IX ZB 229/06
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Augsburg 28. Januar 2008 2 HK T 65/08 HGB § 13 h Abs. 2 Satz 3 Sitzverlegung ohne Nachweis der Gewerbeanmeldung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau b) Die Konstruktion der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien und den Eltern des Klägers zur Fertigstellung des Mehrfamilienhauses lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dem vom Kläger vorgelegten notariellen Vergleichsvorschlag des Notars S. entnehmen. Dem Vergleichsentwurf kommt schon deshalb kein Beweiswert zu, weil ein Vergleich dieses Inhalts nicht zustande gekommen ist. Zudem datiert der maßgebliche Vergleichsentwurf aus dem Jahr 2000, mithin aus einer Zeit, als das Bauprojekt, zu dessen Verwirklichung die Gesellschaft nach Meinung des Berufungsgerichts gegründet wurde, bereits zwei Jahre fertig gestellt war. Abgesehen davon sah der Entwurf lediglich vor, dass die Beklagte das Anwesen dem Kläger zu 50 % und seinen Eltern zu je 25 % in Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen sollte, um auf diese Weise die bestehenden Streitigkeiten zu beenden. Dies rechtfertigt in keiner Weise die Annahme, dass etwa vor Erstellung des Entwurfes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Einschluss der Beklagten bestanden hätte. (…) 2. Wie die Revision mit Recht rügt, stünde der Annahme einer gesellschaftsvertraglich fundierten Durchsetzungssperre außerdem entgegen, dass der Anspruch auf Rückübertragung des Erbanteils seine Grundlage nicht in einem – vom Berufungsgericht zu Unrecht angenommenen – Gesellschaftsvertrag, sondern in dem Kaufvertrag der Parteien über den Erbanteil findet. Ebenso wie andere gesellschaftsrechtliche Beschränkungen kann die Durchsetzungssperre den Ansprüchen eines Gesellschafters nur entgegengehalten werden, wenn und soweit die Ansprüche auf dem gesellschafterlichen Verhältnis beruhen (BGH, ZIP 2006, 994 , 996 Tz. 18 ff. = DNotZ 2006, 775; BGH, WM 1986, 68 ). Macht ein Gesellschafter indessen gegen seinen Mitgesellschafter eine Forderung aus einem anderen Rechtsverhältnis als der Gesellschaft geltend und steht er demzufolge seinem Mitgesellschafter in Bezug auf diese Forderung wie ein dritter Gläubiger gegenüber, fehlt es an der – die Durchsetzungssperre allein rechtfertigenden – gesellschafterlichen Bindung. So aber läge der Fall – wollte man die verfehlte Annahme des Berufungsgerichts vom Bestehen einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zugrunde legen – hier. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kam es frühestens 1995/1997 zur Entstehung der Innengesellschaft. Demgegenüber haben die Parteien den Vertrag, mit dem der Kläger den Erbanteil an die Beklagte veräußerte und aus dem er seinen Rückübertragungsanspruch herleitet, bereits im Jahr 1993, mithin unabhängig von der Gründung einer Gesellschaft geschlossen. Dass nach der Vorstellung der Parteien mit dem Erwerb des Erbanteils auch die Bebauung des vom Vater des Klägers erworbenen Grundstücks gesichert werden sollte und – wie vom Berufungsgericht angenommen – eine später gegründete Gesellschaft den gleichgerichteten Zweck verfolgte, den begonnenen Bau eines Mehrfamilienhauses fertig zu stellen, rechtfertigt es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht, den auf einem anderen Rechtsverhältnis beruhenden Anspruch einer gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre zu unterwerfen. III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es sich nunmehr mit dem – von seinem bisherigen Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblichen – streitigen Parteivorbringen befassen und die erforderlichen Feststellungen treffen kann. 234 MittBayNot 3/2008Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht Zur Vermeidung erneuter rechtlicher Fehlbewertungen weist der Senat auf Folgendes hin: Eine die Anwendung des § 352 BGB gegenüber dem Klageanspruch rechtfertigende Aufrechnungslage lässt sich allein aus der privatschriftlichen Zusatzabrede über die „Nachverhandlung des Kaufpreises nach den tatsächlichen Baukosten entweder nach unten oder nach oben“ – unabhängig von der Frage ihrer Formbedürftigkeit nach § 311 b Abs. 1 BGB ( § 313 BGB a. F.; vgl. MünchKommBGB/Kanzleiter, 5. Aufl., § 311 b Rdnr. 51) – nicht ableiten. Besteht nur das Recht, eine Nachverhandlung zu verlangen, so stand der Beklagten im Zeitpunkt des „Rücktritts“ des Klägers bzw. der eigenen Aufrechnungserklärung ein fälliger, aufrechenbarer Gegenanspruch auf Zahlung eines höheren Kaufpreises (noch) nicht zu. