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II R 69/06

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Chemnitz 10. Oktober 2008 3 T 214/07 KostO §§ 16 Abs. 1; 30 Abs. 1; 147 Abs. 2; 156 Abs. 1 S. 3 Kein Absehen von der Gebührenerhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung bei unrichtiger Kostenauskunft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Soweit es sich, wie im vorliegenden Fall, um die Umsetzung einer Anordnung des Erblassers handelt, wonach der in der letztwilligen Verfügung Bedachte den Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entweder im Wege des Vorausvermächtnisses oder einer Teilungsanordnung erhalten sollte, bestehen gegenüber der Wirksamkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers keine Bedenken (vgl. BFHE 137, 500 = MittRhNotK 1983, 177 für die Teilungsanordnung; BayObLGZ 1986, 34 f. = DNotZ 1986, 549 für das Vorausvermächtnis). Mithin stehen die in der Zwischenverfügung des AG Schöneberg vom 25. 4. 2006 in der Fassung vom 21. 11. 2006 geäußerten Bedenken gegen eine Eintragung der Bet. als Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts N. 3. . . in das Grundbuch im Wege der Richtigstellung – nicht im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO (vgl. Senat – 1 W 38 + 39/08, Beschluss vom 1. 10. 2008 [in diesem Heft unter Nr. 4]; OLG Hamm Rpfleger 2008, 161 ; OLGR Zweibrücken 2008, 868 = Rpfleger 2009, 17 ) – nicht entgegen. 2. Für eine Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG besteht kein Anlass. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO . 10. Kostenrecht – Kein Absehen von der Gebührenerhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung bei unrichtiger Kostenauskunft (LG Chemnitz, Beschluss vom 10. 10. 2008 – 3 T 214/07) KostO §§ 16 Abs. 1; 30 Abs. 1; 147 Abs. 2; 156 Abs. 1 S. 3 Der Notar ist auch dann verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Gebühren einzufordern, wenn er im Vorfeld der Beurkundungeine falsche Kostenauskunft erteilt hat, aber feststeht, dass der Kostenschuldner das Geschäft auch bei Kenntnis der tatsächlich anfallenden Gebühren geschlossen hätte. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Am 27. 7. 2005 beurkundete die beteiligte Notarin unter UR-Nr. . . ./2005 einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung zwischen der Bet. zu 1) als Käuferin und der Firma . . . KG . . . Als Kaufpreis für den Grundbesitz wurde ein Betrag von 1 440 000,– E vereinbart. Für ihre Tätigkeit berechnete die Notarin mit Kostenberechnung vom 28. 7. 2005 einschließlich Mehrwertsteuer einen Gesamtbetrag von 8 445,07 E. Dabei legte sie für die Vertragsgebühr einen Wert von 1 440 000,– E und für die Kaufpreisüberwachung sowie Vorlagehaftung einen Wert von 864 000,– E zugrunde. Mit geänderter Kostenberechnung vom 12. 6. 2007 nahm die Notarin eine Neubewertung des Kaufgeschäftes vor und ging im Hinblick auf die Vorlagehaftung nunmehr von einem Wert in Höhe von 288 000,– E und für die Kaufpreisüberwachung von einem Wert in Höhe von 576 000,– E aus. Danach errechnete sich eine Gesamtforderungshöhe von 7 688,17 E, auf die die Bf. bereits 6 303,44 E gezahlt hat. Es verbleibt somit ein offener Rechnungsbetrag in Höhe von 1 384,73 E, gegen dessen Begleichung sich die Bf. wendet. Zur Begründung macht sie geltend, die Notarin habe im Hinblick auf eine konkrete Kostenanfrage eine unzutreffende Auskunft erteilt und damit eine Pflichtverletzung begangen, aus der sich ein Schadenersatzanspruch der Bf. ableitet, mit dem sie Aufrechnung gegen die Kostenforderung der Notarin erklärt. Die Notarin habe nämlich auf konkrete Nachfrage bezüglich der Kostenlast einen Betrag von 4 500,– E zzgl. Mehrwertsteuer angegeben, der von der Bf. akzeptiert worden sei. Mit einer erheblichen Kostenüberschreitung habe die Bf. daher nicht rechnen müssen. Darüber hinaus bittet die Bf. um Prüfung der angesetzten Geschäftswerte und Gebührensätze, insbesondere im Hinblick auf die Kaufpreisüberwachung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Beschwerdevorbringen in den Schriftsätzen vom 26. 