III ZR 135/08
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Mannheim 12. März 2009 6 T 3/09 ZPO § 750 Dingliche Unterwerfungserklärung eines Vertreters im Zwangsversteigerungsverfahren Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 392 MittBayNot 5/2009 Rechtsprechung Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht Aus den Gründen: B. Die weitere Beschwerde der betroffenen Gesellschaft ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG statthaft und wurde in der durch § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG vorgeschriebenen Form eingelegt. Eine Beschwerdefrist (§§ 29 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) ist nicht vorgesehen, wenn eine Zwischenverfügung zu einem Eintragungsantrag angefochten werden soll. Die Beschwerdeberechtigung folgt bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde durch das LG (§§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 2 FGG). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. (…) Zudem ist die Erstbeschwerde begründet. Die von der Betroffenen gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG , § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGGmbHG angemeldete Geschäfts­ anschrift genügt möglicherweise den gesetzlichen Anforderungen. Dazu bedarf es indes noch weiterer tatsächlicher Aufklärung. Jedenfalls steht der auf die … Schwerin GmbH hinweisende Zusatz „c/o“ dem nicht grundsätzlich entgegen. Wie das LG zutreffend angenommen hat, dient die Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift dem Gläubigerschutz. Sie soll sicherstellen, dass die Gläubiger dem Handelsregister eine Anschrift entnehmen können, unter der zuverlässig wirksame Zustellungen an die Gesellschaft erfolgen können (BTDrucks. 16/6140, S. 35). Dies setzt zum einen voraus, dass an dem bezeichneten Ort Zustellungen, insbesondere auch Ersatzzustellungen an die Gesellschaft möglich sind, etwa weil sich dort ihr Geschäftsraum befindet (§§ 170 Abs. 1, 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ggf. kann es auch ausreichen, wenn dort ein gesetzlicher Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter wohnt (§§ 170 Abs. 1, 171, 178 Nr. 1 oder 3 ZPO). Ferner muss die Anschrift richtig und so gefasst sein, dass sie es zuverlässig ermöglicht, den Zustellungsort aufzufinden. Letzteres wird im Allgemeinen durch die Bezeichnung der Gemeinde, der Straße und der Hausnummer erreicht (Wicke, GmbHG, 2008, § 8 Rdnr. 17). Diese Voraussetzungen sind hier möglicherweise erfüllt. Die Betroffene ist nach ihrem Vorbringen in dem in ihrer Anschrift genannten Anwesen an der … Straße … in Schwerin „ansässig“. Sofern sie damit sagen will, dass sie dort einen Geschäftsraum unterhält, hat sie einen als Zustellungsadresse geeigneten Ort bezeichnet. Das Anwesen ist bereits anhand der Angabe „… Schwerin“ zuverlässig zu finden. Deshalb hätte es möglicherweise genügt, sich auf diesen Teil der Anschrift zu beschränken. Indes steht es der Betroffenen frei, in ihre Anschrift auch den vom Registergericht beanstandeten Zusatz aufzunehmen. Dieser Zusatz verdunkelt den Zustellungsort nicht, sondern enthält eine zusätzliche Beschreibung, die sein Auffinden erleichtert. Die Abkürzung „c/o“ steht für den englischen Begriff „care of“ und hat im Deutschen die Bedeutung „bei“ oder „im Hause“. Sofern Zustellungen an die Betroffene im Hause der … Schwerin GmbH möglich sein sollten, führt dieser Zusatz lediglich zur weiteren Konkretisierung der Anschrift. Das Registergericht wird nunmehr die Betroffene aufzufordern haben, nähere Angaben darüber zu machen, in welcher Beziehung sie zu dem mit der Anschrift bezeichneten Ort steht. Sollte sich dabei herausstellen, dass sich dort ihr Geschäftsraum oder eine andere Stelle befindet, an der ihr Schriftstücke nach den Vorschriften der ZPO zuverlässig wirksam zugestellt werden können, so stößt die Anschrift in der Fassung der Anmeldung nicht auf rechtliche Bedenken. Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechtrecht 12. ZPO § 750 (Dingliche Unterwerfungserklärung eines Vertreters im Zwangsversteigerungsverfahren) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist das Vollstreck­ungsgericht in der Regel nicht befugt, bei einer mit einer Voll­ streckungsklausel versehenen dinglichen Unterwerfungs­ erklärung, die von einem Vertreter abgegeben wurde, die Wirksamkeit der Vollmacht des Vertreters zu prüfen. Einwendungen sind vom Schuldner selbst mit den klausel­ spezifischen Rechtsbehelfen geltend zu machen. LG Mannheim, Beschluss vom 13.3.2009, 6 T 3/09 Die Beteiligte zu 1 hat die Zwangsversteigerung von Grundbesitz aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld unter Bezugnahme auf die vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbestellungs­ urkunde beantragt. Nach dem Wortlaut dieser Urkunde wurde von einer Kanzleiangestellten des Notariats für die Insolvenzschuldnerin als künftige Eigentümerin und Kreditnehmerin u. a. auf dem hier betroffenen Grundbesitz für die ... Bank AG eine Grundschuld i. H. v. 4.200.000 DM bestellt. Zugleich wurde die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der Weise erklärt, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks zulässig sein sollte. Zuvor hatte die Kanzleiangestellte des Notariats bereits für den früheren Eigentümer als Verkäufer und die Insolvenzschuldnerin als Käuferin einen Kaufvertrag über den Grundbesitz abgeschlossen. Dieser später von den Vertragsparteien genehmigte Kaufvertrag enthielt eine Vollmacht für die Notariatsangestellte, nach der diese insbesondere zur Bestellung von Grundpfandrechten mit dinglicher Vollstreckungsunterwerfung für die Verkäuferseite und persönlicher Vollstreckungsunterwerfung für die Käuferseite befugt sein sollte. Auf diese Vollmacht wurde in der Grundschuldbestellungsurkunde Bezug genommen. Die Grundschuld wurde später an die Beteiligte zu 1 formgerecht abgetreten. Der ... Bank AG wurde am 31.7.1997 vom Notariat eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde mit Voll­ streck­ungsklausel erteilt, die in der Folgezeit zugunsten der Beteiligten zu 1 gegen den Beteiligten zu 2 umgeschrieben wurde. Die Zustellungen von Grundschuld und Kaufvertrag sind erfolgt. Mit „Zwischenverfügung“ vom 19.9.2008 hat das Vollstreckungsgericht zum einen beanstandet, dass die für die Kanzleiangestellte des Notariats erteilte Vollmacht die von ihr für die Insolvenzschuldnerin abgegebene Unterwerfungserklärung nicht abdecke und außerdem verlangt, dass die Fälligkeit der Grundschuld noch durch Vorlage der Kündigungserklärung nachzuweisen sei. Die Beteiligte zu 1 vertritt die Auffassung, dass die von der Notariats­ angestellten abgegebene dingliche Unterwerfungserklärung von der erteilten Vollmacht gedeckt sei, da die Auslegung ergebe, dass die Erklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde auch für den früheren Eigentümer abgegeben worden sei. Im Übrigen habe das Vollstreckungsgericht nicht die Rechtmäßigkeit oder die Richtigkeit des Titels bzw. der Klauselerteilung zu prüfen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Vollstreckungsgericht – Rechtspflegerin – den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Anordnung der Zwangsversteigerung zurückgewiesen, da die Notariatsangestellte durch die vorgelegte Vollmacht zur Abgabe der Unterwerfungserklärung nicht befugt gewesen sei. Aus den Gründen: II. Die sofortige Beschwerde ( § 11 RpflG , § 793 ZPO ) ist zulässig und begründet. Allerdings erscheint die Auslegung der