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III ZR 293/09

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Traunstein 07. April 2010 4 T 2753/09; 4 T 2786/09 BGB § § 2113, 2136; EGBGB Art. 25 Abs. 1 Auslegung eines privatschriftlichen Testaments; Vermächtnisweise Zuwendung von Grundbesitz durch österreichische Erblasserin Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 73MittBayNot 1/2011 Rechtsprechung Internationales Privatrecht Internationales Privatrecht 9. BGB § § 2113, 2136; EGBGB Art. 25 Abs. 1 (Auslegung eines privatschriftlichen Testaments; Vermächtnisweise Zu­ wendung von Grundbesitz durch österreichische Erblasserin) Ordnet der Erblasser im privatschriftlichen Testament ein Vermächtnis hinsichtlich eines ihm „zu 90 %“ gehö­ rendes Grundstücks an und stellt sich später heraus, dass das Grundstück zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung Eigentum einer Gesellschaft war, an der der Erblasser zu 90 % beteiligt ist, so ist davon auszugehen, dass der Erb­ lasser das gesamte Grundstück vermachen wollte, wenn er zum Todeszeitpunkt Alleineigentümer war. Gemäß § 31 des österreichischen IPRG beurteilen sich der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrundeliegenden Sach­ verhalts ­befinden. Hinsichtlich des Eigentumserwerbs an Grundstücken verweist das österreichische Recht auf das deutsche Recht zurück ( Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ). (Leitsatz der Schriftleitung) LG Traunstein, Beschluss vom 7.4.2010, 4 T 2753/09 und 4 T 2786/09 Mit Schreiben vom 30.6.2009 beantragte der nach § 15 GBO Ver­ fahrensbevollmächtigte für die Antragsberechtigten die Eigen­ tumsumschreibung gemäß der notariellen Urkunde des Verfahrens­ bevollmächtigten vom 8.6.2009. Zugrunde lag dem ein seitens der Erblasserin in ihrem Testament vom 30.3.1992 gefasstes Vermächtnis folgenden Inhalts: „Das zu 90 % mir gehörende Grundstück in B, S-Straße ver­ mache ich, – in Anbetracht zugekommener Hilfe, Treue und Fürsorge meines Bruders X über viele Jahre hindurch – zu je gleichen Teilen meiner Nichte Y und den beiden Neffen A und B.“ Im Grundbuch sind Flurstück 1 und 2 eingetragen. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war Eigentümerin dieses Grundstücks zu 100 % die R mbH & Co. KG an der die Erblasserin zu 90 % beteiligt war. Im Jahr 1998 wurde als Eigentümerin eine Bruchteilsgemein­ schaft eingetragen und im Jahr 1999 wurde die Erblasserin Eigen­ tümerin dieses Grundstücks. Mit Zwischenverfügung vom 16.7.2009 wies das AG – Grundbuch­ amt — auf ein Eintragungshindernis hin. Da die Erblasserin in ihrem Testament weder Flurstücksnummer noch Hausnummer angegeben nung reicht dann nicht aus, um die effektive Kapitalaufbrin­ gung zu gewährleisten. Tatsächlich verliert hier die Gesell­ schaft im Rahmen des deklarierten „Kapitalaufbringungsvor­ gangs“ Kapital anstatt welches – offen oder verdeckt – hinzu­ zugewinnen. Dem BGH ist beizupflichten, dass dies unter Kapitalschutzgesichtspunkten nicht hingenommen werden kann. Sein Ansatz, ergänzend die §§ 30, 31 GmbHG heranzuziehen,16 widerspricht jedoch der Systematik des ­Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsrechts.17 Denn nach bis­ herigem Verständnis finden die Normen zur Kapitalerhaltung erst Anwendung, wenn die Kapitalaufbringung ordnungs­ gemäß abgeschlossen ist. Die klassische Abgrenzung zwi­ schen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung wird aufge­ geben, wenn man einen einheitlichen Vorgang, ja sogar einen einheitlichen Vertrag hinsichtlich verschiedener Teilbeträge dem einen oder dem anderen Regime unterwirft. Dies führt unweigerlich zu Friktionen, so z. B. im Hinblick auf die Be­ weislastverteilung: Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 GmbHG trägt der Inferent die Beweislast für die Werthaltigkeit des verdeckt eingebrachten Vermögensgegenstandes, während im Rahmen der §§ 30, 31 GmbHG die Gesellschaft bzw. der Insolvenz­ verwalter beweisen muss, dass das Geschäft mit dem Gesell­ schafter einem Drittvergleich nicht standhält.18 e) Eine überzeugendere Lösung ergibt sich, wenn man die oben vom BGH abgeleitete Formel heranzieht: Der Inferent schuldet bei einer verdeckten (auch gemischten) Sacheinlage die Differenz zwischen dem Wert des verdeckt eingelegten Gegenstandes und dem von der Gesellschaft dafür entrichte­ ten Kaufpreis. Dogmatisches Fundament ist, dass der Inferent nicht nur bei der offenen, sondern auch bei der verdeckten Sacheinbringung einer Differenzhaftung unterliegt. Nach der Fassung des Regierungsentwurfs zu § 19 GmbHG ergab sich dies unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Die Gesetz ge­ wordene Anrechnungslösung hat daran nichts geändert, auch wenn sie es weniger deutlich zum Ausdruck bringt. Einer Sachübernahme vergleichbar lässt sie – zeitlich verzögert bis zur Eintragung – die Tilgung der Bareinlageschuld durch eine Sachleistung zu, verbindet dies aber mit einer Differenzhaf­ tung des Inferenten für einen etwaigen Minderwert des ver­ deckt eingebrachten Gegenstandes.19 Bleibt die Frage, ob eine solche Differenzhaftung über den Nominalwert des übernommenen Geschäftsanteils hinausge­ hen kann. Sie ist alt und wird mittlerweile von der ganz herr­ schenden Meinung zu Recht bejaht.20 Die vom BGH erkannte Schutzlücke im Bereich der Kapitalaufbringung kann somit systemkonform, d. h. insbesondere ohne in das Kapitalerhal­ tungsrecht auszuweichen, durch Anwendung der Differenz­ 16  Hierzu bereits Benz, S. 188 f. 17  Kritisch auch Bayer/Fiebelkorn, LMK 2010, 304927 . 