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO und der Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. Eine erneute Übertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter dürfte im Hinblick auf § 526 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht kommen. 18. HGB § 13 h Abs. 2 Satz 3 (Sitzverlegung ohne Nachweis der Gewerbeanmeldung) Die Eintragung der Sitzverlegung einer Personengesellschaft darf nicht von dem Nachweis einer Gewerbeanmeldung abhängig gemacht werden. (Leitsatz des Einsenders) LG Augsburg, Beschluss vom 29.1.2008, 2HK T 65/08; eingesandt von Notar Dr. Markus Riemenschneider, Landsberg a. Lech Durch Urkunde des Beschwerdeführers wurde der Sitz der T GmbH & Co. KG von U nach G verlegt. Das AG Freiburg hat daraufhin die Registerakten an das AG Augsburg zur weiteren Veranlassung hinsichtlich der Sitzverlegung übersandt. Mit dem durch die Beschwerde angegriffenen Schreiben vom 14.11.2007 hat das AG Augsburg vom Beschwerdeführer zur weiteren Bearbeitung der Anmeldung der Sitzverlegung gefordert, eine Abschrift der Gewerbeabmeldung in U und der Gewerbeanmeldung in G elektronisch zu übermitteln. Mit weiterem Schreiben vom 10.12.2007 hat das AG Augsburg um abschließende Erledigung bis spätestens 31.12.2007 gebeten und angekündigt, anderenfalls die beantragte Eintragung der Sitzverlegung abzulehnen. Aus den Gründen: II. Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Zwischenverfügung. 1. Gegen das Schreiben vom 14.11.2007 ist die Beschwerde statthaft. Bei den vom Registergericht geforderten Nachweisen handelt es sich um Unterlagen, deren Vorlage nicht durch ein Zwangsgeldverfahren erzwingbar ist. Es handelt sich um eine mit der Beschwerde anfechtbare Beanstandung einer Anmeldung zum Registergericht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 19 Rdnr. 16). 2. Die Beschwerde ist begründet. Das Registergericht hat zwar nach § 13 h Abs. 2 Satz 3 HGB zu prüfen, ob die Niederlassung ordnungsgemäß verlegt ist. Diese Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf alle formellen und materiellen Voraussetzungen der Sitzverlegung, beispielsRechtsprechung 03_56680_001_088_Umbruch_03_08:- 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 234 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 235 MittBayNot 3/2008 Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht weise auch auf die Frage, ob der Gesellschaftssitz grundsätzlich nur am Ort des Betriebs bestehen kann (vgl. Ebenroth/ Boujong/Joos/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 13 h Rdnr. 28). Der Nachweis einer Gewerbeummeldung ist von diesen Prüfungsbefugnissen des Registergerichts dennoch nicht umfasst. Es handelt sich insoweit nicht um eine Überprüfung, ob der neue Sitz des Unternehmens und der Ort des Betriebs übereinstimmen, sondern um eine Prüfung, ob neben der durch das Registergericht zu überprüfenden Anmeldung andere öffentlichrechtliche Meldepflichten beachtet sind. Mit der Frage, wo die Gesellschaft verwaltet wird, hat dies nichts zu tun. Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht 19. InsO § 91 Abs. 2, § 203; BGB § 878 (Nachtragsverteilung eines bereits aufgelassenen Grundstücks) Die Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht verwerteten Grundstücks ist unzulässig, wenn vor der Anordnung die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vom Erwerber oder vom Notar für diesen gestellt worden war. BGH, Beschluss vom 6.12.2007, IX ZB 229/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Am 5.7.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der weitere Beteiligte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschlüssen vom 6.3.2006 wurden das Insolvenzverfahren aufgehoben, Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zum Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode bestellt. Unter dem 7.3.2006 bat das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten um Stellungnahme dazu, warum lastenfreier Grundbesitz des Schuldners nicht verwertet worden sei. Am 5.7.2006 beantragte der weitere Beteiligte die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der im Grundbuch von R. und H. eingetragenen Grundstücke. Mit Beschluss vom 5.7.2006, 11.15 Uhr, hat das Insolvenzgericht hinsichtlich der genannten Grundstücke die Nachtragsverteilung und den erneuten Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den weiteren Beteiligten angeordnet. Wegen der im Grundbuch von R. eingetragenen