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IV ZR 258/05

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Coburg 15. Oktober 2007 41 T 98/07 BGB §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1, 1909 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 5 Keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Schenkung belasteten Grundbesitzes an Minderjährige Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3. Im Hinblick auf die Abweichung von der genannten Entscheidung des OLG Köln kommt eine Vorlage an den BGH nicht in Betracht, weil § 5 FGG im Gegensatz zu § 36 Abs. 3 ZPO eine Vorlage nicht vorsieht. Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch den Beitrag von Süß, MittBayNot 2008, 183 (in diesem Heft). 12. BGB §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1, 1909Abs. 1, 1821Abs. 1 Nr. 5 (Keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Schenkung belasteten Grundbesitzes an Minderjährige) Zur Übergabe eines mit einem Leibgeding für einen Dritten und einem Nießbrauch für die Übergeberin belasteten Grundstücks an einen minderjährigen Enkel der Übergeberin ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf es nicht. (Leitsatz des Einsenders) LG Coburg, Beschluss vom 15.10.2007, 41 T 98/07; eingesandt von Notar Armin Büschel, Kronach Mit notariellem Auseinandersetzungs- und Übergabevertrag erwarb die Beteiligte zu 1 das Alleineigentum an einem Grundstück. Dabei übernahm sie gegenüber ihrer Mutter eine Wart- und Pflegeverpflichtung und gewährte ihr ein unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht. Zur Absicherung dieser Verpflichtungen wurde mit Vollzug des Vertrages eine Reallast sowie eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit als Leibgeding im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit bestellte die Beteiligte zu 1 an dem vorgenannten Grundstück einen Nießbrauch zu ihren eigenen Gunsten und auf ihre Lebensdauer. Über den gesetzlichen Inhalt des Nießbrauches hinaus ist Gegenstand, dass der Nießbraucher das volle Besitz- und Verwaltungsrecht innehat und er alle Lasten und Aufwendungen, einschließlich der außergewöhnlichen und der zur Substanzerhaltung erforderlichen, trägt. Ferner übergab die Beteiligte zu 1 an ihre Enkelkinder – die Beteiligten zu 2 und 3 – zum Miteigentum zu gleichen Teilen den gegenständlichen Grundbesitz im Wege der Schenkung. Im Übergabevertrag vereinbarten die Beteiligten, dass die Erwerber die auf dem Grundstück liegenden Belastungen – insbesondere Leibgeding und Nießbrauch – zur weiteren dinglichen Duldung und Vertretung übernehmen. In Bezug auf die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 2 und 3 erließ das AG – Grundbuchamt – eine Zwischenverfügung, wonach die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich sei und der Übergabevertrag der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe. Das Rechtsgeschäft sei für den minderjährigen Beteiligten zu 3 nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies ergebe sich aus der hier gegebenen persönlichen Haftung im Zusammenhang mit dem auf dem Grundstück lastenden Leibgeding. Der eingelegten Beschwerde half das AG – Grundbuchamt – nicht ab. Aus den Gründen: II. Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist bei einer Zwischenverfügung nur das darin angenommene Eintragungshindernis, nicht der Eintragungsantrag selbst; das Rechtsmittelgericht hat nur dieses Eintragungshindernis zu überprüfen, wobei jede einzelne Beanstandung eine Entscheidung i. S. d. § 71 GBO bildet (vgl. Demharter, GBO, 24. Aufl., § 71 Rdnr. 35). 224 MittBayNot 3/2008Bürgerliches Recht a) Das AG – Grundbuchamt – hat zu Recht die Genehmigung der vom minderjährigen Beteiligten zu 3 abgegebenen Auflassungserklärung durch einen Ergänzungspfleger als gesetzlichen Vertreter verlangt, da die Wirksamkeit der Auflassung, die das Grundbuchamt nach § 20 GBO zu prüfen hat, gemäß § 108 Abs. 1 BGB davon abhängt. Der Beteiligte zu 3 konnte die Auflassungserklärung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Erklärungen selbst nicht wirksam abgeben, da ihm der Übergabevertrag nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt ( § 107 BGB ). (1) Grundsätzlich ist ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (vgl. BGHZ 161, 170 m. w. N. = MittBayNot 2005, 408 ). Die persönliche Haftung des Beteiligten zu 3 ergibt sich jedenfalls aus dem auf dem Grundstück lastenden Leibgeding zugunsten der Mutter der Beteiligten zu 1. Für die mit Auseinandersetzungs- und Übergabevertrag von der Beteiligten zu 1 zugunsten ihrer Mutter eingeräumten Rechte sind hinsichtlich der zu leistenden persönlichen Dienste Reallasten bestellt und eingetragen worden. Für diese Einzelleistungen i. S. d. § 1107 BGB haftet dabei der jeweilige Eigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, § 1108 BGB . Soweit die Beteiligten zu 1 und 3 in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass die persönlichen Verpflichtungen bei dem Verpflichteten aus dem Vorvertrag (= Beteiligte zu 1) verblieben sind, vermag dies an der jeweiligen persönlichen Haftung des Eigentümers gemäß § 1108 BGB nichts zu ändern. Von dem dinglichen Reallastanspruch gemäß § 1107 BGB und der daraus folgenden persönlichen Forderung gemäß § 1108 Abs. 1 BGB ist die schuldrechtliche Forderung abzugrenzen, zu deren Sicherung die Reallast bestellt wurde (hier: der Anspruch im Rahmen eines vereinbarten Leibgedings). Diese schuldrechtliche Forderung ist mit dem gegenständlichen Übergabevertrag nicht von dem Minderjährigen übernommen worden. Die persönliche Haftung des Minderjährigen für den Fall seiner Eigentümerstellung ergibt sich jedoch als zwingende gesetzliche Rechtsfolge aus § 1108 Abs. 1 BGB. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn anderes bestimmt wäre. Die persönliche Haftung des § 1108 BGB kann zwar durch formlose Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger bei Rechtsbestellung oder nachträglich beschränkt werden, wobei dies gegenüber dem Rechtsnachfolger nur bei zulässiger Grundbucheintragung Wirkung entfaltet (vgl. Palandt/ Bassenge, 66. Aufl. 2007, § 1108 Rdnr. 1). Eine derartige Einigung zwischen der Beteiligten zu 1 und der Berechtigten aus dem Leibgeding wird jedoch nicht vortragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine Einigung zwischen Eigentümer und Übernehmer hinsichtlich des Ausschlusses der persönlichen Haftung entfaltet jedenfalls keine Rechtswirkung zum Nachteil der Gläubigerin des Leibgedings und der Reallast. Der Nießbrauch für die Beteiligte zu 1 ändert in diesem Zusammenhang nichts daran, dass die Übertragung des Eigentums nicht einen lediglich rechtlichen Vorteil mit sich bringt. Zwar ist die Beteiligte zu 1 dem jeweiligen Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauches die auf der Sache ruhenden privatrechtlichen Lasten – mithin auch die Einzelleistungen von Reallasten – zu tragen. § 1047 BGB regelt jedoch nur das Innenverhältnis zwischen Eigentümer Rechtsprechung 03_56680_001_088_Umbruch_03_08:- 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 224 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 225 MittBayNot 3/2008 und Nießbraucher. Die persönliche Haftung aus der Reallast gegenüber der Gläubigerin wird durch diese Regelung nicht betroffen. (2) Wegen der mit dem Eigentumserwerb verbundenen Rechtsnachteile konnte somit der minderjährige Beteiligte zu 3 die Auflassung nicht selbst wirksam erklären. Die nach §§ 107, 108 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung der von ihm abgegebenen Auflassungserklärung können die Eltern des Beteiligten zu 3 nicht erteilen, weil seine Mutter als Tochter der Beteiligten zu 1 gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist und sich dieses Vertretungsverbot auch auf den Vater des Beteiligten zu 3 erstreckt (vgl. BGHZ 162, 137 = MittBayNot 2005, 413). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Hs. BGB. Zwar ist der der Eigentumsübertragung zugrundeliegende Schenkungsvertrag für den Beteiligten zu 3 lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass die Auflassung ausschließlich der Erfüllung einer durch das schuldrechtliche Grundgeschäft wirksam begründeten Verbindlichkeit dient. Gleichwohl sind die Eltern des Beteiligten zu 3 daran gehindert, die Auflassung für diesen zu erklären oder die von ihm selbst erklärte Auflassung zu genehmigten, weil die in § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzer Hs. BGB normierte Ausnahme von dem Vertretungsverbot, unter Berücksichtigung des Zwecks der §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 BGB , Kollisionen zwischen den Interessen des Kindes und den Interessen seiner Eltern zu vermeiden, nicht gilt, wenn das in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehende Rechtsgeschäft über den Erfüllungserfolg hinaus zu rechtlichen Nachteilen für den Vertretenen führt (vgl. BGHZ 162, 137 = MittBayNot 2005, 413). Es muss daher bei dem hier gegebenen rechtlichen Nachteil bei dem grundsätzlichen Vertretungsverbot verbleiben. Damit bedarf es, wie von dem Grundbuchamt verlangt, einer Genehmigung der Auflassung durch einen noch zu bestellenden Ergänzungspfleger ( § 1909 Abs. 1 BGB ). b) Das von dem AG – Grundbuchamt – angenommene Eintragungshindernis der erforderlichen, aber nicht vorliegenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gemäß § 1915 Abs. 1 i. V. m. 