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IV ZR 266/06

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Bonn 12. November 2007 9 O 260/07 GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1; BGB §§ 138 Abs. 1, 1355 Ehevertragliche Vereinbarung über die Ablegung desEhenamens nach Scheidung nicht sittenwidrig Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ger durch die angefochtene Rechtshandlung – hier die Klägerin durch die Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte – benachteiligt worden ist. Ein solcher Nachteil, der auch hier nur in einer Verkürzung der der Klägerin nach § 1586 b Abs. 1 BGB gegen ihre Töchter zustehenden Unterhaltsansprüche bestehen könnte, ist – wie ausgeführt – von der Klägerin jedoch nicht dargetan. (…) 10. GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1; BGB §§ 138 Abs. 1, 1355 (Ehevertragliche Vereinbarung über die Ablegung des Ehenamens nach Scheidung nicht sittenwidrig) Eine ehevertragliche Vereinbarung, den gemeinsamen Ehenamen nach einer Scheidung abzulegen, ist weder wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sittenwidrig, noch liegt darin ein Verstoß gegen die Ehe- und Familienordnung. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Bonn, Urteil vom 13.11.2007, 9 O 260/07 Die Parteien streiten um die Fortführung des Ehenamens durch die Beklagte nach Scheidung der Ehe. Kläger und Beklagte schlossen am 30.12.1993 vor dem Standesamt die Ehe. Als Ehenamen wählten sie „T.“, den Familiennamen des Klägers. Der Kläger ist geschäftsführender Gesellschafter der N. GmbH. Die Beklagte war bis Anfang 2005 in dieser Firma beschäftigt.Am 27.12.1993 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, mit dem sie Gütertrennung vereinbarten und für den Fall der Scheidung der Ehe den nachehelichen Unterhalt sowie den Versorgungsausgleich ausschlossen. Die Ehe blieb kinderlos. Im Laufe des Jahres 2003 geriet die Ehe der Parteien in eine ernsthafte und dauerhafte Krise. Seit 18.10.2004 lebten die Parteien getrennt. In Februar und März 2005 wurden der Beklagten seitens der N. GmbH mehrfach Kündigungen ausgesprochen, die in einem Kündigungsschutzprozess vor dem AG Koblenz für unwirksam erklärt wurden. Da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen war, schlossen die Parteien in Vorbereitung der Scheidung am 17.11.2005 einen notariell beurkundeten „Ehevertrag mit scheidungserleichternden Vereinbarungen“ (im Folgenden: Scheidungsfolgenvereinbarung). Neben Regelungen zu Trennungsunterhalt, Hausrat und Ehewohnung sowie zur Abwicklung des Scheidungsverfahrens enthielt die Vereinbarung unter Punkt F 3. folgenden Passus: „Frau T. wird nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe, jedoch spätestens bis zum 31.12.2006 den Ehenamen „T.“ ablegen und ihren Geburtsnamen oder den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, wieder annehmen.“ Unter der Überschrift Arbeitsrecht – Punkt A.1. wurde vereinbart, dass die N. GmbH der Beklagten eine einmalige Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 100.000 € zahlt. Unter Ziffer B. – Unterhalt – B.1. verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten eine Abfindung von 40.000 € zu zahlen. Auf Antrag der Beklagten wurde die Ehe am 22.12.2005 geschieden. Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund Punkt F 3 der Scheidungsfolgenvereinbarung habe er Anspruch darauf, dass die Beklagte den Namen „T.“ wieder ablegt. Die gesetzlich eingeräumten Wahlmöglichkeiten im Bereich des Ehenamensrechts stünden zur vertraglichen Disposition der Ehegatten. Die Beklagte habe durch den Vertrag wirksam über ihr Namensrecht disponiert. Aus den Gründen: Die Klage ist zulässig und begründet. (…) Die Klage ist begründet, da der Kläger Anspruch auf Ablegung des Ehenamens T. durch die Beklagte hat. Die Parteien haben mit dem Ehevertrag vom 17.11.2005 eine wirksame Einigung über den Ehenamen getroffen. 