Grundstücke hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, er habe diese Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 28.1.2001 – also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – verkauft und an die Käuferin S. aufgelassen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, am 5.7.2006 um 10.00 Uhr, sei der Antrag auf Eintragung der Käuferin in das Grundbuch beim Grundbuchamt abgegeben worden. Die sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung der Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der im Grundbuch von R. eingetragenen Grundstücke erreichen. Aus den Gründen: II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 204 Abs. 2 Satz 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig ( § 574 Abs. 1, § 575 ZPO ). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG. 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen der Anordnung einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt. Aus welchem Grunde der weitere Beteiligte die Grundstücke nicht verwertet habe, sei unerheblich. Entscheidend sei allein, dass die Grundstücke im alleinigen Eigentum des Schuldners stünden und damit zur Masse gehörten. Die Veräußerung und der Eintragungsantrag änderten daran nichts; denn die Käuferin sei noch nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Auch die Vorschrift des § 878 BGB stehe nicht entgegen. 2. Diese Ausführungen sind in einem wesentlichen Punkt unvollständig. a) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es einerseits um Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst aber auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (vgl. BGH, NZI 2006, 180 = NJW-RR 2006, 262 ). Aus welchem Grunde im vorliegenden Fall die Verwertung unterblieben ist, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt, spielt im Ergebnis aber auch keine Rolle. Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen, selbst wenn die Verwertung nur aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unterblieben ist. b) Die Grundstücke standen während des Insolvenzverfahrens und stehen auch jetzt noch im Eigentum des Schuldners. Sie gehören deshalb zur Masse i. S. v. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO . Der nach Darstellung des Schuldners am 5.7.2006 um 10.00 Uhr – also vor Anordnung der Nachtragsverteilung am 5.7.2006 um 11.15 Uhr – beim Grundbuchamt eingegangene Antrag auf Eintragung der Käuferin als Grundstückseigentümerin ändert daran nichts. Zwar endete der Insolvenzbeschlag mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner erhielt die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück (vgl. BGH, NJW 1973, 1198 , 1199; OLG Celle, KTS 1972, 265, 266). Er war daher auch rechtlich in der Lage, der Käuferin das Grundstück zu übereignen. Seine Verfügungsbefugnis endete erst wieder mit der Anordnung der Nachtragsverteilung (vgl. BGH, NJW 1973, 1198 , 1199; OLG Celle, KTS 1972, 265 , 266). Das Eigentum an Grundstücken geht jedoch gemäß §§ 873, 925 BGB erst mit der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch auf den Erwerber über. Bislang ist die Käuferin nicht als Eigentümerin eingetragen worden. c) Die Anordnung der Nachtragsverteilung ist jedoch dann gemäß § 203 Abs. 3 InsO unzulässig, wenn der weitere Beteiligte den Eigentumserwerb im Hinblick auf § 91 Abs. 2 InsO , § 878 BGB nicht verhindern kann. aa) Gemäß § 203 Abs. 3 InsO kann das Gericht von der Anordnung der Nachtragsverwaltung absehen und den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf den geringen Wert des Gegenstandes und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Diese Vorschrift ist in die Insolvenzordnung aufgenommen worden, um den Bedürfnissen in der Praxis entgegenzukommen (BT-Drucks. 12/2443, S. 187). Der zu erwartende Ertrag der nachträglichen Verwertung muss den zu erwartenden Kosten der Verwertung einschließlich der Verwaltervergütung (vgl. § 6 Abs. 1 InsVV) und der Veröffentlichungs- und Zustellkosten des Gerichts (vgl. MünchKommInsO/Hintzen, § 203 Rdnr. 27) gegenübergestellt werden. Übersteigen die Kosten den Ertrag, hat die Verwertung zu unterbleiben. Dadurch soll eine unnötige Verschleuderung des SchuldnerverRechtsprechung 03_56680_001_088_Umbruch_03_08: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Augsburg Erscheinungsdatum: 28.01.2008 Aktenzeichen: 2 HK T 65/08 Rechtsgebiete: Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Erschienen in: MittBayNot 2008, 234-235 Normen in Titel: HGB § 13 h Abs. 2 Satz 3