Grundschuldbestellungsurkunde und der Vollmacht der Notariatsangestellten durch das Vollstreckungsgericht zutreffend. Danach wurde die Unterwerfungserklärung unter die dingliche Zwangsvollstreckung ausdrücklich nur für die Insolvenzschuldnerin ab gegeben, wofür aber nach dem Inhalt der Vollmacht keine Vertretungsmacht gegeben war. (…) Dies führt jedoch nicht zur Unbegründetheit des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung. Die Zwangsversteigerung ist als Zwangsvollstreckungsverfahren formalisiert, wobei die Grundlage der Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts der Vollstreckungstitel ist. Das Vollstreckungsgericht ist zur Prüfung der Frage, ob der Titel zu Recht ergangen ist, weder berechtigt noch in der Lage. Ihm wird vielmehr durch die auf dem Titel angebrachte Vollstreckungsklausel in formalisierter Form dessen Vollstreckbar­ keit vorgegeben (BGH, Rpfleger 2007, 37 = MittBayNot 2007, 337 m. Anm. Bolkart). Hat ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt, darf allerdings vom Notar eine vollstreckbare Ausfertigung nur e ­ rteilt werden, wenn auch die Wirksamkeit der Erklärung des Vertreters gegen den Vertretenen durch öffentliche oder ö ­ ffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Folge hiervon ist, dass neben der Zustellung des Titels auch die Vollmachts- bzw. Genehmigungserklärung, aus dem die Wirksamkeit des Handelns des Vertreters gegen den Vertretenen folgt, zuzustellen ist. Hierdurch soll dem Schuldner die G ­ elegenheit gegeben werden, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend zu machen (BGH a. a. O.). Dies bedeutet nach Auffassung der Kammer aber, dass es allein dem Schuldner obliegt, nach erfolgter Zustellung der Vollmacht und des Titels Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel zum Beispiel wegen nicht ausreichender Vollmacht zu erheben und dass die Prüfung der Vollmacht nicht von Amts wegen vom Vollstreck­ ngsgericht vorzunehmen ist (a. A. u Stöber, Rpfleger 1994, 393 ). Gerade die Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens ist nämlich unter anderem Grund für die vom BGH als notwendig angesehene Zustellung der Vollmachtserklärung. Hier ist die Zustellung der Vollmachtserklärung, auf die sich die Notariatsangestellte in der Grundschuldbestellungsurkunde berufen hat, jedoch erfolgt. Eine Überprüfung der Wirksamkeit dieser Vollmacht wäre dann nur mit den klauselspezifischen Rechtsbehelfen durch den Schuldner geltend zu machen (vgl. auch BGH, Rpfleger 2004, 718 = DNotZ 2005, 121). Das Vollstreckungsgericht hat daher die Wirksamkeit der Vollmacht, die der Klauselerteilung zugrundeliegt, grundsätzlich nicht zu überprüfen. Der Fall, dass die erteilte Klausel für die Zwangsvollstreckungsorgane offensichtlich unwirksam ist, liegt hier im Hinblick auf denkbare anderweitige Aus­ legungsmöglichkeiten nicht vor. Insbesondere hat der Titel auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist der angefochtene Beschluss somit aufzuheben. Das vom Vollstreckungs­ ericht g in seiner „Zwischenverfügung“ aufgeführte weitere Vollstre­ ck­ ngshindernis ist nicht Gegenstand des Verfahrens der sou fortigen Beschwerde, so dass das Vollstreckungsgericht nur anzuweisen ist, die Vollstreckung nicht mit der bisher g ­ egebenen Begründung abzulehnen. Anmerkung: Vollstreckungstitel ist eine notarielle Urkunde, wenn der Schuldner sich wegen des Gläubigeranspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Hat für ihn ein Vertreter die Unterwerfungserklärung abgegeben, dann erfordert die Wirksamkeit Vertretungsmacht des Schuldnervertreters (Stöber, NotBZ 2008, 209 , 211). Eine Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht über die Unterwerfungserklärung eines vollmachtlosen Vertreters aufgenommene Urkunde kann nicht Grundlage der Zwangsvollstreckung sein. Im Vollstreckungstitel muss der Schuldner namentlich bezeichnet sein ( §§ 750 Abs. 1 Satz 1, 795 Satz 1 ZPO ). Das war die Käuferin, deren („erwünschte“) dingliche Vollstreck­ ngs­ u unterwerfung Gegenstand der Entscheidung ist. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, dass nach dem Wortlaut der Urkunde die Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung für die (spätere) Insolvenzschuldnerin als künftige Eigentümerin (und Kreditnehmerin) bestellt wurde. Wirksamkeit konnte diese Unterwerfungserklärung wegen des (künftigen) dinglichen (Grundschuld-)Anspruchs (mit Wirkung dann auch gegen jeden späteren Eigentümer, § 800 ZPO) daher erst erlangen, wenn die Käuferin mit Grundbucheintragung Eigentümerin des haftenden Grundstücks wurde (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 794 Rdnr. 5). Vollmacht hatte die künftige Eigentümerin der Vertreterin bei Beurkundung der Unterwerfungserklärung jedoch nur zur persönlichen Vollstreckungsunterwerfung erteilt. Weil dennoch die Urkunde mit der (dinglichen) Unterwerfungserklärung vollstreckbar ausgefertigt wurde, stellt sich die Frage, ob das Vollstreckungsgericht zu prüfen hatte, dass die Vertreterin die (dingliche) Unterwerfung für die Schuldnerin vollmachtlos erklärt hatte. Vom LG Mannheim wird das verneint. Das ist nicht zutreffend. Grundsatz ist Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Das Vollstreckungsorgan hat den Gläubigeranspruch nicht festzustellen und nicht zu überprüfen (Zöller/ Stöber, ZPO, vor § 704 Rdnr. 14). Er muss durch einen Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesen sein. Dieser ist unerlässliche Voraussetzung (Grundvoraussetzung) jeder Zwangsvollstreckung ( BGHZ 121, 98 , 101 = NJW 1993, 735 ). Eine Zwangsvollstreckung ohne Titel ist unzulässig, somit als fehlerhaft anfechtbar (Stöber, Anm. AP § 829 Nr. 8; BFHE 199, 511 = NJW 2003, 1070 , unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung); sie wird weitergehend sogar als nichtig angesehen ( BGHZ 121, 98 , 101 = NJW 1993, 735 und BGH, NJWRR 2008, 1075, 1076). Selbstverständliche Amtspflicht eines jeden Vollstreckungsorgans ist es daher zu prüfen, ob ein (wirksamer) Vollsteckungstitel Vollstreckungszwang ermöglicht und rechtfertigt. Davon zu unterscheiden ist der Eintritt der Vollstreckbarkeit des (wirksamen) Titels. Auch den Eintritt und die Fortdauer der Vollstreckbarkeit eines Urteils (wie jedes anderen Vollstreckungstitels) mit Rechtskraft ( § 704 ZPO ), Anordnung vorläufiger Vollstreckbarkeit durch Vorabentscheidung des Berufungsgerichts ( § 718 ZPO ) usw. soll das Vollstreckungsorgan nicht festzustellen haben. Vielmehr wurde bestimmt, „dass die Prüfung der Vollstreckbarkeit nach der prozessualen Lage der Sache jeder Tätigkeit des Gerichtsvollziehers vorauszugehen hat“ (Begründung des ZPO-Entwurfs, Hahn, Materialien zur CPO, 1880, S. 434). Die Entscheidung darüber, ob die Vollstreckbarkeit vorhanden ist, wurde dem (dama­ ligen) Gerichtsschreiber aufgetragen, weil die Akten hierzu das erforderliche Material ergeben (auch zur Aufhebung einer erkannten Vollstreckbarkeit, Begründung S. 434). Daher ist in § 724 Abs. 2 ZPO auch die Zuständigkeit des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs oder eines höheren Gerichts bestimmt, bei dem sich die Akten befinden (Begründung S. 434). Dem Vollsteckungsorgan wird diese Vollstreckbarkeit durch eine vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels nachgewiesen ( §§ 724, 725 ZPO ). Diese dient zugleich der Sicherung des Schuldners gegen mehrfache Zwangsvollstreckung ( § 733 ZPO ). Damit ist dem Gerichtsvollzieher (wie jedem Vollstreckungsorgan) nur „die Prüfung der Vollstreckbarkeit