18  Benz, S. 189. 19  Ausführliche Herleitung und Begründung, auch zu den anderen vorgeschlagenen Ansätzen bei Benz, S. 105 ff.; Spindler/Stilz/Heidin­ ger/Benz, § 27 Rdnr. 179 ff., 196; so auch Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 19 Rdnr. 77; Bayer/Fiebelkorn, LMK 2010, 304927 ; Heckschen/ Heidinger § 11 Rdnr. 247, 308. 20  Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 9 Rdnr. 3; Großkomm-GmbHG/Ulmer, 2005, § 9 Rdnr. 11; Lutter/Hommelhoff/ Bayer, § 9 Rdnr. 4; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 9 Rdnr. 6; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 9 Rdnr. 7; Scholz/H. Winter/Veil, GmbHG, 10. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 14; Großkomm-AktG/Röhricht, 4. Aufl., § 27 Rdnr. 103; MünchKommAktG/Pentz, 3. Aufl. 2008, § 27 Rdnr. 44; K. Schmidt/Lutter/Bayer, AktG, 2008, § 27 Rdnr. 24; Gienow in FS Semler, S. 165, 171 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 37 II 3 c, S. 1121; Urban in FS Sandrock, S. 305, 312 ff.; BGHZ 80, 129 = NJW 1981, 1373; BGH, GmbHR 1982, 235 ; BGHZ 68, 191 = NJW 1977, 1196 . haftung geschlossen werden.21 Dass dieser Ansatz der Lösung des BGH vorzuziehen ist, zeigt auch die folgende Kontroll­ überlegung: Ein Gesellschafter veräußert im Zusammenhang mit der Übernahme eines Geschäftsanteils an eine Gesell­ schaft mit erheblicher Überbilanz einen Gegenstand und legt dabei einen Preis zugrunde, der extrem überteuert ist und den Betrag des übernommenen Geschäftsanteils um ein Vielfa­ ches übersteigt. Hält der Gesellschafter gesetzestreu die For­ malien der Sacheinbringung ein, haftet er gemäß § 9 GmbHG in voller Höhe für den Minderwert des eingebrachten Gegen­ stands. Bringt der Gesellschafter den Gegenstand hingegen verdeckt ein, würde er dem BGH zufolge nur in Höhe des (geringen) Nennwerts des Geschäftsanteils haften; die §§ 30, 31 GmbHG versagen, weil die Gesellschaft keine Unterbilanz aufweist. Die verdeckte Sacheinlage würde damit gegenüber der offenen privilegiert, der gesetzestreue Inferent benach­ teiligt. Das kann nicht richtig sein. Notar Dr. Johannes Benz, Kelheim 21  Hierfür auch Bayer/Fiebelkorn, LMK 2010, 304927 . Rechtsprechung Internationales Privatrecht habe und zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung auch nicht Eigen­ tümerin des Flurstück 1 gewesen sei und die Vorerben auch nicht b ­ efreit seien, sei zur Durchführung des Vertrags (besonders zur L ­ öschung des Nacherbenvermerks) die Zustimmung sämtlicher Nacherben erforderlich. Hierbei sei zu bedenken, dass der Nacherbe D. derzeit noch minderjährig ist und für die noch ungeborenen Nach­ erben wohl ein Pfleger bestellt werden müsse, der dem Vertrag z ­ ustimme und hierfür wohl auch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung benötige. Mit Schreiben vom 23.7.2009 wandte sich der Verfahrensbevoll­ mächtigte gegen die Zwischenverfügung. Zur Übereignung des e ­ inem Vermächtnisnehmer vermachten Grundstücks bedürfe auch der nicht befreite Vorerbe grundsätzlich nicht der Zustimmung des Nacherben. Die Ausführungen zur Bestimmung des Vermächtnis­ gegenstandes seien nicht nachvollziehbar. Die angesprochene Rege­ lungslücke im Testament sei durch erläuternde Auslegung zu schlie­ ßen. Klar sei, dass die Erblasserin das vermachen habe wollen, was sie in der S-Straße „in Händen gehabt habe“ oder zumindest zu haben geglaubt habe. Eine Angabe von Blattstelle und/oder Flurstücknum­ mer finde sich häufig in letztwilligen Verfügungen nicht. Es könne im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ohne weiteres auch ein sog. Ver­ schaffungsvermächtnis vorgelegen haben. Zum Todeszeitpunkt sei die Erblasserin jedenfalls Eigentümerin gewesen. Aus dem Testament ergebe sich, dass die Nacherbenbindung betreffend das urkundsge­ genständliche Grundstück gerade nicht gewollt gewesen sei, die Erb­ lasserin sich nur in ihrer Vermögensübersicht wohl nicht recht aus­ gekannt habe. Seitens des Grundbuchamts sei darzulegen, was die Rechtsfolge der Ausführungen der Erblasserin im Testament sei (was habe sie denn dann vermacht?). Dies könne durch das Erfordernis der Zustimmung der Nacherben nicht ersetzt werden, da diese erst auf der zweiten Ebene ggf. zum Tragen käme, wenn tatsächlich klar sei, dass der Grundbesitz nicht Vermächtnisgegenstand sei. Mit Schreiben vom 27.7.2009 erwiderte das AG – Grundbuchamt – die Zwischenverfügung. Das Problem liege darin, in grundbuchtaug­ licher Form nachzuweisen, dass es sich bei dem im Testament ver­ machten Grundstück um das Flurstück 1 und 2 handle. Die S-Straße sei eine der längsten Straßen der Stadt. Eine Zuordnung sei nur durch Auslegung möglich. Das Flurstück habe im Zeitpunkt der Testa­ mentserrichtung nicht im Eigentum der Erblasserin gestanden, son­ dern im Eigentum der R mbH & Co. KG, an der die Erblasserin b ­ eteiligt war. Durch Schenkungsvertrag vom 23.9.1997 hat die KG das Grundstück an Y, A und B zu je 3/10 und an X zu 1/10 übertragen. Hätte es sich bei dem Flurstück 1 um das im Vermächtnis gemeinte Grundstück gehandelt, wäre