OffeneUrteileSuche

V ZB 87/05

LG, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Zitate

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück LG Wuppertal 19. Dezember 2005 11 T 9/05 + 11 T 10/05 BeurkG § 39; GmbHG § 39 Abs. 2 Zur notariellen Bescheinigung gemäß § 39 BeurkG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bestehen eines Pachtvertrags nichts für oder gegen eine Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, zumal auch die Größe des Grundbesitzes nicht unbedingt auf dessen gewerbsmäßige Nutzung hinweist. Wird deshalb entscheidend darauf abgestellt, dass die frühere Nutzung als Ackerland nach dem Inhalt des Grundbuchs seit mehr als 20 Jahren aufgegeben ist, und ist auch eine solche Nutzung in dem Kataster nicht mehr eingetragen, so reicht es nicht aus, dass nach dem Inhalt des Katasters eine landwirtschaftliche Nutzung nicht ausgeschlossen ist. Die Zwischenverfügung des GBA könnte nur dann Bestand haben, wenn zumindest konkrete Zweifel an einer Genehmigungsfreiheit bestünden (vgl. Demharter, § 19 GBO , Rn. 117, 125). Hierfür reichen die von dem GBA aufgezeigten Umstände nicht aus. Demgemäß unterliegt die angegriffene Zwischenverfügung der Aufhebung. Das GBA wird über den Eintragungsantrag erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu entscheiden haben. 6. Notarrecht – Zur notariellen Bescheinigung gemäß § 39 BeurkG (LG Wuppertal, Beschluss vom 20. 12. 2005 – 11 T 9/05 und 11 T 10/05 – mitgeteilt und mit Anm. von Notar Prof. Dr. Wolfgang Baumann, Wuppertal) BeurkG § 39 GmbHG § 39 Abs. 2 Der Nachweis über das Ausscheiden eines Geschäftsführers gegenüber dem Handelsregister kann durch Vorlage der beglaubigten Abschrift einer ausländischen Sterbeurkunde in fremder Sprache und der Bescheinigung eines Notars über das Vorliegen und den Inhalt der Sterbeurkunde in deutscher Sprache erbracht werden. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Der Ast. meldete zur Eintragung in das Handelsregister an, dass Herr T. nicht mehr Geschäftsführer der S. & S. Handel GmbH sei. Der vorlegende Notar reichte ferner eine als Sterbeurkunde bezeichnete „Uittreksel uit een Overlijdensakte“ ein. Ferner übersandte er eine notarielle Bescheinigung, worin er aufgrund der in niederländischer Sprache vorliegenden Abschrift der Sterbeurkunde bescheinigte, dass Herr T. am . . . in den Niederlanden verstorben sei. Mit der angefochtenen Verfügung wies das AG Wuppertal darauf hin, dass die Bescheinigung ohne Bedeutung sei und die erforderliche Übersetzung durch einen ermächtigten Übersetzer bzw. eine internationale Sterbeurkunde oder Sterbeurkunde gemäß § 41 PStG nicht vorliege. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des AG Wuppertal ist zulässig. Nach § 19 Abs. 1 FGG findet gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Das bedeutet aber nicht, dass jede Mitteilung und Äußerung des Gerichts erster Instanz mit der Beschwerde anfechtbar ist. Aus dem Zweck und der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrensfolgt vielmehr, dass Zwischenverfügungen, das heißt Entscheidungen, die einen Antrag noch nicht ganz oder teilweise erledigen, nur anfechtbar sind, soweit sie bereits in Rechte Bet. eingreifen. Das ist bei Beweisanordnungen oder der Anordnung der Vorlage von Beweismitteln regelmäßig der Fall (Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Auflage, § 19 FGG Rn. 9), jedenfalls dann, wenn die Erfüllung der Anordnung mit Kosten verbunden ist. Letzteres ist hier der Fall, da die Einholung einer internationalen Sterbeurkunde oder einer Übersetzung des Urkundeninhaltes durch einen vereidigten Übersetzer Kosten verursacht. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist begründet. Der Nachweis über das Ausscheiden des Geschäftsführers ist in der gebotenen Form erbracht worden. Das vom AG Wuppertal reklamierte Eintragungshindernis besteht nicht. Nach § 39 Abs. 2 GmbHG sind der Anmeldung über die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers die Urkunden in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Urkunde, aus der sich die Beendigung der Geschäftsführerstellung des Herrn T. ergibt, ist die in beglaubigter Abschrift vorgelegte niederländische Sterbeurkunde. Diese beglaubigte Abschrift der Urkunde war der Anmeldung beigefügt. Da die betreffende Urkunde in niederländischer Sprache abgefasst ist, hat das Gericht gemäß § 12 FGG die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des Inhaltes zu veranlassen. Das wird im Regelfall einer fremdsprachlichen Urkunde die Anordnung einer Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer sein. Eine solche Übersetzung kann aber nicht mehr angefordert werden, wenn der Inhalt der Urkunde bereits auf andere Weise mit der erforderlichen Sicherheit bekannt gemacht worden ist. Überflüssige kostentreibende Maßnahmen sind nämlich zu unterlassen. Der Notar hat über den Inhalt der niederländischen Sterbeurkunde eine Bescheinigung nach § 39 BeurkG ausgestellt. Das AG Wuppertal hat diese Bescheinigung nur unvollständig zur Kenntnis genommen, da es in dem Nichtabhilfebeschluss ausführt, der Notar habe lediglich bescheinigt, es läge ihm eine niederländische Urkunde vor. Tatsächlich hat er nicht nur das Vorliegen einer Urkunde bescheinigt. Vielmehr hat er aufgrund der ihm in beglaubigter Abschrift vorliegenden Sterbeurkunde in niederländischer Sprache bestätigt, dass Herr T., geboren am . . ., am . . . in W. in den Niederlanden verstorben ist. Diese notarielle Bescheinigung ist ausreichend. Nach § 39 BeurkG kann der Notar sogenannte einfache Zeugnisse erteilen. Als ein Beispiel nennt § 39 BeurkG u. a. die Bescheinigung über Eintragungen in öffentliche Register. Dem steht eine Bescheinigung darüber, dass ihm eine öffentliche Urkunde mit einem bestimmten Inhalt vorgelegen hat, wertungsmäßig gleich. Rechtsprechung620 RNotZ 2006, Heft 12 Rechtsprechung Insoweit spielt es keine Rolle, dass die öffentliche Urkunde, deren Inhalt der Notar bescheinigt, in einer ausländischen Sprache abgefasst ist. Der Notar ist nach § 16 Abs. 3 BeurkG berechtigt, Urkunden, insbesondere auch Handelsregisteranmeldungen, in einer fremden Sprache zu beurkunden, wenn er der Sprache hinreichend mächtig ist. Er darf deshalb auch umgekehrt von einer fremden Sprache in das Deutsche übersetzen. Bedenken an der Zuverlässigkeit der niederländischen Sprachkenntnisse des Notars sind weder ersichtlich noch vom AG Wuppertal geltend gemacht. Derartige Bedenken sind angesichts der Einfachheit des Textes der Sterbeurkunde und der Gängigkeit der niederländischen Sprache auch nicht angebracht. Anmerkung: Gerichtliche Entscheidungen zu notariellen Bescheinigungen gem. § 39 BeurkG sind selten. Der Sachverhalt dokumentiert die wegen der fehlenden Rechtsprechung bestehende Unsicherheit mancher Registergerichte. Diese Unsicherheit wird verstärkt, weil die in § 39 BeurkG aufgeführten Beispiele keinen abgeschlossenen Katalog möglicher notarieller Vermerke enthalten (so zutreffend Winkler, 15. Aufl., § 39 BeurkG Rz. 9). Deshalb verdient der Beschluss des LG Wuppertal besondere Beachtung. Jeder Notar kann Bescheinigungen nach § 39 BeurkG über von ihm als Amtsträger wahrgenommene Tatsachen erstellen (zu den Formerfordernissen des Vermerks Winkler, § 39 BeurkG Rz. 19 ff.). Dabei handelt es sich um in Vermerkform niedergelegte Zeugnisse des öffentlichen Amtsträgers Notar über die Wahrnehmung bestimmter Tatsachen. Bezüglich des Inhalts der wahrgenommenen Tatsachen enthält § 39 BeurkG keine Schranken. Diese notariellen Tatsachenbescheinigungen haben die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde des Notars kann naturgemäß nicht über die Beweiskraft der wahrgenommenen Tatsachen hinausgehen. So wird durch den Vermerk der Vorlage einer Privaturkunde, wie § 39 BeurkG beispielhaft aufführt, aus dieser Privaturkunde keine öffentliche Urkunde, sondern nur der Beweis erbracht, dass