XII ZR 185/05
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Regensburg 07. April 2008 5 T 534/07 GBO § 47 § 472 BGB als zulässiges Gemeinschaftsverhältnis Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau steigerung beantragt. Denn da diese unverteilt übertragene Forderung als gebundene, auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gemäß § 432 BGB gerichtete Forderung anzusehen ist, kann nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder einzelne der mehreren Gläubiger die Leistung – wenn auch nur an alle – fordern. Dieses Einziehungsrecht mit dem Ziel der Leistung an alle umfasst die gerichtliche Geltendmachung der gemeinschaftlichen Forderung und damit auch die Betreibung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück (vgl. KG, JW 1932, 3202, 3203 m. w. N.; für den Fall einer Erbengemeinschaft ebenso OLG Frankfurt, NJW 1953, 1877 ; Stöber, ZVG, § 133 Rdnr. 2.18). Es wäre auch nicht verständlich, wenn ein solcher Teilhaber hinsichtlich dieser Forderung schlechter gestellt wäre als hinsichtlich der Sicherungshypothek, die lediglich der Sicherung dieser Forderung dient (vgl. KG, JW 1932, 3202, 3203). Müsste der frühere Miteigentümer, gegen den als Ersteher der Antrag auf nochmalige Versteigerung gerichtet ist, sich mit diesem Antrag einverstanden erklären, was bei einem Streit über die Verteilung des Erlöses regelmäßig nicht zu erwarten ist, widerspräche dies zudem einem prozesswirtschaftlichen Bedürfnis (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1953, 1877). b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das auf nochmalige Versteigerung des Grundstücks gerichtete Begehren der Beklagten hier ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich wäre. Zwar müsste der Kläger bei erfolgreicher Vollstreckung durch die Beklagte das Bargebot bereits zu einem Zeitpunkt entrichten, in dem sein angeblicher Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich des Zugewinns noch nicht tituliert und ungesichert ist. Seine Aussicht, diesen Anspruch demnächst realisieren zu können, würde aber durch die nochmalige Versteigerung des Grundstücks nicht verringert, da das Bargebot zunächst an die aus ihm und der Beklagten bestehende Gemeinschaft zu zahlen ist ( § 432 Abs. 1 BGB ) und die Beklagte somit vor deren Auseinandersetzung darüber nicht verfügen kann. Vor einer erheblichen Gefährdung seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch ein Verhalten der Beklagten schützt ihn zudem die Möglichkeit, Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB zu verlangen. Im Übrigen beruht die Verpflichtung des Klägers, das Bargebot zu zahlen, auf seiner eigenen Entscheidung, das Grundstück selbst zu ersteigern und die nach seiner Auffassung damit geschaffene Aufrechnungsmöglichkeit zu nutzen, sich wegen seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich zu befriedigen. 7. Der Revision verhilft schließlich auch nicht zum Erfolg, dass der Kläger sich wegen seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hat. Insoweit kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers im Rahmen der von ihm gestellten Anträge überhaupt entscheidungserheblich wäre. Ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers wegen seiner Zugewinnausgleichsforderung gegen die Beklagte kommt nämlich – ebenso wie die von ihm erklärte Aufrechnung – schon mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht in Betracht. Zwar ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus auch dann zulässig, wenn dem Schuldner (hier: dem Kläger) der Gegenanspruch nur gemeinschaftlich mit anderen zusteht. Die Zurückbehaltung führt in einem solchen Fall zur Verurteilung des Schuldners zur Leistung an den Gläubiger Zug um Zug gegen Leistung des Gläubigers an einen Dritten (BGHZ 28, 122, 125 f.). 293MittBayNot 4/2008 Bürgerliches Recht Dagegen fehlt es an der erforderlichen Gegenseitigkeit, wenn der Gegenanspruch des Schuldners – wie hier der Zugewinnausgleichsanspuch des Klägers – nur gegenüber einem Mitgläubiger der Forderung auf Zahlung des Bargebots, hier der Beklagten, besteht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 273 Rdnr. 6; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., § 273 Rdnr. 12; MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 273 Rdnr. 9; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 273 Rdnr. 11; PWW/Jud, 2. Aufl., § 273 Rdnr. 9; Kerwer in jurisPK-BGB, 3. Aufl., § 273 BGB Rdnr. 6; Soergel/Siebert/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 273 Rdnr. 8; RGRK-BGB/Alff, 12. Aufl., § 273 Rdnr. 21; vgl. im Übrigen auch BGHZ 63, 348 ). 