4. 2007 und 5. 7. 2007 Bezug genommen. Die Notarin hat im Verfahren ihre Kostenberechnung abgeändert, in dem für die Vorlagehaftung und Kaufpreisüberwachung von anderen Wertansätzen ausgegangen wurde. Im Rahmen der neuen Kostenberechnung ist die Notarin den Einwendungen der Bf. entgegengetreten und bestreitet die behauptete Pflichtverletzung. Einen verbindlichen Kostenvoranschlag habe sie nicht erteilt, sondern im Vorfeld lediglich entstehende Gebühren auf ca. 4 500,– E geschätzt. Zu diesem Zeitpunkt habe noch nicht festgestanden, welche weiteren Aufträge zu bewerten sind. Aus den Gründen: II. Die gemäß § 156 Abs. 1 S. 3 KostO statthafte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Kostenberechnung der Notarin in der Fassung vom 12. 6. 2007 mit Neubewertung der Wertansätze für die Kaufpreisüberwachung sowie die Vorlagehaftung ist sachlich zutreffend und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Der Antrag der Notarin vom 12. 3. 2007 ist gemäß § 156 Abs. 1 S. 3 KostO statthaft und führt dazu, dass die Bet. zu 1) förmliche Bf. ist. 1. Die geltend gemachte Kostenforderung ist nicht überhöht. Der Wertansatz für die Vertragsgebühr (§ 36 Abs. 2 KostO) mit 1 440 000,– E ist unstreitig. Er entspricht der Höhe des Kaufpreises. Für die Kaufpreisüberwachung/Fälligkeitsmitteilung ( §§ 8, 147 Abs. 2 KostO ) und für die Vorlagehaftung/ Auflassung ( §§ 8, 147 Abs. 2 KostO ) fällt jeweils eine gesonderte Gebühr an (BGH NJW 2005, 3218 = DNotZ 2005, 867 = RNotZ 2005, 498 ). Der Geschäftswert für diese Tätigkeiten ist gemäß § 30 Abs. 1 KostO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach freiem Ermessen zu bestimmen. Bezugswert ist dabei der Kaufpreis. Regelmäßig wird der Geschäftswert für diese Tätigkeiten nur einen Bruchteil des Kaufpreises ausmachen, kann jedoch im Einzelfall den vollen Kaufpreiswert erreichen (OLG Zweibrücken Rpfleger 1974, 169 ). Die Notarin hat bei ihrer Kostenberechnung in der Fassung vom 12. 6. 2007 die Gebühr für die Kaufpreisüberwachung/Fälligkeitsmitteilung nach einem Wert von 40 % des Kaufpreises und für die Vorlagehaftung von Rechtsprechung RNotZ 2009, Heft 5 253 RNotZ 2009, Heft 5 20 % des Kaufpreises angesetzt. Eine Verletzung des Ermessensrahmens kann nicht festgestellt werden. In Rechtsprechung und Literatur wird zu den Kriterien der Teilwertbestimmung ausgeführt: „der zu wählende Vomhundertsatz bestimmt sich nach dem Ausmaß der Verantwortlichkeit des Notars, seiner Haftung, dem Umfang seiner Tätigkeit und der Gebührengerechtigkeit“ (Bengel/Tiedtke, DNotZ 2007, 418 ff.). Eine Ermessensüberschreitung bei der Geschäftswertbestimmung derartiger Tätigkeiten wird erst dann angenommen, wenn bei einer durchschnittlichen Angelegenheit über 50 % des Kaufpreises angesetzt werden (so LG Köln RNotZ 2007, 560 ). Die von der Notarin angesetzten Werte für die Kaufpreisüberwachung/Fälligkeitsmitteilung und die Vorlagehaftung/Auflassung liegen im Ermessensrahmen und sind daher nicht zu beanstanden. Die Kostenberechnung ist sachlich und rechnerisch zutreffend und nicht überhöht. 2. Die Kostenerhebung scheitert nicht an unrichtiger Sachbehandlung i. S. von § 16 Abs. 1 S. 1 KostO i. V. m. §§ 141, 143 Abs. 1 KostO durch die Notarin. Eine unrichtige Sachbehandlung wird nach überwiegender Auffassung angenommen, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (so u. a. OLG Hamm vom 8. 11. 