XII ZR 74/08
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Ingolstadt 14. April 2009 12 T 526/09 BGB §§ 891 Abs. 1, 892; GBO § 47 Keine eidesstattliche Versicherung bei Verfügung durch eingetragene GbRGesellschafter Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 300 MittBayNot 4/2009 Rechtsprechung die lastenfreie Abschreibung der Buchgrundschulden gegenüber dem die entsprechende Grundstücksveräußerung beurkundenden Notar. Eine Eintragung dieser Pfandfreierklärung im Grundbuch erfolgte nicht. Am 8.4.2002 wurden die Grundschulden, mit denen eine Grundstücksfläche von insgesamt 87 705 m2 belastet war, von S. an H. abgetreten und diese Abtretung am 20.5.2003 ins Grundbuch ein­ getragen. Nach erfolgtem Bau der Bundesautobahn und entsprechender Vermessung der gegenständlichen Grundstücksteile in den Jahren 2004 und 2005, die eine Gesamtfläche von 3 607 m² ergaben, wurden die Messungsanerkennung sowie die Auflassung zur Vorurkunde beurkundet und der Antragsgegner H. am 14.12.2006 um Erklärung der Pfandfreigabe hinsichtlich der Grundpfandrechte aufgefordert. Nachdem der Antragsgegner diese am 12.7.2007 endgültig verweigert hatte, beantragte die Antragstellerin B. beim AG die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Veräußerung und Abschreibung der Trennstücke „unschädlich“ i. S. v. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayUnschZG sei, weil die durch die Veräußerung der Trennstücke entstehende Minderung des Umfangs und des Wertes der Grundstücke im Verhältnis zu dem Umfang und dem Wert der ursprüng­lichen Grundstücke eine geringe sei i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Hs. 1 BayUnschZG. Aus den Gründen: II. (…) b) Gemäß Art. 2 UnschZG darf die Feststellung der Unschädlichkeit mit der Folge, dass das entsprechende Trennstück ohne Einwilligung der Berechtigten, z. B. des Grundschuldgläubigers, von der dinglichen Belastung frei wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 UnschGZ), nur erfolgen, wenn mit der Änderung nur eine geringe Wertminderung des Grundstücks eintritt. Dies ist hier der Fall. Nach herrschender Meinung ist Unschädlichkeit in diesem Sinne dann anzunehmen, wenn die Minderung von Wert und Umfang des (Rest-)Grundstücks durch die Veräußerung der Teilfläche im Verhältnis zum ursprünglichen (Stamm-)Grundstück zwischen 5 % und 10 % liegt (vgl. Staudinger/J. Mayer, BGB, 2005, Art. 120 EGBGB Rdnr. 26 m. w. N.) Die gegenständlichen Grundpfandrechte bestehen als Gesamt­ belastung an mehreren Grundstücken (im grundbuchrecht­ lichen Sinn), sie sind aber gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 UnschZG als ein Grundstück im Sinne des Unschädlichkeitszeugnisgesetzes anzusehen.Auszugehen ist daher von der Gesamtfläche der mit den gegenständlichen Grundschulden belasteten Grundstücke, die ausweislich des beigezogenen Grundbuches insgesamt 87 705 m2 beträgt. Die hier veräußerte Fläche hat eine Gesamtgröße von 3 607 m2 , was eine Minderung der Restgrundstücksfläche im Vergleich zur Stammgrundstücksfläche um 4,1 % ergibt. Unter Zugrundelegung der vom Antragsteller bereits genannten Grundstückspreise von 2,05 € pro m2 für Ackerland, sowie 0,95 € für Waldflächen, ergibt dies zunächst einen Wert von insgesamt 7.342,65 € für das Trenngrundstück und damit eine Wertminderung – unter Außerachtlassung des höher anzusetzenden Wertes des Hofgrundstückes – von maximal 5,19 %. Da somit der Umfang des Stammgrundstücks im Vergleich zu dem durch die Veräußerung des Trennstücks entstehenden Restgrundstücks nur um ca. 4,1 % und außerdem auch der Wert des Stammgrundstücks im Verhältnis zum Wert des Restgrundstückes nur um ca. 5,19 % gemindert wird, ist die durch die Veräußerung des Trennstücks entstehende Minderung des Wertes und des Umfangs des Grundstücks im Verhältnis zu dem Umfang und dem Wert des übrigen Teils nach Art. 2 Abs. 1 Hs. 1 UnschZG gering. Des Weiteren ist noch zu berücksichtigen, dass es sich bei den gegenständlichen Flächen auch um mittlerweile