XII ZR 316/02
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG München 04. Mai 2006 1 O 5456/05 BGB §§ 873, 874, 1018 Dienstbarkeit: Bezugnahme auf Eintragungsbewilligung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau § 867 Rdnr. 6; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 867 Rdnr. 10; Wagner, Rpfleger 2004, 668 , 669). 2. Der Senat hält die zuerst genannteAuffassung für zutreffend. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die der Eintragungsfähigkeit variabler Zinsen entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Der für rechtsgeschäftlich vereinbarte Zinsen über § 1192 BGB auch für die Hypothek geltende § 1115 BGB ordnet lediglich an, dass der Zinssatz einer Hypothek selbst im Grundbuch eingetragen werden muss. Die Begrenzung durch einen Höchstzinssatz sieht er nicht vor. Allerdings verlangt der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, dass zur Eintragung in das Grundbuch neben dem Grundstück und dem Berechtigten insbesondere auch der Inhalt des jeweiligen Rechts feststehen muss (so zuletzt BGH, NJW-RR 2003, 1524 f.). Damit soll gewährleistet werden, dass sämtliche Beteiligte, insbesondere nachrangige Gläubiger, das höchstmögliche Ausmaß der Belastung des Grundstücks anhand des Grundbuchs erkennen können ( BGHZ 35, 22 , 24; BGH, NJW 1975, 1314 f.). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. Durch die Umstellung des Gesetzes auf den Basiszinssatz ( § 288 Abs. 1 und 2 BGB ) ist eine weitere Ausnahme begründet worden, die es rechtfertigt, bei der Eintragung rechtsgeschäftlich vereinbarter variabler Zinsen in das Grundbuch nicht mehr die Angabe eines Höchstzinssatzes zu verlangen, sofern sich der variable Zinssatz – wie hier – aus der Bezugnahme auf eine gesetzlich bestimmte Bezugsgröße ergibt. a) Nach §§ 1118, 1192 BGB erstreckt sich die Haftung des belasteten Grundstücks auch auf die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung. Da der genaue Umfang dieser Kosten im Voraus nicht beziffert werden kann, beeinträchtigt die Regelung das Interesse der nachrangigen dinglichen Gläubiger, den Haftungsumfang möglichst genau übersehen zu können. Die damit verbundene Einschränkung des Bestimmtheitsgrundsatzes wurde bei den Vorarbeiten zum Bürgerlichen Gesetzbuch bewusst in Kauf genommen, um das Grundbuch nicht mit der Eintragung zusätzlicher Höchstbetragshypotheken zur Sicherung der Kostenansprüche zu belasten (Motive, Bd. III, S. 649). Da das Grundstück ohne weiteres nach §§ 1118, 1192 BGB auch für gesetzliche Zinsen und nach §§ 1146, 1192 BGB für Verzugszinsen haftet, wurde mit der Umstellung des § 288 BGB auf einen variablen Zinssatz durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000 (BGBl I, S. 330) eine weitere Relativierung vom grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz begründet. Dass es sich bei dieser Auswirkung um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Folge handelt, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl. BT-Drucks. 14/1246, S. 5). Schon deshalb vermögen Forderungen nach einer einschränkenden Auslegung mit dem Ziel der Ausklammerung variabler Zinssätze aus dem Normbereich des § 1118 BGB nicht zu überzeugen. Davon abgesehen führte der Vorschlag, Verzugszinsen aus dem Geltungsbereich des § 1118 BGB herauszulösen (so MünchKommBGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1118 Rdnr. 3 und 5), dazu, dass bei konsequenter Handhabung die nur Verzugszinsen erfassende Vorschrift des § 1146 BGB jeglichen Anwendungsbereich verlöre. Soweit die Auffassung vertreten wird, auch im Bereich der gesetzlichen Zinsen sei nunmehr die Angabe eines Höchstzinssatzes zu verlangen (so KG, Rpfleger 1971, 316 f., § 397 