Rechtsprechung MittBayNot 5/2009 Beurkundungs- und Notarrecht der Urteile nach den außerhalb der Urkunde selbst liegenden Voraussetzungen derselben“ entzogen, nicht somit die Prüfung des Titels selbst. Das stellt bereits die Begründung noch wörtlich heraus (S. 433). Für die vollstreckbare notarielle Urkunde wurde die Vollstreckungsklausel in gleicher Weise als notwendig erachtet ( § 795 ZPO ; Begründung S. 446). Dass sie von dem Notar zu erteilen ist, der die Urkunde verwahrt (nun § 797 Abs. 2 ZPO ), wurde bestimmt, weil es an einem Prozessgericht fehlt (Begründung S. 447). Vollstreckungsrechtliche Selbstverständlichkeit ist daher, dass durch „irrige“ (damit fehlerhafte) Erteilung der Vollstreckungsklausel ein nicht wirksames Urteil ebenso wie ein unwirksamer anderer in § 794 ZPO aufgeführter Schuldtitel nicht zu einem vollstreckbaren Titel wird ( BGHZ 15, 190 , 191 = NJW 1955, 182 ), eine nicht nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckbare Urkunde somit nicht zu einer vollstreckbaren (Stöber, NotBZ 2008, 209 , 215). Ein Schein- oder Nichturteil kann ebenso nicht Grundlage der Zwangsvollstreckung sein (Zöller/Vollkommer, ZPO, vor § 300 Rdnr. 14) wie ein durch das Rechtsmittelgericht aufgehobenes, mit Klagerücknahme wirkungslos ( § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ) oder durch einen späteren Prozessvergleich hinfällig gewordenes Urteil. Ein Prozessvergleich ist als Vollstreckungstitel nicht wirksam, wenn er nicht formgerecht protokolliert ist (§§ 159–160 a, 162–164 ZPO; Zöller/Stöber, ZPO, § 160 Rdnr. 5). Ebenso kann halt die (beurkundete) Unterwerfungserklärung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nicht vollstreckt werden, auch wenn sie (formell) mit der Vollstre­ ck­ ngsklausel versehen ist. u Zu prüfen hat das Vollstreckungsgericht für die Durchführung der Zwangsvollstreckung (ebenso wie der Notar für Erteilung der Vollstreckungsklausel, BGH, DNotI-Report 2009, 77 = NJW 2009, 1887 ) nach allgemeinen Regeln nur, ob ein formell wirksamer Vollstreckungstitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt (formelle Prüfung). Dafür müssen Erteilung und Umfang der Vollmacht des Vertreters, der für den Schuldner die Unter­ erfungserklärung abgegeben hat, nachw gewiesen sein (BGH, NJW-RR 2004, 1718 , 1719 = DNotZ 2005, 132; zu diesem Nachweis eingehend Stöber, NotBZ 2008, 209). Eine weitergehende Prüfungsbefugnis steht auch dem Vollsteckungsgericht nicht zu. Auf materiellrechtliche Erwägungen ist dessen Prüfung nicht erstreckt (für das Klauselverfahren so BGH, DNotI-Report 2009, 77 = NJW 2009, 1887 und NJW-RR 2004, 1718 , 1719 = DNotZ 2005, 132 ). Auslegung einer formgerecht nach­ ewiesenen Vollmacht mit g eindeutigem Wortlaut schließt diese Prüfung nicht ein. Keine Bedeutung konnte daher das Vorbringen der Gläubigerin erlangen, dass die Unterwerfungserklärung von der auszu­ legenden Vollmacht gedeckt gewesen sei. Regierungsdirektor a. D. Kurt Stöber, Rothenburg o. d. T. Beurkundungs- und Notarrecht 13. BNotO § 18; BeurkG § 17 (Regelmäßig keine Pflicht zur wirtschaftlichen Beratung) Die sog. erweiterte Belehrungspflicht eines Notars kann sich zwar in Ausnahmefällen auch auf die wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgeschäfts erstrecken, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls – vor allem der rechtlichen Anlage oder vorgesehenen Durchführung des Geschäfts – Anlass zu der Vermutung besteht, einem MittBayNot 5/2009 Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deswegen, weil er sich infolge mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr wirtschaftlich nachteiliger Folgen des zu beurkun­ denden Geschäfts nicht bewusst ist. Damit ist aber nicht eine Aufklärung über die Werthaltigkeit des Kaufobjekts bzw. die Angemessenheit des Kaufpreises gemeint, um die sich der Notar grundsätzlich nicht zu kümmern hat. (Leit­ satz der Schriftleitung) BGH, Beschluss vom 26.2.2009, III ZR 135/08 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist bislang nicht mit Gründen abgedruckt. 