4. GBO § 47 ( § 472 BGB als zulässiges Gemeinschaftsverhältnis) Wird zugunsten mehrerer Berechtigter, die im gesetzlichen Güterstand verheiratet sind, im Rahmen eines Überlassungsvertrages ein durchAuflassungsvormerkung gesichertes Rückforderungsrecht vereinbart, das den Berechtigten entsprechend § 472 BGB zustehen soll, ist dies für die Eintragung des Berechtigungsverhältnisses bei der Vormerkung nach § 47 GBO ausreichend, aber auch erforderlich. (Leitsatz des Einsenders) LG Regensburg, Beschluss vom 7.4.2008, 5 T 534/07; eingesandt von Notar Dr. Johann Frank, Amberg Aus den Gründen: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Im vorliegenden Fall genügt die Angabe „bei mehreren Berechtigten analog § 472 BGB“ den Anforderungen des § 47 GBO . (…) 2. Die Beschwerde ist begründet, da das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nicht besteht, und daher die Zwischenverfügung zu Unrecht ergangen ist. a) Nach § 47 GBO soll, wenn ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden soll, die Eintragung in der Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden, oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. Ein gemeinschaftliches Recht im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn es den Berechtigten in Bruchteilsgemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft oder als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB zusteht. Da die Verfügungsbefugnis der einzelnen Beteiligten bei den unterschiedlichen Arten der Gemeinschaft verschieden ist, verlangt der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz, dass sich Art und Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses aus der Eintragung ergeben (BGH, NJW 1997, 3235 = MittRhNotK 1998, 129 ). Es war in diesem Zusammenhang lange Zeit streitig, inwieweit auf einen für mehrere Berechtigte zu sichernden, auf die Rückübereignung eines Grundstücks gerichteten Anspruchs die entsprechende Anwendung des § 472 BGB vereinbart werden kann (vgl. zum Streitstand Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 1407 und 1498 a). Während ein Großteil der Rechtsprechung dies bereits seit längerem bejaht, wenden sich die Kritiker dagegen, da § 472 BGB kein Gemeinschaftsverhältnis bestimme, sondern lediglich die Ausübung des Rechts für unteilbar erkläre. Die bisher hierzu ergangenen Entscheidungen des BayObLG (NJW-RR 1993, 472; Rpfleger 1986, 371 ) konnten für den hier zu entscheiRechtsprechung Rechtsprechung Bürgerliches Recht denden Fall nicht ohne weiteres herangezogen werden. Im hier zu entscheidenden Fall betrifft es den Rückübereignungsanspruchs eines Ehepaares, welches im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, während die oben zitierten Entscheidungen des BayObLG jeweils Fälle betrafen, in denen die übergebenden Ehepaare Gütergemeinschaft vereinbart hatten. b) Nunmehr hat jedoch das OLG München (NJW-RR 2008, 106) entschieden, dass allgemein „die Angabe des Gemeinschäftsverhältnisses für die Berechtigten einer Eigentumsvormerkung mit den Worten „als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB“ ausnahmsweise genügen kann, wenn die zugrundeliegenden vertraglichen Bestimmungen wie ein Vorkaufsrecht ausgestaltet sind“. Hierbei hat das OLG München ausdrücklich festgehalten, dass dem entschiedenen Fall des § 432 der Fall des § 472 BGB durchaus vergleichbar ist. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen des OLG München an. Das OLG München unterscheidet bei einem durch eine Vormerkung gesicherten Anspruch auf Eigentumsverschaffung zu Recht zwischen der Rechtsmacht zur Abgabe des Übertragungsverlangens und dem schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung. Das OLG führt sodann weiter aus, dass entscheidend nicht ist, welche Rechtsgemeinschaft nach Ausübung des Rückübertragungsanspruchs entsteht. Entscheidend sei vielmehr, dass zwischen mehreren Rückforderungsberechtigten ein gesamthandartiges Verhältnis hinsichtlich der aus der Ausübung des Rechts entstehenden Befugnis zur Geltendmachung besteht. Maßgebliche Bedeutung kommt somit der konkreten vertraglichen Ausgestaltung zu. Hierbei sei entscheidend, inwieweit die Beteiligten ein dem Vor- bzw. Wiederkauf angenähertes Verfahren für den Vollzug des Rückforderungsrechts vereinbaren wollten. Berücksichtigt man diese Grundsätze im hier zu entscheidenden Fall, so ist zu berücksichtigen, dass auch hier das Rückforderungsrecht durch die vertraglichen Vereinbarungen dem Vor- bzw. Wiederkauf angenähert wurde. Der Rückforderungsanspruch tritt nicht automatisch mit dem Erfüllen der jeweils