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III ZR 95/65

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Köln 26. September 2006 18 O 140/05 – n. rkr. BGB § 2221 Zur Vergütung des Testamentsvollstreckers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau notwendigen Angaben im Erbscheinsantrag darüber, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, sei die eidesstattliche Versicherung hier durchaus geeignet und zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben der Ast. erforderlich. Dass sie zu den übrigen Angaben (familiäre Verhältnisse der Erblasserin) keine Angaben machen könne, sei dabei unschädlich, da die Ast. mit der eidesstattlichen Versicherung nur ihr Nichtwissen bestätige, nicht aber, dass sie sorgfältige Nachforschungen angestellt habe. Die eidesstattliche Versicherung müsse nicht der Aufklärung sämtlicher Angaben dienen, sondern sei bereits dann geboten, wenn sie den Sachverhalt zumindest in einem Punkt, wie hier zum etwaigen Vorliegen anderer letztwilliger Verfügungen, aufklären könne. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei für die Bet., die ihren Sitz in München habe, auch nicht mit erheblichen Erschwernissen verbunden. 3. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand ( § 27 Abs. 1 FGG , § 546 ZPO ). a) Nach § 2356 Abs. 2 S. 2 BGB kann das Nachlassgericht die vom Ast. eines Erbscheins geforderte eidesstattliche Versicherung ( § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB ) erlassen, wenn es sie nicht für erforderlich hält. Das Nachlassgericht und das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht entscheiden über den Erlass nach pflichtgemäßem Ermessen (KG OLGZ 1967, 247 ). Die Ausübung dieses Ermessens ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur begrenzt nachprüfbar. Es kann nur darauf überprüft werden, ob sich das LG des ihm zustehenden Ermessens bewusst war sowie alle wesentlichen Umstände nach verfahrensgemäßer Feststellung berücksichtigt und sein Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz, § 27 Rn. 23 m. w. N.). b) Einen derartigen Ermessensfehler enthält die landgerichtliche Entscheidung nicht. Das LG war sich seines Ermessensspielraums offensichtlich bewusst. Es hat im Hinblick auf die nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass eine testamentarisch bedachte gemeinnützige Stiftung Kenntnis von anderen letztwilligen Verfügungen des Erblassers haben kann, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für erforderlich erachtet. Dabei hat es die für die Stiftung mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbundenen Belastungen in die Abwägung einbezogen und hierzu festgestellt, dass die Stiftung am Ort des mit der Sache befassten Nachlassgerichts residiert. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. c) Das Argument der Bf. sie habe bereits alles mitgeteilt, was sie wisse – nämlich praktisch nichts, weil sie die Erblasserin nicht gekannt habe –, greift nicht durch. Das Gesetz verlangt zweierlei, nämlich die nach Maßgabe von §§ 2354, 2355 BGB geforderten Angaben und die zusätzliche Erhärtung dieser Angaben in Form der eidesstattlichen Versicherung. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Ast. den Erblasser kannte oder nicht kannte, ob er in Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Erbscheinsantrag geforderten Angaben viel oder wenig zu wissen erklärt. Auch im letztgenannten Fall kann dem gesetzlichen Erfordernis einer eidesstattlichen Versicherung Bedeutung zukommen. d) Die Entscheidung des LG, auf die eidesstattliche Versicherung nicht zu verzichten, stellt auch nicht, wie die weitere Beschwerde meint, eine gewissermaßen ehrenrührige Unterstellung unlauterer Handlungsweisen der Stiftung dar. Es ist zwar richtig, dass die eidesstattliche Versicherung dazu dient, die Ast. im Hinblick auf für den Fall falscher Angaben drohende strafrechtliche Sanktionen zu wahrheitsgemäßen Angaben anzuhalten. Die Entscheidung, im Interesse der Wahrheitsfindung die eidesstattliche Versicherung zu verlangen, hat aber bereits der Gesetzgeber getroffen. Das Gesetz schreibt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als Regelfall vor, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben besteht. Eine solche Prüfung legt das Gesetz dem Nachlassgericht mit guten Gründen nicht auf. Daher kann aus der Entscheidung, vom Erfordernis der eidesstattlichen Versicherung nicht abzusehen, grundsätzlich nicht auf ein Misstrauen des Nachlassgerichts gegenüber dem Ast. und seinen Angaben geschlossen werden. Es ist jedenfalls nicht schon per se ermessensfehlerhaft, auch bei einer sozialen Einrichtung auf die eidesstattliche Versicherung nicht zu verzichten. Ob im vorliegenden Fall eine gegenteilige Entscheidung im Rahmen des den Tatsacheninstanzen zustehenden Ermessensspielraums ebenfalls möglich gewesen wäre, hat der Senat nicht zu untersuchen. Es ist daher auch unerheblich, ob, wie die weitere Beschwerde vorträgt, in anderen Fällen, in denen die Bet. als Ast. auftrat, auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet wurde. e) Im Übrigen trifft die Erwägung der Vorinstanzen zu, dass die Sachlage hier keineswegs klar und einfach ist. So hat eine Cousine der Erblasserin angegeben, nach ihrer Erinnerung habe die Erblasserin in einem Telefonat mit ihr am 22. 1. 