fertiggestellte Autobahnfläche handelt, deren Verkehrswert verschwindend gering ist, da diese Grundstücksteile nicht weiter veräußerbar sind. Daher dürfte der hier maßgebliche Grundstückswert weit unter dem oben errechneten Wert von 7.342,65 € liegen. c) Die wirtschaftlichen Interessen des Antragsgegners sind deshalb nicht beeinträchtigt, die Anordnung eines Wertausgleichs gemäß Art. 2 Abs. 1 Hs. 2 UnschZG war daher nicht veranlasst. d) Entgegen der amtsgerichtlichen Beurteilung hat die Antragstellerin auch bei materiellrechtlich festgestellter Unschädlichkeit i. S. v. Art. 1 und 2 UnschZG einen justiziablen Anspruch auf deren formale Feststellung; hinsichtlich dieser Rechtsfolge ist dem jeweiligen Gericht kein Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. Staudinger/J. Mayer, Art. 120 EGBGB Rdnr. 26 m. w. N.). 5. BGB §§ 891 Abs. 1, 892; GBO § 47 (Keine eidesstatt­ liche Versicherung bei Verfügung durch eingetragene GbRGesellschafter) Sind sämtliche Gesellschafter mit dem Zusatz als „Gesell­ schafter des bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann das Grundbuchamt bei Verfügungen sämtlicher eingetragener Gesellschafter über den Grundbesitz nur bei Vorliegen konkreter An­ haltspunkte weitere Nachweise, insbesondere die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den unveränder­ ten Gesellschafterbestand, verlangen. (Leitsatz des Ein­ senders) LG Ingolstadt, Beschluss vom 14.4.2009, 12 T 526/09; eingesandt von Notar Heinrich Saalfeld, Pfaffenhofen a. d. Ilm A und B sind im Grundbuch „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechtes“ der Beteiligten zu 1 eingetragen. Ein Vertreter bestellte am 11.2.2009 unter Vorlage zweier Originalvollmachten vom 22.12.2008 und 23.1.2009 für die Beteiligte zu 2 eine Grundschuld. In der notariellen Urkunde werden die beiden Gesellschafter der Beteiligten zu 1 durchgehend als „der Eigentümer“ bezeichnet. Unter Ziffer II. der Urkunde unterwarf „der Eigentümer“ den mit der Grundschuld belasteten Pfandbesitz der sofortigen Zwangsvollstreckung. Unter Ziffer IV. bewilligte und beantragte „der Eigentümer“, die Grundschuld sowie die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das Grundbuch einzutragen. Unter Ziffer XI. wurde als dinglicher Inhalt der Grundschuld vereinbart, dass diese nur mit Zustimmung der Grundstückseigentümer ab­getreten werden könne; gleichzeitig wurde die Eintragung dieser Einschränkung bewilligt und beantragt. Der beurkundende Notar beantragte gemäß § 15 GBO sowie im Namen des Grundpfandrechtsgläubigers den Vollzug der Eintragung der Grundschuld. Dem Schreiben lagen beglaubigte Abschriften der notariellen Urkunde sowie der Vollmachten der beiden Gesellschafter der Beteiligten zu 1 bei. Daraufhin erließ das AG Pfaffenhofen a. d. Ilm – Grundbuchamt – eine Zwischenverfügung, wonach der beantragten Eintragung folgende Hindernisse entgegenstünden: Eigentümerin des Grundstücks sei eine BGB-Gesellschaft; die Grundschuld werde aber von deren Gesellschaftern zur Eintragung bewilligt, welche auch die Vollstre­ck­ungsunterwerfung nach § 800 ZPO erklärt hätten. Da aus der Urkunde vom 11.2.2009 nicht hervorgehe, dass die bestellenden Personen insoweit als BGB-Gesellschafter gehandelt hätten, sei ein entsprechender Nachtrag erforderlich. Außerdem werde eine eidesstattliche Versicherung der Verfügenden benötigt, dass kein GesellBürgerliches Recht schafterwechsel stattgefunden habe. Die „einstige Eintragung“ der Gesellschafter im Grundbuch weise nicht mehr nach, dass die Gesellschaft auch heute noch aus den eingetragenen Gesellschaftern bestehe. Der beurkundende Notar legte gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde ein. Die vom Grundbuchamt eingewandten Eintragungshindernisse bestünden nicht, weil sämtliche Gesellschafter der BGBGesellschaft im Grundbuch eingetragen seien und an der Bestellung der Grundschuld mitgewirkt hätten. Die vorgelegten Vollmachten seien umfassend. Dadurch sei die handelnde Person ermächtigt