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X R 14/06

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Krefeld 11. Oktober 2007 6 T 309–311/06 KostO §§ 16 Abs. 1; 145 Abs. 1 Entwurfsgebühren bei mehrfacher Überarbeitung eines Entwurfs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Anweisung an den Notar, keine die außerordentliche Læschungsbewilligung enthaltende Ausfertigung der Urkunde zu erteilen, bevor nicht die Voraussetzungen fçr die Einreichung dieser Læschungsbewilligung beim GBA gegeben sind, dem Schutz des Kåufers dient, nachdem dieser den Kaufpreis belegt hat. Demgegençber dient die Ûberwachungspflicht hinsichtlich der Belastungsvollmacht gemåß § 6 des notariellen Kaufvertrages der Sicherung des Interesses des Verkåufers daran, dass das Grundstçck nicht belastet wird, solange der Kaufpreis nicht belegt ist. d) Dem Umstand, dass die Tåtigkeit zur Ûberwachung der Læschungsbewilligung nur einen geringen Umfang hat, hat das LG dadurch Rechnung getragen, dass es der Berechnung einen Wert von nur 10 % des Kaufpreises zugrunde gelegt hat (vgl. BGH a.a.O.). Das wird vom Notar nicht beanstandet. 2. Gebçhren und Auslagen werden nicht erhoben (§ 156 Abs. 6 S. 3 KostO). 10. Kostenrecht – Entwurfsgebçhren bei mehrfacher Ûberarbeitung eines Entwurfs (LG Krefeld, Beschluss vom 11. 10. 2007 – 6 T 309– 311/06) KostO §§ 16 Abs. 1; 145 Abs. 1 Maßgebend dafçr, ob der Notar nach Fertigung eines Entwurfs fçr weitere Entwçrfe in derselben Angelegenheit weitere Gebçhren abrechnen darf, ist, ob diese weiteren Entwçrfe noch der Fertigstellung des ursprçnglich erbetenen Entwurfs dienen oder ob dieser zunåchst vollståndig fertiggestellt war. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Die Kostenschuldnerin beabsichtigte, von Herrn O. ein Grundstçck in B. zu kaufen, um dieses zu bebauen. Der Kostenglåubiger sollte einen Grundstçckskaufvertragsentwurf erstellen. Nachdem von Seiten des Veråußerers immer wieder neue Forderungen erhoben worden waren, wurden die Vertragsverhandlungen letztlich ergebnislos abgebrochen. Der Kostenglåubiger hat insgesamt gegençber der Kostenschuldnerin vier Entwurfsgebçhren abgerechnet. Hierbei handelt es sich um die Kostenrechnung vom 8. 12. 2005, Nr. 3700/2005 çber 3 505,38 E bezçglich des ersten Vertragsentwurfs vom 5. 10. 2004, die Kostenrechnung vom 8. 12. 2005, Nr. 3701/2005 çber 3 506,42 E hinsichtlich des zweiten Vertragsentwurfs vom 17./18. 11. 2004, die Kostenrechnung vom 8. 12. 2005, Nr. 3702/2005 çber 1 474,64 E hinsichtlich des dritten Vertragsentwurfs auf Grund der Besprechung vom 31. 1. 2005 und der Kostenrechnung vom 8. 12. 2005, Nr. 3707/2005 çber 1 563,38 E bezçglich des vierten Vertragsentwurfs auf Grund der Besprechung vom 11. 3. 2005. Die Gesamtforderung des Kostenschuldners betrug danach 10 049,82 E. Mit weiteren Rechnungen vom 6. 7. 2006 und vom 25. 7. 2006 stellte der Kostenglåubiger der Kostenschuldnerin weitere Betråge çber 280,14 E und 31,32 E in Rechnung. Diese sind durch die Kostenschuldnerin bezahlt worden. In einem weiteren Vertragsabwicklungsverhåltnis, der Kaufvertragssache „G.