II ZR 234/04
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. Dezember 2005 II ZR 234/04 HGB § 230; BGB § 273 Rückzahlung der Einlage eines stillen Gesellschafters als Schadensersatz Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr234_04 letzte Aktualisierung: 19.12.2005 BGH, 19.12.2005 - II ZR 234/04 HGB § 230; BGB § 273 Rückzahlung der Einlage eines stillenGesellschafters als Schadensersatz a) Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03). b) An der Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter geworden, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch, der im Schadensersatzprozess gegen die Letztgenannten Voraussetzung für eine Zug-um-Zug Verurteilung ist, besteht daher nicht. BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 234/04 vom 19. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 230; BGB § 273 a) Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03). b) An der Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter geworden, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch, der im Schadensersatzprozess gegen die Letztgenannten Voraussetzung für eine Zugum-Zug Verurteilung ist, besteht daher nicht. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2005 - II ZR 234/04 - LG Berlin AG Hohenschö nhausen Zum Sachverhalt: Die Kläger sind im Jahr 2002 als atypische stille Gesellschafter einer Immobilienhandel AG beigetreten, die zur E. -Gruppe gehört. 2003 haben sie die stille Beteiligung gekündigt. Mit ihrer Klage verlangen sie von dem Beklagten Schadensersatz in Form der Erstattung der von ihnen an die AG geleisteten Zahlungen aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung. Das Berufungsgericht hat der Klage nur Zug-um-Zug gegen Übertragung des sich aus der Beteiligung der Kläger an der AG errechnenden Abschichtungsguthabens stattgegeben und die Revision wegen der Vielzahl gleich gelagerter Fälle zugelassen. Der Senat hat die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss ( § 552 a ZPO ) zurückgewiesen. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 7. September 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24. Oktober 2005 Bezug genommen. Streitwert: 3.900,00 € Goette Kraemer Gehrlein Münke Caliebe Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.12.2005 Aktenzeichen: II ZR 234/04 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Stille Gesellschaft Normen in Titel: HGB § 230; BGB § 273