hiermit die Intention der Erblasserin er­ füllt gewesen, da die Vermächtnisnehmer somit insgesamt Eigentü­ mer zu 90 % geworden wären. Mit Kaufvertrag vom 7.12.1998 hat die Erblasserin jedoch das Flurstück 1 den Eigentümern wieder abge­ kauft und wurde am 10.3.1999 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Kaufvertrag wäre widersinnig, wenn die Erblasserin gewollt hätte, dass die Vermächtnisnehmer Eigentümer des Flur­ stücks sein sollten. Es könne somit nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass es sich bei dem vermachten Grundstück um das Flurstück 1 handle. Da die S-Straße mehrere Kilometer lang sei, könne das Grundbuchamt nicht überprüfen, ob zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 30.3.1992 die Erblasserin oder ggf. ihr ge­ hörende Gesellschaften Eigentümer an anderen Grundstücken in der S-Straße gewesen seien. Da die Vermächtnis­ igenschaft nicht grund­ e buchtauglich nachgewiesen werden könne, sei die Zustimmung der Nacherben erforderlich. Da im Testament noch angeordnet ist: „ Mit Zustimmung aller seiner Nacherben kann jeder Vorerbe seinen Anteil des Liegenschaftsvermögens veräußern und belasten ... Bis zum 30. Lebensjahr der Nacherben entscheiden für die noch jüngeren Nacher­ ben hierüber Dr. Z und Dr. O einstimmig als Substitutionskuratoren“, sei in Ergänzung der Zwischenverfügung vom 16.7.2009 neben der Zustimmung der Nacherben auch die ­ ustimmung der beiden ge­ Z nannten Herren erforderlich. Mit Schreiben vom 17.8.2009 legte der Verfahrensbevollmächtigte gegen die Zwischenverfügungen vom 16.7.2009 und 27.7.2009 für die Urkundsbeteiligten Beschwerde ein. Das Testament sei ohne wei­ teres auslegungsfähig. Das Grundbuchamt habe letztwillige Verfü­ gungen selbständig auszulegen und rechtlich zu beurteilen, auch wenn es sich um rechtlich schwierige Fragen handle. Dabei greife auch in diesen Fällen die freie Beweiswürdigung. Die beschwerdege­ genständlichen Flurnummern lägen an der S-Straße und weiterer Grundbesitz spiele keine Rolle. Die Erblasserin sei an der KG zu MittBayNot 1/2011 90 % beteiligt gewesen. Es liege ein typischer Irrtum von Erblassern vor, die zwischen Beteiligung und Grundeigentum nicht unterschei­ den würden. Die Zustimmung der Substitutionskuratoren könne nicht verlangt werden. Insoweit sei lediglich ein rein schuldrechtliches Z ­ ustimmungserfordernis anzunehmen, dessen Erfüllung das Grund­ buchamt nicht zu prüfen habe. Es komme daher auch nicht darauf an, ob die Substitutionskuratoren die Zustimmung der Nacherben er­ setzen könnten oder etwa zusätzlich zu diesen handeln müssten. Die Frage falle auch deshalb aus dem Prüfungskatalog heraus, weil sich Art, Umfang und Reichweite der Nacherbenbindung nicht nach österreichischem Recht richten. Mit Beschluss vom 24.8.2009 half das AG – Grundbuchamt – der Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem LG Traunstein zur Ent­ scheidung vor. Es könne nicht überprüft werden, ob es in der S-Straße noch andere Grundstücke gebe, die zum Zeitpunkt der T ­ estamentserrichtung im Eigentum der Erblasserin oder einer Firma, an der diese beteiligt gewesen sei, gestanden haben. Mit Schreiben vom 29.12.2009 reichte der Verfahrensbevollmäch­ tigte der Beteiligten weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung des verfahrensgegenständlichen Vermächtnisgegenstandes bei Gericht ein. Es komme darauf an, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu klären, welches Grundstück die Erblasserin gemeint hat, was nun­ mehr klar sein müsste. Aus den Gründen: II. (…) 2. Die Beschwerde ist auch begründet. a) Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass die Erblasse­ rin mit ihren Ausführungen in ihrem Testament vom 30.3.1992 den Beteiligten zu 3–5 den Grundbesitz Flst. 1 und Flst. 2 vermachen wollte. Es trifft zu, dass die Formulierung der Erblasserin, „das zu 90 % mir gehörende Grundstück in B, S-Straße vermache ich ...“ unklar gefasst ist. Die Verfügung lässt sich allerdings nur dahingehend auslegen, dass die Erblasserin das verfahrensge­ genständliche Grundstück meinte. Auch wenn es sich bei der S-Straße in B um eine der längsten Straßen der Stadt handelt ist zu berücksichtigen, dass die Erblasserin ihren Grundbesitz in ihrem ­ estament vom 30.3.1992 jeweils im Einzelnen be­ T zeichnet hat. Dabei wurde die Verteilung der beiden Häuser in der S-Straße und der restliche umfangreiche Grundbesitz konkret bestimmt. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erblasserin bei dieser Aufzählung ihres Grund­ besitzes irgendein Grundstück (insbesondere ein weiteres Grundstück in der S-Straße in B) außer Acht gelassen hätte. Dem steht nicht entgegen, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments formal gesehen nicht Eigen­ tümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks war. Eingetragen war im Grundbuch als Eigentümerin die Firma R mbH & Co. KG. Wie sich aus den Jahresabschlüssen dieser Gesellschaft vom 31.1.1992 und vom 31.1.1993 ergibt, hielt die Erblasserin als Kommanditistin einen Kapitalanteil von 90.000 DM. X hielt den einzigen weiteren Kapitalanteil von 10.000 DM inne. Die Erblasserin war somit zu 90 % an dieser Gesellschaft beteiligt. Dieser Grad der Beteiligung lässt sich mit der Erklärung der Erblasserin „ das zu 90 % mir ge­ hörende Grundstück ...