“ wurde auf das Notaranderkonto ein Betrag in Hæhe von 65 250,00 E eingezahlt. Der Kostenglåubiger zahlte von diesem Betrag an die Kostenschuldnerin nur 54 888,72 E aus und behielt 10 361,28 E zur Begleichung offener Forderungen ein. Hierbei handelte es sich um die oben genannten Kostenrechnungen hinsichtlich des Grundstçckskaufvertragsentwurfs und die beiden Rechnungen vom 6. 7. 2006 und 25. 7. 2006. Die Kostenschuldnerin hat Kostenbeschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die volle Einziehung der Gebçhrenforderungen nicht berechtigt sei. Der Kostenglåubiger beantragt, die Kostenbeschwerde zurçckzuweisen. Er ist der Auffassung, dass ihm fçr jeden gefertigten Entwurf die Entwurfsgebçhr zustehe, da es sich jeweils um vollståndig fertiggestellte Entwçrfe gehandelt habe. Er trågt hierzu vor, dass sein Mitarbeiter Herr B. auftragsgemåß der Kostenschuldnerin einen mehrfach çberarbeiteten Vertragsentwurf mit Schreiben vom 5. 10. 2004 çbersandt habe. Sodann habe die Bf. in verschiedenen Telefonaten zahlreiche Ønderungswçnsche mitgeteilt, die insgesamt zu einer vælligen Neubearbeitung und Neufassung des ersten Vertragsentwurfs gefçhrt håtten. Hierdurch sei eine weitere selbstståndige Entwurfsgebçhr angefallen, die er fçr den zweiten Vertragsentwurf mit Datum vom 17./18. 11. 2004 in Rechnung gestellt habe. Unstreitig hat die Kostenschuldnerin am 18. 11. 2004 bei dem Kostenglåubiger angerufen und diesen angewiesen, den Entwurf nunmehr auch an den Vertragspartner O. zu çbersenden. Darauf hin ist diese Textfassung unstreitig auch an den Verkåufer çbersandt worden. Der Kostenglåubiger trågt weiter vor, dass es Ende Januar 2005 zu einer Besprechung mit den Geschåftsfçhrern der Kostenschuldnerin, dem Veråußerer und seinem Mitarbeiter, Herrn H., gekommen sei. Diese Besprechung habe mehr als drei Stunden gedauert. Es sei um eine vællige Ûberarbeitung und Neufassung des Vertragsentwurfes gegangen. Diesen dritten, von dem Mitarbeiter H. erstellten Entwurf, hat der Kostenglåubiger der Kostenschuldnerin nur zur Hålfte in Rechnung gestellt. Nochmals am 11. 3. 2005 habe eine Besprechung mit dem Geschåftsfçhrer der Kostenschuldnerin, Herrn G., den Eheleuten O. als Verkåufer und des Rechtsanwalts B. bei ihm stattgefunden. Hierbei seien diverse Sachpunkte aus einem vorherigen Schreiben in den Entwurf eingearbeitet und die vorliegende vertragliche Entwurfsfassung einer weiteren eingehenden Prçfung und Erærterung unterzogen worden. Diesen letzten, von ihm selbst erstellten Entwurf, hat der Kostenglåubiger mit Schreiben vom 17. 3. 2005 an die Bet. çbersandt. Auch hier hat der Kostenglåubiger der Kostenschuldnerin nur die hålftige Gebçhr in Rechnung gestellt. Der Pråsident des LG Krefeld hat mit Schreiben vom 9. 2. 2007 Stellung genommen. Aus den Grçnden: II. Die Beschwerde ist gemåß § 156 Abs. 1 KostO statthaft. Dies gilt auch, soweit die Kostenschuldnerin geltend macht, der Kostenglåubiger habe zu treuen Hånden erhaltene Gelder zu Unrecht einbehalten (vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, § 156 KostO Rn. 7, Stichwort „Einbehaltung“). Denn çber den Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht des Kostenglåubigers wird gleichfalls in dem Verfahren nach § 156 KostO entschieden, § 157 Abs. 1 S. 1 KostO (Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann/Bengel, § 157 KostO , Rn. 14). Rechtsprechung RNotZ 2008, Heft 3 111 RNotZ 2008, Heft 3 Sie ist insoweit begrçndet, als der Kostenglåubiger fçr den Entwurf vom 5. 