2006 davon gesprochen, ein notarielles Testament gemacht zu haben. Ein solches wurde bisher nicht aufgefunden. Dass die Erblasserin nur durch Testament vom 19. 1. 2006 letztwillig verfügt hat, ist jedenfalls nicht offenkundig. Schließlich erscheint auch die Erbrechtslage nach dem Testament vom 19. 1. 2006 nicht völlig eindeutig im Sinne einer Alleinerbeinsetzung der dort bedachten Stiftung. Je nach Wert und Zusammensetzung des Nachlasses kann es sich auch um eine Bruchteilseinsetzung oder um ein Vermächtnis handeln. 8. Erbrecht – Zur Vergütung des Testamentsvollstreckers (LG Köln, Urteil vom 26. 9. 2006 – 18 O 140/05 – n. rkr. – mitgeteilt von Notar Heinrich Eckelskemper, Leverkusen) BGB § 2221 Zur Angemessenheit der Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der Neuen Rheinischen Tabelle. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Die Kl. sind Erbinnen des 2003 verstorbenen B. Der Erblasser setzte sie in seinem Testament als Erbinnen von jeweils der Hälfte seines Nachlasses ein. Weiterhin dachte er in diesem Rechtsprechung40 RNotZ 2007, Heft 1–2 Rechtsprechung RNotZ 2007, Heft 1–2 Testament seiner Lebensgefährtin Hausrat, Einrichtung des Hauses sowie seinen PKW als Vermächtnis zu. Als Testamentsvollstrecker setzte er seinen Steuerberater, den Bekl., und Herrn G. – der noch vor dem Erbfall selbst verstarb – ein; eine Vergütung wurde nicht geregelt. Die Parteien streiten um die Angemessenheit der Vergütung, die dem Bekl. für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker zusteht. Das AG bestimmte den Bekl. mit Beschluss vom 24. 10. 2003 zum Testamentsvollstrecker. In der Folgezeit nahm der Bekl. als Testamentsvollstrecker im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr: Er ermöglichte die Fortführung der Facharztpraxis des Erblassers und seiner Unternehmen D. GmbH & Co. KG und D. GmbH bis zum 31. 3. 2004, wobei die Erledigung der laufenden Routine-Verwaltungsarbeiten durch eine Mitarbeiterin der Steuerberaterpraxis des Bekl. erfolgte, die dazu vor Ort tätig war und gesondert vergütet wurde. Die für die Fortführung praktisch verantwortlichen Ärzte stellten dem Nachlass 57 400,– E in Rechnung. Anfang April 2004 verkaufte er sowohl die Praxis als auch die Unternehmen, wobei die Kl. an den Verkaufsverhandlungen beteiligt wurden. Der Praxiswert war zuvor von dem Wirtschaftsprüfer F., der der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät des Bekl. angehört, mit 6 965 349,– E berechnet worden. Der vereinbarte Kaufpreis lag bei 5 200 000,– E. Ein anderweitiger Rechtsstreit zwischen den Erwerbern und den Kl. über die Zahlung des Restkaufpreises von 256 431,42 E (inkl. angefallener Verzugszinsen) wurde durch Vergleich beendet, in dem die Kl. auf 43 215,– E verzichteten. Weiterhin regulierte der Testamentsvollstrecker die Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere die darin enthaltenen Bankverbindlichkeiten sowie Unterhaltsforderung von Frau X und Frau Y, den ehemaligen Ehefrauen des Erblassers. Auch das testamentarische Vermächtnis an die Lebensgefährtin des Erblassers erfüllte der Bekl. Er führte Verhandlungen über den Umfang zu zahlender Vorfälligkeitsentschädigungen und beglich sie, soweit sie noch zu zahlen waren. Er trieb offene Arztrechnungen gegenüber Patienten ein. Darüber hinaus regulierte er die Erbfallkosten. Schließlich zahlte der Bekl. den Kl. aufgrund des Erbfalls Lebens- und Unfallversicherungen des Erblassers im Wert von rund 700 000,– E aus. Der Bekl. sandte den Kl. am 24. 9. 2004 einen mit „Entwurf“ bestempelten Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit bis zum 30. 9. 2004 zu. In diesem Schreiben setzte der Bekl. die Testamentsvollstreckergebühr auf 317 956,– E fest. Diesen Wert ermittelte er auf Basis der als „Neue Rheinische Tabellen“ bekannten Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins unter Zugrundelegung eines zum verwalteten Nachlass gehörenden Aktivvermögens („Bruttonachlass“) von 8 139 786,– E. Daraus errechnete der Bekl. eine Grundvergütung in Höhe von 1,5 % des Bruttonachlasses, zu der er gemäß der „Neuen Rheinischen Tabelle“ Zuschläge für einzelne Aufgaben addierte. Der Berechnung der Gebühr legte der Bekl. folgende Einzelposten zugrunde: 1,5 % des Bruttonachlasses 122 097,– E Aufwändige Grundtätigkeit 4/10 48 839,– E b) Auseinandersetzung des Nachlasses, Erfüllen von Vermächtnissen 2/10 24 419,– E c) aufwändige Gestaltungsaufgabe 5/10 61 048,– E 1. Grundvergütung 2. Zuschläge a) 3. Dauervollstreckung/ Geschäftsbetrieb = Vergütung netto + MwSt. = Vergütung brutto 10 % Reingewinn 274 100,– E 16 % 43 856,– E 317 956,– E Die ermittelte Summe von 317 956,– E zog der Bekl. am 24. 9. 2004 von einem von ihm verwalteten Nachlasskonto für sich ein. Die Kl. forderten den Bekl. mit Schreiben vom 24. 2. 2005 mit Fristsetzung zum 10. 3. 2005 zur Rückzahlung von 277 956,– E auf. Im Laufe des Verfahrens hat der Bekl. den endgültigen Rechenschaftsbericht über die Testamentsvollstreckung vom 20. 10. 2003 bis zum 31. 12. 2004 beigebracht, auf den Bezug genommen wird. Weiterhin hat er mit Rechnung vom 4. 5. 2005 seine Testamentsvollstreckergebühr auf 327 825,44 E erhöht, indem er von einem Nachlassbruttowert zum 14. 7. 2005 in Höhe von 1 187 065,48 E Honorar in Höhe von 0,415 % berechnete (= 4 926,32 E) sowie Auslagenerstattung in der Zeit vom 21. 