“ in Einklang bringen, da aufgrund die­ ses Beteiligungsverhältnisses das verfahrensgegenständliche Grundstück laienhaft gesehen zu 90 % der Erblasserin ge­ hörte. Es ist anzunehmen, dass die juristisch unkundige E ­ rblasserin nicht ausreichend zwischen Beteiligung und E ­ igentum unterschieden hat. Dafür spricht, dass auch der Ein­ heitswertbescheid des Finanzamts – Bewertungsstelle – vom 18.12.1991 die Erblasserin zu 9/10 und Herrn X zu 1/10 als Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grund­ vor der Errichtung des Testaments seitens der Erblasserin. Zu­ dem ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Erblasserin bei der Aufzählung ihrer Beteiligungen in ihrem Testament vom 30.3.1992 die Firma R mbH & Co. KG nicht berücksichtigt hat, was sich damit in Einklang bringen lässt, dass sie dies nicht als Beteiligung, sondern als Eigentumsposition angese­ hen hat. Seitens des Verfahrensbevollmächtigten der Beteilig­ ten wurden neben den Jahresabschlüssen der bezeichneten Gesellschaft die Jahresabschlüsse weiterer zahlreicher Ge­ sellschaften vorgelegt. An diesen Gesellschaften war die Erb­ lasserin nach den Ausführungen in ihrem Testament vom 30.3.1992 beteiligt. Das jeweilige Anlagevermögen der auf­ geführten Gesellschaften umfasst zum Zeitpunkt der Testa­ mentserrichtung durch die Erblasserin kein Grundstück in der S-Straße in B. Für die Kammer bestehen daher keine Zweifel, dass die Erblasserin in ihrem Vermächtnis das verfahrens­ gegenständliche Grundstück meinte. b) Den Hintergrund dafür, dass die Erblasserin mit notariel­ lem Schenkungsvertrag vom 23.9.1997 den verfahrensgegen­ ständlichen Grundbesitz von der Firma R mbH & Co. KG auf die Beteiligten zu 3–5 übertragen hat und von diesen mit no­ tariellem Kaufvertrag vom 7.12.1998 persönlich wieder an­ kaufte, ist dem Gericht unklar, aber für die Bestimmung des Gegenstandes des Vermächtnisses der Erblasserin nicht rele­ vant. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die schenkweise Übertragung auf genau die Personen, die auch in dem Ver­ mächtnis genannt sind, dafür, dass es sich bei dem verfahrens­ gegenständlichen Grundstück exakt um das Grundstück han­ delt, das die Erblasserin in ihrem Vermächtnis vom 30.3.1992 bezeichnet hat. c) Wie seitens des Verfahrensbevollmächtigten der Beteilig­ ten zutreffend ausgeführt, bedarf zur Übereignung des einem Vermächtnisnehmer vermachten Grundstücks der nicht be­ freite Vorerbe nicht der Zustimmung des Nacherben (Schö­ ner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 3483; ­ alandt/ P Edenhofer, 69. Aufl., § 2113, Rdnr. 5; BayObLG, MittBayNot 2001, 403, wo dies damit begründet wird, dass der Vorerbe in Bezug auf den fraglichen Erbschaftsgegenstand von der Be­ schränkung des § 2113 Abs. 1 BGB durch den Erblasser be­ freit ist [ § 2136 BGB ] und die Erfüllung des Vermächtnisan­ spruchs sich nicht als unentgeltliche Verfügung darstellt). Diesbezüglich findet auch deutsches Recht Anwendung. Zwar hatte die Erblasserin ausschließlich die österreichische Staats­ angehörigkeit und war zuletzt wohnhaft in Österreich, so dass grundsätzlich gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB österreichisches Recht zur Anwendung kommt. ­ emäß § 31 des österreichi­ G schen IPRG beurteilen sich der Erwerb und der Verlust ding­ licher Rechte an körperlichen ­ achen einschließlich des Be­ S sitzes nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrundeliegenden Sachverhalts befinden. Hinsichtlich des Eigentumserwerbs an Grundstücken verweist das österreichische Recht auf das deutsche Recht zurück ( Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ). Bezüg­ lich der sog. Erwerbsart bricht somit das Liegenschaftsstatut das Erbstatut (OGH, 3 Ob579/86; Süß/Haas, Erbrecht in E ­ uropa, 2004, Rdnr. 202). (…) Anmerkung: 1. Problemstellung Der vom LG entschiedene Fall verlangte die Lösung einer komplexen Verschränkung erbrechtlicher und grundbuch­ Internationales Privatrecht rechtlicher Fragen. Die Erblasserin, österreichische Staatsan­ gehörige, hatte in ihrem Testament ein „ihr zu 90 % gehören­ des Grundstück in der S-Straße“ drei Personen vermacht. Die Vorerben haben den drei Vermächtnisnehmern ein in dieser Straße belegenes Grundstück aufgelassen, dessen Eigentum zu 100 % in den Nachlass fiel. Zum Zeitpunkt der Testa­ mentserrichtung, im Jahre 1992, war die Erblasserin zwar nicht Eigentümerin dieses Grundstücks gewesen, wohl aber eine Kommanditgesellschaft, an der die Erblasserin zu 90 % beteiligt war. 1997 hatte die KG den drei Vermächtnisneh­ mern je 30 %ige Anteile geschenkt. 1998 hatte die Erblasserin das Grundstück von den drei Vermächtnisnehmern und dem vierten Miteigentümer über einen Anteil von 10 % zurück­ gekauft. Das Grundbuchamt prüfte vor Eintragung der Vermächtnis­ nehmer als Eigentümer im Grundbuch die Verfügungsbefug­ nis der Vorerben. Dazu verlangte es den Nachweis, dass die Verfügung auf einem entsprechenden Vermächtnis beruht. Den Nachweis hielt es durch Vorlage des Testaments für nicht erbracht, denn die S-Straße sei mit einer Länge von mehreren Kilometern so ausgedehnt, dass die Erblasserin durchaus auch andere ihr gehörende Grundstück dort gemeint haben könnte. Das mit der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des AG befasste LG hielt das Grundstück für hin­ eichend ­ enau r g bezeichnet: Die Erblasserin habe in dem Testament ihren Grundbesitz im Einzelnen aufgelistet, so dass keine Anhalts­ punkte dafür vorlägen, dass an der S-Straße weiterer Grund­ besitz vorhanden sein könnte. Unschädlich sei auch die B ­ ezeichnung als Eigentum, wenn ihr an dem Grundstück eine Beteiligung in gleicher Quote über die KG zustand. 