10. 2004 keine Gebçhr beanspruchen kann und soweit er darçber hinaus einen Betrag von weiteren 311,46 E (280,14 E + 31,32 E) fçr bereits beglichene Rechnungen vom 6. 7. 2006 und 25. 7. 2006 einbehalten hat. Im Ûbrigen ist die Beschwerde zurçckzuweisen. Die erste Gebçhr, die dem Kostenglåubiger fçr die Fertigung des Vertragsentwurfs gemåß § 145 Abs. 1 S. 1 KostO zusteht, ist die fçr die Fertigung des Entwurfs vom 17./18. 11. 2004. Bei diesem gefertigten und zu den Akten gereichten Entwurf handelt es sich erstmals um einen auftragsgemåß vollståndig fertig gestellten Entwurf, der abgerechnet werden durfte. Denn grundsåtzlich ist es Bestandteil der einheitlichen Entwurfståtigkeit, wenn der Notar einen von ihm auftragsgemåß erstellten Entwurf, beispielsweise infolge neuer Besprechungen, åndert oder ergånzt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn dem Auftragsgeber zunåchst ein Vorentwurf zur Ûberprçfung oder Besprechung zugeleitet worden war und dieser nachher mehrmals geåndert wird. Ønderungen und Ergånzungen sind grundsåtzlich, selbst wenn mehrfach erfolgend, bis zur endgçltigen Fertigstellung durch die Entwurfsgebçhr abgegolten (vgl. hierzu: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann/Bengel, § 145 KostO Rn. 33). Maßgebend dafçr, ob der Notar fçr weitere Entwçrfe weitere Gebçhren abrechnen darf, ist, ob diese weiteren Entwçrfe noch der Fertigstellung des ursprçnglichen erbetenen Entwurfs dienen oder ob dieser zunåchst vollståndig fertiggestellt war (OLG Hamm JurBçro 1999, 97 ff.). Sieht der von dem Notar auftragsgemåß gefertigte Zweitentwurf ein Rechtsgeschåft vor, das von demjenigen des Erstentwurfs gegenstandsverschieden ist, so kann seine weitere Tåtigkeit nicht mehr als Fertigstellung des Erstentwurfs bewertet werden. So liegt es hier zwar nicht, die Entwçrfe sind nicht gegenstandsverschieden. Dennoch war zu beurteilen, ob die jeweils gefertigten Entwçrfe auftragsgemåß vollståndig fertiggestellt waren. Dies war nach Auffassung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fçr den ersten Entwurf vom 5. 10. 2004 noch nicht der Fall. So hat der Zeuge B., der diesen ersten Entwurf gefertigt hatte, bekundet, dass er diesen zunåchst lediglich der Kostenschuldnerin çbersandt hatte. Diese habe dann weitere Ønderungswçnsche durchgegeben, die er eingearbeitet habe. Diesen wiederum çberarbeiteten Entwurf habe er dem Geschåftsfçhrer der Kostenschuldnerin, Herrn G., am 17. 11. 2004 çbersandt und sodann nachgefragt, ob dieser Entwurf nunmehr auch dem Verkåufer zugesandt werden kænne. Nach nochmaligen kleineren Ønderungen sei dieser Entwurf am 18. 11. 2004 – nach entsprechender Zustimmung durch die Kostenschuldnerin – an den Verkåufer çbersandt worden. Aus dieser Schilderung des Zeugen schließt die Kammer, dass der erste Entwurf vom 5. 10. 2004 noch nicht so weit gediehen war, dass er als auftragsgemåß vollståndig fertiggestellt angesehen werden konnte. Denn der Umstand, dass er noch nicht dem Verkåufer zugesandt werden sollte, zeigt, dass noch eine Durchsicht und etwaige Ønderungswçnsche vorbehalten blieben, die dann auch tatsåchlich noch eingearbeitet wurden. Dem Kostenglåubiger stehen aber die weiteren mit Kostenrechnungen vom 8. 