10. 2003 bis zum 12. 5. 2005 – Fahrtkosten, Kopien, Porto etc. – in Höhe von 3 577,80 E verlangte. Die Kl. sind der Ansicht, die vom Bekl. beanspruchte Vergütung sei unangemessen hoch. Aus den Gründen: II. Die zulässige Klage ist in Höhe von 112 590,– E begründet. A) 1.) Die Kl. haben gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB in Höhe von 112 590,– E einen Zahlungsanspruch gegen den Bekl., da er diesen Betrag, der ihm als Vergütung nicht geschuldet war, auf Kosten der Kl. erlangt hat, indem er 317 956,– E von einem Nachlasskonto des Erblassers, das den Kl. aufgrund des Erbfalls zusteht, entnommen hat, obwohl die ihm zustehende angemessene Bruttovergütung 205 366,– E beträgt. Die vom Bekl. vorgenommene Berechnung seiner Vergütung im Rechenschaftsbericht und in der Rechnung vom 4. 5. 2006, auf die jeweils Bezug genommen wird, hält einer Überprüfung durch das Gericht nicht in allen Punkten stand. Der Bekl. hat gemäß § 2221 BGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Als angemessen ist nach dieser Vorschrift diejenige Vergütung anzusehen, die sich nach Würdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles an Art, Dauer und Umfang der zu erledigenden Aufgaben bemisst. Zur Beurteilung der Angemessenheit sind maßgebend der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 28. 11. 1962, V ZR 225/60 in LM § 2221 BGB , Nr. 2, Bl. 906; BGH, Urt. v. 26. 6. 1967, III ZR 95/65 in LM § 2221 BGB , Nr. 5, Bl. 457 = NJW 1967, 2400 ; OLG Köln, Urt. v. 8. 7. 1993, 1 U 50/92 in ZEV 1994, 118 , 119 = FamRZ 1994, 328 ). RNotZ 2007, Heft 1–2 a) Um den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit in § 2221 BGB auszufüllen gibt es einerseits in verschiedenen Tabellen den Ansatz, durch einen Prozentsatz, der sich auf den Nachlasswert als Bezugsgröße bezieht, die Grundvergütung zu bestimmen und dann durch ggf. hinzutretende Zuschläge, die sich auf die Grundvergütung als Bezugsgröße beziehen, besondere Schwierigkeiten der Tätigkeit zu vergüten. Einzelheiten sind hier je nach Tabelle unterschiedlich. Andererseits gibt es den Ansatz, die Testamentsvollstreckergebühr nach der geleisteten Arbeitszeit zu berechnen. Dies wird in der Literatur teilweise befürwortet (vgl. Zimmermann, ZEV 2001, 334 ; MünchKomm/Zimmermann 4. Aufl., § 2221 BGB , Rz. 17.). Die Rechtsprechung hat bisher die Bestimmung der angemessenen Testamentsvollstreckergebühr auf Basis von Tabellen und Prozentsätzen vorgenommen (vgl. BGH Urteil v. 26. 6. 1967, III ZR 95/65 in NJW 1967, 2400 ; OLG Köln, Urteil v. 8. 7. 1993, 1 U 50/92 in NJW-RR 1994, 269 = OLGR Köln 1993, 297 = FamRZ 1994, 328 = ZEV 1994, 118 .). Dieser Ansatz wird auch in der Literatur teilweise befürwortet (vgl. Tiling, ZEV 1998, 331 ; Reimann, DStR 2002, 2008 .) Der Bundesgerichtshof hat diese Vorgehensweise zuletzt bestätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. 10. 2004, IV ZR 243/03 in ZEV 2005, 22 .). Dort wird ausgeführt, dass die Berechnung der Vergütung nach Bruchteilen des Nachlasswerts möglich und im Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden förderlich ist, indes solche Richtsätze – wie etwa die Rheinische Tabelle – nicht schematisch angewandt werden dürfen, weil sie i. d. R. nur einen Anhaltspunkt für Fälle bieten, in denen der Testamentsvollstrecker die üblichen Aufgaben erfüllt. Ihrer Natur nach könne die Vergütung nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden und obliege in erster Linie dem Tatrichter. Dass sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers ausschließlich nach seinem Zeitaufwand zu richten habe, sei in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abzulehnen (vgl. BHG a.a.O.; BGH Urteil v. 28. 11. 1962, V ZR 225/60 in LM BGB § 2221 Nr. 2 Bl. 2, 5 f.; BGH Urteil v. 26. 6. 1967, III ZR 95/65 in NJW 1967, III ZR 95/65 in NJW 1967, 2400 ; BGH v. 24. 11. 1971, IV ZR 228/69 in WM 1972, 101 ). Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an. Denn der Ansatz, auf Basis der bereits seit 1925 entwickelten verschiedenen Tabellen – z. B. Rheinische Tabelle, Möhring’sche Tabelle, Klingelhöffer’sche Tabelle, Berliner Praxis, Eckelskemper’sche Tabelle und Neue Rheinische Tabelle – von Prozentwerten in Bezug auf den Nachlasswert auszugehen, kann als gefestigt und aufgrund des bestehenden Ermessenspielraumes des Prozessgerichts als sachgerecht angesehen werden. Dabei müssen die bereits eingangs genannten Kriterien der Rechtsprechung in die Ermessensentscheidung einfließen. Eine Abrechnung nach Zeitaufwand würde neue Fragen aufwerfen, z. B. wie viele Stunden man angemessenerweise für eine bestimmte Tätigkeit benötigt, welcher Stundensatz angemessen ist. Insofern hat sich noch keine gefestigte Vorgehensweise herausgebildet, die Rechtssicherheit böte. Rechtsprechung Eine Abrechnung nach Zeitaufwand beseitigt auch das hier vorherrschende Problem einer Vergütungsberechnung bei Vorliegen eines stark überschuldeten Nachlasses nicht, insbesondere nicht das Problem, dass bei einem hohen Schuldenanteil die Vergütung den Wert des verbleibenden Reinnachlasses erheblich beeinträchtigen kann. Denn die Abwicklung vieler Verbindlichkeiten ist regelmäßig zeitaufwändig, so dass sich auch bei einer Abrechnung nach Arbeitszeit dasselbe Problem stellen kann, als wenn man auf den Bruttonachlass als Bezugsgröße