2. Kollisionsrechtliche Behandlung Es stellt sich zunächst die Frage, welche Besonderheiten sich daraus ergeben, dass die Erblasserin österreichische Staatsan­ gehörige war. Das LG weist zu Recht darauf hin, dass wegen der österreichischen Staatsangehörigkeit der Erblasserin ge­ mäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB österreichisches Erbrecht gilt. Auf diese Verweisung ist auch das österreichische internatio­ nale Privatrecht anzuwenden. Insbesondere wäre eine Rück­ verweisung des österreichischen internationalen Erbkolli­ sionsrechts auf das deutsche Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Weise zu beachten, dass deutsches materielles Erbrecht anzuwenden wäre. Bis zum Inkrafttreten des Österreichischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 15.6.1978 (IPRG) am 1.1.1979 galt im österreichischen internationalen Erbrecht der Grundsatz der Nachlassspaltung. Während für das beweg­ liche Vermögen das Heimatrecht des Erblassers galt, wurde unbewegliches Vermögen nach dem jeweiligen Belegenheits­ recht vererbt.1 § 28 Abs. 1 IPRG bestimmt dagegen nun, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personal­ statut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen ist. Personalstatut einer natürlichen Person ist gemäß § 9 Abs. 1 IPRG das Recht des Staates, dem die Person angehört. Das neue österreichische Recht knüpft mithin das Erbstatut einheitlich an die Staatsangehörigkeit des Erb­assers an. Somit l gilt im heutigen österreichischen internationalen Erbrecht der Grundsatz der Nachlasseinheit. Die österreichische Erblasse­ rin wird mithin auch nach österreichischer Sicht nach den Re­ geln des österreichischen Erbrechts beerbt. Eine Rückverwei­ sung auf das deutsche Recht tritt grundsätzlich nicht ein. 1  Köhler, Erbschaften im Ausland und Ausländernachlässe in Öster­ reich, 1952, 5 ff. Rechtsprechung MittBayNot 1/2011 Internationales Privatrecht Allerdings bestimmt § 32 IPRG, dass in Bezug auf dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache die Verweisung auf das Belegenheitsrecht in § 31 IPRG für den Erwerb und den Ver­ lust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen (Sachenstatut) auch dann maßgebend bleibt, wenn diese Rechte in den An­ wendungsbereich einer anderen inländischen Verweisungs­ norm fallen. Konkret bedeutet dies, dass die Art und Weise (modus) des Erwerbs des unbeweglichen Nachlasses durch die Erben vom Erbstatut ausgenommen ist und sich nach dem Sachenstatut richtet.2 Für in Österreich belegene Grundstücke ist demnach auch dann, wenn ausländisches Recht Erbstatut ist, eine gerichtliche Einantwortung der Erben in den Nach­ lass nach österreichischem Nachlassrecht erforderlich.3 Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Verlassen­ schaftsgerichte ergibt sich für diese Fälle aus § 106 Abs. 1 Ziffer 1 JN. Insoweit wird die Nachlassspaltung im öster­ reich­schen Erbrecht also „funktionell beschränkt“ weiterhin i vollzogen. Für in Deutschland belegene Grundstücke verweisen daher hinsichtlich des Erwerbsmodus die §§ 31, 32 IPRG spiegel­ bildlich auf das deutsche Belegenheitsrecht. Hieraus ergibt sich eine gegenständlich und funktionell beschränkte Rück­ verweisung auf das deutsche Erbrecht, die gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB dazu führt, dass die entsprechenden Fragen nach deutschem Erbrecht zu beurteilen sind. Das LG Traunstein hat seine Entscheidung über die Befugnis des Vorerben zur Übertragung des Grundstücks auf diese Rückverweisung gebaut. Allerdings hat es in Entscheidungs­ begründung4 dabei die Reichweite dieser „funktionell be­ schränkten“ Rückverweisung verkannt. Die Verweisung auf das Belegenheitsrecht der unbeweglichen Nachlassgegen­ stände gemäß §§ 31 32 IPRG gilt ausschließlich für die Fra­ gen des „Erbschaftserwerbs“, also der Art und Weise (des modus) des Übergangs des Nachlasses auf die Erben. Zum modus gehört dabei insbesondere die Frage, ob die dinglichen Rechte mit dem Erbanfall automatisch oder erst durch Regis­ tereintragung, Übergabe oder einen behördlichen Übertra­ gungsakt auf die Erben und Vermächtnisnehmer übergehen.5 Über die übrigen Fragen des Erbrechts, also insbesondere das „Ob“ des Erwerbs ­ ntscheidet aber das Erbstatut. Zu diesen e Fragen nach dem titulus gehören z. B. der Eintritt des Erb­ falls, die Erb­ ähig- und -unfähigkeit, die gesetzliche Erbfolge, f das Pflichtteilsrecht, und vor allem die Verfügung von Todes wegen, Erbeinsetzung, Substitution, Vermächtnis, einschließ­ lich der Auslegung und Wirkungen dieser Verfügungen, der Rechtsstellung der Betroffenen, ihr Verhältnis zueinander und der gesetzlich Begünstigten sowie der Art der Anspruchs­ geltendmachung.6 Schließlich ist für Fragen des Grundbuchverfahrensrechts die lex fori anzuwenden. Es gilt insoweit also für das Grundbuch­ verfahren das deutsche Recht. Das betrifft dann insbesondere die Frage, in welcher Weise und in welcher Form die Ver­ 2  OGH JBl 1992, 460; Lurger, IPRax 1994, 236 ; Schwimann, Inter­ nationales Privatrecht, 3. Aufl., 2001, S. 177. 