a Abs. 2 RVO), steht dies in Widerspruch zu dem plausiblen Anliegen des Gesetzgebers, das Grundbuch insoweit von Eintragungen freizuhalten. b) Steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz danach einer Haftung für variable gesetzliche Zinsen nicht entgegen ( §§ 1118, 1146 BGB ), weil der Gesetzgeber nach502 MittBayNot 6/2006Bürgerliches Recht rangigen Gläubigern das Risiko der Schwankung des Basiszinssatzes aufbürdet, erscheint es zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sachgerecht, auch im Bereich rechtsgeschäftlich vereinbarter Zinsen eine Grundbucheintragung ohne Höchstzinsangabe zuzulassen, sofern sich der variable Zins aus der Bezugnahme auf eine gesetzlich bestimmte Bezugsgröße ergibt. Ein systematischer Seitenblick auf § 28 Satz 2 GBO in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro vom 20.10.1997 (BGBl I, S. 2683) bestätigt diese Auslegung. Nach dieser Verordnung ist die Eintragung von Grundpfandrechten in das Grundbuch auch in bestimmten Fremdwährungen zulässig; die Eintragung einer Höchstsumme in Euro ist bei diesen Währungen nicht erforderlich (vgl. auch EuGH, Urt. v. 16.3.1999, Rs. C-222/97, WM 1999, 946 , 948; Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einl. Rdnr. 67.5). Das führt dazu, dass es nachrangigen Gläubigern aufgrund von Währungsschwankungen nicht möglich ist, das höchstmögliche Ausmaß der Belastung des Grundstücks anhand des Grundbuchs zuverlässig zu ermitteln. Wenn der Gesetzgeber solche Unsicherheiten sogar bei Grundpfandrechten selbst für hinnehmbar hält, ist kein zureichender Grund dafür ersichtlich, bei Zinsforderungen, die an einen vereinbarten variablen Zinssatz anknüpfen, strengere Maßstäbe anzulegen. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu den Beitrag von Kesseler, MittBayNot 2006, 468 (in diesem Heft). 5. BGB §§ 873, 874, 1018 (Dienstbarkeit: Bezugnahme auf Eintragungsbewilligung) Eine entsprechend dem Muster der Landesnotarkammer und der Landeshauptstadt München eingetragene Dienstbarkeit unter der Bezeichnung „Kfz-Stellplatzrecht“ umfasst auch das Recht zur Mitbenützung der Zu- und Abfahrt (Vorplatzfläche) zu den Kfz-Stellplätzen. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung genügt hierzu, eine schlagwortartige Bezeichnung des Zu- und Abfahrtsrechts ist nicht erforderlich. (Leitsatz des Einsenders) LG München II, Urteil vom 4.5.2006, 1 O 5456/05; eingesandt von Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Regen Die Kläger machen gegenüber dem Beklagten eine Notwegrente für die Benutzung einer Teilfläche des klägerischen Grundstücks als Verkehrs- und Rangierfläche geltend. Die Kläger sind als Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 1088/2 der Gemarkung M.Auf diesem Grundstück ist in der zweiten Abteilung unter Lasten und Beschränkungen ein Kfz-Abstellplatzrecht für die jeweiligen Eigentümer des vereinigten Grundstücks Flur-Nrn. 1086 und 1086/3 eingetragen. Die Beklagten sind Miteigentümer des herrschenden Grundstücks Flur-Nrn. 1086, 1086/3. Zugleich sind sie Eigentümer der Einheit Nr. 30 der Wohnungseigentümergemeinschaft P in M, der dieses Nutzungsrecht zusteht. In der Bewilligung wird eine Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts bewilligt und beantragt: „dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks, sowie die von diesen ermächtigen Personen berechtigt sind, die im beigefügten Lageplan ,rot‘ eingezeichneten oberirdisch gelegenen Kfz-Abstellplätze unter Ausschluss des Eigentümers des dienenden Grundstücks zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benützen, sowie die Zu- und Abfahrt (Vorplatzfläche) zu diesen Stellplätzen entsprechend mitzubenutzen“. Auf dem der Urkunde vom 