12. 2005 geltend gemachten hålftiRechtsprechung gen Entwurfsgebçhren fçr den dritten und vierten Entwurf zu. Denn nachdem der zweite Vertragsentwurf vom 18. 11. 2004 in sich vollståndig fertiggestellt war, wurden in einer Besprechung mit dem Mitarbeiter des Kostenglåubigers, Herrn H., zahlreiche Ønderungen seitens der Parteien gewçnscht. Nach der Aussage des Zeugen H. wurde auf der Grundlage seiner getåtigten Aufzeichnungen der Vertrag neu geschrieben und dem Geschåftsfçhrer der Kostenschuldnerin zur Verfçgung gestellt. Da der Kostenglåubiger hinsichtlich des versandten Entwurfs keine weiteren Ønderungswçnsche erhalten hatte, wurde dieser Vertrag nach den weiteren Angaben des Zeugen H. auch an den Verkåufer çbersandt. Auch dieser Entwurf ist daher als in sich vollståndig fertiggestellt zu betrachten. Die Kammer hat an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen B. und H., die in sich schlçssig und widerspruchsfrei sind, keine Zweifel. Letztlich kam es nach Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Verkåuferseite zu zahlreichen Ønderungswçnschen, die dieser fçr die Verkåuferseite mit Telefaxschreiben vom 4. 3. 2005 mitteilte. Dieses Schreiben enthielt zahlreiche Ønderungswçnsche, die sodann in einer Besprechung bei dem Kostenglåubiger am 11. 3. 2005 in den Vertragsentwurf eingearbeitet wurden. Die Einarbeitung entsprach auch dem Wunsch der Kostenschuldnerin. Dieser vollståndig neu çberarbeitete Entwurf wurde sodann seitens des Kostenschuldners mit Schreiben vom 17. 3. 2005 den Beteiligten zugesandt. Fçr diese erstellten Entwçrfe steht dem Kostenglåubiger jeweils die Entwurfsgebçhr entsprechend der Regelung in § 42 KostO i. V. m. § 30 Abs. 1, Abs. 2 KostO zu (vgl. hierzu: Bengel, a.a.O., § 145 KostO Rn. 33). Der dreifachen Erhebung der Entwurfsgebçhr kann nicht eine Amtspflichtverletzung des Kostenglåubigers entgegengehalten werden, die zu einer Nichterhebung der Kosten gemåß § 16 Abs. 1 S. 1 KostO fçhren wçrde. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wåren, nicht erhoben. Dem Kostenglåubiger kann nicht vorgeworfen werden, die Kostenschuldnerin nicht çber die mehrfache Entstehung der Entwurfsgebçhr belehrt zu haben. Aus der allgemeinen Betreuungspflicht nach § 24 BNotO folgt eine Belehrungspflicht çber die Gebçhren des Notars nur, wenn die Belehrung auf Grund besonderer Umstånde geboten ist (vgl. hierzu: Bengel, a.a.O., § 16 KostO Rn. 47; OLG Zweibrçcken JurBçro 1989, 661). Denn es ist als allgemein bekannt anzusehen, dass der Notar fçr seine Tåtigkeit gesetzlich festgelegte Kosten erheben muss ( § 140 KostO ). Aus diesem Grund trifft den Notar im Allgemeinen keine Belehrungspflicht fçr die Entstehung der Gebçhren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend besondere Umstånde, die zu einer Belehrungspflicht gefçhrt håtten, nicht gegeben. Der Kostenglåubiger hat nach dem zunåchst fertiggestellten Entwurf vom 18. 11. 