abstellt. Der von den Kl. vorgeschlagenen Berechnung der Vergütung nach Arbeitszeitstunden wird daher nicht gefolgt. Vielmehr ist der Aspekt des Zeitaufwands lediglich einer von mehreren, die bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt wurden. b) Ebenso wenig war den Kl. darin zu folgen, auf den Nettonachlass zzgl. eines bei 40 % gekappten Schuldenanteils als Bezugsgröße abzustellen. Hierfür fand sich keine Rechtsgrundlage. Vielmehr ist anerkannt und zutreffend, auf den vollen Bruttonachlass als Bezugsgröße für die Vergütungsberechnung in Prozentsätzen abzustellen, sofern – wie hier – die Abwicklung aller Verbindlichkeiten zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört, weil gerade die Schuldenregulierung zeitlich und inhaltlich aufwändig ist und sonst ein Testamentsvollstrecker bei Überschuldung eines Nachlasses u. U. keinerlei Vergütung erhielte (vgl. BGH Urteil v. 26. 6. 1967, III ZR 95/65 in NJW 1967, III ZR 95/65 in NJW 1967, 2400 , 2402; MünchKomm/Zimmermann, 4. Aufl., § 2221 BGB Rz. 8; Palandt/Edenhofer, 64. Aufl., § 2221 BGB Rz. 5 und 10; Tiling, ZEV 1998, 331 m. w. N. in Fn. 4; Reimann, DNotZ 2001, 344 , 348.) Ein Erbe kann mithin nicht die Vergütung eines Testamentsvollstreckers, der mit Abwicklung sämtlicher Verbindlichkeiten befasst ist, durch Ziehen einer willkürlichen Kappungsgrenze schmälern. Der Erbe kann lediglich eine Kappung seines Erbteils vornehmen gemäß § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB , sofern er sich durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung übermäßig benachteiligt sieht. Danach kann ein Erbe, wenn der ihm hinterlassene Erbteil von seiner Quote her – wie hier – größer als sein Pflichtteil ist, die Erbschaft wegen der Belastung mit der Testamentsvollstreckung ausschlagen und seinen Pflichtteil fordern. So sind die Kl. jedoch nicht vorgegangen. c) Als Ausgangspunkt ist das Gericht von der Neuen Rheinischen Tabelle ausgegangen. Zwar hat die Rechtsprechung bislang die Rheinische Tabelle herangezogen und sie sowie andere Tabellen (insbesondere die Möhring’sche, die Klingelhöffer’sche und die Berliner Praxis Tabelle) setzen sowohl bei der Grundvergütung als auch bei Höhe der Zuschläge deutlich niedriger an, so dass gegen die Neue Rheinischen Tabelle spricht, dass sie insoweit im Vergleich zu sehr hohen Beträgen gelangt, die überhöht sein könnten (vgl. Vergleichsberechnungen bei Reimann, DNotZ 2001, 344 , 348; Reimann, DStR 2002, 2008.). Indes sind die Parteien bisher übereinstimmend von der Neuen Rheinischen Tabelle als Anhaltspunkt für die RNotZ 2007, Heft 1–2 Vergütungsberechnung ausgegangen; die Kl. bereits in der Klageschrift. Da zwischen Testamentsvollstrecker und Erben Vereinbarungen zu einer angemessenen Vergütung getroffen werden können (vgl. Palandt/Edenhofer, 64. Aufl., § 2221 BGB Rz. 5.), hat sich das Gericht an der Neuen Rheinischen Tabelle orientiert. ergibt sich, dass mit der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers bereits vom Ansatz her ein gewisses Maß an Komplexität verbunden wird, das über Einholen von Kontoauszügen, Grundbucheinsichten und Sichtung von Mietverträgen hinaus geht. Dafür spricht insbesondere auch die Höhe der Grundvergütung. d) Das Gericht hat folgende Beträge angesetzt, um insgesamt eine angemessene Vergütung zu ermitteln: Es erscheint daher grundsätzlich bedenklich, darüber hinausgehende Tätigkeiten und Schwierigkeiten lediglich über das Bemessen von Zuschlägen zu vergüten. Jedenfalls ist es im vorliegenden Fall nicht angemessen, die weit über ein solches Maß hinausgehenden Tätigkeiten und gemeisterten Schwierigkeiten lediglich über das Bemessen von Zuschlägen zu vergüten. Vielmehr ist die Grundvergütung aufgrund ihrer Höhe als hauptsächliche Vergütung für die vom Bekl. geleistete Arbeit anzusehen. 1. Grundvergütung 1,5 % des Bruttonachlasses 122 097,– E 2/10 der Grundvergütung 24 419,– E 2. Zuschläge a) Aufwändige Grundtätigkeit b) Erfüllen eines Vermächtnisses — c) aufwändige Gestaltungsaufgabe 2,5/10 der Grundvergütung 3. Dauervollstreckung/ Geschäftsbetrieb Auslagen = MwSt. (gerundet) = Vergütung brutto 30 524,– E — — — 177 040,– E Vergütung netto + — 16 % 28 326,– E 205 366,– E Die Grundvergütung war vom Bekl. aufgrund der Neuen Rheinischen Tabelle zutreffend mit 1,5 % des Bruttonachlasses bei 122 097,– E angesetzt worden. Da die Grundvergütung im Vergleich zu den anderen Tabellen damit bereits deutlich überdurchschnittlich war, hat das Gericht teils geringere Zuschläge angenommen, als der Bekl. berechnet hat, teils Zuschläge gestrichen, um insgesamt zu einer angemessen Vergütung zu gelangen. e) Es war hier angemessen, Zuschläge anzusetzen, da aufgrund des Sachvortrags der Parteien feststeht, dass die mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben über ein normales Maß hinausgingen. (1) Dabei erscheint die Ansicht, dass das Normalmaß der mit einer Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben das sei, dass der Nachlass nur ein Konto, ein Wertpapierdepot und eine deutsche Rendite-Immobilie umfasst und „z. B. durch bloßes Einholen von Kontoauszügen, Grundbucheinsichten und Sichtung von Mietverträgen konstituiert ist“ (vgl. Zimmermann, ZEV 2001, 334; 336, 337; Empfehlungen des Deutschen Notarvereins, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, Ziffer II. 1.a) unter