XII ZR 45/06
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Karlsruhe 27. März 2008 11 T 476/07 BGB § 181 Kein Mehrfachvertretungsverbot bei ausgesetzter Bewilligung der Auflassung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 5. BGB § 181 (Kein Mehrfachvertretungsverbot bei ausgesetzter Bewilligung der Auflassung) Der Schutzzweck des § 181 BGB verbietet nicht, dass der Notar, der als Vorlagesperre bei einem Grundstückskaufvertrag den „beurkundungsrechtlichen Weg“ – Ausfertigungssperre, ausgesetzte Bewilligung – gewählt hat, nach nachgewiesener Kaufpreiszahlung entsprechend dem Auftrag der Vertragsparteien die Eigentumsumschreibung im Grundbuch bewilligt ( § 181 Hs. 2 BGB analog). (Leitsatz des Einsenders) LG Karlsruhe, Beschluss vom 28.3.2008, 11 T 476/07; eingesandt von Notar Wolfgang Krebs, Grünstadt Mit Urkunde des Beteiligten zu 3 veräußerte die Beteiligte zu 1, vertreten durch ihren u. a. mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten bestellten Betreuer, die durch Zerlegung neu zu bildende Teilfläche ihres bebauten Grundstücks an die Beteiligten zu 2 zu Miteigentum zu je 1/2. In § 2 Ziffer 2 des Vertrages bewilligte sie den Käufern eine Auflassungsvormerkung. Unter Ziffer 3 heißt es weiter: „Die Beteiligten sind über den vereinbarten Eigentumsübergang in dem angegebenen Erwerbsverhältnis einig. Diese Erklärung der Auflassung enthält jedoch ausdrücklich weder die Eintragungsbewilligung noch den Eintragungsantrag. Zu deren Erklärung wird der amtierende Notar, sein amtlicher Vertreter oder Nachfolger durch die Beteiligten unwiderruflich, über den Tod hinaus und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt.“ Unter § 2 Ziffer 4 des Kaufvertrages haben die Vertragsschließenden nach Hinweis darauf, dass das Eigentum Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Kaufpreises zu verschaffen sei, den Notar übereinstimmend angewiesen, die Eigentumsumschreibung gemäß dieser Vollmacht erst zu bewilligen und zu beantragen, wenn ihm der Verkäufer unverzüglich nach Erhalt des Geldes schriftlich oder hilfsweise der Käufer durch Bankbestätigung die Entrichtung des Kaufpreises nachgewiesen hat. Der Beteiligte zu 3 beantragte gemäß § 15 GBO und ggf. aufgrund weitergehender Vollzugsvollmacht im Namen aller Antragsberechtigten den Vollzug der Auflassung, die Löschung der zwischenzeitlich eingetragenen Auflassungsvormerkung und die Löschung der nicht mitübernommenen Belastungen. Mit Zwischenverfügung teilte das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 3 mit, dass die Eigentumsübertragung derzeit mangels seiner Vertretungsmacht nicht vollzogen werden könne. Dieser habe nicht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt werden können, die Bewilligung zu erklären und gleichzeitig den Antrag auf Grundbuchvollzug zu stellen. Hiergegen richtet sich die im Namen des Betreuers der Beteiligten zu 1 vorsorglich eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 3. Ein Fall der durch § 181 BGB verbotenen Mehrfachvertretung liege nicht vor, da er im hier gegebenen Fall der bereits erklärten Auflassung und nach unbestrittener Kaufpreiszahlung keinerlei Interessenkollision ausgesetzt sei. Aus den Gründen: Die gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts gemäß §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist durch den Urkundsnotar in zulässiger Weise eingelegt worden. Er beansprucht nicht ein ihm auch nicht zustehendes eigenes Antrags- oder Beschwerderecht (Demharter, GBO, 25. Aufl., § 15 Rdnr. 9 ff. m. w. N.), sondern er handelt für die antragsberechtigte Beteiligte zu 1. Dazu ist er gemäß § 15 GBO befugt. Dass der Notar die Beschwerde „namens und im Auftrag des Betreuers der Verkäuferin“ eingelegt hat, ist unschädlich, denn dieser handelt seinerseits ohne weiteres erkennbar als gesetzlicher Vertreter der Betreuten in deren Namen, §§ 164 Abs. 1 Satz 2, 1902 BGB . Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung, die vom Beteiligten zu 3 abgegebenen Grundbuchverfahrenserklärungen sind wirksam. 382 MittBayNot 5/2008Bürgerliches Recht 1. Gemäß § 13 Abs. 1 GBO bedarf es zur Grundbucheintragung des Antrags des gewinnenden oder verlierenden Teils, nach § 19 GBO ist die Eintragungsbewilligung desjenigen erforderlich, zu dessen Lasten die Eintragung geht. Nach § 20 GBO genügt dieses formelle Konsensprinzip jedoch im hier gegebenen Fall der Auflassung eines Grundstücks nicht, sondern die Eintragung darf nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass neben dem Nachweis der Einigung eine Eintragungsbewilligung nicht mehr notwendig ist (Demharter, GBO, § 20 Rdnr. 2 m. w. N.). In aller Regel wird jedoch die Auslegung ergeben, dass die sachlichrechtliche Einigung auch die verfahrensrechtliche Eintragungsbewilligung enthält. Die ausdrückliche Erklärung oder der aus den Umständen erkennbare Wille der Erklärenden, die Einigung solle die Eintragungsbewilligung nicht enthalten, hindert aber das Grundbuchamt an der Vollziehung der Auflassung (Demharter, GBO, § 20 Rdnr. 2 m. w. N.). So liegt es hier. Die Vertragsschließenden haben sich zwar bereits über den Eigentumsübergang geeinigt, jedoch zugleich ausdrücklich angeordnet, dass die Erklärung der Auflassung weder die Eintragungsbewilligung noch den Eintragungsantrag enthalte. Zu deren Abgabe wurde der Beteiligte zu 3 unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt. 2. Eintragungsantrag und -bewilligung (vgl. dazu Demharter, GBO, § 19 Rdnr. 13; Meikel/Lichtenberger, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 19 Rdnr. 37 ff.) sind verfahrensrechtliche Erklärungen, weshalb die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für rechtsgeschäftliche Erklärungen nicht unmittelbar, jedoch entsprechend angewendet werden können. Dies gilt auch für die Zulässigkeit eines Vertreterhandelns (Demharter, GBO, § 19 Rdnr. 74; Meikel/Lichtenberger, Grundbuchrecht, § 19 Rdnr. 128). 3.a) Besteht danach zwar Einigkeit, dass dem Grundbuchamt auch die Prüfung der Vertretungsmacht des Vertreters obliegt (Demharter, GBO, Anhang zu § 13 Rdnr. 33), so bestehen doch unterschiedliche Auffassungen darüber, ob auch die Bestimmung des § 181 BGB im GrundbuchverfahrenAnwendung findet. Nach Schöner/Stöber (Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 3562) und Meikel/Lichtenberger (Grundbuchrecht, § 19 Rdnr. 145 f.) gilt § 181 BGB für verfahrensrechtliche Erklärungen in nicht streitigen Verfahren nicht. Demgegenüber scheidet Demharter (GBO, § 19 Rdnr. 89) die entsprechende Anwendung des § 181 BGB nicht von vornherein aus. Allerdings betreffe diese Vorschrift grundsätzlich nicht die Fälle, in denen der Vertreter zwei gleichlautende Erklärungen einem Dritten oder auch dem Grundbuchamt gegenüber abgebe. b) Richtig ist der Ansatz von Demharter. Hält man die auf rechtsgeschäftliche Willenserklärungen zugeschnittenen Vertretungsregeln auch für Verfahrenserklärungen für entsprechend anwendbar, so ist es folgerichtig, auch die Bestimmung des § 181 BGB , die eine Beschränkung des rechtlichen Könnens des Vertreters beinhaltet, ggf. entsprechend heranzuziehen. Der Schutzzweck des § 181 BGB , dass