2004 auf Grund zweimaliger umfangreicher und zeitraubender Besprechungen diesen Entwurf vollståndig çberarbeitet. Die darauf hin erfolgte erneute Gebçhrenabrechnung stellt sich nicht als çberraschend dar. Es håtte allen Beteiligten klar sein mçssen, dass, nachdem die Entwurfståtigkeit zunåchst abgeschlossen war, ein erneutes Tåtigwerden des Kostenglåubigers eine neue Gebçhrenpflicht hervorruft. Dies galt auch fçr den Entwurf des Mitarbeiters H., der die umfangreichen Ønderungswçnsche der Parteien, nachdem der Vertrag Absatz fçr Absatz durchgegangen worden war, in den neuen Entwurf eingearbeitet und diesen sodann der Kostenglåubigerin zugeleitet hatte. Der Einbehalt war daher hinsichtlich der Kostenrechnungen vom 8. 12. 2005 Nr. 3701, 3702 und 3707/2005 gerechtfertigt. Die betragsmåßig kleineren Rechnungen vom 6. 7. 2006 und 25. 7. 2006 sind unstreitig bereits von der Kostenschuldnerin beglichen worden. Insoweit ist der Einbehalt in Hæhe von 280,14 E und 31,32 E zu Unrecht erfolgt. Verzugszinsen kænnen lediglich gemåß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB entsprechend als Prozesszinsen ab Rechtshångigkeit in Hæhe von 5 % çber dem Basiszinssatz verlangt werden. Der Erstattungsanspruch hat dieselbe Rechtsnatur wie der Kostenanspruch des Notars. Der Kostenanspruch des Notars ist æffentlich-rechtlicher Natur, sodass eine analoge Anwendung der §§ 284 ff. BGB ausscheidet (vgl. Bengel, a.a.O., § 157 KostO Rn. 2; OLG Hamm MittRhNotK 1992, 157 ). Die Beschwerdeschrift ist dem Kostenglåubiger zwar nicht færmlich zugestellt worden, jedoch hat er mit Schriftsatz vom 20. 11. 2006 den Eingang der Beschwerdeschrift beståtigt. Ab diesem Tag stehen der Kostenschuldnerin die zugesprochenen Zinsen zu. 11. Steuerrecht – Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last (BFH, Urteil vom 11. 10. 2007 – X R 14/06) EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a; 12 Nr. 2 Dem Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last steht nicht entgegen, dass der Begçnstigte durch Erbeinsetzung oder Vermåchtnis existenzsicherndes Vermægen aus der Erbmasse erhålt (Abweichung vom BFHE 173, 360 = BStBl II 1994, 633). Zum Sachverhalt: I. Die Kl. und Revisionskl. (Kl.) werden fçr das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist die Abziehbarkeit von Rentenzahlungen als dauernde Last i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 EStG. Die Rentenzahlungen wurden vom Kl. als Erben nach dem verstorbenen F. B. (im Folgenden auch „Erblasser“) aufgrund eines Vermåchtnisses an R. B., die Ehefrau des Erblassers, gezahlt. Das Vermåchtnis war durch Abschluss eines Erbvertrags vom 11. 10. 1996 zwischen dem Erblasser und seiner damaligen Verlobten begrçndet worden. Nach diesem Vertrag sollte R. B. als Vermåchtnisnehmerin neben zwei Renten auch Grundstçcke und sonstiges Vermægen erhalten. Am 31. 1. 1997 verstarb der Erblasser. Zuvor hatte er die begçnstigte Vermåchtnisnehmerin R. B. geheiratet. Der in dem Erbvertrag genannte Bruder des Erblassers J. B. schlug die Erbschaft aus; der ebenfalls als Erbe eingesetzte Kl. trat die Erbschaft an. Nach dem Tod des Erblassers kam es zu einem Rechtsstreit zwischen dem Kl. und R. B., der mit gerichtlichem Vergleich vom 13. 4. 2000 beendet wurde. Unter dem 3. 6. 