www.dnotv.de) und dies somit eine Vergütung von 1,5 bis 4 % des Bruttonachlasses rechtfertigt und darüber hinausgehende Tätigkeit demnach bereits zusätzlich zu vergüten ist, nicht überzeugend. So hat sich der Bekl. auch nicht eingelassen. Berücksichtigt man die für die Ermessensentscheidung durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien, nach denen es auf den dem Testamentsvollstrecker nach dem Gesetz obliegenden Pflichtenkreis, den Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit ankommt, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind, (2) Für die „aufwändige Grundtätigkeit“ war ein Zuschlag von 2/10 in Höhe von 24 419,– E, für die „aufwändige Gestaltungsaufgabe“ war ein Zuschlag von 2,5/10 in Höhe von 30 524,– E angemessen. Hinzugerechnet zur Grundgebühr ergibt sich ein Betrag von 177 040,– E netto, der im Hinblick auf Pflichtenkreis, Umfang, Schwierigkeit und Dauer der Aufgaben sowie Erfolg der Tätigkeit insgesamt angemessen ist. Bei Bemessung dieser Zuschläge mit Blick auf die sich insgesamt ergebende Summe hat das Gericht die vom Bekl. dargelegten Tätigkeiten seiner Testamentsvollstreckung im Einzelnen berücksichtigt. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass der Bekl. ein hohes Maß an Nachlassverbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Gläubigern zu regulieren hatte und hierzu zeitlich aufwändige Verhandlungen durchgeführt wurden. Weiterhin besonders berücksichtigt wurden die von ihm organisierte mehrmonatige Fortführung der Facharztpraxis des Erblassers und die folgende Durchführung der Veräußerung der Praxis als anspruchsvoller und schwieriger Schwerpunkt der Tätigkeit. Es hat weiterhin besonders berücksichtigt, dass der Bekl. im Umfang von etwa 430 000,– E Vorfälligkeitsentschädigungen abwenden konnte, was als großer Erfolg zu bewerten ist. Es hat hierbei aber auch berücksichtigt, dass gerade eine an die Kreissparkasse E. in Höhe von 228 000,– E zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung darüber abgewendet werden konnte, dass als Käufer der Facharztpraxis jemand ausgewählt wurde, der über diese Bank den Kaufpreis finanzierte – und der indes etwa 1,2 Mill. E weniger für die Facharztpraxis des Erblassers zahlte, als das Wertgutachten des Sozius des Bekl. ermittelt hatte (hierbei wurde das Umlaufvermögen im Wert von 500 000,– E, das der Erwerber nicht für 5,2 Mill. E erwarb, sondern das den Kl. erhalten blieb, berücksichtigt). Indes ist völlig offen, ob ein anderer Interessent mehr hätte bezahlen können, so dass das Gericht davon ausgeht, dass sich hier vorrangig das Risiko verwirklicht hat, innerhalb eines knappen, vorgegeben Zeitrahmens eine Kaufsache zu einem sehr hohen Kaufpreis veräußern zu müssen. Bei der Bemessung dieser Zuschläge hat sich das Gericht weiterhin davon leiten lassen, dass die Kl. zu Recht vorgebracht haben, dass wenn der volle Bruttonachlass RNotZ 2007, Heft 1–2 die Bemessungsgrundlage der – hohen – Grundvergütung ist, es unangemessen ist, dieselben Verbindlichkeiten erneut und vor allem in erheblichem Maße erhöhend im Rahmen des Zuschlags „aufwändige Grundtätigkeit“, der die Grundvergütung als Bezugsgröße hat und so vom Bruttonachlass ausgeht, zu bewerten. Hier 2/10 anzusetzen, entsprach einer vermittelnden Position zwischen den Ansätzen der Parteien und war angemessen. (3) Zutreffend von den Klägerinnen vorgebracht war weiterhin, dass bei Bemessung der Vergütung berücksichtigt werden muss, dass sowohl bei der Fortführung der Praxis als auch bei der Veräußerung der Praxis Hilfspersonen (Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater), die gesondert in Höhe von insgesamt 254 058,50 E vergütet wurden, hinzugezogen wurden. Auch dies sind Kosten der Testamentsvollstreckung, die die Erbinnen getragen haben und die in der Gesamtschau vergütungsmindernd zu berücksichtigen waren (so auch Zimmermann, ZEV 2001, 334, 338 a. E.). Zur Hinzuziehung Dritter war der Bekl. berechtigt und dass die Hinzuziehung dieser Hilfspersonen nicht erforderlich war, haben die Kl. selbst nicht behauptet. Die Hinzuziehung Dritter zeigt auch die Komplexität der Aufgabe. Sie zeigt indes zugleich, dass der Bekl. insoweit teilweise eher eine beaufsichtigende Funktion innehatte. In der Literatur wird insoweit teilweise diskutiert, Abschläge von der Grundvergütung vorzunehmen, soweit der Testamentsvollstrecker lediglich eine beaufsichtigende Funktion innehatte (vgl. Reimann, DNotZ 2001, 344, 353.). Dieser Gedanke wurde bei Ansatz der Zuschläge in einer Gesamtschau mindernd berücksichtigt. Diese mindernde Berücksichtigung der Kosten für Hilfspersonen war auch gerade wegen der dem Bekl. gesondert vergüteten Steuerberatung in Höhe von 137 356,54 E angemessen, weil die vom Bekl. verwendete Neue Rheinische Tabelle bei den Zuschlagspositionen eine eigene Position für Steuerangelegenheiten vorsieht, wo Steuerberaterleistungen durch Zuschläge von 2/10 bis 10/10 vergütet werden sollen. Hier hätten demnach lediglich Kosten zwischen 24 419,40 E (2/10) und 122 097,– E (10/10) anfallen können. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins nur durch den Erbfall entstandene, inländische Steuerfragen von dieser Zuschlagsposition umfasst sein sollen, nicht bereits zuvor entstandene oder danach entstehende oder ausländische Steuerangelegenheiten. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Grenzziehung angemessen ist, jedenfalls ist der Bekl. hier nicht nur mit nur durch den Erbfall entstanden Steuerangelegenheiten befasst gewesen, sondern auch mit einkommensteuerrechtlichen Sachverhalten, die eine zusätzliche Vergütung begründen. Indes hat der Bekl. seine Steuerberaterleistungen insofern nicht differenziert abgerechnet, da in Betracht gekommen wäre, die für durch den Erbfall geregelten Steuerangelegenheiten innerhalb der Testamentsvollstreckertätigkeit zu berechnen und nur die einkommenRechtsprechung steuerrechtlichen Sachverhalte gesondert neben der Testamentsvollstreckung abzurechnen. Nach den Kriterien der Rechtsprechung ist bei der Vergütungshöhe die Verwertung besonderer Fachkenntnisse erhöhend zu berücksichtigen. Der Bekl. hat indes seine Tätigkeiten, die auf seinem Fachwissen beruhten, separat berechnet. Dies war mindernd zu berücksichtigen. (4) Zutreffend war weiterhin die Ansicht der Kl., dass der vom Beklagten für die Abwicklung des Vermächtnisses der Lebensgefährtin des Bekl. angesetzte Zuschlag von 2/10 der Grundgebühr in Höhe von 24 419,40 E angesichts des Werts des Vermächtnisses von 19 801,– E unangemessen ist. Da nur ein Vermächtnis vorlag und im Übrigen keine Aufgaben der Erbauseinandersetzung anfielen, ist diese Tätigkeit nicht durch einen gesonderten Zuschlag zu erfassen, sondern ist von Grundvergütung und den angesetzten Zuschlägen hinreichend abgegolten. Ob insoweit die Grundvergütung oder der Vermächtniswert die richtige Bezugsgröße gewesen wäre, bedarf daher keiner Entscheidung. (5) Nicht geschuldet war weiterhin die Entnahme von 10 % des Reingewinns aus dem Praxisbetrieb in 2004. Die insoweit im Wesentlichen leitende und beaufsichtigende Funktion des Beklagten ist durch die Nettovergütung von 177 040,– E hinreichend abgegolten. Es liegt entgegen der am Rande geäußerten und nicht hinreichend dargelegten Ansicht des Bekl. keine Dauervollstreckung vor, da sie nicht im Testament angeordnet wurde und auch nicht ausgeübt wurde. Hinzu kommt, dass der Bekl. den Vortrag der Kl. nicht bestritten hat, in 2004 sei gar kein Gewinn erzielt worden, weil nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung keine Rückstellungen für Vorfälligkeitsentschädigungen gebildet werden durften, so dass infolge der Auflösung dieser Rückstellungen kein Gewinn anfiel. Es ist mithin aus prozessualen Gründen davon auszugehen, dass bilanziell kein Gewinn vorlag, von dem 10 % hätte entnommen werden können. (6) Der Bekl. kann mangels Vorliegen einer Dauervollstreckung auch nicht Erstattung seiner Auslagen sowie seiner unter dem 4. 5. 2006 weiter berechneten Tätigkeiten verlangen. Bereits die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins sehen eine Auslagenerstattung entsprechend wie im Auftragsrecht nur bei einer Dauervollstreckung vor (vgl. Empfehlungen des Deutschen Notarvereins, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, Ziffer III. 4. unter www.dnotv.de). Mit der Nachberechnung am 4. 5. 2006 setzt er sich auch zu seinem eigenen Vorgehen in Widerspruch, wonach seine Leistungen im Wesentlichen bei Entnahme der Vergütung erbracht waren und daher fällig waren. Es erscheint vertretbar, nach Abschluss der wesentlichen Leistungen einer Testamentsvollstreckung von einem fälligen Vergütungsanspruch auszugehen, da ein Testamentsvolltrecker andernfalls wegen kleiner, noch anfallenden abschließenden Tätigkeiten u. U. unverhältnismäßig lange auf seine Vergütung, die grundsätzlich am Ende geschuldet ist, warten muss. Indes darf diese vorteilhafte Vorgehensweise, vor dem endgültigen Abschluss bereits nach Erbringen der wesentlichen Leistungen die Vergütung zu entnehmen, nicht zu der Annahme verleiten, nachfolgende Arbeit sei erneut zu berechnen. f) Ob die an die Klägerinnen aus Lebens- und Unfallversicherungen des Erblassers ausgezahlten rund 700 000,– E bei der Berechnung des von ihnen erhaltenen Erbteils zu berücksichtigen waren oder nicht, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Höhe des von den Kl. erhaltenen Reinnachlasses ist bei der Prüfung der Angemessenheit nicht in direkten Vergleich zur Höhe der Testamentsvollstreckervergütung zu setzen. Stimmen in der Literatur vertreten zwar die Ansicht, dass im Ergebnis nur ein Betrag als angemessen gelten könne, der sowohl die Interessen der zahlungspflichtigen Person (i. d. R. der Erben) wie auch die des Testamentsvollstreckers berücksichtigt (vgl. Zimmermann, ZEV 2001, 34 , 335). Das Gericht geht indes davon aus, dass die Interessen eines Erben angemessen und hinreichend gewahrt sind, wenn er nicht mehr zahlen muss, als er angemessenerweise schuldet. Die in diesem Sinne zu verstehenden Interessen der Klägerinnen wurden im vorliegenden Fall hinreichend gewahrt. Ganz vorrangig hat sich die Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 2221 BGB an dem Vergleich von Arbeitsleistung zu Vergütungshöhe zu orientieren, wie den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Ermessensentscheidung zu entnehmen ist. Die Höhe des Reinnachlasses, der den Erben verbleibt, wird nicht direkt mit der Vergütungshöhe verglichen, da ein Testamentsvollstrecker unabhängig von dem Verschuldungsgrad eines Nachlasses eine seine Arbeitsleistung angemessen vergütende Entlohnung erwarten darf. Insoweit hebt der Beklagte zutreffend hervor, dass es Sache des Erblassers ist, welchen Nachlass er seinen Erben hinterlässt. Ein Erbe kann dies nur hinnehmen oder die Erbschaft ausschlagen. Den Verschuldungsgrad korrigierend durch die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung abzufedern, kommt nicht in Betracht, weil ein Erbe das Risiko eines verschuldeten Nachlasses trägt, nicht ein Testamentsvollstrecker. g) Der Bekl. verlangt zu Recht eine Bruttovergütung einschließlich Mehrwertsteuer. Während in der Rechtsprechung bisher die Ansicht vertreten wurde, dass die Umsatzwertsteuer nicht zusätzlich verlangt werden könne (vgl. KG Urteil v. 10. 