. N.; Krampe, AcP 191 (1991), 526, 529; a. A. Muscheler, Universalsukzession und Vonselbsterwerb, 2002, S. 235; zur Berechtigung von Unterhalts- und anderen Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten vgl. BGH, NJW 1993, 1920; NJW 1982, 2771 ; DNotZ 1998, 827 ). Das wird durch die Erwägungen der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen. Die grundsätzliche Überleitbarkeit von Pflichtteilsansprüchen des Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. nur BGHZ 123, 368 , 379). Die ausdrückliche Bestimmung in § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG, der Übergang eines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann, würde hingegen ihres Sinnes beraubt, wenn man sie – wie es die Revisionserwiderung möchte – einschränkend dahin verstehen wollte, dass der Pflichtteilsanspruch nur vorbehaltlich einer persönlichen Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten zur Geltendmachung übergeleitet werden könne. Der Gesetzgeber behandelt den Sozialhilfeträger als Helfer des Sozialhilfeempfängers gerade anders als andere Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten; infolge von § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG muss der Sozialhilfeempfänger strikter als etwa 3. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, dass der Kläger wegen dieser Pflichtteilssanktionsklausel gehindert ist, den Pflichtteil zu verlangen. Seine Auffassung, dieses Verlangen bedinge zugleich den Verlust des vom Vater ausgesetzten Erbes, trifft nicht zu. Dem gemeinschaftlichen Testament und dem darauf aufbauenden Testament des Ehemannes ist zu entnehmen, wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkennt, dass der Wille der Eltern darauf gerichtet war, das der behinderten Tochter zugedachte, die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils übersteigende Erbe möglichst vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu bewahren. Damit ist die vom Kläger in seinem Überleitungsbescheid vertretene Auffassung, mit der Geltendmachung des Pflichtteils nach der Mutter habe sie auch nur einen – ebenfalls übergeleiteten – Pflichtteilsanspruch nach dem Vater, nicht zu vereinbaren, wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil vom 8.12.2004 ( MittBayNot 2005, 314 ) zu einem insoweit vergleichbaren Fall entschieden hat. Anders als die pflichtRechtsprechung 03-Umbruch_04_06 Rechtsprechung 07.07.2006 9:20 Uhr Seite 342 Bürgerliches Recht MittBayNot 4/2006 teilsberechtigte Schwester konnte der Sozialhilfeträger von der Durchsetzung des übergeleiteten Anspruchs nicht durch die Aussicht abgehalten werden, den der Behinderten von ihrem Vater zugedachten Erbteil zu verlieren. Auf diesen Erbteil hätte er wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung ohnehin nicht zugreifen können ( § 2214 BGB ). Bei wortgetreuem Verständnis der Klausel würde der Zugriff auf den Nachlass der erstverstorbenen Mutter dem Sozialhilfeträger den an sich versperrten Zugriff auf den Nachlass des letztverstorbenen Vaters überhaupt erst eröffnen. Anstelle einer solchen geradezu widersinnig erscheinenden Auslegung ist eine am Gesamtzusammenhang der beiden Testamente und den Vorstellungen der Eltern, hätten sie derartige Verständnismöglichkeiten bedacht, orientierte einschränkende Auslegung geboten, nach der der Sozialhilfeträger vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen ist (Senat, a. a. O.). Auf diese Weise scheidet zugleich die von Testatoren ebenfalls regelmäßig nicht gewollte Einflussnahme außenstehender Dritter auf die angeordnete Erbfolge aus, die hier sonst dem Sozialhilfeträger durch die Überleitung und Geltendmachung des Pflichtteils über die Sanktionsklausel ermöglicht würde. Eine damit etwa einhergehende Bevorzugung des behinderten Kindes gegenüber seinen Geschwistern, weil es trotz der Inanspruchnahme des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Elternteil den Erbteil im Schlusserbfall behält, ist in solchen Fällen angesichts der ansonsten möglichen, aber gerade nicht gewollten Konsequenzen grundsätzlich mit dem Erblasserwillen zu vereinbaren. Für eine davon abweichende Vorstellung der Eltern ist hier weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. worden sei. Mit Schreiben der Beklagten vom 16.9.2004 an deren Kundin sei dieser ein überarbeiteter Entwurf eines Testaments übermittelt worden, wobei gleichzeitig ausgeführt worden sei, dass in den Entwurf „wie besprochen“ eine Reihe von Barvermächtnissen eingearbeitet worden sei. Ferner liege der Entwurf eines Nachtrags zum Testament bei, der für den Fall als Vorlage dienen sollte, dass nach Abfassung des Testaments einzelnen Personen weitere Gegenstände oder Barbeträge zugewendet werden sollten. Ferner wurde die modifizierte Stiftungssatzung übersandt. