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V ZB 45/06

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Ingolstadt 25. Oktober 2006 1 T 1449/06 BeurkG § 53 Notarielle Pflichten beim Vollzug eines Kaufvertrags Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Beurkundungs- und Notarrecht 18. BeurkG § 53 (Notarielle Pflichten beim Vollzug eines Kaufvertrags) Nicht alle Vollzugsakte eines Notars müssen innerhalb kurzer Zeit durchgeführt werden. Vollzugsakte im Zuge der Abwicklung eines Kaufvertrags samt Grundschuld, die Auszahlungsvoraussetzungen für ein Darlehen bilden können, muss der Notar nur dann vordringlich behandeln, wenn der Käufer den Notar darauf hingewiesen hat, dass der Vollzugsakt für die Auszahlung der Darlehensvaluta von zentraler Wichtigkeit ist. (Leitsatz des Einsenders) LG Ingolstadt, Beschluss vom 25.10.2006, 1 T 1449/06; eingesandt von Notar Dr. Robert Walz, Ingolstadt Aus den Gründen: I. Im notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung wurde als Fälligkeitstermin für den Kaufpreis in Höhe von 104.500 € der 31.1.2006 bestimmt. Mit Schreiben vom 12.1.2006 wandte sich die finanzierende Bank an die Antragsteller und bat um Bestellung zweier Grundschulden in Höhe von 30.000 € und 70.000 € an jeweils erster Rangstelle. Diese wurden am 19.1.2006 nach Bewilligung durch die Antragsgegner beurkundet. Am 25.1.2006 wurde zusätzlich durch die Antragsteller die Löschungsbewilligung einer noch auf dem anderen Beleihungsobjekt ruhenden zwischenzeitlichen Eigentümergrundschuld vom betreffenden Kreditinstitut angefordert, die am 10.2.2006 einging. Die beiden Darlehen wurden schließlich am 13.2.2006 bzw. 16.2.2006 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 29.5.2006 stellten die Verkäufer der Immobilie den Antragsgegnern Verzugszinsen in Höhe von 744,66 € in Rechnung und legten dabei einen Zinssatz in Höhe von 18 % zu Grunde. Gegen die Kostenrechnung der Antragsteller erhoben die Antragsgegner Beschwerde. II. Die gemäß § 156 Abs. 1 KostO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. (…) Der von den Beschwerdeführern behauptete und als Einwendung geltend gemachte (Hartmann, KostO, § 156 Rdnr. 6) Einwand der unrichtigen Sachbehandlung durch den Notar greift nicht durch, da ein Schadensersatzanspruch nach § 19 Abs. 1 BNotO nicht gegeben ist. Im Einzelnen hierzu: Beweisangebote für die Behauptungen, der Antragsteller sei bereits am 23.12.2005 über die einzelnen Modalitäten der Finanzierung im Bilde gewesen und habe die Machbarkeit von Terminen „ins Blaue hinein“ zugesichert, haben die Antragsgegner nicht gemacht. Die von der Kammer aufgrund des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ( § 12 FGG ) vorgenommenen Beweiserhebungen haben diese Behauptungen nicht bestätigt. Nach den Angaben der Verkäufer wurde der Fälligkeitstermin „31.1.2006“ auf ihren Wunsch eingefügt, am 23.12.2005 seien außer der Tatsache, dass eine Finanzierung überhaupt erforderlich sei, keine Einzelheiten besprochen und Zusagen des Notars nicht gemacht worden. Das deckt sich im Übrigen auch mit den Angaben der Sachbearbeiterin der kreditgebenden Bank der Beschwerdeführer, die mitteilte, dass ein erstes persönliches Gespräch erst nach Weihnachten 2005 stattgefunden hatte. Eine Mitteilung über 155MittBayNot 2/2007 Beurkundungs- und Notarrecht · Kostenrecht nähere Voraussetzungen der Kreditgewährung vor Weihnachten war somit nicht möglich. Auch war es