22.9.1994 beigefügten Lageplan sind diese Kfz-Stellplatzflächen rot umrandet eingezeichnet. Die Kfz-Abstellplatzrechte sind nicht an das öffentliche Straßennetz angeschlossen. Eine ZuRechtsprechung 03-Umbruch_06_06:03-Umbruch_04_06 03.11.2006 11:15 Uhr Seite 502 03.11.2006 11:15 Uhr Seite 503 MittBayNot 6/2006 bzw. Abfahrt zu diesen Stellplätzen ist nur über eine zwischen der Straße und den Stellplatzrechten liegende Teilfläche des klägerischen Grundstücks möglich. Aus den Gründen: Die Klage auf Zahlung einer Notwegrente ist unbegründet. Gemäß § 917 Abs. 2 BGB sind die Nachbarn, über deren Grundstück ein Notweg führt, durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschrift begründet unter den hier genannten Voraussetzungen ein Benutzungsrecht und eine entsprechende Duldungspflicht gegen Entschädigung. Sie ist nicht einschlägig, auch nicht in analoger Anwendung, wenn bereits ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht besteht. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Recht der Zu- und Abfahrt bezüglich der Kfz-Stellplätze jedoch bereits aus der auf dem klägerischen Grundstück eingetragenen Grunddienstbarkeit, § 917 Abs. 2 BGB ist somit nicht einschlägig. (…) Als dingliches Recht entsteht die Grunddienstbarkeit durch Einigung und Eintragung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks, §§ 873, 1018 BGB , wobei zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann, § 874 BGB . Die Eintragung muss den Berechtigten und den Rechtsinhalt enthalten. Da Dienstbarkeiten einen verschiedenartigen Inhalt haben können, genügt es nicht, dass im Grundbuch das Recht lediglich als Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen und im Übrigen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird ( BGHZ 35, 382 ). Bei einem Recht zur Benutzung des Grundstücks, wie im vorliegenden Fall, muss in der Eintragung selbst das Recht beispielsweise als Wegerecht, Wasserentnahmerecht oder Wohnrecht gekennzeichnet werden ( BGHZ 35, 382 ). Der Rechtsinhalt ist im Eintragungsvermerk mindestens schlagwortartig anzugeben, um dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen. Hinsichtlich der näheren inhaltlichen Ausgestaltung des Rechts kann dann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden ( BGHZ 35, 382 ). In oben zitierter Entscheidung des BGH vom 22.9.1981 ging es darum, ob die Eintragung im Grundbuch „beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht auf Unterhaltung einer Tankstelle) unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom“ ausreichend ist, um ein dem Berechtigten eingeräumtes alleiniges Recht, auf dem Grundstück eine Tankstelle zu errichten und zu betreiben, zu bezeichnen. Der BGH führt in dieser Entscheidung aus, dass ein Wettbewerbsverbot, wenn es als selbständige Dienstbarkeit begründet wird, in der Grundbucheintragung selbst enthalten sein müsse (BGHZ, 35, 382). Eine andere Frage sei es jedoch, ob in dem Eintragungsvermerk, der ein bestimmtes Benutzungsrecht bezeichnet, auch ein hiermit im Zusammenhang stehendes Wettbewerbsverbot ausdrücklich angegeben werden müsse. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Tankstellendienstbarkeit der vorliegenden Art nicht um zwei selbständige Dienstbarkeiten, sondern um ein einheitliches Recht mit einem teils positiven, teils negativen Inhalt handele. Das Recht zur Unterhaltung einer Tankstelle und das Verbot der Errichtung einer anderen Tankstelle stünden miteinander in einem engen Zusammenhang. Den Wesenskern der Dienstbarkeit bilde das Recht zum Betrieb einer Tankstelle auf einem fremden Grundstück. Das Wettbewerbsverbot stelle sich demgegenüber nur als ein unselbständiges Anhängsel dar, durch welches das