1999 erließ der Bekl. und Revisionsbekl. (das Finanzamt – FA –) den angefochtenen Bescheid çber Einkommensteuer 1997. Der Einspruch blieb erfolglos. RNotZ 2008, Heft 3 Das FG wies die Klage ab; die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1047 veræffentlicht. Dem Kl. als Erben seien keine Aufwendungen auferlegt worden, die den Wert des erhaltenen Nachlasses çberstiegen. Die Hinterbliebene R. B. habe nicht nur Versorgungsleistungen, sondern darçber hinaus existenzsicherndes Vermægen erhalten. In dem Erbvertrag vom 11. 10. 1996 kænne keine „Vermægensçbergabe gegen Versorgungsleistungen“ gesehen werden. R. B. habe bei Abschluss des Erbvertrags vom 11. 10. 1996 nicht zum sog. „Generationennachfolge-Verbund“ gehært. Dagegen wendet sich der Kl. mit der Revision. Aus den Grçnden: II. Die Revision fçhrt gemåß § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und mangels Spruchreife der Sache zur Zurçckverweisung an das FG. 1. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgrçnden beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkçnften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ). Handelt es sich um eine dem Vertragstypus des „Versorgungsvertrags“/„Altenteilsvertrags“ vergleichbare Vermægensçbergabe, sind wiederkehrende Leistungen als dauernde Last abziehbar, – wenn Vermægen çbertragen wird, das ausreichende Ertråge abwirft, die die vom Ûbernehmer zu erbringenden Versorgungsleistungen abdecken (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. 5. 2003, GrS 1/00, BFHE 202, 464 = RNotZ 2003, 575 , unter C.II.6.; BFH-Urteil vom 31. 5. 2005, X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789), – wenn die Leistungen ihren Rechtsgrund in einer vorweggenommenen Erbfolge oder in einer letztwilligen Verfçgung (z. B. in einem Vermåchtnis) haben (Senatsurteil vom 7. 3. 2006, X R 12/05, BFHE 212, 507 = BStBl II 2006, 797), – wenn der Empfånger der Versorgungsleistungen zum Generationennachfolge-Verbund gehært (Senatsurteil in BFHE 212, 507 = BStBl II 2006, 797), – wenn die Versorgungsleistungen abånderbar sind (Senatsurteil vom 15. 2. 2006 X R 5/04, BFHE 212, 450 = BStBl II 2007, 160, m. w. N.; Schmidt/Heinicke, 26. Aufl., § 10 EStG Rn. 65 „Gegenleistung“ unter c; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 22 EStG Rn. 81); wegen weiterer Einzelheiten vgl. auch Herrmann/ Heuer/Raupach/Risthaus, § 22 EStG Rn. 128 ff.). 2. Im Streitfall sind die Leistungen des Kl. als Versorgungsleistungen einzuordnen. a) Versorgungsleistungen unterscheiden sich von Unterhaltsleistungen i. S. von § 12 Nr. 1 EStG durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermægensertråge; sie enthalten deshalb auch keine Zuwendungen des Vermægensçbernehmers aufgrund freiwillig begrçndeter Rechtspflicht i. S. von § 12 Nr. 2 EStG . Dem liegt nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 = RNotZ 2003, 575 (unter C.II.6.a) die Vorstellung zugrunde, dass der Ûbergeber – åhnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt – das Vermægen ohne die vorbehaltenen Ertråge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, çbertragen hat. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Krefeld Erscheinungsdatum: 11.10.2007 Aktenzeichen: 6 T 309–311/06 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: RNotZ 2008, 111-113 Normen in Titel: KostO §§ 16 Abs. 1; 145 Abs. 1