worden, die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 auch in dieser Eigenschaft umfassend zu vertreten. Das Grundbuchamt half dieser Beschwerde nicht ab. Mit der Grundschuldbestellung hätten die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 als Nichtberechtigte gehandelt, weil im Grundbuch eine BGB-Gesellschaft eingetragen sei. Mit Urteil vom 25.9.2006 (MittBayNot 2007, 118) habe der BGH festgestellt, dass als Grundstückseigentümerin die BGB-Gesellschaft anzusehen sei, auch wenn im Grundbuch noch deren Gesellschafter mit dem Zusatz „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts“ eingetragen seien. Erforderlich sei daher die Erteilung einer Eintragungsbewilligung seitens der BGB-Gesellschaft selbst. Zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs der BGB-Gesellschaft seien A und B deren Gesellschafter gewesen. Durch die Eintragung im Grundbuch werde der Gesellschafterbestand aber nicht mehr nach­ gewiesen, weil ein Aus- oder Eintritt eines Gesellschafters außerhalb des Grundbuchs wirksam möglich sei. Die Verfügenden müssten deshalb durch eidesstattliche Versicherung nachweisen, dass kein Gesellschafterwechsel stattgefunden habe. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig; ihre Statthaftigkeit folgt aus §§ 71 Abs. 1, 18 Abs. 1 GBO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG . Im Hinblick auf das Beschwerdeziel sind als Beschwerdeführer die Beteiligten zu 1 und 2 anzusehen. Der Notar, der eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, kann nämlich Beschwerde nur im Namen eines Beteiligten einlegen (Demharter, GBO, 26. Aufl., § 71 Rdnr. 74; BayObLG, Beschluss vom 2.8.1989, BReg 2 Z 86/89 Rdnr. 12; zitiert nach juris). Die Berechtigung des Notars, im Namen der Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung einzulegen, ergibt sich aus seiner gesetzlich vermuteten Vertretungsbefugnis gemäß § 15 GBO . Den Eintragungsantrag vom 13.2.2009 hat der Notar ausdrücklich auch im Namen der Beteiligten zu 2 als Grundpfandrechtsgläubigerin gestellt. Daraus ist abzuleiten, dass er die Beschwerde auch in deren Namen eingelegt hat. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind auch beschwerdeberechtigt, weil ihre Rechtsstellung durch die Zwischenverfügung unmittelbar beeinträchtigt wäre, falls die vom Grundbuchamt beanstandeten Eintragungshindernisse tatsächlich nicht vorliegen sollten. Die Beteiligte zu 1 wäre durch die angedrohte Zurückweisung ihres Eintragungsantrags daran gehindert, mit ihrem Grundbesitz im Rahmen ihrer Eigentümerbefugnisse nach Belieben zu verfahren ( § 903 BGB ). Die Beteiligte zu 2 würde am Erwerb der zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld gehindert werden. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung behaupteten Eintragungshindernisse stehen der Eintragung der Grundschuld und deren Einschränkung gemäß Ziffer XI. der notariellen Urkunde vom 11.2.2009 nicht entgegen. a) Ein Nachtrag des Inhalts, dass A und B bei Bestellung der Grundschuld für die Beteiligte zu 2 in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Beteiligten zu 1 gehandelt haben, ist nicht erforderlich. Aus der notariellen Urkunde vom 11.2.2009 ergibt sich in Verbindung mit dem Grundbuchinhalt eindeutig, dass die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 für diese gehandelt haben. Zutreffend ist allerdings die Rechtsauffassung des Grundbuchamts, dass das Grundstück (…) ungeachtet des Wortlauts der Grundbucheintragung nicht im Gesamthandseigentum von A und B steht, sondern im Eigentum der Beteiligten zu 1. Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer eingetragen, so ist Eigentümerin des Grundstücks die nunmehr als teilrechts­ fähig anerkannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche (BGH, NJW 2006, 3716 = MittBayNot 2007, 118 ). Soweit in der zu vollziehenden Urkunde vom 11.2.2009 die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 als „der Eigentümer“ bezeichnet werden, entspricht dies deshalb nicht der geltenden Rechtslage. Die Auslegung der notariellen Urkunde gemäß §§ 133, 157 BGB führt jedoch zu dem eindeutigen Ergebnis, dass A und B bei der Bestellung der Grundschuld für die Beteiligte zu 2 als Gesellschafter der Eigentümerin gehandelt haben. Mangels abweichender Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag stehen den Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht gemeinschaftlich zu ( §§ 709 Abs. 1, 714 BGB ). Mit A und B haben – jeweils vertreten durch (…) – bei der Grundschuldbestellung alle im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter der Beteiligten zu 1 mitgewirkt. Das Handeln sämtlicher Gesellschafter ist der Gesellschaft zuzurechnen, ohne dass insoweit eine ausdrückliche Klarstellung erforderlich wäre, wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Unzutreffend ist deshalb die Rechtsansicht des Grundbuchamts, die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 hätten bei Bestellung der Grundschuld für die Beteiligte zu 2 als „Nichtberechtigte“ gehandelt. Da deren Handeln der Beteiligten zu 1 zuzurechnen ist, liegt mit der notariellen Urkunde vom 11.2.2009 die erforderliche Eintragsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form ( §§ 19, 29 Abs. 1 Satz 1 GBO ) vor. b) Das Grundbuchamt darf die Eintragung der Grundschuld auch nicht von der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Verfügenden abhängig machen, dass seit der Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin kein Gesellschafterwechsel stattgefunden habe. Die verfügenden Gesellschafter A und B sind im Grundbuch als die beiden einzigen „Grundstückseigentümer“ eingetragen. Im Hinblick auf die gesetz­ liche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB kann in einem solchen Fall ein ergänzender Nachweis nur verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Gesellschafterwechsel bestehen. Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden, so kann dies auf zweierlei Weise geschehen: Führt die Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag eine Bezeichnung, unter der sie im Rechtsverkehr auftritt, kann sie unter dieser Bezeichnung eingetragen werden (BGH, MittBayNot 2009, 225). Ist das nicht der Fall, kann sie nur als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ mit dem Zusatz „bestehend aus“ unter Anfügung der Namen der Gesellschafter eingetragen werden (BGH, a. a. O.). Dagegen ist aufgrund der Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Eintragung der Gesellschafter mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ gemäß § 47 GBO nicht mehr möglich. Rechtsprechung Bürgerliches Recht MittBayNot 4/2009 MittBayNot 4/2009 Bürgerliches Recht Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen, so hat das Ausscheiden eines der bisherigen Gesellschafter oder der Eintritt eines Gesellschafters in der Regel nicht zur Folge, dass das Grundbuch dadurch unrichtig wird. Vom Sonderfall der Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand – was zum Erlöschen der Gesellschaft führt – abgesehen, lässt ein Gesellschafterwechsel die Identität der Gesellschaft nämlich unberührt. Da die Gesellschafter entweder gar nicht in das Grundbuch eingetragen werden oder der Angabe des Gesellschafterbestandes zum Zeitpunkt der Eintragung neben der Bezeichnung der Gesellschaft nur eine deklaratorische Wirkung zukommt, muss die Gesellschaft im Grundbuchverfahren den aktuellen Bestand ihrer Gesellschafter und ihre Vertretungsverhältnisse ggf. in geeigneter Form nachweisen. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, ein entsprechender Nachweis sei auch dann zu führen, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch nur durch die Angabe ihrer Gesellschafter individualisiert wird oder – in Übereinstimmung mit der früheren Rechtslage – als Grundstückseigentümer die Gesellschafter gemäß § 47 GBO mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen sind (vgl. Bielicke, Rpfleger 2007, 441 , 442 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts allein durch die Angabe der Gesellschafter individualisiert, aus denen sie besteht, so wird durch jeden Gesellschafterwechsel das Grundbuch unrichtig i. S. v. § 894 BGB bzw. § 22 GBO ; denn die aus den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht nach einem Gesellschafterwechsel in dieser Form nicht mehr. Durch den einleitenden Zusatz „bestehend aus“ wird klargestellt, dass es sich bei der Angabe der Gesellschafter nicht um eine bloße Bezeichnung handelt, unter welcher die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rechtsverkehr auftritt. Die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB bzw. der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB erstreckt sich deshalb auf die zur Individualisierung einer namenlosen Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragenen Gesellschafter. Dies gilt erst recht, wenn im Grundbuch nach der mittlerweile überholten alten Rechtslage die Gesellschafter als solche mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer eingetragen sind. In beiden Fällen wird gesetzlich vermutet, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus sämtlichen eingetragenen Gesellschaftern – und nur aus diesen – besteht. Neben einer die Handelnden legitimierenden Grundbucheintragung kann das Grundbuchamt einen ergänzenden Nachweis des Gesellschafterbestandes und der Vertretungsverhältnisse nur verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach Eintragung der Gesellschaft in das Grundbuch ein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat. Solche Anhaltspunkte sind aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die unter ihrer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen worden ist, den Bestand ihrer Gesellschafter und ihre Vertretungsverhältnisse nicht in jedem Falle durch eine aktuelle öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen muss. In der bereits zitierten Entscheidung vom 4.12.2008 ( MittBayNot 2009, 225 ) hat der BGH eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zwei Jahre alte Gerichtsentscheidung, welche die Gesellschafter aufführte, als öffentliche Urkunde genügen lassen und die Erforderlichkeit eines ergänzenden Nachweises davon abhängig gemacht, dass sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen ergeben (a. a. O.). Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 war die angefochtene Zwischenverfügung des Grundbuchamts deshalb in vollem Umfang aufzuheben. anmerkung: Nach dem Beschluss des BGH vom 4.12.2008 zur Grundbuchfähigkeit der GbR1 verlautbart die herkömmliche Eintragung von A und B als Gesellschafter bürgerlichen Rechts kein gesamthänderisches Eigentum der Gesellschafter, sondern Eigentum der rechtsfähigen GbR, und zwar nicht seit Dezember letzten Jahres, sondern seit Inkrafttreten des BGB. 1. Daher steht auch für die Vergangenheit fest: Wenn die als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragenen Personen im Laufe der letzten einhundert Jahre eine Grundschuld bestellt haben, war es der Sache nach eine Grundschuldbestellung durch die (unter einer missverständlichen Bezeichnung eingetragene) GbR. Mit Recht legt das LG die Grundschuldurkunde, in welcher der Besteller in herkömmlich missverständlicher Weise bezeichnet war, als Grundschuldbestellung durch die GbR aus. Sonst müsste man den Beteiligten unterstellen, sie hätten für ein rechtlich nicht anerkanntes Rechtssubjekt handeln und damit das Fehlschlagen ihres Geschäfts in Kauf nehmen wollen. Denn der Numerus clausus der Gesamthandsgemeinschaften erlaubt es den aus dem Grundbuch „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ ersichtlichen Personen nicht, ihre Rechtsqualität als GbR abzustreifen und als Gesamthandsgemeinschaft eigener Art aufzutreten. 