die Mitwirkung derselben Person auf beiden Seiten die Gefahr eines Interessenkonflikts und damit die Schädigung eines Teils in sich birgt (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 181 Rdnr. 2), kann grundsätzlich auch bei der Abgabe grundbuchverfahrensrechtlicher Erklärungen Bedeutung erlangen. Dafür besteht jedoch im vorliegenden Fall keine Veranlassung. Die Beteiligten haben sich bereits wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt. Nicht anders als im Falle eines kraft Gesetzes zulässigen Insichgeschäftes, nämlich eines Geschäftes, das ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit Rechtsprechung dient ( § 181 Hs. 2 BGB ), verhält es sich jedoch, wenn der Notar nach nachgewiesener vollständiger Kaufpreiszahlung auftragsgemäß in Erfüllung der wirksamen kaufvertraglichen Verpflichtung der Verkäuferin und in Vollziehung der dazu bereits abgegebenen dinglichen Einigungserklärung den zum Grundstückserwerb notwendigen Eintragungsantrag nebst Eintragungsbewilligung stellt. Anmerkung: Einfache Fragen können zu schwierigen führen und umgekehrt. Nicht immer sind diese Umwege notwendig. Ist für die Entscheidung des LG Karlsruhe § 181 BGB wirklich relevant? Man kann zumindest zweifeln. Bürgerliches Recht Grundbuchamt.6 Handelt es sich somit um eine „amtsempfangsbedürftige einseitige Willenserklärung“, so liegen die Voraussetzungen des § 181 BGB bereits mangels Personenidentität tatsächlich nicht vor.7 Anderes mag allenfalls gelten, wenn der Vertreter die Erklärung wahlweise auch sich selbst gegenüber hätte abgeben können oder wenn der Vertreter als materiell Betroffener sich den Adressaten der Erklärung nicht aussuchen kann, etwa im Fall von Testamentsanfechtungen.8 Klarheit in den Grundlagen (verfahrensrechtlicher Charakter einer einseitigen Erklärung im Gegensatz zur materiellrechtlichen Erklärung nach §§ 873, 925 BGB ) kann also dazu führen, dass Unklarheiten in den praktischen Fragen gar nicht entstehen. 4. 1. Sachverhalt Ausgangspunkt ist ein – insoweit – „normaler“ Kaufvertrag. Der Urkundsnotar entscheidet sich zwischen den verschiedenen Möglichkeiten, den Verkäufer gegen den Rechtsverlust vor Zahlung des Kaufpreises zu schützen, für die sog. „Bewilligungslösung“. Wie hierbei üblich, wird die dann nachträglich erforderliche Bewilligung ( § 19 GBO ) des Veräußerers aufgrund in der Kaufurkunde erteilter Vollmacht durch den Notar in einer Eigenurkunde erklärt, der Notar stellt namens der Beteiligten auch den Eintragungsantrag. Die materiellrechtlichen Erklärungen (Kaufvertrag, Einigung/Auflassung) wurden von den Beteiligten in der Urkunde abgegeben und entgegengenommen. Das Grundbuchamt beanstandet in seiner mit der Beschwerde angegriffenen Zwischenverfügung, dass der Notar nicht wirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. 2. Vertretungsmacht für Bewilligung Die Beschwerdekammer prüft zu Recht, ob der Vertreter (hier der Notar) zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt war,1 es kommt auch zum richtigen Ergebnis und bejaht das Vorliegen der Vertretungsmacht. Indes, die Argumentation ist nicht stringent. Die Bewilligung ist nach ganz herrschender Meinung eine rein verfahrensrechtliche Erklärung,2 also keine materiellrechtliche Erklärung und auch keine Erklärung mit Doppelnatur.3 Hierauf können die Regeln des BGB nur dann (analog) angewendet werden, wenn dem das primär anwendbare Verfahrensrecht nicht entgegensteht.4 Ein solches allgemeines Hindernis steht hier nicht entgegen. Der verfahrensrechtliche Charakter der Bewilligung i. S. d. § 19 GBO (und auch des Antrags nach § 13 GBO als verfahrenseinleitende Handlung5) wird vom LG Karlsruhe auch nicht verkannt. 