12. 1973, 12 U 2115/72 in NJW 1974, 752 ; OLG Köln, Urteil v. 8. 7. 1993, 1 U 50/92 in NJW-RR 1994, 269 = OLGR Köln 1993, 297 = FamRZ 1994, 328 = ZEV 1994, 118 ), kann jedoch nach zutreffender Ansicht ein umsatzsteuerpflichtiger Testamentsvollstrecker auch Umsatzsteuer verlangen (vgl. MünchKomm/Zimmermann, 4. Aufl., § 2221 BGB Rz. 15; Tiling, ZEV 1998, 331 , 336). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an, da es unbillig ist, einem als Privatperson handelnden Testamentsvollstrecker die volle Vergütung zu belassen, während ein freiberuflich tätiger Testamentsvollstrecker steuerpflichtig ist und insofern eine niedrigere Vergütung hinnehmen müsste. Dagegen tritt das Argument, dass es aus ErbenRNotZ 2007, Heft 1–2 sicht ebenso unbillig ist, dass einem privat tätigen Testamentsvollstrecker weniger gezahlt werden muss als einem professionell tätigen, zurück, denn sie müssen ohnehin die Auswahl des Erblassers, wen er als Testamentsvollstrecker bestimmt, und die sich daraus ergebenden Konsequenzen, hinnehmen. Dazu gehört auch, hinnehmen zu müssen, bei einem vom Erblasser bestimmten, professionell tätigen Testamentsvollstrecker zusätzlich Umsatzsteuer zu schulden. Nach Ansicht der Kammer lässt sich dieser Interessengegensatz daher nur in diese Richtung auflösen. Hinzu kommt, dass die Frage nach der angemessenen Vergütung immer dazu führen wird, dass man berücksichtigt, wie viel der Testamentsvollstrecker am Ende für seine Leistung erhält, so dass ohnehin – sei es ausdrücklich oder nur gedanklich – die Nettosumme überdacht wird. Es besteht daher kein Anlass, insoweit nicht transparent vorzugehen und nicht die Steuer offen auszuweisen. h) Wird abschließend der zeitliche Aspekt einbezogen, wonach der Beklagte behauptet hat, etwa 1 000 Stunden Arbeit im Rahmen dieser Testamentsvollstreckung geleistet zu haben, entspricht die angesetzte Vergütung von 205 366,– E – den Beklagtenvortrag insoweit als unstreitig unterstellt – einem Stundenlohn von brutto rund 205,– E und ist auch insoweit angemessen. Setzt man diesen Betrag ins Verhältnis zur üblichen, deutlich weniger aufwändigen und komplexen Tätigkeit eines Steuerberaters und zieht den Vergleich dazu, dass ein Steuerberater nach § 13 StBGebV – sofern keine Honorarabsprache getroffen wurde, die aber hier auch fehlt – maximal 92,– E netto (=106,72 E brutto) pro Stunde verlangen kann, erscheint die ermittelte Vergütungshöhe auch insoweit angemessen. 2.) Der Entnahme fehlte in der im Tenor ersichtlichen Höhe auch der rechtliche Grund. Zwar reicht die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers grundsätzlich so weit, dass eine Verfügung auch dann wirksam ist, wenn sie der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses widerspricht (vgl. MünchKomm/ Zimmermann, 4. Aufl., § 2205 BGB Rz. 59). Weiterhin kann der Testamentsvollstrecker zur ausschließlichen Erfüllung einer Verbindlichkeit auch mit sich selbst kontrahieren, so z. B. zur Erfüllung eines fälligen Vergütungsanspruchs aus § 2221 (vgl. MünchKomm/Zimmermann, 4. Aufl., § 2205 BGB Rz. 84; Palandt/Edenhofer, 64. Aufl., § 2205 BGB Rz. 30). Jedoch setzt die Wirksamkeit von Insichgeschäften i. S. von § 181 BGB – wie der Erfüllung eines fälligen Vergütungsanspruchs aus § 2221 – beim wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers an, weil dieser Wille für den Umfang der Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers maßgeblich ist. Wieweit der Erblasser dem Testamentsvollstrecker das Selbstkontrahieren gestattet hat, ist eine Frage der Auslegung der Verfügung von Todes wegen, insbesondere der Testamentsvollstreckeranordnung. Da jedoch der Erblasser den Testamentsvollstrecker von der Verpflichtung, den Nachlass ordnungsmäßig zu verwalten (§ 2216 Abs. 1), nicht befreien kann (§ 2220), muss stets hinzutreten, dass das Insichgeschäft RNotZ 2007, Heft 1–2 der ordnungsmäßigen Verwaltung nicht widerspricht, weil andernfalls die Vornahme des Insichgeschäfts unwirksam ist. Dadurch tritt bei der Frage, ob die Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers sich auf den Abschluss eines Insichgeschäfts erstreckt, der Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung in den Vordergrund; denn wenn das Rechtsgeschäft ordnungsmäßig ist, dann ist regelmäßig auch die Gestattung durch den Erblasser anzunehmen, und wenn es ordnungsmäßiger Verwaltung nicht entspricht, dann erhielte der Testamentsvollstrecker auch durch eine vom Erblasser erteilte Gestattung keine Ermächtigung. Es wird daher beim Insichgeschäft der Rahmen der Verfügungsmacht durch das Gebot der ordnungsmäßigen Verwaltung abgegrenzt (vgl. MünchKomm/Zimmermann, 4. Aufl., § 2205 BGB Rz. 84 