14. BNotO § 19; BeurkG § 17; GmbHG § 55 (Belehrungspflichten bei Voreinzahlung auf künftige Kapitalerhöhung) Bei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses muss sich der Notar regelmäßig auch darüber vergewis­ sern, ob eine Vorauszahlung an die Gesellschaft erfolgt ist und gegebenenfalls über die Voraussetzungen einer Zah­ lung auf künftige Einlagenschuld aufklären (Fortführung von BGH, NJW 1996, 524 = DNotZ 1996, 572 ). BGH, Urteil vom 24.4.2008, III ZR 223/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der 1994 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründeten G. GmbH. In einer von dem beklagten Notar beurkundeten Gesellschafterversammlung vom 23.12.1996 beschloss er eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um 1.450.000 DM auf 1.500.000 DM. Die neue Stammeinlage sollte dadurch erbracht werden, dass ein Geld­ betrag in Höhe von 1 Mio. DM „in bar geleistet wird“ und dass im Übrigen der Kläger seinen Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens von 450.000 DM in die Gesellschaft einbrachte. Der Kläger übernahm die neue Stammeinlage. Unter demselben Datum unterzeichnete er mit Beglaubigung des Beklagten eine Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister und versicherte dabei, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital in voller Höhe bewirkt seien und der Geschäftsführung zur freien Verfügung ständen. Einen Geldbetrag in Höhe des bar zu erbringenden Teils seiner Einlage hatte der Kläger, ohne dass der Beklagte dies wusste, bereits am 19.12.1996 auf das Geschäftskonto der Gesellschaft überwiesen. Das Konto wurde seinerzeit – bei geduldeter Überziehung – im Debet geführt und wies am Tag vor der Einzahlung einen Saldo von 1.452.978,13 DM zulasten der Gesellschaft auf. Nach Gutschrift der nach Behauptung des Klägers als „Vergütung R. W. Stammeinlage G. GmbH“ bezeichneten Einzahlung und weiteren Buchungen lag der Debetsaldo auf dem Gesellschaftskonto bei 436.729,84 DM. Der Beklagte sollte nach Vorliegen einer Werthaltigkeitsbescheinigung für den einzubringenden Darlehensrückzahlungsanspruch die Kapitalerhöhung beim Registergericht anmelden. Der Kläger stellte die Bescheinigung für den 27.12.1996 in Aussicht, tatsächlich ging sie erst am 30.12.1996 bei dem Beklagten ein. Mit Anschreiben vom selben Tage leitete dieser die Urkunden dem Handelsregister zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 11.2.1997 im Handelsregister einge­ tragen. Am 23.11.1999 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Streithelfer des Klägers zum Insolvenzverwalter bestellt. In einem durch drei Instanzen geführten Vorprozess nahm dieser den Kläger erfolgreich auf erneute Zahlung der Bareinlage in Anspruch, weil durch die Überweisung vom 19.12.1996 die Einlageschuld des Klägers nicht getilgt worden sei. Durch Urteil des BGH vom 15.3.2004 ( BGHZ 158, 283 = MittBayNot 2004, 372 ) wurde der Kläger zur Zahlung von 511.291,88 € nebst Zinsen verurteilt. Daraufhin ließ der Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten pfänden und sich zur Einziehung überweisen. In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Freistellung von der im Vorverfahren titulierten Verbindlichkeit nebst Zinsen so Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Mannheim Erscheinungsdatum: 12.03.2009 Aktenzeichen: 6 T 3/09 Rechtsgebiete: Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: MittBayNot 2009, 392-394 Normen in Titel: ZPO § 750