Benutzungsrecht verstärkt werde und eine nähere inhaltliche Ausgestaltung erfahre. Dieser für die Beurteilung entscheidende Gesichtspunkt rechtfertige die Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Bei der EinBürgerliches Recht tragung des Rechts zur Unterhaltung einer Tankstelle, soweit es sich um das alleinige Recht zum Betrieb einer Tankstelle handele, genüge daher die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Im vorliegenden Fall steht das Zu- und Abfahrtsrecht mit dem Kfz-Abstellplatzrecht in dem vom BGH geforderten engen Zusammenhang. Es erfüllt lediglich eine Hilfsfunktion und ist mit diesem gleichsam untrennbar verbunden, denn ohne dieses Zu- und Abfahrtsrecht wäre das Kfz-Stellplatzrecht quasi inhaltsleer. Denn abgesehen von der rein theoretischen, jedoch unpraktikablen und lebensfremden Möglichkeit, ein Kfz durch die Luft, etwa mittels eines Hubschraubers, auf das gekennzeichnete Flächenstück zu verbringen, ist eine Ausübung dieses Kfz-Abstellplatzrechtes nur im Zusammenhang mit einem entsprechenden Zu- und Abfahrtsrecht möglich. Dieses Zu- und Abfahrtsrecht ist daher lediglich als unselbständiges Anhangsrecht des Kfz-Abstellplatzrechtes zu qualifizieren. Die schlagwortartige Bezeichnung „Kfz-Stellplatzrecht“ trifft auch den Wesenskern der Belastung (OLG Nürnberg, NJWRR 2000, 1257 = DNotI-Report 2000, 144 ). Der Belastungsumfang ist aus dem Eintragungsvermerk erkennbar (Palandt/ Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 874 Rdnr. 6), denn das Zu- und Abfahrtsrecht stellt, wie dargelegt, keine über das Kfz-Stellplatzrecht hinausgehende Belastung dar, vielmehr ist es diesem immanent. Es handelt sich auch nicht um verschiedenartige Rechtsinhalte, die im Grundbuch selbst anzugeben wären und bei denen andernfalls die Dienstbarkeit nur mit dem angegebenen entstünde (so OLG Nürnberg, NJW-RR 2000, 1257 = DNotI-Report 2000, 144 ). Gegenstand oben zitierter Entscheidung des OLG Nürnberg vom 15.2.2000 war die Frage, ob im Fall einer notariell beurkundeten Grunddienstbarkeit, die den Berechtigten über das im Grundbuch ausdrücklich bezeichnete „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“ hinaus auch noch die Befugnis geben soll, den betroffenen Grundstücksstreifen einzuzäunen und das Eingangstor zum eingezäunten Bereich allein zu benutzen, der im Grundbuch eingetragene Zusatz „gemäß Bewilligung vom“ eine zulässige Bezugnahme nach § 874 BGB darstelle. Dies wurde abgelehnt und festgestellt, dass in einem solchen Fall nur das eingetragene „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“ wirksam entstanden sei. Die entstehende Grunddienstbarkeit gehe jedoch weit über ein gewöhnliches „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“ hinaus. Das Recht der Hinterlieger (Grunddienstbarkeitsberechtigter) den Grundstücksstreifen einzuzäunen und über den Zugang durch das vordere Tor alleine zu bestimmen, liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass der Vorderlieger (Grunddienstbarkeitsbesteller) den drei Meter breiten Grundstücksstreifen überhaupt nicht mehr nutzen dürfe, es sei denn mit Zustimmung der Hinterlieger. Auch wenn ein so weitreichender Nutzungsausschluss auch im Rahmen einer Grunddienstbarkeit erfolgen könne, müsse er dann aber bereits im Grundbuch mit hinreichender Klarheit erkennbar sein, wenigstens im Kern. Es genüge nicht, dass sich seine Tragweite erst durch genaueres Studium der Eintragungsbewilligung erschließe (OLG Nürnberg, NJW-RR 2000, 1257 , 1258 = DNotIReport 2000, 144). Hiermit ist der vorliegende Fall gerade nicht vergleichbar. Das Zu- und Abfahrtsrecht geht nicht weit über ein gewöhnliches „Kfz-Stellplatzrecht“ hinaus, es ist vielmehr wie dargelegt in der Regel deren notwendiger Inhalt. Es liegt somit eine zulässige Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vor. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Grunddienstbarkeit und dem der Nachtragsurkunde beigefügten Lageplan lediglich die Kfz-Abstellplätze rot markiert sind, nicht aber der Vorplatz. Diese Kennzeichnung war vielmehr notwendig, um den Grunddienstbarkeitsberechtigten bestimmte Flächen zum Rechtsprechung 03-Umbruch_06_06:03-Umbruch_04_06 Rechtsprechung 03.11.2006 11:15 Uhr Bürgerliches Recht Abstellen des Kfz zuzuweisen. Es sollte gerade nicht das Recht eingeräumt werden, das Kfz an beliebiger Stelle auch auf dem Vorplatz abzustellen, was durch die rote Markierung auch des Vorplatzes der Fall gewesen wäre. Ein Rückschluss dahingehend, dass mangels Markierung auch kein Zu- und Abfahrtsrecht über den Vorplatz besteht, lässt sich daher nicht ziehen. (…) 6. BGB § 242; ZGB/DDR § 45 Abs. 3 (Rückabwicklung einer Überlassung an Schwiegerkind) a) Zur dinglichen Rückgewähr eines Grundstücksanteils, wenn der Zuwendungsempfänger diesen von der Großmutter seines – inzwischen geschiedenen – Ehegatten gegen die Einräumung eines Wohnrechts und Pflegeleistungen an die Zuwendende sowie Zahlung einer Abfindung an einen anderen Erbberechtigten erhalten hat. b) Zur Bemessung der Ausgleichszahlung in solchen Fällen (im Anschluss an BGH, FamRZ 1998, 669 = DNotZ 1998, 886 und FamRZ 1999, 365 ). BGH, Urteil vom 7.9.2005, XII ZR 316/02; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Klägerin begehrt die teilweise Rückabwicklung eines Grundstücksüberlassungsvertrags. Der Beklagte war seit 1974 mit der Enkelin der ursprünglichen Klägerin (im Folgenden: Großmutter) verheiratet. Die Eheleute bewohnten ein Zimmer im Haus der Großeltern in der ehemaligen DDR. Der Großvater starb 1976. Mit notariellem Vertrag vom Dezember 1980 übertrug die damals 71-jährige Großmutter das Eigentum an dem Hausgrundstück, dessen Einheitswert 9.000 Mark betrug, auf ihre Enkelin und den Beklagten. Die Eheleute verpflichteten sich in dem Vertrag, der Großmutter auf Lebenszeit die mietfreie Mitbewohnung des Hauses zu gestatten, ihre Räume instand zu halten und sie bei Krankheit oder Gebrechlichkeit unentgeltlich zu pflegen. Der Wert dieser Leistungen wurde in dem Vertrag mit 240 Mark jährlich angegeben. Außerdem zahlten die Eheleute aufgrund einer in dem Vertrag übernommenen Verpflichtung an die zweite Enkelin der Großmutter 4.500 Mark. In der Folgezeit nahmen sie an dem Hausgrundstück verschiedene Investitionen vor, die sich allerdings nur noch teilweise wertsteigernd auswirken. Im Mai 1996 zog der Beklagte aus dem Anwesen aus; seine Ehe ist seit April 1998 geschieden. Das LG hat die auf Rückauflassung eines hälftigen Miteigentumsanteils gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Großmutter ihr Klagbegehren nur noch Zug um Zug gegen eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Ausgleichszahlung weiterverfolgt. Das OLG hat der Klage weitgehend entsprochen und den Beklagten zur Übertragung seines hälftigen Miteigentums Zug um Zug gegen eine Zahlung von 6.676,19 € (= 13.057,50 DM) verurteilt. Mit der – vom Senat angenommenen – Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Großmutter ist im Jahre 2003 verstorben und von ihrer Tochter – der jetzigen Klägerin – allein beerbt worden; die Tochter hat den Rechtsstreit aufgenommen. Gründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das OLG geht zu Recht davon aus, dass der „Grundstücksüberlassungsvertrag“ nicht aufgespalten und hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau des Beklagten als VereinbaSeite 504 MittBayNot 6/2006 rung einer vorweggenommenen Erbfolge