2001, 15 W 209/01 = ZNotP 2002, 363 ); nicht dagegen, wenn er gegen irgendwelche Rechtspflichten verstoßen hat (so u. a. OLG Düsseldorf JurBüro 2005, 318 ). Bei unrichtiger Sachbehandlung werden diejenigen Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Das bedeutet, dass die Kosten zu erheben und zu zahlen sind, die auch bei richtiger Sachbehandlung entstanden wären. Vorliegend macht die Bf. geltend, die Notarin habe ihr auf konkrete Nachfrage eine falsche – weil zu niedrige – Kostenauskunft erteilt. Unterstellt, die fehlerhafte Kostenauskunft ist in der von der Bf. geschilderten Form erteilt worden, hindert dies jedoch nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Gebührensatz, da die Höhe der gesetzlich festgelegten Gebühren keiner Vereinbarung zugänglich sind. Etwas Anderes würde nur gelten, wenn die Bf. bei Kenntnis der richtigen Kostenhöhe das Geschäft nicht geschlossen hätte. Dies behauptet jedoch die Bf. selbst nicht. Sie wollte den Grundstückskaufvertrag schließen. Da hilft auch der Hinweis nicht weiter, dass der Vertrag ggf. bei ihrem Hausnotariat in . . . beurkundet worden wäre, da auch andere Notare den Kaufvertrag einschließlich der Nebentätigkeitsgebühren gemäß §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 2 KostO nicht kostengünstiger beurkunden konnten. Die Gebührentatbestände nach der KostO sind bundeseinheitlich geregelt und kein deutscher Notar darf auf Gebühren für erbrachte Leistungen verzichten. Daher wären die von der Notarin gerechneten Gebühren sowieso angefallen, so dass auch bei richtiger Sachbehandlung – eine fehlerhafte Sachbehandlung unterstellt – die Gebühren zu erheben und zu bezahlen sind. 3. Die Bf. kann auch nicht mit Erfolg unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BNotO mit einem SchadenserRechtsprechung satzanspruch gegen die Kostenforderung aufrechnen ( § 389 BGB ) und die Kostenforderung damit zum Erlöschen bringen. Gemäß § 19 Abs. 1 BNotO haftet der Notar wegen einer Amtspflichtverletzung bei Ausübung seines öffentlichen Amtes. Macht ein Bf. im Rahmen einer Notarkostenbeschwerde – somit im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – Schadensersatzansprüche geltend, so treffen ihn dem Zivilprozess vergleichbare Darlegungs- und Substanziierungspflichten (BayObLG FGPrax 2005, 229 = MittBayNot 2006, 260 ). § 19 Abs. 1 BNotO setzt ein Verschulden des Notars voraus. Die Bf. muss somit beweisen, dass die erteilte Kostenauskunft fehlerhaft war und darüber hinaus die Kausalität zwischen der Falschauskunft und den höheren Kosten. Selbst unterstellt, die Bf. könnte die Amtspflichtverletzung in Form einer Falschauskunft beweisen, fehlt es vorliegend an der Kausalität zur höheren Kostenberechnung im Verhältnis zur Auskunft. Die Bf. hat selbst nicht behauptet und schon gar nicht unter Beweis gestellt, dass sie bei Kenntnis der tatsächlichen Kosten vom Beurkundungsgeschäft Abstand genommen hätte. Somit fehlt es bereits an den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch, mit dem hätte aufgerechnet werden können. Gemäß § 156 Abs. 5 KostO ergeht die Beschwerdeentscheidung gerichtsgebührenfrei. Soweit gerichtliche Auslagen entstanden sind, hat diese gemäß § 2 Nr. 1 KostO die Bf. zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet ( § 13 a FGG ). 11. Steuerrecht – Schenkungsteuerbefreiung bei Übertragung des Eigentums an einem nur teilweise als Familienwohnung genutzten Haus (BFH, Urteil vom 26. 2. 2009 – II R 69/06 mit Anmerkung von Rechtsanwalt und Steuerberater Philipp Thouet, Aachen) ErbStG a. F. § 13 Abs. 1 Nr. 4 a 1. Nutzen Eheleute nur einen Teil des Hauses zu eigenen Wohnzwecken, während der andere Teil von Dritten bewohnt wird oder anderen als Wohnzwecken dient, und wendet der eine Ehegatte dem anderen freigebig das Eigentum oder Miteigentum an dem Haus zu, ist die Zuwendung nur hinsichtlich der von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen steuerfrei. 2. Zu den von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen zählen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen. 3. Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist. Zum Sachverhalt: I. Die Kl. und Revisionsbeklagte (Kl.) und ihr Ehemann (E.) hoben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. 11. 1999 den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Chemnitz Erscheinungsdatum: 10.10.2008 Aktenzeichen: 3 T 214/07 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: RNotZ 2009, 253-254 NotBZ 2009, 33-34 Normen in Titel: KostO §§ 16 Abs. 1; 30 Abs. 1; 147 Abs. 2; 156 Abs. 1 S. 3