3  Hierzu, insbesondere auch zu der sich für in Deutschland belegene Grundstücke ergebenden funktionell beschränkten Rückverweisung: S ­ taudinger/Dörner, 2007, Anh. zu Art. 25 EGBGB Rdnr. 493 ff.; S ­ olomon, ZVglRWiss 99 (2000) 170; Wirner, „Le mort saisit le vif“ oder „hereditas iacens“ – eine Grundsatzfrage bei der Abwicklung österreichisch-deutscher Erbfälle, FS Schippel, 1996, S. 981, 982 ff. 4  „Gründe“ unter Punkt II 2 c. 5  Schwimann in Rummel, ABGB Kommentar, 3. Aufl. 2004, § 28 IPRG Rdnr. 9. 6  Posch, Bürgerliches Recht VII: Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2008, Rdnr. 12/4; Schwimann in Rummel, a. a. O., § 28 IPRG Rdnr. 5. MittBayNot 1/2011 fügungsbefugnis des Vorerben nachzuweisen ist und ob ein durch Vorlage des Testaments geführter Nachweis hin­ reichend konkretisiert ist. Das Testament ist also im vorliegenden Fall doppelt zu prü­ fen: Aus dem österreichischen Erbstatut ergibt sich, ob der Vorerbe überhaupt über ein zum Nachlass gehörendes Grund­ stück verfügen kann oder ob er im Einzelfall der Zustimmung der Nacherben bedarf. Des Weiteren regelt das Erbstatut, ob das Vermächtnis wirksam ist, ob es hinreichend bestimmt ist, wie es auszulegen ist, wie weit es greift und ob es durch leb­ zeitige Veräußerung des Grundstücks an die Vermächtnis­ nehmer zwischenzeitlich wieder erloschen ist. Aus dem deutschen Belegenheitsrecht ergibt sich mithin im vorliegenden Fall, dass das Eigentum an dem vermachten Grundstück mit dem Tod der Erblasserin ipso iure auf den Vorerben übergegangen ist, ohne dass dieser eine Annahme der Erbschaft (Erbantrittserklärung gemäß § 799 ABGB) er­ klären oder gar eine gerichtliche Einantwortung des Nachlas­ ses (§§ 797, 819 ABGB) betreiben muss,7 und dass die Ver­ mächtnisansprüche der Vermächtnisnehmer nicht unmittelbar zum Übergang des Eigentums vermachten Grundstücks auf die Vermächtnisnehmer führen, sondern vom Erben durch Auflassung zu erfüllen sind.8 Aus dem deutschen Grundbuchverfahrensrecht schließlich e ­ rgibt sich dagegen auch dann, wenn das österreichische Recht die Verfügung des Vorerben über das Grundstück im vorliegenden Fall gestatten sollte, wie dem Grundbuchamt g ­ egenüber die sich aus dem österreichischen Erbstatut erge­ benden Voraussetzungen für ein Verfügungsrecht des Vorer­ ben im Einzelnen nachgewiesen werden können und welcher Grad der Sicherheit durch den Nachweis erreicht werden muss. 3. ie Verfügungsbefugnis des Vorerben D nach österreichischem Recht Das österreichische Erbrecht unterscheidet bei der „Nacherb­ schaft“ zwischen den Fällen der gemeinen Substitution (Vul­ garsubstitution, §§ 604 ff. ABGB) und der fideikommissari­ schen Substitution gemäß § 608 ff. ABGB. In den Kategorien des deutschen Erbrechts übersetzt entspricht die fideikommis­ sarische Substitution der Vor- und Nacherbfolge nach §§ 2100 ff. BGB, während die Vulgarsubstitution nichts anderes als die Ersatzerbeinsetzung i. S. v. § 2096 BGB darstellt. Dabei hält das österreichische Gesetzesrecht in § 614 ABGB eine besondere Auslegungsregel für Fälle unklarer Formulierung bereit: Im Zweifel ist die Substitution auf eine solche Art aus­ zulegen, wodurch die Freiheit des Erben, über sein Eigentum zu verfügen, am mindesten eingeschränkt wird. Demnach ist im Zweifel eher die gemeine als die fideikommissarische Substitution anzunehmen, und eher die befreite als die volle Nacherbschaft, und schließlich auch eher die volle Erbschaft als die Substitution überhaupt.9 Das LG hat im vorliegenden Fall nicht ermittelt, ob einfache oder fideikommissarische Substitution angeordnet worden ist. Da die Testatorin im Testament angeordnet hatte, dass der „Vorerbe“ seinen Anteil am Liegenschaftsvermögen nur mit Zustimmung aller seiner Nacherben veräußern oder belasten 7  Vgl. hierzu auch Geimer, Anm. zu BayObLG Beschluss vom 2.2.2995, MittBayNot 1995, 232 , 233; St. Lorenz, IPRax 2004, 536 . 8  Dabei ergibt sich die Frage, wie ein Sachvermächtnis zu erfüllen ist, auch aus deutscher Sicht unmittelbar aus dem gemäß Art. 43 EGBGB bestimmten Recht – vgl. Süß, RabelsZ (65) 2001, 246, 255. 9  Koziol/Welser, Bürgerliches Recht Band 2, 13. Aufl. 2007, S. 515. die fideikommissarische und nicht die einfache Substitution angeordnet war. Auch nach österreichischem Recht hat der Vorerbe das V ­ ermögen ordentlich zu verwalten und dem Nacherben zu e ­ rhalten. Grundsätzlich schließt die fideikommissarische Substitution das Verbot für den Vorerben in sich, durch Veräu­ ßerungen und Belastungen über die Substanz zu verfügen. Verfügungen über die Substanz sind aber wirksam, wenn der Nacherbe zustimmt. Das Substitutionsgut haftet für die Erfül­ lung aller Nachlassverbindlichkeiten, also Erblasser-, Erb­ falls- und Erbgangsschulden. Der Vorerbe kann daher solche Verbindlichkeiten ohne Zustimmung des Nacherben erfül­ len.10 Bei Vermächtnisansprüchen handelt es sich um erb­ rechtliche Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall ausgelöst werden11 und damit um Erbfallsschulden. Diese kann der Vor­ erbe mithin ohne Zustimmung der Nacherben erfüllen. Damit spitzt sich im vorliegenden Fall auch bei Anwendung