nicht möglich, bereits zu diesem Zeitpunkt den genauen Vertragstermin mit der Bank zu kennen. Weitere Beweismittel, die den Vortrag der Antragsgegner stützen könnten, sind nicht ersichtlich. An einer solchen Erklärung hätte der Notar zudem auch keinerlei Interesse: Ihm selbst kann die zeitliche Bestimmung eines Fälligkeitstermins regelmäßig gleichgültig sein. Soweit die Beschwerdeführer mehrfach vorgetragen haben, der Beschwerdegegner sei mit einer Komplettabwicklung des Kaufes beauftragt gewesen, ergibt sich daraus auch nicht, dass er auch für die (rechtzeitige) Finanzierung des Kaufpreises Sorge zu tragen hätte. Daran ändert auch Abschnitt L der notariellen Urkunde nichts: Es gehört nicht zur „Durchführung des Vertrags“ wie sich der Käufer den Kaufpreis beschafft. Dies ist nämlich regelmäßig nicht die Aufgabe des Notars. Er kann selbst nicht wissen, in welchem Stadium sich Finanzierungsabreden mit Kreditgebern befinden, welche Voraussetzungen (dingliche Sicherungen, Bonität des Kreditsuchenden) diese erfordern und welche Auszahlungsmodalitäten vorgesehen sind. Ohne nähere Informationen durch den Käufer braucht er in einem Beurkundungstermin – außer den üblichen Vertragsgestaltungen – nichts Weiteres zu veranlassen. Hier wusste der Antragssteller nicht einmal, dass zwei Darlehen mit verschiedenen Beleihungsobjekten erforderlich wurden – ein Umstand, den im Übrigen auch die Beschwerdeschrift nicht ausführt. Dass die Antragsgegner von solchen umfassenden notariellen Pflichten selbst nicht ausgegangen sind, belegt bereits der Um stand, dass sie selbst im Anschluss an den Beurkundungstermin die Finanzierungsfragen eigenständig geregelt haben. Soweit bestimmte notarielle Geschäfte eiligst vorzunehmen sind, da sie für einen Kreditgeber für die Auszahlung der Darlehensvaluta von zentraler Wichtigkeit sind, hat der Käufer den Notar darauf selbst hinzuweisen, damit er solche Geschäfte vordringlich behandeln kann. Zutreffend hat der Antragsteller hierzu ausgeführt, dass in vielen Fällen eine Auszahlung der Darlehensvaluta schon vor der Grundschuldeintragung erfolgt (etwa nach deren Beurkundung). Einen solchen Hinweis haben die Beschwerdeführer nicht einmal vorgetragen, so dass weder in der Aufnahme des Fälligkeitstermins noch in der Bearbeitung der Löschung der Eigentümergrundschuld ein Haftungstatbestand liegt, den die Beschwerdeführer im Aufrechnungswege der Notarkostenrechnung entgegenhalten könnten. (…) Die Beschwerde der Antragsgegner war somit als unbegründet zurückzuweisen. Kostenrecht 19. KostO § 136 Abs. 2 Satz 2 (Berechnung der Dokumentenpauschale bei Gesamtschuldnerschaft) Die Privilegierung von Gesamtschuldnern nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 KostO kommt auch solchen Kostenschuldnern zugute, die lediglich kostenrechtlich als Gesamtschuldner haften ( § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO ). BGH, Beschluss vom 28.9.2006; V ZB 45/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Mit notariellem Vertrag verkaufte die Beteiligte zu 4 den Beteiligten zu 2 und 3 ein Grundstück. In ihrer Kostenrechnung hat die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 an Schreibauslagen 70,70 € (inkl. MwSt. Rechtsprechung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Ingolstadt Erscheinungsdatum: 25.10.2006 Aktenzeichen: 1 T 1449/06 Rechtsgebiete: Beurkundungsverfahren Erschienen in: MittBayNot 2007, 155 Normen in Titel: BeurkG § 53