ff.). Die Zulässigkeit des Selbstkontrahierens durch den Erblasser muss der Testamentsvollstrecker beweisen. Er kann den Beweis dadurch führen, dass er eine entsprechende Willensäußerung, wonach ihm das Insichgeschäft gestattet war, dartut, oder dass er sich auf den Vollzug einer gültigen letztwilligen Verfügung des Erblassers beruft, oder dass er das Insichgeschäft als ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahme ausweist (vgl. MünchKomm/Zimmermann, 4. Aufl., § 2205 BGB Rz. 87). Kann der Testamentsvollstrecker diesen Beweis nicht führen, war das vorgenommene Insichgeschäft unzulässig und wird von seiner Rechtsmacht nicht umfasst. Das Rechtsgeschäft ist daher unwirksam (vgl. MünchKomm/Zimmermann, 4. Aufl., § 2205 BGB Rz. 88). Hier kam nur in Betracht darzulegen, dass das Insichgeschäft eine ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahme ist, da weder eine Gestattung des Erblassers oder eine entsprechende letztwilligen Verfügung des Erblassers vorlagen. Da die vom Bekl. entnommene Vergütung in der im Tenor ersichtlichen Höhe – wie bereits ausgeführt – überhöht war, entsprach die Entnahme insoweit nicht der dem Bekl. obliegenden ordnungsgemäßen Verwaltung und war mithin schwebend unwirksam. Da die Kl. als Erbinnen ihre nachträgliche Genehmigung der Entnahme versagten, konnte der Wirksamkeitsmangel nicht geheilt werden. B) Ob die Über-Entnahme darüber hinaus als eine schuldhafte Pflichtverletzung anzusehen ist, die zu Schadenersatz in Höhe der tenorierten Summe aus § 2219 Abs. 1 BGB verpflichtet und zudem einen Entlassungsgrund darstellt, bedarf keiner Entscheidung, da die Kl. insoweit ein Verschulden bei der Berechnung der Vergütungshöhe nicht behauptet haben. Soweit die Kl. Ersatz des Zinsschadens wegen der vorzeitigen Entnahme aus § 2219 Abs. 1 BGB verlangen, da der Bekl. schuldhaft vor Fälligkeit die 317 956,– E entnommen habe, kann nach oben verwiesen werden. Es erscheint vertretbar, vor dem endgültigen Abschluss bereits nach Erbringen der wesentlichen Leistungen die Vergütung zu entnehmen. Erkennbar hat sich auch der Beklagte von diesem Gedanken leiten lassen. Dass ihm insoweit Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist, ist nicht hinreichend dargetan. Rechtsprechung 9. Handels-/Gesellschaftsrecht – Zur gleichzeitigen Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. 7. 2006 – 20 W 10/06) GmbHG § 17 Abs. 5 Die Teilung eines GmbH-Geschäftsanteiles in einer notariellen Urkunde unter gleichzeitiger Abtretung sämtlicher Teile dieses Geschäftsanteiles an denselben Erwerber mit Wirkung zum selben Zeitpunkt ist auch dann nach § 17 Abs. 5 GmbHG unwirksam, wenn einzelne Teile vom Erwerber als Treuhänder für einen Dritten gehalten werden sollen. Zum Sachverhalt: I. Mit notarieller Urkunde vom 27. 6. 2005 erklärte die alleinige Gesellschafterin Prof. Dr. A., ihren Geschäftsanteil von 25 000,– E in zwei Geschäftsanteile von 15 000,– und 10 000,– E zu unterteilen und den neu gebildeten Geschäftsanteil von 10 000,– E an Herrn B., den neu gebildeten Geschäftsanteil von 15 000,– E an Prof. C. zu übergeben. Des Weiteren trat sie mit sofortiger Wirkung beide Geschäftsanteile an Prof. C. ab, der die Abtretung annahm und den einen Geschäftsanteil treuhänderisch für Herrn B. halten soll. Anschließend hielten in der selben Urkunde Prof. C. und Herr B. eine Gesellschafterversammlung ab und beschlossen die Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin, die Bestellung des Herrn B. zum neuen Geschäftsführer, die Erteilung von Einzelprokura an Prof. C. sowie die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages. Herr B. meldete den Geschäftsführerwechsel, die Erteilung der Einzelprokura sowie die Sitzverlegung zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Registerrichter des AG Bad Homburg v. d. H. wies den Eintragungsantrag zurück, da er die Übertragung der beiden Teile des Geschäftsanteiles wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 5 GmbHG als nichtig erachtete, weshalb auch die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sämtlich unwirksam seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin wies das LG nach Nichtabhilfe durch den Registerrichter zurück. Mit der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde vertritt die Anmelderin weiterhin die Auffassung, die vorliegend erfolgte Abtretung der Teile des Geschäftsanteiles sei zulässig. Aus den Gründen: II. Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 27 Abs. 1 FGG , 546 ZPO). Der Eintragungsantrag wurde nach §§ 13 h Abs. 3 HGB , 57 a, 9 c Abs. 1, 39 GmbHG zu Recht zurückgewiesen, weil die Teilung und Abtretung der Teile des ursprünglichen Geschäftsanteiles durch die Alleingesellschafterin nach § 17 Abs. 5 GmbHG unzulässig und damit unwirksam war, so dass der Abtretungsempfänger nicht Gesellschafter wurde und deshalb auch keine wirksamen Beschlüsse für die Gesellschaft fassen konnte. Nach § 17 Abs. 5 GmbHG ist eine gleichzeitige Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an den selben Erwerber unzulässig. Der Vorschrift des § 17 GmbHG liegt der Grundsatz der Un Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Köln Erscheinungsdatum: 26.09.2006 Aktenzeichen: 18 O 140/05 – n. rkr. Rechtsgebiete: Testamentsvollstreckung Erschienen in: RNotZ 2007, 40-46 Normen in Titel: BGB § 2221