V ZB 152/05
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Kempten 25. Oktober 2005 1 T 2198/05 BeurkG § 51 Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für materiell Beteiligten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus den Gründen: II. Die zulässige Beschwerde ( § 19 FGG ) war begründet und hat sich in der Hauptsache dadurch erledigt, dass das Registergericht die beantragte Eintragung inzwischen vorgenommen hat (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rdnr. 87 Stichwort „prozessuale Überholung“ und Rdnr. 94). In einem solchen Fall würde die Beschwerde mit ihren ursprünglichen Anträgen als unzulässig zu verwerfen sein, wenn sie nicht auf die Kostenentscheidung beschränkt würde (Keidel/Kuntze/Winkler, § 19 Rdnr. 85 am Ende). In der Hauptsache wäre die Beschwerde der Beteiligten erfolgreich gewesen. Das Registergericht durfte keine Nachweise dafür fordern, dass die Beteiligten zu den jeweils angegebenen Berufen zugelassen worden seien. § 4 Abs. 2 PartGG lautet: „In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. Das Registergericht legt bei der Einzahlung die Angaben der Parteien zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.“ Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gibt einen klaren Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die vom Registergericht geforderten Nachweise im Regelfall nicht für erforderlich hielt, wenn das Registergericht keinen konkreten Anlass hat, an der Richtigkeit der Angaben zum Beruf der Beteiligten zu zweifeln. Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzesentwurf sah eine Nachweispflicht hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem freien Beruf vor. Der Bundesrat hat dem widersprochen (BT-Drucks. 12/6152). Deshalb wurde auf eine Nachweispflicht verzichtet und § 4 Abs. 2 PartGG erhielt den oben erwähnten Wortlaut. Das Registergericht stützt seine gegenteilige Auffassung auf § 3 Abs. 1 PRV , welche lautet: „In der Anmeldung der Partnerschaft zur Eintragung in das Register ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. Bedarf die Berufsausübung der staatlichen Zulassung oder einer staatlichen Prüfung, so sollen die Urkunde über die Zulassung oder das Zeugnis über die Befähigung zu diesem Beruf in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Besteht für die angestrebte Tätigkeit keine anerkannte Ausbildung oder ist zweifelhaft, ob die angestrebte Tätigkeit als freiberuflich im Sinne des § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einzustufen ist, können die anmeldenden Partner die Ausübung freiberuflicher Tätigkeit auf sonstige Weise, notfalls auch durch schlichte Erklärung darlegen. Das Gericht legt in diesem Fall bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt ( § 4 Abs. 2 Satz 2 PartGG ).“ Die PRV erging auf der Grundlage der Ermächtigung nach §§ 160 b Abs. 1 Satz 2, 125 Abs. 3 FGG , wonach das Bundesministerium der Justiz ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen zu treffen. Eine Rechtsverordnung als Rechtsquelle niedrigerer Art im Vergleich zum Gesetz, darf das höherrangige Gesetz nicht abändern, etwa dadurch, dass es strengere Anforderungen an die Eintragung ins Partnerschaftsregister stellt, als dies nach dem Gesetz vorgesehen ist. Beachtet eine Rechtsverordnung diese Grundsätze nicht, so ist sie insoweit unwirksam. Dies ist hier für § 3 Abs. 1 Satz 2 PRV anzunehmen, der eine im Gesetz nicht vorgesehene Nachweispflicht bei Berufen 523MittBayNot 6/2006 Beurkundungs- und Notarrecht vorsieht, die einer staatlichen Zulassung oder Prüfung bedürfen. In diesen Fällen (im Gegensatz zu Berufen, für die eine anerkannte Prüfung nicht vorgesehen ist: § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 PRV) soll unterschiedslos eine entsprechende Urkunde als Nachweis vorzulegen sein, unabhängig davon, ob das Registergericht von Umständen Kenntnis hat, die Zweifel an der Richtigkeit der Berufungsangabe nahe legen. Dies ist nicht mit den gesetzlichen Absichten vereinbar, die in § 4 Abs. 2 PartGG zum Ausdruck gekommen sind. Das LG Augsburg tritt hier der Auffassung des LG München I im Beschluss vom 8.12.2000, 13 C 23030/00 ( DNotZ 2001, 814 ) bei, die eine Nachweispflicht nur dann vorsieht, wenn Zweifel an der Richtigkeit der von den Anmeldenden gemachten Angaben bestehen. Diese Meinung wird auch in der Literatur überwiegend vertreten (Münchner Vertragshandbuch, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., Ziff. I. 10 Anm. 2; MünchKommBGB/ Ulmer, 4. Aufl., § 5 PartGG Rdnr. 13; Michalski/Römermann, PartGG, § 4 Rdnr. 4, 18; Böhringer, BWNotZ 1995, 1 , 3; Keilbach, RNotZ 2001, 159 , 160; a. A. Meilicke/Graf von Westphalen/Hoffmann/Lenz, PartGG, § 3 PRV Rdnr. 114). Beurkundungs- und Notarrecht 18. BeurkG § 51 (Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für materiell Beteiligten) 1. Die vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde ist einem lediglich materiell beteiligten Gläubiger nicht allein deshalb zu erteilen, weil in der Urkunde zu seinen Gunsten eine Vollstreckungsunterwerfung abgegeben worden ist. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erfordert vielmehr, dass der Gläubiger nach allgemeinen Bestimmungen eine Ausfertigung verlangen kann oder eine Ausfertigung nach dem Willen des Schuldners zur Verwendung im Rechtsverkehr in die Hände des Gläubigers gelangen kann. 2. Dies gilt auch im Falle einer „bloßen“ Nachverpfändung von Grundbesitz mit einem vollstreckbaren Grundpfandrecht. (Leitsätze des Einsenders) LG Kempten, Beschluss vom 25.10.2005, 1 T 2198/05; eingesandt von Notar Dr. Lorenz Bülow, Immenstadt i. Allgäu Aus den Gründen: Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Überlassungsvertrages vom 24.11.1966, den der Notar nach § 51 Abs. 1 BNotO verwahrt. Der Notar hat die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung mit Hinweis auf § 51 BeurkG abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist derAuffassung, dass sie einen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Überlassungsvertrages habe. Zwar sei sie nicht urkundsbeteiligt gemäß § 52 BeurkG und auch im Verteiler der Urkunde nicht als Empfänger einer Ausfertigung aufgeführt. In Abschnitt 7 des Überlassungsvertrages sei jedoch bestimmt, dass die zu dieser Urkunde aus Flst. Nr. 1 der Gemarkung U erworbene Teilfläche der im Urkundeneingang erwähnten Briefgrundschuld der Volksbank I zu 25.000 DM als weiteres Pfand unterstellt wird und sich der Eigentümer hier wegen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser und der Bestellungsurkunde in der Weise unterwirft, dass sie gegen den jeweiligen Eigentümer gelten sollen. Die VollstreckungsunterRechtsprechung 03-Umbruch_06_06:03-Umbruch_04_06 03.11.2006 11:16 Uhr Seite 523 03-Umbruch_06_06:03-Umbruch_04_06 Rechtsprechung 03.11.2006 11:16 Uhr Kostenrecht MittBayNot 6/2006 werfung sei so auszulegen, dass die jeweilige Gläubigerin der Briefgrundschuld auch eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde verlangen kann. Die Beschwerdeführerin sei Rechtsnachfolgerin als Gläubigerin der Grundschuld. Die Rechtsfolge sei auch im Grundbuch vermerkt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin war vorliegend zurückzuweisen, da der Notar die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu Recht abgelehnt hat. Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Gläubiger, über dessen mit Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch die Urkunde errichtet ist, wenn er eine Ausfertigung nach § 51 Abs. 1 BeurkG verlangen kann, sonst wenn sie nach dem Willen desjenigen, der die Unterwerfungserklärung abgegeben und damit den Vollstreckungstitel in Urkundenform geschaffen hat, als Herr über den Urkundeninhalt zur Verwendung im Rechtsverkehr in die Hände dieses Gläubigers gelangen kann (vgl. Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 797 Rdnr. 2). Vollstreckbare Ausfertigung wird dem Gläubiger daher auf Antrag nach ZPO-Vorschriften nur erteilt, wenn er nach § 51 BeurkG eine Ausfertigung verlangen kann. Das erfordert im Fall des § 51 Abs. 2 BeurkG , dass der Schuldner, der die beurkundete Unterwerfungserklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen sie abgegeben worden ist, in der Niederschrift oder besondere Erklärung gegenüber dem Notar Erteilung der Ausfertigung an den Gläubiger bestimmt hat (vgl. Zöller, § 797 ZPO Rdnr. 2). Dies war vorliegend nicht der Fall. Eine erweiternde Auslegung über den Wortlaut des § 51 BeurkG ist vorliegend nicht statthaft. Allein ein berechtigtes Interesse des Antragstellers genügt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht (vgl. Winkler, BeurkG, § 51 Rdnr. 1 und 5). Die materielle Beteiligung ist vorliegend nicht ausschlaggebend. So stellt § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG nicht auf die materielle Beteiligung ab, sondern gewährt nur den Personen ein Recht, die im eigenen Namen Erklärungen abgegeben haben. Andere Personen, die hieraus Rechte erwerben, können keine Ausfertigung fordern (Winkler, § 51 BeurkG Rdnr. 8). Aus den dargelegten Gründen war daher die Beschwerde vorliegend zurückzuweisen. Kostenrecht 