eine Privaturkunde mit dem wiedergegebenen Inhalt existiert (v. Schuckmann/Preuß in Huhn/v. Schuckmann, 4. Aufl., § 39 BeurkG Rz. 1). Mit der Vermerkurkunde gem. § 39 BeurkG kann ein Notar nicht nur Lebensbescheinigungen, sondern zum Beispiel auch eine Tatsachenbescheinigung darüber erstellen, dass ihm eine öffentliche Urkunde mit einem bestimmten Inhalt vorgelegen hat. Die Wiedergabe des Inhalts einer öffentlichen Urkunde durch eine notarielle Urkunde in Vermerkform erbringt dieselben Beweiswirkungen über den Inhalt wie die dem Notar vorgelegte öffentliche Urkunde. Er kann den Inhalt einer öffentlichen Urkunde auch nur auszugsweise wiedergeben, wenn den Beteiligten daran gelegen ist, dass der vollständige Inhalt der Urkunde nicht bekannt werden soll und wenn die auszugsweise Wiedergabe den gesamten Inhalt der vorgelegten Urkunde nicht verfälscht. Eine solche von dem Notar erstellte Urkunde hat als öfRNotZ 2006, Heft 12 fentliche Urkunde im Grundbuch- und Registerverkehr volle Beweiskraft. Der Notar könnte auch die Vorlage einer deutschen Sterbeurkunde in Vermerkform bescheinigen. Eine solche, in Vermerkform erstellte notarielle Urkunde hätte sämtliche Wirkungen einer deutschen Sterbeurkunde. In der Praxis wird kein deutscher Notar bei deutschen Sterbeurkunden so verfahren, weil es einfacher ist, eine beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde vorzulegen. Bei ausländischen Sterbeurkunden hingegen, die teilweise auch weitere Angaben enthalten, kann der Notar durch die Bescheinigung nach § 39 BeurkG den Beteiligten die Übersetzungskosten sparen und den Inhalt der fremdsprachigen Sterbeurkunde auf das Wesentliche reduzieren. Die Fremdsprachlichkeit der vorgelegten öffentlichen Urkunde muss für den Notar kein Hindernis darstellen. Jeder Notar ist nach § 16 Abs. 3 BeurkG berechtigt, Urkunden, insbesondere auch Handelsregisteranmeldungen, in einer fremden Sprache zu erstellen, wenn er der Sprache hinreichend mächtig ist (statt aller: Eylmann/Vaasen/Limmer, 2. Auflage, § 16 BeurkG , Rz. 10). Er kann daher auch den Inhalt jeder ausländischen, in einer Fremdsprache verfassten Urkunde selbst übersetzen und durch eine eigene Urkunde deren Inhalt bescheinigen, wobei dieser notariellen Urkunde dieselbe Beweiskraft zukommt wie der fremdsprachlichen öffentlichen Urkunde. Für die notarielle Praxis gewinnen die Anwendungsmöglichkeiten des § 39 BeurkG bei wachsendem Auslandsbezug notarieller Amtsgeschäfte an Bedeutung. Bescheinigungen eines deutschen Notars durch Einsichtnahme in öffentliche ausländische Urkunden und Register werden für den Rechtsverkehr zunehmend wichtiger. Die Sprachkenntnisse des Notars setzen die in § 16 Abs. 3 BeurkG vorgegebene Grenze, in welchem Umfang er ausländische öffentliche Urkunden durch Wiedergabe ihres Inhalts als notarielle Tatsachenbescheinigungen gem. § 39 BeurkG ersetzen darf. Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal schafft für die Praxis weitere Rechtssicherheit. Der Beschluss enthält nur einen kleinen Schönheitsfehler: Der Notar konnte nicht – wie in den Entscheidungsgründen angenommen – bescheinigen, dass Herr T. verstorben ist. Er hat dies auch nicht bescheinigt. Es genügt die Bescheinigung des deutschen Notars, dass ihm eine öffentliche niederländische Sterbeurkunde mit dem wiedergegebenen Inhalt vorgelegen hat. Dies hat das Landgericht Wuppertal rechtlich zutreffend als notarielle Bescheinigung gem. § 39 BeurkG gewürdigt. Notar Prof. Dr. Wolfgang Baumann, Wuppertal 7. Kostenrecht – Gebühren für die Einholung einer Rangrücktrittserklärung (BGH, Beschluss vom 13. 7. 2006 – V ZB 87/05 – mit Anm. von Notar Dr. Frank J. Klein, Köln) KostO §§ 146 Abs. 1 und 2; 147 Abs. 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Wuppertal Erscheinungsdatum: 19.12.2005 Aktenzeichen: 11 T 9/05 + 11 T 10/05 Rechtsgebiete: GmbH Beurkundungsverfahren Erschienen in: RNotZ 2006, 620-621 Normen in Titel: BeurkG § 39; GmbHG § 39 Abs. 2