2. Die für die Praxis wichtigste Aussage des LG lautet: Das Grundbuchamt darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der Bestand der Gesellschafter, welcher der letzten Grundbucheintragung zugrunde gelegt wurde, unverändert geblieben ist. Zusätzliche Nachweise oder gar eine eidesstattliche Versicherung kann es nur verlangen, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Änderungen stattgefunden haben. a) Soweit das LG dafür § 891 Abs. 1 BGB bemüht, darf es allerdings nicht auf den BGH zählen, der uns wissen lässt: „Wer zur Vertretung einer GbR befugt ist, lässt sich (…) anders als bei registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften nicht einem öffentlichen Register entnehmen, weil ein solches Register für die GbR nicht vorgesehen ist. Das Vertrauen in die Vertretungsbefugnis eines oder mehrerer Gesellschafter wird auch durch den Grundbucheintrag nicht geschützt“.2 In der Diktion des BGH ist im Grundbuch ein Recht für die GbR eingetragen, nicht für deren Gesellschafter. Vermutet i. S. d. § 891 Abs. 1 BGB wird daher nur, dass der (missverständlich eingetragenen) GbR das Immobiliarrecht zusteht, weiter nichts. Und auch im Rahmen des § 892 BGB belässt es der BGH bei diesem einzigen, fast wertlosen Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb. b) Es bleibt die Frage, ob das Grundbuchamt nicht unabhängig von § 891 Abs. 1 BGB der herkömmlichen Nennung der Gesellschafter im Grundbuch denselben Aussagewert beimessen darf, den der BGH dem Rubrum eines vorausgegangenen Versäumnisurteils zugesprochen hat. Ein solches Rubrum genügt laut BGH als Nachweis der Identität der GbR und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters.3 Über 1 MittBayNot 2009, 225 . 2 MittBayNot 2009, 225 , 226, rechte Spalte unten. 3 Leitsatz c) des Beschlusses vom 4.12.2008, MittBayNot 2009, 225. für erforderlich, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nachträglich Veränderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder Vertretungsbefugnissen ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt nicht. Kein Wort hat der BGH dabei der neugierigen Frage gewidmet, welche Feststellungen das Streitgericht zu der von Amts wegen zu prüfenden Vertretungsmacht des (!) handelnden Gesellschafters der klagenden GbR getroffen hat. Dem BGH hat die Rechtskraft des Versäumnisurteils Erörterungen darüber erspart. Der Außenstehende kann sich einstweilen nicht des Eindrucks erwehren, dass die Prozessgerichte trotz ihrer weitaus besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Frage der ordnungsgemäßen Vertretung einer klagenden GbR möglicherweise weniger Aufmerksamkeit widmen als manche Grundbuchämter. Obwohl die herkömmliche Nennung von Gesellschaftern im Grundbuch weder den öffentlichen G ­ lauben noch die Rechtskraft eines Rubrums hinter sich haben, ist m. E. dem LG Ingolstadt zuzustimmen, wenn es darin einen tauglichen Anknüpfungspunkt für weitere Grundbucheintragungen erblickt, solange keine konkreten tatsächlichen Anzeichen für Veränderungen bestehen. Grundbuchämter, die ein höheres Maß an materieller Richtigkeitsgewähr anstreben, nähern sich unvermeidlich verfahrensfremden Beweiserhebungen, können aber dennoch keinen verlässlichen Rechts­ erwerb in Aussicht stellen. 3. Der Beschluss des LG Ingolstadt erleichtert das Grundbuchverfahren. Leichterer Grundbuchvollzug darf jedoch n ­ iemals darüber hinwegtäuschen, dass der Rechtserwerb von einer GbR trotz perfekter Grundbucheintragung unsicher bleibt, bis der Gesetzgeber die Folgeprobleme der Recht­ sprechung des BGH behoben hat. Notar a. D. Dr. Hermann Amann, Berchtesgaden 6. BGB § 1570 (Betreuungsunterhalt nach Vollendung des dritten Lebensjahres) a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbe­ zogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreu­ ung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerech­ ten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehe­ lichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Le­ bensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Ver­ b) längerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezoge­ nen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. c) Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des be­ treuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligations­ mäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an BGH, FamRZ 2008, 1739 , 1748 f. = DNotZ 2008, 937 ). BGH, Urteil vom 18.3.2009, XII ZR 74/08; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im Januar 2000 die Ehe geschlossen, aus der ihr im November 2001 geborener Sohn hervorgegangen ist. Nach der Trennung im September 2003 wurde die Ehe im April 2006 rechtskräftig geschieden. Der Sohn lebt seit der Trennung der Parteien bei der Klägerin. Seit 2005 besuchte er eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung, seit September 2007 geht er zur Schule und danach bis 16.00 Uhr in einen Hort. Er leidet unter chronischem Asthma. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig. Das AG hat den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Betreuungsund Aufstockungsunterhalts in zeitlich gestaffelter Höhe, zuletzt für die Zeit ab November 2007 in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Das KG hat die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € für die Zeit ab November 2007 und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt hat, zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, „weil die Fragen, ob die Klägerin aufgrund des seit dem 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrechts gehalten ist, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen und ihr Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen ist, grundsätzliche Bedeutung haben“. Mit seiner Revision gegen das Berufungsurteil verfolgt der Beklagte seine Berufungsanträge in vollem Umfang weiter. Aus den Gründen: B Soweit die Revision zulässig ist, hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. Das KG, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 1948 veröffentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil der Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Betreuungsund Aufstockungsunterhalt in der vom AG zugesprochenen Höhe zustehe und eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gegenwärtig nicht in Betracht komme. Die für die Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe schlüssig dargelegt, dass es ihr aus Kindeswohlgründen derzeit nicht zumutbar sei, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das gemeinsame Kind sei im November 2007 erst sechs Jahre alt geworden und gehe seit September 2007 zur Schule. Es leide unstreitig an chronischem Asthma. Selbst wenn der Gesetzgeber für das neue Unterhaltsrecht das frühere Altersphasenmodell aufgegeben habe, folge daraus nicht automatisch, dass der betreuende Elternteil mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu verweisen sei. Vielmehr entspreche es jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation der Billigkeit, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu verlängern. Eine vollschichtige Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils beeinträchtige auch die Belange des Kindes. Ein gerade erst eingeschultes Kind benötige noch die Zuwendung und Betreuung eines Elternteils, was mit erheblichem zeitlichem Aufwand verbunden sei. Jedes Kind solle sich darauf verlassen können, dass es jedenfalls nach einem Hortbesuch zu Hause auf einen Elternteil treffe, der genügend Zeit habe, sich ihm zu widmen und nicht durch die Führung des Haushalts oder andere der Grundversorgung dienende Tätigkeiten daran gehindert sei. Die Klägerin sei nicht darauf verwiesen, die Großeltern mütterlicherseits oder andere Privatpersonen zu Betreuungszwecken in Anspruch zu nehmen, weil das Kind sich nicht zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils darauf ver­ weisen lassen müsse, zwischen den einzelnen Betreuungs­ Rechtsprechung Bürgerliches Recht MittBayNot 4/2009 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Ingolstadt Erscheinungsdatum: 14.04.2009 Aktenzeichen: 12 T 526/09 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2009, 300-303 Normen in Titel: BGB §§ 891 Abs. 1, 892; GBO § 47