3. Folgerung für die Praxis Für die Praxis gefolgert werden kann aus der Entscheidung, dass eine möglichst präzise Formulierung einer rechtsirrigen Überlegung des Grundbuchamtes möglicher Weise vorbeugen kann. Wird also bei der Antragstellung klargestellt, dass der Notar gegenüber dem Grundbuchamt die Bewilligung aufgrund der Vollmacht im Kaufvertrag namens des Veräußerers erklärt (nur dieser, und nicht der Erwerber ist „Betroffener“ i. S. v. § 19 GBO ), so tritt vielleicht nicht der fälschliche Eindruck ein, als gäben beide Beteiligte jeweils gegenüber dem anderen gleichlautende Erklärungen ab. Dass mehrere Antragsberechtigte – wie vom Urkundsnotar ausdrücklich erklärt – gleichlautende Anträge i. S. d. § 13 GBO stellen, ist unschädlich, da es sich wiederum um rein verfahrensrechtliche Erklärungen gegenüber dem Gericht handelt. 5. Zulässigkeit der Bewilligungslösung Erfreulich an der Entscheidung ist die Deutlichkeit, mit der die verfahrensrechtliche Bewilligung von den materiellrechtlichen Erklärungen abgegrenzt wird, und mit der auch die Zulässigkeit der „Bewilligungslösung“ ausdrücklich bejaht wird. Während es längere Zeit so aussah, als bestehe zwischen den verschiedenen Möglichkeiten (insbesondere Aussetzung der Auflassung, Erteilung von Urkundsausfertigungen im Auszug – ohne Auflassung –, auch „Vorlagesperre“ genannt, und Aussetzung der Bewilligung)9 nach Überwindung der fehlgeleiteten kostenrechtlichen Präjudizierung einiger Gerichte10 durch das BayObLG11 eine friedliche Koexistenz in dem Sinne, dass der einzelne Notar die jeweils aus seiner Sicht geeignetste Lösung wählt, stellte Kesseler die Zulässigkeit der Bewilligungslösung wieder grundsätzlich in Frage.12 Seinen dogmatischen Erwägungen, wonach für eine eigenständige Bewilligung (und deren Erfordernis) im Anwendungsbereich von § 20 GBO kein Platz sei, wurde bereits an anderer Stelle entgegengetreten.13 Die zutreffende AuffasAnwendbarkeit von § 181 BGB Die Bewilligung ist die Erklärung, dass eine Grundbucheintragung gestattet wird. Adressat hierfür ist ausschließlich das 1 Bauer/von Oefele/Kössinger, GBO, 2. Aufl. 2006, § 19 Rdnr. 288. 2 Demharter, FGPrax 1997, 5 , 6. 3 OLG Düsseldorf, Rpfleger 1981, 177 , 178; OLG Hamm, Rpfleger 1989, 148, 149; BayObLG, Rpfleger 1993, 189 , 190 = MittBayNot 1993, 17; noch offen gelassen BGHZ 84, 202 , 207 = DNotZ 1983, 309, 312; KEHE/Munzig, GBO, 6. Aufl. 2006, § 19 Rdnr. 17 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rdnr. 98; Meikel/ Böttcher, GBO, 9. Aufl. 2003, Rdnr. 29; Demharter, GBO, 25. Aufl. 2005, § 19 Rdnr. 13. 4 Vgl. allgemein Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl. 2004, § 65. 5 Bauer/von Oefele/Wilke, GBO, § 13 Rdnr. 21. 6 BayObLGZ 1948/51, 456, 464; BayObLG, Rpfleger 1976, 66 ; KG, OLGE 40, 36, 37; Hügel/Holzer, GBO, 2007, § 19 Rdnr. 26. 7 Bamberger/Roth/Habermeier, BGB, 2. Aufl. 2008, § 181 Rdnr. 23. 8 Vgl. das Beispiel bei Bamberger/Roth/Habermeier, § 181 Rdnr. 24. 9 Vgl. zum Sachstand und zur Abwägung der Eignung z. B. Brambring in FS Hagen, 1999, S. 251; Amann, MittBayNot 2001, 150 ; Bauer/von Oefele/Kössinger, GBO, § 20 Rdnr. 20 ff. 10 OLG Frankfurt, DNotZ 1990, 672 ; OLG Düsseldorf, DNotZ 1990, 674; DNotZ 1996, 324 ; OLG Oldenburg, JurBüro 1997, 376 ; hiergegen bereits Wolfsteiner, Rpfleger 1990, 505 , 506 und SchmitzValckenberg, DNotZ 1990, 674 , 677 f. 11 BayObLG, MittBayNot 2000, 575 mit Anm. Tiedtke; ähnlich schon KG, DNotZ 1976, 434 ; OLG Hamm, MittBayNot 1998, 275 . 