des österreichischen Erbrechts auf die Kompetenzen des V ­ orerben die Wirksamkeit die Prüfung der Wirksamkeit der Auflassung auf die Frage zu, ob das Grundstück Gegenstand eines fälligen Vermächtnisanspruchs ist. 4. estehen des Vermächtnisanspruchs B nach österreichischem Recht Hier ergibt sich zunächst das schon vom Grundbuchamt a ­ ufgeworfene Problem der hinreichenden Bestimmtheit des Vermächtnisses. Die Auslegung und Auslegungsfähigkeit von Testamenten ist erbrechtlich zu qualifizieren. Insoweit gilt d ­ aher auch in dieser Hinsicht das österreichische Recht. Auch wenn § 565 ABGB verlangt, dass der Erblasser seinen Willen „bestimmt“ erklärt, sind undeutliche Äußerungen nicht schlechthin ungültig, sondern es ist der Sinn durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist der subjektive Wille des Testie­ renden.12 Insoweit wird man daher die Vermächtnisanordnung auf die Anteile an der grundbesitzhaltenden KG beziehen können. Es wäre kaum zu vermitteln, dass die deutschen F ­ inanzbehörden der Testatorin unmittelbar einen 90 %igen Anteil an dem Grundstück zuordnen, das Grundbuchamt d ­ agegen sich auf den Standpunkt stellt, es handele sich um das Eigentum eines Dritten. Auch wenn damit das Objekt des Vermächtnisses wohl hin­ reichend klar bestimmt ist, so bleibt das Bestehen eines ent­ sprechenden Vermächtnisanspruchs dennoch aus zwei weite­ ren Aspekten zweifelhaft: Zunächst hat die Erblasserin den Vermächtnisnehmern nur 90 % des Grundstücks zugewandt. Dies entsprach ihrer wert­ mäßigen Beteiligung am Grundstück zum Zeitpunkt der T ­ estamentserrichtung. Da der Nachlass das Alleineigentum an dem Grundstück enthielt, wäre es zumindest einer Über­ legung wert gewesen, ob das Vermächtnis denn auch das voll­ ständige Eigentum am Grundstück erfassen sollte oder ob nicht weiterhin nur 90 % vermacht sein sollten. Da es hier um die Berücksichtigung von Entwicklungen geht, die nach E ­ rrichtung des Testaments eingetreten sind und von denen der Erblasser bei Errichtung des Testaments noch keine Kennt­ nisse hatte, handelt es sich hier nach der Diktion des ­ eutschen d 10  Eccher in Schwimann, Praxiskommentar ABGB Band 3, 3. Aufl. 2006, § 613 ABGB Rdnr. 4, 7. 11  Eccher, Bürgerliches Recht VI: Erbrecht, 2. Aufl. 2002, Rdnr. 8/4. 12  Österreichischer Oberster Gerichtshof, Österreichische Nota­ riatszeitung (NZ) 1997, 365. Internationales Privatrecht Erbrechts um einen Fall der ergänzenden Testamentsaus­ legung unter Ermittlung des „hypothetischen Erb­asser­ l willens“.13 Die Auslegung von Testamenten ist keine reine Tatsachenfeststellung, die nach den verfahrensrechtlichen R ­ egeln der lex fori erfolgt, sondern eine materiellrechtlich zu qualifizierende Frage, die sich nach den Regeln des Erbstatuts vollzieht.14 Da es sich hier nicht um eine Frage des Erwerbs des Nachlasses (also die Frage: Wie gelangt der Berechtigte an den Nachlass) handelt, sondern um eine Frage des Titels (also die Frage: Was kann er überhaupt bekommen), gilt auch für die Auslegung mangels Rückverweisung das österreichi­ sche Erbstatut – und nicht das deutsche Recht, wie das LG offenbar annahm. Auch in Österreich wird eine „hypothetische Auslegung“ a ­ llgemein für möglich gehalten. Allerdings ist Voraussetzung für die Heranziehung des hypothetischen Willens des Erblas­ sers zur Schließung einer Regelungslücke im Testament, dass der Wille sich aus einem tatsächlichen übergeordneten Regelungsziel des Erblassers ableiten lässt und dass dieses Regelungsziel in der testamentarischen Erklärung zum Aus­ druck kommt oder zumindest angedeutet wird. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass dem Erblasser etwas unterstellt wird, was dieser gar nicht gewollt hätte.15 Eine Auslegung des Ver­ mächtnisses dahingehend, dass den drei Vermächtnisnehmern nun sämtliche Anteile an dem Grundstück zukommen sollen, wäre danach m. E. möglich, wenn sich aus dem Testament ergäbe, dass das Grundstück den Vermächtnisnehmern zuge­ wandt wurde, weil diese mit dem Grundstück persönlich b ­ esonders verbunden waren, so dass die Erblasserin diesen in jedem Fall sämtliche Anteile zuwenden wollte, die sie zum Zeitpunkt des Erbfalls an dem Grundstück halten wird. Frei­ lich lässt sich dem vorliegenden Testament eher entnehmen, dass es der Erblasserin allein darum ging, eine finanzielle B ­ egünstigung als Ausgleich für die vom Vater der Vermächt­ nisnehmer ihr erbrachten Hilfeleistungen zu gewähren als darum, den Beteiligten einem bestimmten Gegenstand zuzu­ wenden, mit dem diese besonders verbunden sind. Bei einer besonderen Bedeutung gerade dieses Grundstücks für die Ver­ mächtnisnehmer wären auch wohl die Probleme mit der hin­ reichenden Konkretisierung des Vermächtnisgegenstands nicht aufgekommen. In einem Fall in dem der Erblasser „seine Hausanteile“ vermacht und nach der Testamentserrichtung weitere Hausanteile hinzukommen, hatte die österreichische Rechtsprechung sogar entschieden, dass die hinzugekomme­ nen Anteile im Zweifel von dem Vermächtnis nicht erfasst seien.16 Ob damit im hier besprochenen Fall über die testa­ mentarisch ausdrücklich zugewandten 90% hinaus auch die restlichen 10% den Nichten und Neffen zugewandt werden sollten, wäre damit nach den österreichischen Regeln für die Testamentsauslegung wohl eher zu verneinen. Die Urteilsbegründung geht leider nicht auf die Auswirkun­ gen der zwischenzeitlichen Schenkung von 90 % der Anteile an dem Grundstück durch die Kommanditgesellschaft an die Vermächtnisnehmer im Jahre 1997 ein. Die Schenkung e ­ rfolgte aufgrund notariellen Schenkungsvertrags einige Jahre nach der Testamentserrichtung. Hierdurch hatte die Erb­ lasserin als Inhaberin einer 90%igen Beteiligung an der KG 13  MünchKomm/Leipold, 5. Aufl. 2010, § 2084 Rdnr. 77 m. w. N. 14  OLG München, ZEV 2006, 451 ; Staudinger/Dörner, 2007, Art. 25 EGBGB Rdnr. 262. 