134 MittBayNot 2/2008Bürgerliches Recht Das Namensrecht unterliegt grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Vereinbarungen über die Wahl des Ehenamens sind grundsätzlich zulässig. Insbesondere kann sich ein Ehegatte nach überwiegender Ansicht, der sich die Kammer anschließt, verpflichten, nach Scheidung der Ehe seinen Geburtsnamen wieder anzunehmen bzw. auf die Fortführung des Ehenamens zu verzichten ( RGZ 86, 114 ; OLG Frankfurt, StAZ 1971, 137, 138; Everts, FamRZ 2005, 249 ; Diederichsen, NJW 1976, 1169, 1170; Lohmann in Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 1355 Rdnr. 17; Hübner in Staudinger, BGB, 2000, § 1355 Rdnr. 110; MünchKommBGB/Wache, 4. Aufl. 2000, § 1355 Rdnr. 27; Langenfeld, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 5. Aufl. 2005, Rdnr. 53; Gernhuber/ Coester-Waltjen, Familienrecht, 5. Aufl. 2006, § 16 I 7). Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der bereits durch Eheschließung angenommene Familienname nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht bloß geliehen, sondern Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit ist (BVerfG, FamRZ 2004, 515 , 516 = MittBayNot 2004, 267 ). Das Namensrecht wird als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durchArt. 2Abs. 1 GG geschützt. Dieser Grundrechtsschutz würde aber gerade in sein Gegenteil gekehrt, wenn die geschützte Rechtsposition in vollem Umfang der Disposition des Namensträgers entzogen würde. Die in Teil F., Ziff. 3 der Scheidungsfolgenvereinbarung getroffene Vereinbarung über die Ablegung des Ehenamens ist auch inhaltlich zulässig. Sie ist nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Eine die Sittenwidrigkeit begründende Kommerzialisierung des Ehenamens ist für die Kammer nicht ersichtlich. Kommerzialisierung kann einen Sittenverstoß begründen, wenn die Vereinbarung eines Entgelts in dem betreffenden Lebensbereich anstößig ist. (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 138 Rdnr. 56; MünchKommBGB/Mayer-Maly/Armbrüster, 4. Aufl. 2000, § 138 Rdnr. 127). Dies wäre dann der Fall, wenn der Kläger der Beklagten den Ehenamen gleichsam „abgekauft“ hätte. Dies ist in der streitigen Vereinbarung nicht der Fall. Der Scheidungsfolgenvertrag enthält keine derartige Entgeltvereinbarung. Es sind neben der Konkretisierung des Trennungsunterhalts keine Zahlungsverpflichtungen und Leistungspflichten des Klägers aufgeführt, die nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien als Gegenleistung für eine Aufgabe des Ehenamens bestimmt sind. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Zahlungen des Klägers und der N. GmbH im Zusammenhang mit dem Anspruch der Beklagten auf ehelichen Trennungsunterhalt einerseits und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses andererseits standen, aber keine Gegenleistung für die Namensänderung sein sollten. Allein die Tatsache, dass die Beklagte nur im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der Scheidungsfolgenvereinbarung zu einer Einwilligung in die streitige Klausel einverstanden war, begründet keine sittenwidrige Kommerzialisierung. Zum einen war Beweggrund für die Vereinbarung und die darauf geleisteten Zahlungen allein die Beschleunigung des Scheidungsverfahrens. Zum anderen erscheint die Disposition über das Namensrecht in einem Vertrag, mit dem Scheidungsfolgen und arbeitsrechtliche Aspekte umfassend geklärt werden sollen, nicht als anstößig. Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines strukturellen Machtungleichgewichts der Parteien zu bejahen. Ein solches Ungleichgewicht kann bei grundrechtsverkürzenden Vereinbarungen wie der vorliegenden Namensänderungsklausel zur Sittenwidrigkeit führen. Rechtsprechung Dies ist der Fall, wenn sich der Erklärende aufgrund der konkreten Situation im Einzelfall nicht mehr freiwillig seines Grundrechtsschutzes begeben hat. Die von der Beklagten behauptete Notsituation, aus der heraus sie den Vertrag geschlossen habe, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es war der Beklagten bei Abschluss des Vertrages unbenommen, eventuelle Unterhaltsansprüche gegen den Kläger und arbeitsrechtliche Ansprüche gegen das Unternehmen des Klägers gerichtlich geltend zu machen. Da unterhaltsrechtliche Ansprüche auch im Wege einer einstweiligen Leistungsverfügung zeitnah durchgesetzt werden können, bestand keine finanzielle Notsituation für die Beklagte, die sie zu dem Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung gezwungen hätte. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen die Ehe- und Familienordnung gemäß Art. 6 Abs. 1 GG. Neben der Entgeltlichkeit bilden die Grundrechte ein anerkanntes Element der Konkretisierung des Begriffs der guten Sitten. Die Grundrechte sind als Grundwerte für die gesamte staatliche und gesellschaftliche Ordnung angelegt. Daher nimmt das BVerfG eine sogenannte mittelbare Drittwirkung in dem Sinne an, dass die in ihnen zum Ausdruck kommenden Grundwerte nicht nur bei der Schaffung, sondern auch bei der Auslegung und Anwendung von Zivilrechtsnormen zu berücksichtigen sind. Unbestimmte Rechtsbegriffe, wie der der guten Sitten, erlauben die Berücksichtigung von Verfassungsnormen im Zivilrecht. Insofern könnte sicherlich eine Rolle spielen, dass bei Vorhandensein von Kindern das Namensrecht bezüglich des Familiennamens eine besondere Kontinuität und Folgewirkung entfaltet, was Indiz für eine mögliche Sittenwidrigkeit sein könnte. Gemeinschaftliche Kinder haben die Parteien aber keine. Die rechtliche Anerkennung der nachehelichen Namensführungsvereinbarung ist auch nicht vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Ehegatten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG über § 138 Abs. 1 BGB zu versagen. Es handelt sich lediglich um eine grundrechtsverkürzende Abrede mit lediglich allgemein-persönlichkeitsrechtlichem Bezug. Die Vereinbarung verstößt nicht gegen Grundrechte der Beklagten, an die das Gericht durch die mittelbare Wirkung der Grundrechte gebunden ist. Die Vereinbarung der Parteien beruhte auf einer Mitwirkung der Parteien. Sie ist unter Ausübung der ebenfalls grundrechtlich garantierten Vertragsfreiheit zustande gekommen. Im konkreten Fall wird dies dadurch verdeutlicht, dass die Dispositionsbefugnis über den Ehenamen, wie durch § 1355 BGB auf einfachgesetzlicher Ebene gewährleistet wird, ebenfalls Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist (BVerfG, NJW 2004, 1155 , 1156 = MittBayNot 2004, 267 ). Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG schützt den Namen eines Menschen als Ausdruck seiner Identität und seiner Individualität (BVerfG, FamRZ 2004, 515, 516 = MittBayNot 2004, 267 ). Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38 , 49; 84, 9, 22). Die Schutzfunktion der Grundrechte würde dann aktiviert, wenn der Grundrechtsträger (hier: der den Namen des Partners annehmende Ehegatte) sich nur äußerlich freiwillig, tatsächlich aber einer Zwangslage folgend auf die vertragliche Regelung eingelassen hat. Ein strukturelles Verhandlungsungleichgewicht kann dafür ein Indiz für fehlende Freiwilligkeit sein (BGH, FamRZ 2004, 601 = MittBayNot 2004, 270 ). Ein strukturelles Verhandlungsungleichgewicht ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht ersichtlich, zumal die Beklagte bei der Scheidung und den Verhandlungen im Vorfeld von einer bundesweit renommierten Fachanwältin für Familienrecht vertreten wurde. Bürgerliches Recht 11. BGB §§ 2350, 2346 (Unwirksamkeit eines Erbverzichts) Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts kann erst dann auf die Auslegungsregeln des § 2350 BGB gestützt werden, wenn die Ermittlung des Willens der Verzichtsparteien ohne Erfolg geblieben ist. Dabei liegt die Beweislast bei demjenigen, der entgegen den Vermutungen des § 2350 BGB aus einem unbedingten Verzicht Rechte herleiten will. BGH, Urteil vom 17.10.2007, IV ZR 266/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Pflichtteilsquote. Der Kläger war 1981 durch Testament zum Alleinerben seines Vaters, des am 29.12.2002 verstorbenen Erblassers, eingesetzt worden. 1987 schloss dieser mit seinem zweiten Sohn, dem Bruder des Klägers, einen notariellen „Erbschafts- und Pflichtteilsverzichtsvertrag“. Mit notariellem Erbvertrag vom 11.9.2000 setzte der Erblasser den Beklagten, seinen Cousin, zum Alleinerben ein. Der Kläger will festgestellt wissen, dass ihm nach seinem Vater ein Pflichtteilsanspruch von 50 % zustehe. Der Beklagte ist hingegen der Ansicht, der Kläger sei nur zu 25 % pflichtteilsberechtigt, da dessen Bruder aufgrund der Unwirksamkeit seines Verzichts bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sei ( §§ 2310, 2350 BGB ). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das stattgebende Urteil des LG aufgehoben und die Feststellungsklage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gebührt dem Kläger nur eine Pflichtteilsquote von 25 %, da sein Bruder bei der Berechnung des Pflichtteils nach § 2310 Satz 1 BGB mitzuzählen sei. Dessen Erbverzicht sei bereits wegen der Vermutung des § 2350 BGB unwirksam; dem Tatsachenvortrag des Beklagten zur Unterstützung dieser Vermutung habe daher nicht nachgegangen werden müssen. Der Tatsachenvortrag des Klägers gegen einen Erbverzicht unter der Bedingung seiner Erbeinsetzung sei unbeachtlich, weil es insofern auf den Willen beider Vertragsparteien ankomme, ein entsprechender Wille des Erblassers jedoch nicht festgestellt werden könne. Eine teleologische Reduktion des § 2350 BGB sei nicht geboten. Dessen Schutzzweck ziele darauf, eine ungewollte Begünstigung nachfolgender Erbordnungen oder Dritter durch deren verzichtsbedingtes Nachrücken in die Erbenstellung zu verhindern. Auf den Pflichtteilsverzicht finde § 2350 BGB aber keine Anwendung, da er ausschließlich die erbrechtliche Stellung der Beteiligten betreffe; er diene deshalb nicht der Erhaltung oder Erhöhung von Pflichtteilsansprüchen. Bei einer Pflichtteilsquote von 25 % verbleibe es auch, wenn man mit dem LG von einer Unwirksamkeit des Erb-, nicht aber des Pflichtteilsverzichts des Bruders ausgehe. Dass dem Beklagten wirtschaftlich 75 % des Nachlasses verblieben, sei nicht Rechtsfolge des Erb-, sondern des Pflichtteilsverzichts. II. Ob diesen Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 2350 BGB beizutreten ist, kann offen bleiben; sie sind nicht entscheidungserheblich. Die von ihm gesehene Zulassungsfrage nach der Reichweite des Schutzzwecks dieser Norm stellt sich nicht. Gleichwohl ist der Senat an die Revisionszulassung gebunden ( § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO ). Rechtsprechung MittBayNot 2/2008 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Bonn Erscheinungsdatum: 12.11.2007 Aktenzeichen: 9 O 260/07 Rechtsgebiete: Ehevertrag und Eherecht allgemein Erschienen in: MittBayNot 2008, 134 Normen in Titel: GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1; BGB §§ 138 Abs. 1, 1355