angesehen, im Verhältnis zum Beklagten jedoch als ein Kaufvertrag qualifiziert werden kann, bei dem sich die Großmutter zur Übertragung hälftigen Eigentums und der Beklagte zur Zahlung der Abfindung an deren andere Enkelin verpflichtet hat. Einer solchen Aufspaltung widerspräche schon der Wortlaut des Vertrags, nach dem die Pflichten aus dem Vertrag vom Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau gemeinsam geschuldet waren. Auch für den an die andere Enkelin zu erbringenden Betrag sollte der Beklagte nicht allein aufkommen; vielmehr sollten nach § 1 letzter Absatz des Vertrages die Eheleute gemeinsam „die Auszahlung aus Arbeitseinkünften während des Bestehens ihrer Ehe“ finanzieren. 2. Nach Auffassung des OLG stellt der „Überlassungsvertrag“ ein familienbezogenes Rechtsverhältnis eigener Art dar (Art. 45 Abs. 3 ZGB, anwendbar gemäß Art. 232 § 1 EGBGB). Die Grundstücksüberlassung habe als Beitrag der Großmutter zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ihrer Enkelin dienen sollen; deshalb seien auf diesen Vertrag die für ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Die Vorstellung der Großmutter, die Ehe der Enkelin werde Bestand haben, sei als Geschäftsgrundlage der Zuwendung anzusehen. Mit der Scheidung der Ehe sei diese Geschäftsgrundlage entfallen. Die Großmutter könne die Rückübertragung des Grundstücks verlangen, weil die Vermögenszuordnung ohne Korrektur für sie unzumutbar sei. Die Großmutter habe mit der Zuwendung auch in die Zukunft gerichtete eigene Interessen verfolgt, da sie die Erwartung gehabt habe, auch im Falle der Pflegebedürftigkeit im Hause wohnen bleiben und darüber hinaus ihre Versorgung durch Gewährleistung freien Wohnens sicherstellen zu können. In einem solchen Falle sei ein dinglicher Rückgewähranspruch gegeben. Auch diese Ausführungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen. a) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des OLG, der hier vorliegende „Überlassungsvertrag“ stelle sich als eine ehebezogene Zuwendung dar. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Lebens regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar ist (BGH, FamRZ 1998, 669 f. = DNotZ 1998, 886 ). Für Zuwendungen, die – wie hier – der Großelternteil des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten erbringt, kann nichts anderes gelten. Der Einordnung eines solchen Rechtsgeschäfts als ehebezogene Zuwendung steht nicht entgegen, dass die Zuwendung unter der Geltung des DDRRechts erfolgt ist (BGH, FamRZ 1998, 669 , 670). Denn auch im Schuldrecht der DDR bestand kein Typenzwang; § 45 Abs. 3 ZGB/DDR gestattete es vielmehr, Verträge eigener Art abzuschließen, soweit nicht gegen zwingende Normen oder den Zweck der Gesetze verstoßen wurde. Ein solcher Vertrag liegt hier vor. Der besondere ehebezogene Charakter der Zuwendung an den Beklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte und seine (damalige) Ehefrau in dem Überlassungsvertrag der Großmutter ein Wohnrecht einräumten und sich verpflichteten, sie im Falle der Pflegebedürftigkeit zu betreuen sowie an deren andere Enkelin einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Die Verpflichtung zu derartigen Gegenleistungen könnte die Absicht der Großmutter, das eheliche Leben des Beklagten zu begünstigen, nur dann ausschließen, wenn die von den Eheleuten übernommenen Verpflichtungen sich nach dem Willen der Vertragsparteien als vollwertige Gegenleis Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG München Erscheinungsdatum: 04.05.2006 Aktenzeichen: 1 O 5456/05 Rechtsgebiete: Dienstbarkeiten und Nießbrauch Sachenrecht allgemein Erschienen in: MittBayNot 2006, 502-504 Normen in Titel: BGB §§ 873, 874, 1018