genannten Bedingungen ein. Diese berechtigen vielmehr die Veräußerer nur dazu, die Rückübertragung zu verlangen. Das Bestehen des Rückübertragungsanspruchs hängt somit von der Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung ab, die dann den Übertragungsanspruch auslöst, sofern die vertraglichen Bedingungen dafür erfüllt sind. Somit ist auch hier dem zu entscheidenden Fall das Rückübertragungsrecht den Regelungen beim Vor- bzw. Wiederkauf angenähert. Diese Rechtsprechung des OLG München ist auch vom Sinn und Zweck des § 47 GBO getragen. § 47 GBO will sicherstellen, dass die Verfügungsbefugnis von mehreren Berechtigten durch Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses ermittelt werden kann (Demharter, GBO, 25. Aufl., § 47 Rdnr. 1). Dies wird dadurch erreicht, dass das Gemeinschaftsverhältnis angegeben wird und hieraus dann auf die Berechtigung geschlossen wird. Das gleiche Ziel erreicht man jedoch dadurch, indem man direkt die Norm angibt, z. B. hier § 472 BGB aus der sich dann die konkrete Verfügungsbefugnis der genannten Berechtigten ergibt. Die Zwischenverfügung war daher aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, von den erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen und anderweitig zu entscheiden. MittBayNot 4/2008 5. BGB §§ 1355, 138, 242 (Ehevertragliche Abrede zur Ablegung des Ehenamens wirksam) Eine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Ob dies auch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens ein Entgelt vereinbart ist, bleibt offen. Eine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern lässt das Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der Abrede nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen. BGH, Urteil vom 6.2.2008, XII ZR 185/05; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Parteien sind geschiedene Eheleute; sie streiten über das Recht des Beklagten zur Fortführung des Ehenamens. Die Parteien schlossen am 24.5.1989 einen Ehevertrag. Darin vereinbarten sie Gütertrennung und trafen unter Nummer II. folgende „Vereinbarung über die Ablegung des Ehenamens nach Scheidung der Ehe oder nach dem Tod der Ehefrau“: „Wir haben uns dahin geeinigt, als Ehenamen den Familiennamen der künftigen Ehefrau (H.) zu wählen. Der künftige Ehemann wird dem künftigen Ehenamen seinen Geburtsnamen (W.) voranstellen und den Namen „W.-H.“ führen. Er verpflichtet sich, a) für den Fall der Auflösung oder Scheidung der Ehe, b) für den Fall des Vorversterbens seiner Ehefrau, diesen Ehenamen wieder abzulegen und allein seinen Geburtsnamen oder, nach seiner Wahl, entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten, einen anderen Namen zu führen.“ Am 21.7.1989 schlossen die Parteien die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Sie bestimmten den Geburtsnamen H. der Ehefrau (Klägerin) zum Ehenamen. Der Ehemann (Beklagter) stellte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen W. voran. Während der Ehe führte der Beklagte zunächst den Namen W.-H.; wenige Monate vor der Scheidung, nämlich am 18.11.2003, legte er den Begleitnamen W. ab und führte fortan nur noch den Ehenamen H. Die Ehe wurde am 18.5.2004 rechtskräftig geschieden. Ende Februar 2005 erklärte der Beklagte gegenüber dem zuständigen Standesamt, seinen Geburtsnamen W. dem Ehenamen wieder voranstellen zu wollen; das Standesamt hat eine entsprechende Umschreibung abgelehnt. Die Klägerin, deren Familie unter dem Familiennamen H. ein bekanntes Unternehmen betreibt, begehrt, den Beklagten zu verpflichten, vor dem für ihn zuständigen Standesamt zu erklären, dass er den Ehenamen (H.) ablege und seinen Geburtsnamen W. oder, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, einen anderen Namen annehme. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat der Klage entsprochen und den Beklagten verurteilt, gegenüber dem zuständigen Standesamt folgende Erklärung abzugeben: „Ich lege … den Ehenamen (H.) ab und nehme wieder meinen Geburtsnamen W. oder, entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten, einen anderen Namen an.“ Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom LG zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. II. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Rechtsgedanke des § 1297 BGB einer Klagbarkeit des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nicht entgegen; insoweit Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Regensburg Erscheinungsdatum: 07.04.2008 Aktenzeichen: 5 T 534/07 Rechtsgebiete: Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2008, 293-294 Normen in Titel: GBO § 47