19. KostO § 44 Abs. 1, Abs. 2 (Bewertung einer Belastungsvollmacht in bestimmter Höhe) a) Seite 524 Die auf Abschluss des Kaufvertrags und die auf Ermächtigung des Käufers, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Eigentums zu belasten, gerichteten Erklärungen haben im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO denselben Gegenstand. Auf Zweck und Umfang der Ermächtigung kommt es nicht an. b) Der höhere Betrag der Belastungsermächtigung bleibt bei der Berechnung des Geschäftswerts des Kaufvertrags außer Betracht. BGH, Beschluss vom 9.2.2006, V ZB 152/05; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Mit von dem Beteiligten zu 1 beurkundeten Kaufvertrag vom 16.6.2003 verkaufte der Beteiligte zu 4 den Beteiligten zu 2 und 3 ein Hausgrundstück für 119.000 €. Die Beteiligten zu 2 und 3 übernahmen zwei Abfindungsverpflichtungen des Beteiligten zu 4 gegenüber Dritten von jeweils 5.000 DM. Außerdem verzichtete die Beteiligte zu 2 auf ihren Abfindungsanspruch gegenüber dem Beteiligten zu 4 von 5.000 DM. Der Beteiligte zu 4 ermächtigte die Beteiligten zu 2 und 3 zur „Finanzierung des Kaufpreises“, das Grundstück vor Eintragung der Auflassung bis zu einem Betrag von 140.000 € zu belasten. Die hierbei bestellten Grundpfandrechte sollten nur zur Sicherung des tatsächlich an den Verkäufer ausgezahlten und von dem betreffenden Kreditinstitut finanzierten Kaufpreisanteils verwendet werden dürfen. In seiner Kostenberechnung vom 15.9.2003 über 1.060,19 € legte der Beteiligte zu 1 einen Geschäftswert von 147.669,38 € zugrunde, wobei er dem Betrag der Vorbelastungsermächtigung die übernommenen Zahlungsverpflichtungen sowie den Verzicht der Beteiligten zu 2 von insgesamt 7.669,38 € hinzurechnete. Der Präsident des Landgerichts wies den Beteiligten zu 1 an, eine Entscheidung des Landgerichts über die Richtigkeit seiner Kostenberechnung herbeizuführen. Das LG hat die Kostenberechnung unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 126.669,38 € auf 990,59 € herabgesetzt. Das OLG möchte der aus eigenem Recht erhobenen weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1 teilweise stattgeben. Daran sieht es sich durch den Beschluss des KG vom 11.6.1991 ( DNotZ 1992, 117 ) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: II. Die Vorlage ist statthaft ( § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i. V. m. § 28 FGG ). 1. Das vorlegende OLG und das KG (a. a. O.; im Ergebnis genauso OLG Celle, OLG-Report 1997, 22) sind unterschiedlicher Auffassung darüber, wie sich der Geschäftswert eines Grundstückskaufvertrages bestimmt, wenn er eine über den Kaufpreis hinausgehende Vorbelastungsermächtigung zugunsten des Käufers enthält. Das vorlegende OLG möchte den Geschäftswert in diesem Fall nach dem Betrag bestimmen, bis zu dem das Grundstück belastet werden kann. Demgegenüber haben das KG und das OLG Celle auch in diesem Fall den Geschäftswert nur nach dem Kaufpreis bemessen. Diese Unterschiedlichkeit in der Auffassung rechtfertigt die Vorlage. 2. Der Statthaftigkeit der Vorlage steht auch nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl I, 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht, die vor dem 1.1.2002 ergangen sind (BGH, MittBayNot 2003, 235 ). III. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig ( § 156 Abs. 2, 4 KostO ). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts ( § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO ) beruht. 1. Zutreffend geht das vorlegende Gericht allerdings davon aus, dass die Gebühren des Kostengläubigers nach § 44 Abs. 1 KostO zu berechnen sind, weil die auf Abschluss des Kaufvertrags und die auf Ermächtigung der Beteiligten zu 2 und 3, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Eigentums über den Kaufpreis hinaus zu belasten, gerichteten Erklärungen der Kostenschuldner denselben Gegenstand betreffen. a) Denselben Gegenstand haben mehrere in einer Verhandlung beurkundeten Erklärungen, wenn sie sich auf dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis beziehen oder wenn sich, bei mehreren Rechtsverhältnissen, aus der Gesamtheit der Erklärungen ein Hauptgeschäft heraushebt und das weitere Rechtsgeschäft mit diesem in innerem Zusammenhang steht ( BGHZ 153, 22 , 28 = MittBayNot 2003, 235 ). Wann ein solcher innerer Zusammenhang bei einer Ermächtigung des Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Kempten Erscheinungsdatum: 25.10.2005 Aktenzeichen: 1 T 2198/05 Rechtsgebiete: Beurkundungsverfahren Erschienen in: MittBayNot 2006, 523-524 Normen in Titel: BeurkG § 51