12 Kesseler, ZNotP 2005, 176 ; ders., ZfIR 2007, 88 , 89 ff. 13 Kössinger in FS Wolfsteiner, 2007, S. 73, 80 ff. Rechtsprechung MittBayNot 5/2008 Bürgerliches Recht sung, wonach auch im Anwendungsbereich von § 20 GBO (also neben der materiellrechtlichen Auflassung) auch eine Bewilligung i. S. v. § 19 GBO erforderlich ist, ist auch nicht auf Literaturstimmen im Gefolge der grundlegenden Erkenntnisse von Ertl14 beschränkt, sondern wird auch von der Rechtsprechung geteilt.15 Der BGH hat zu der Frage zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen; er geht jedoch ebenfalls davon aus, dass grundsätzlich die dingliche Einigung einerseits und die Bewilligung andererseits nebeneinander erforderlich sind.16 In jüngerer Zeit wurde dies ausdrücklich durch das OLG Stuttgart bestätigt.17 Dem schließt sich auch das LG Karlsruhe an. Der auch in dieser Entscheidung wieder repetierte Satz, wonach die Auslegung „in aller Regel“ ergebe, dass die sachlichrechtliche Einigung auch die verfahrensrechtliche Bewilligung enthalte,18 ersetzt nicht diese erforderliche Auslegung, sondern setzt sie voraus. Auf dem hier in Frage stehenden Feld der Bewilligungslösung liegt ein ganz anderer „Regelfall“ vor: die Beteiligten erklären ausdrücklich nur die materiellrechtliche Einigung, ohne Bewilligung, so dass es auf die Richtigkeit dieses Satzes19 nicht ankommen kann. Notar Dr. Winfried Kössinger, München 14 Ertl, DNotZ 1964, 260 ; ders., DNotZ 1967, 339 ; ders., DNotZ 1967, 562; ders., Rpfleger 1980, 41 ; im Übrigen statt aller Demharter, FGPrax 1997, 5 , 6. 15 BayObLG, DNotZ 1995, 56 , 57 = Rpfleger 1994, 344 , 345; BFHE 2108, 438 = BStBl II 2005, S. 312 = RNotZ 2005, 246 ; BFH, RNotZ 2007, 170 . 16 BGHZ 61, 209 = Rpfleger 1973, 355 ; BGHZ 90, 323 = NJW 1984, 1959; BGH, DNotZ 1988, 109 , 110 = NJW 1988, 415 = Rpfleger 1987, 452; BGH, NJW-RR 1993, 840 = Rpfleger 1993, 398 ; ebenso OLG Köln, MittRhNotK 1997, 325 ; OLG Celle, DNotZ 2004, 196 , 198. 17 OLG Stuttgart, MittBayNot 2008, 122 = RNotZ 2008, 112 . 18 OLG Stuttgart, MittBayNot 2008, 122 , 123 = RNotZ 2008, 112 . 19 Kritisch hierzu Bauer/von Oefele/Kössinger, GBO, § 20 Rdnr. 16 ff. 6. BGB §§ 1375, 1378 Abs. 1 (Ermittlung des good will einer freiberuflichen Praxis) Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran – zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt – ist (neben dem Substanzwert) der good will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird. BGH, Urteil vom 6.2.2008, XII ZR 45/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Durch Verbundurteil des AG – Familiengericht – wurde die am 16.6.1986 geschlossene Ehe der Parteien, aus der drei Kinder (geboren 1989, 1991 und 1996) hervorgegangen sind, geschieden sowie der Versorgungs- und der Zugewinnausgleich zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Das Urteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und des Versorgungsausgleichs rechtskräftig. Die Parteien streiten noch über den Zugewinnausgleich. Der Antragsgegner verfügte im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (9.7.1999) unstreitig über ein aktives Endvermögen von jedenfalls 258.961,31 DM (132.404,82 €). Dieses setzte sich zusamMittBayNot 5/2008 men aus einem 1/2-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück der Parteien (150.000 DM), dem Wert des Grundstücksanteils einer tierärztlichen Praxis (73.343 DM), einer Forderung gegen die Antragstellerin (6.000 DM), einem Bausparguthaben (18.046,58 DM), Aktien (1.171,73 DM) sowie einem Pferd, einem Bauwagen, einem