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben ab und forderte die Zahlung einer Abmahnpauschale. 4. Auf der Grundlage dieser Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann, da insoweit weitere Aufklärung nicht in Betracht kommt (vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 546 Rdnr. 10 m. w. N.), hat der Kläger trotz der Überleitung erst nach dem zweiten Erbfall die Rechte des pflichtteilsberechtigten Kindes erlangt, die ihm vor dem Tod des Vaters zustanden (vgl. Senat, a. a. O.). Der Senat kann in der Sache noch nicht abschließend entscheiden ( § 563 Abs. 3 ZPO ), weil der dem Kläger zustehende Pflichtteilsanspruch vor allem wegen der Bewertung des Grundbesitzes in Bad W. der Höhe nach umstritten ist und insoweit noch tatrichterlicher Aufklärung bedarf. Mit ihrer Verteidigung in der Sache kann die Beklagte ebenfalls nicht durchdringen. Ausgangspunkt ist Art. 1 § 1 RBerG , wonach die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden darf, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Unstreitig verfügt die Beklagte über eine derartige Erlaubnis nicht. Eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Dabei ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es im Wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, DNotZ 2005, 544 – Testamentsvollstreckung durch Banken; BGH, ZEV 2003, 467 – Erbenermittler). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Beklagte mit der Erfragung der Wünsche ihrer Kundin für den Fall ihres Todes, mit der Erstellung eines Entwurfs für ein Testament einschließlich eines möglichen Nachtrags, sowie mit dem Entwurf einer Stiftungssatzung einer auf den Todesfall zu gründenden Stiftung weit über das hinaus gegangen ist, was erlaubnisfreie Geschäftsbesorgung ist. 12. RBerG Art. 1 § 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11 (Unerlaubte erbrechtliche Beratung durch Banken) Eine Bank, die für Kunden Entwürfe von Testamenten und Stiftungssatzungen anfertigt, handelt nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 1 § 1 RBerG wettbewerbswidrig. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Freiburg, Urteil vom 28.10.2005, 10 O 37/05 Aus den Gründen: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung rechtsberatender und rechtsbesorgender Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung letztwilliger Verfügungen ihrer Kunden in Anspruch. Sie macht geltend, sie habe im Februar 2005 durch eines ihrer Mitglieder erfahren, dass die Beklagte gegenüber einer Kundin in deren Testaments- und Stiftungsangelegenheiten rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig geDie Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Ziff. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 1 § 1 RBerG . II. Die Klage ist zulässig und begründet. (…) Die streitgegenständlichen Fragestellungen berühren weder die Frage der europäischen Dienstleistungsfreiheit noch werden sie von Überlegungen für eine künftige Neuregelung eines Rechtsdienstleistungsgesetzes tangiert. Die Vereinbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes mit europäischem Recht steht – jedenfalls für den Kernbereich rechtlicher Beratung – außer Frage (Hellwig, NJW 2005, 1217 ff.). Anzuwenden auf den vorliegenden Fall ist das gegenwärtige Recht, mögliche künftige Neuregelungen können keinen maßgeblichen Einfluss auf gegenwärtige Entscheidungen haben. (…) Das Gebiet des Erbrechts – eines außerordentlich komplizierten Rechtsgebiets, das eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet – erfordert es in besonders hohem Maße, vor der Fertigung von Entwürfen letztwilliger Verfügungen zu ermitteln, worauf der Wille des Erblassers gerichtet ist. Dies ist nur mittels persönlicher Beratung durch sachkundige Perso Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.10.2005 Aktenzeichen: IV ZR 235/03 Rechtsgebiete: Pflichtteil Erschienen in: MittBayNot 2006, 340-342 NJW-RR 2006, 223-225 NotBZ 2006, 175-177 ZEV 2006, 76-77 Zerb 2006, 53-55 Normen in Titel: BGB § 2306; BSHG § 90 Abs. 1 Satz 4