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB liegt demgegenüber nicht vor. (1) Der gegenständliche Übergabevertrag ist nicht auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstückes gerichtet. Gegenstand des Übergabevertrages ist die unentgeltliche Zuwendung des Grundstückes im Wege der Schenkung, § 516 Abs. 1 BGB. Unentgeltlich bleibt der Erwerb auch dann, wenn das dem Minderjährigen geschenkte Grundstück – wie hier – mit beschränkt dinglichen Rechten belastet ist (vgl. Palandt/ Diederichsen, § 1821 Rdnr. 20). (2) Die Zwischenverfügung des AG – Grundbuchamt – erweist sich in diesem Zusammenhang auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig. Grundsätzlich ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes zwar bei Übernahme einer Fremdverbindlichkeit durch den Minderjährigen, insbesondere der Eingehung einer Bürgschaft erforderlich, § 1822 Nr. 10 BGB. Der Minderjährige soll durch diese Regelung jedoch nur gegen Gefahren geschützt werden, die darin bestehen, dass der Minderjährige ohne Vermögensumsatz eine Verbindlichkeit eines Dritten als wirtschaftlich Fremder übernimmt, wobei eine Verbindlichkeit gegeben sein muss, für die in letzter Linie der Dritte trotz des Eintretens des Minderjährigen aufzukommen hat, sei es, dass der Minderjährige nur neben oder hinter dem Dritten haftet, dessen Verbindlichkeit übernomBürgerliches Recht men wird, sei es, dass er zwar allein haftet, ihm aber der Regress gegen den Dritten vorbehalten ist. Die Vorschrift will den Mündel also davor schützen, dass die Erwartung, er werde nicht in Anspruch genommen oder könne beim Schuldner der Primärverbindlichkeit Regress nehmen, enttäuscht wird. Die Regelung des § 1822 Nr. 10 BGB greift mithin nicht ein, wenn der Minderjährige eine eigene Primärhaftung eingeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn er dingliche Lasten übernimmt, die auf dem ihm geschenkten Grundstück ruhen (vgl. Staudinger/H. Engler, BGB, § 1822 Rdnr. 125, 130). Nichts anderes kann gelten, wenn die auf dem Grundstück ruhende dingliche Last zu einer persönlichen Haftung des Minderjährigen führt. Im Ergebnis ist somit zwar von der Erforderlichkeit der Genehmigung des Übergabevertrages durch einen noch zu bestellenden Ergänzungspfleger auszugehen, eine darüberhinaus gehende Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht ist jedoch nicht erforderlich. 13. BGB § 2325 (Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch bei nachträglich vereinbarter Entgeltlichkeit) Vereinbart der Erblasser, nachdem er ein Grundstück schenkweise übertragen hat, nachträglich ein volles Entgelt für dieses Grundstück und die daraus vom Erwerber bereits gezogenen Nutzungen, steht dem Pflichtteilsberechtigten beim Erbfall kein Ergänzungsanspruch wegen der ursprünglichen Schenkung zu. BGH, Urteil vom 14.2.2007, IV ZR 258/05; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Der Kläger ist der nichteheliche Sohn des am 9.10.2003 verstorbenen Erblassers. Dieser hat die Beklagte, seine Ehefrau, als Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass ist überschuldet. Der Kläger macht einen Anspruch aus §§ 2325, 2329 BGB gegen die Beklagte als Beschenkte geltend. Der Erblasser hatte sein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück durch notariellen Vertrag vom 3.8.1995 unter Vorbehalt des Nießbrauchs sowie eines (von verschiedenen Voraussetzungen abhängigen) Widerrufsrechts der Beklagten „im Wege der Schenkung, also ohne jegliche Gegenleistung“ übertragen. Am 5.6.1996 schloss der Erblasser mit der Beklagten einen notariellen Änderungsvertrag. Danach entfielen die vorbehaltenen Rechte des Erblassers; dafür sowie für die bereits vollzogene Eigentumsübertragung wurden Gegenleistungen der Beklagten vereinbart. Der Kläger hält die nachträgliche Umwandlung der Schenkung in ein entgeltliches Geschäft jedenfalls ihm gegenüber für unwirksam. Davon abgesehen sei die Gegenleistung nur zum Schein vereinbart worden. Zumindest liege eine gemischte Schenkung vor. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache. I. Das Berufungsgericht hält es aufgrund der Vertragsfreiheit für zulässig, den Rechtsgrund einer bereits erbrachten Leistung nachträglich durch die Vereinbarung eines anderen Rechtsgrundes zu ersetzen. Zu diesem Zweck bedürfe es keiner Rückschenkung sowie einer erneuten, nunmehr entgeltlichen Übertragung. Einer solchen Änderung des Rechtsgrundes stünden schutzwürdige Interessen des Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen, selbst wenn die Gegenleistungen Rechtsprechung 03_56680_001_088_Umbruch_03_08: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Coburg Erscheinungsdatum: 15.10.2007 Aktenzeichen: 41 T 98/07 Rechtsgebiete: Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) Elterliche Sorge (ohne familiengerichtliche Genehmigung) Erschienen in: MittBayNot 2008, 224-225 Normen in Titel: BGB §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1, 1909 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 5