Traktor und einem Motorrad im Gesamtwert von 10.400 DM. Unstreitig hatte der Antragsgegner zum Endstichtag Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 250.430,44 DM (128.043,05 €). Ferner verfügte er über ein unstreitiges Anfangsvermögen von jedenfalls 10.000 DM (5.112,92 €). Die Antragstellerin besaß unstreitig ein Endvermögen von mindestens 154.764,48 DM (79.129,82 €), das in ihrem 1/2-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück und einer Lebensversicherung bestand. Ihre Verbindlichkeiten beliefen sich zum Endstichtag unstreitig auf zumindest 126.000 DM (64.422,78 €). Ihr Anfangsvermögen betrug (indexiert) 13.212,95 DM (6.755,67 €). Streit bestand zwischen den Parteien darüber, ob dem jeweiligen aktiven Endvermögen weitere Positionen hinzuzurechnen sind, eine weitere Verbindlichkeit der Antragstellerin zu berücksichtigen ist und ob der Antragsgegner über weiteres Anfangsvermögen verfügte. Am 9.7.1999 war der Antragsgegner, von Beruf Tierarzt, hälftiger Teilhaber einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis. Der Wert dieser Praxis ist in dem vom AG eingeholten Gutachten des Sachverständigen F. mit insgesamt 170.520 € ermittelt worden. Davon entfällt ein Teilbetrag von 92.604 € auf das Sachvermögen und ein weiterer Teilbetrag von 77.920 € auf den good will der Praxis. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dem Endvermögen des Antragsgegners sei neben dem hälftigen Wert der Tierarztpraxis der hälftige Forderungsbestand (36.302,02 DM) sowie der hälftige Anteil an dem Rücklagenkonto der Gemeinschaftspraxis (25.000 DM) hinzuzurechnen. Außerdem sei der Pkw des Antragsgegners zusätzlich mit 12.011,50 DM zu berücksichtigen. Das Anfangsvermögen des Antragsgegners sei dagegen nicht um den Wert eines Pkw zu erhöhen. Sie selbst habe bei zutreffender Bewertung ihres weiteren Endvermögens (Schmuck und Pkw) sowie unter Berücksichtigung einer weiteren Verbindlichkeit in Höhe von 27.760,04 DM keinen Zugewinn erzielt. Ihr Zugewinnausgleichsanspruch belaufe sich danach auf 100.624 DM. Das AG hat den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 13.378,08 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das OLG ihr einen Betrag von insgesamt 15.298,98 € nebst Zinsen zuerkannt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Antragsgegnerin die Zahlung weiterer 24.945,41 € nebst Zinsen. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. II. 1. Soweit das Berufungsgericht dem unstreitigen aktiven Endvermögen des Antragsgegners von 258.961,31 DM (132.404,82 €) den hälftigen Forderungsbestand der Gemeinschaftspraxis, den hälftigen Anteil an dem Rücklagenkonto sowie den Wert des Pkw hinzugerechnet hat, begegnen seine Ausführungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zur Berücksichtigung von Außenständen zum Nennwert: BGH, FamRZ 1991, 43 , 45 f.). Auch die Revision erinnert hiergegen als ihr günstig nichts. 2. Sie rügt indessen zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des aktiven Endvermögens den anteiligen Wert der tierärztlichen Gemeinschaftspraxis außer Ansatz gelassen hat, um eine unzulässige Doppelverwertung dieser Position zu vermeiden. a) Nach der Rechtsprechung des Senats widerspricht zwar eine zweifache Teilhabe an einem Vermögenswert – nämlich einerseits im Zugewinnausgleich und andererseits im Wege Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Karlsruhe Erscheinungsdatum: 27.03.2008 Aktenzeichen: 11 T 476/07 Rechtsgebiete: In-sich-Geschäft Erschienen in: MittBayNot 2008, 382-384 Normen in Titel: BGB § 181