V ZB 115/07
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Frankfurt 28. November 2007 5/31 Qs 27/07 AktG § 130; BeurkG § 44 a Abs. 2; StGB § 274 Abs. 1 Nr. 1 Vernichtung eines handschriftlich ergänzten Hauptversammlungsprotokolls Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 19. AktG § 130; BeurkG § 44 a Abs. 2; StGB § 274 Abs. 1 Nr. 1 (Vernichtung eines handschriftlich ergänzten Hauptversammlungsprotokolls) Das handschriftlich ergänzte und unterzeichnete Protokoll der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft „gehört ausschließlich“ dem Notar. Solange der Notar keine unterzeichnete Niederschrift in Form von Ausfertigungen in den Verkehr gebracht hat, handelt es sich um ein Internum, zu dessen Änderung der Notar befugt ist. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.11.2007, 5/31 Qs 27/07 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in NJW 2008, 91 und RNotZ 2008, 172 . Siehe hierzu auch den Beitrag von Görk, MittBayNot 2007, 382 . Kostenrecht 20. KostO §§ 32, 154 Abs. 2 (Zitiergebot verlangt Angabe des § 32 KostO ) Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO verlangt auch die Angabe des § 32 KostO . BGH, Beschluss vom 3.4.2008, V ZB 115/07 Der Kostengläubiger (im Folgenden: Notar) beurkundete einen Vertrag, der den Kauf einer Eigentumswohnung durch den Kostenschuldner zum Gegenstand hatte. Entsprechend den Vereinbarungen der Vertragsparteien wurde die Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt. Unter dem 8.11.2004 ist dem Kostenschuldner eine Kostenberechnung erteilt worden, mit der der Notar – ohne schlagwortartige Bezeichnung der Kostenpositionen – Gebühren nach §§ 147 Abs. 2, 149 KostO und Auslagen gefordert hat. Auf die Beschwerde des Kostenschuldners hat der Notar unter dem 30.3.2005 seine Kostenberechnung im Hinblick auf das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO neu gefasst. Die Gebührentatbestände enthalten nunmehr stichwortartige Angaben zu den abgerechneten Tätigkeiten. Der Kostenschuldner hält auch diese Berechnung für rechtsfehlerhaft und macht hierzu u. a. geltend, dass der Notar seinem Einwand, die Kostenvorschriften der §§ 32, 141 KostO seien nicht zitiert, auch mit der neuen Fassung nicht Rechnung getragen habe. Davon abgesehen sei die Abwicklung über das Notaranderkonto unnötig gewesen und habe gegen § 54 a BeurkG verstoßen. Aber selbst wenn man das anders sehen wollte, könne die Kostenforderung keinen Bestand haben, weil mit der Hebegebühr des § 149 KostO alle mit der Erhebung, Verwahrung und Ablieferung des Kaufpreises verbundenen Tätigkeiten des Notars abgegolten seien. Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Das OLG hält die zugelassene weitere Beschwerde für unbegründet, sieht sich an einer Zurückweisung aber zumindest durch die Entscheidung des OLG Hamm ( JurBüro 1990, 899 ) gehindert. Es hat die Sache deshalb dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Nach Eingang der Sache beim BGH haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Aus den Gründen: II. Die Vorlage ist statthaft ( § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i. V. m. § 28 Abs. 2 FGG ). 1. Das vorlegende Gericht und das OLG Hamm sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob neben der Hebegebühr des 409MittBayNot 5/2008 Kostenrecht § 149 KostO eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Prüfung der Kaufpreisfälligkeit anfallen kann. Das rechtfertigt die Vorlage. An die von dem vorlegenden Gericht bejahte Erheblichkeit der Rechtsfrage für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der Senat – soweit es um die der Beurteilung der Statthaftigkeit der Vorlage geht – gebunden ( BGHZ 116, 392 , 394 m. w. N.). Eine Teilentscheidung über einzelne Positionen der Kostenberechnung scheidet schon deshalb aus, weil die vorrangige Frage, ob die Rechnung dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO entspricht, nur einheitlich beantwortet werden kann. 2. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl I, S. 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von einer Entscheidung abweicht, die vor dem 1.1.2002 ergangen ist (BGH, NJW 2006, 1208 , 1209 m. w. N. = MittBayNot 2006, 351 , insoweit in BGHZ 165, 243 nicht abgedruckt). 3. Schließlich ist die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht nachträglich dadurch entfallen, dass die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Da der BGH infolge der statthaften Vorlage an die Stelle des OLG getreten ist und die Erledigungserklärungen erst nach Eingang der Vorlage bei dem BGH abgegeben worden sind, muss der Senat die nunmehr auf den Kostenpunkt reduzierte Beschwerde entscheiden (vgl. BGH, NJW 1983, 1672 , 1673 = DNotZ 1983, 487 ; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl. 2003, § 13 a Rdnr. 48 m. w. N.). III. Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist über die Gerichtskosten – so solche anfallen – in rechtsähnlicher Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem die Erfolgsaussichten der Beschwerde vor Erledigung der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 66, 297 , 300 m. w. N.). Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten ergibt sich das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung in solchen Fällen aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. BGHZ 28, 117 , 120 ff.; 66, 297, 300; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, § 19 Rdnr. 91 i. V. m. § 13 a Rdnr. 48; jeweils m. w. N.). 1. Danach scheidet eine Entscheidung über die Gerichtskosten vorliegend aus. Das Verfahren vor dem LG ist nach § 156 Abs. 5 Satz 1 KostO gerichtsgebührenfrei. Gleiches gilt nach §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO für das Verfahren der weiteren Beschwerde, weil die Erledigung der Hauptsache keinem der Tatbestände des § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO unterfällt (vgl. BayObLGZ 1989, 75 , 78; BayObLG, NJW-RR 1997, 1445 ). 2. Bei der nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Erstattung der außergerichtlichen Kosten die Ausnahme darstellt und deshalb das Unterliegen eines der Beteiligten eine Auslagenerstattung nur bei Hinzutreten besonderer Umstände rechtfertigt (vgl. nur Jansen/v. König, FGG, 3. Aufl., § 13 a Rdnr. 9; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, § 13 a Rdnr. 23; jeweils m. w. N.). Gemessen daran, hat der Notar dem Kostenschuldner dessen notwendige außergerichtliche Auslagen zu erstatten. a) Die zulässige weitere Beschwerde wäre begründet gewesen. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts genügt die angegriffene Kostenberechnung nicht dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO . Ohne Erledigung der HauptRechtsprechung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Frankfurt Erscheinungsdatum: 28.11.2007 Aktenzeichen: 5/31 Qs 27/07 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) Beurkundungsverfahren Erschienen in: MittBayNot 2008, 409 RNotZ 2008, 172-175 NJW 2008, 91-94 Normen in Titel: AktG § 130; BeurkG § 44 a Abs. 2; StGB § 274 Abs. 1 Nr. 1