15  Weiß/Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht – Ein Handbuch für die Praxis, 1. Aufl., 2007, S. 120. 16  So das Beispiel bei Koziol/Welser, Bürgerliches Recht Band 2, 13. Aufl. 2007, S. 494 unter Verweisung auf eine ältere Entscheidung des österreichischen OGH. Rechtsprechung MittBayNot 1/2011 Beurkundungs- und Notarrecht das Vermächtnis quasi bereits zu Lebzeiten, gleichsam im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, erfüllt. § 661 ABGB bestimmt insoweit, dass das Vermächtnis ohne W ­ irkung sei, wenn das vermachte Stück zur Zeit der letzten Anordnung schon ein Eigentum des Legatars war. Hat der L ­ egatar es später an sich gebracht, so wird ihm der ordentli­ che Wert bezahlt. Wenn er es aber von dem Erblasser selbst, und zwar unentgeltlich erhalten hat, ist das Vermächtnis für aufgehoben zu halten. § 661 Satz 3 ABGB enthält also eine W ­ iderrufsvermutung.17 Der vorliegende Fall, dass der Erblas­ ser im Todeszeitpunkt wieder Eigentümer der Sache gewor­ den ist, weil er sie in der Zwischenzeit dem Vermächtnisneh­ mer wieder abgekauft hat, ist in § 661 ABGB zwar nicht aus­ drücklich geregelt. Man könnte hier an ein Wiederaufleben des Vermächtnisses in Form eines „Widerruf des Widerrufs“ denken. Das würde der Systematik des § 661 ABGB aber nicht gerecht. Den drei Vermächtnisnehmern blieb die vor­ weggenommene Zuwendung im vorliegenden Fall dadurch erhalten, dass sie von der Erblasserin für die Herausgabe des Grundstücks einen Kaufpreis erhielten. Wollte man das V ­ ermächtnis aufrechterhalten, käme es zu einer doppelten Zu­ wendung des Grundstückswerts an die Vermächtnisnehmer. Das könnte zwar im Einzelfall gewollt gewesen sein. Im E ­ rgebnis würde es aber eine Korrektur des Testaments dar­ stellen, welches die Erblasserin möglicherweise in der A ­ nnahme errichtet hatte, die Hilfe, Treu und Zuwendung des Bruders sei mit der Übertragung von 90 % des Grundstücks­ eigentums an die Nichten und Neffen hinreichend abgegolten. Insoweit würde man auf der Basis des vom LG im Urteil mit­ geteilten Sachverhalts wohl davon ausgehen müssen, dass das Vermächtnis durch die lebzeitige Schenkung erloschen war. Freilich ist anzunehmen, dass dem Gericht, den Beteiligten und schließlich auch ihren rechtlichen Beratern weitere Um­ stände des Sachverhalts geläufig waren, die einer entspre­ chenden Auslegung so deutlich entgegen standen, dass sie diese ansonsten doch so naheliegende Frage nicht für erläute­ rungswürdig hielten. Rechtsanwalt Dr. Rembert Süß, Würzburg 17  Kralik, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, Band 4: Das Erbrecht, 3. Aufl. 1983, S. 224. Beurkundungs- und Notarrecht 10. BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; BNotO §§ 14, 19 Abs. 1 (Belehrungspflichten bei Bauträgervertrag mit eingetrage­ nem Zwangsversteigerungsvermerk) Zum Umfang und Schutzzweck der notariellen Beleh­ rungspflicht bei Beurkundung eines Bauträgervertrags, wenn zum Zeitpunkt der Niederschrift ein Zwangsverstei­ gerungsvermerk zulasten des Verkäufers/Bauträgers im Grundbuch eingetragen ist. BGH, Urteil vom 22.7.2010, III ZR 293/09 Die am 8.12.2003 gegründete O. P. GmbH bezweckte, den von ihr am selben Tag erworbenen Grundbesitz O zu sanieren, in Wohnungsei­ gentumseinheiten aufzuteilen und entsprechend zu veräußern. Von der P. I. T. AG, einer ihrer Gründungsgesellschafterinnen, erhielt sie ein Darlehen über 450.000 €, zu dessen Sicherung eine erstrangige Grundschuld an diesem Objekt bestellt und im Grundbuch eingetra­ gen wurde. Der beklagte Notar beurkundete sowohl den Gesell­ schaftsvertrag als auch den Kaufvertrag und die Bestellung dieser MittBayNot 1/2011 Grundschuld. Nachdem es zu Unstimmigkeiten zwischen den ge­ nannten Unternehmen gekommen war, ordnete das AG auf Antrag der P. I. T. AG am 7.3.2005 die Zwangsversteigerung des gesamten Grundbesitzes O an. Der daraufhin in das Grundbuch eingetragene Zwangsversteigerungsvermerk wurde aufgrund eines zwischen der P. I. T. AG und der O. P. GmbH geschlossenen Vergleichs am 4.4.2005 wieder gelöscht. Auf die gleiche Weise kam es am 18.8.2005 zur L ­ öschung eines weiteren auf Betreiben der P. I. T. AG am 15.7.2005 für acht Kaufobjekte eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerks; die für sie bestellte Grundschuld über 450.000 € wurde am 13.9.2005 gelöscht. Am 25.11.2005 bewirkte die P. I. T. AG abermals die Eintra­ gung eines Zwangsversteigerungsvermerks zulasten von noch zwei Wohnungseigentumseinheiten. Am 6.12.2005 beurkundete der Beklagte den Kaufvertrag zwischen den Klägern und der O. P. GmbH über eine dieser beiden Eigentums­ wohnungen zu einem Preis von 349.562 €. Die Verkäuferin ver­ pflichtete sich dabei, das Objekt bis zum 30.11.2006 bezugsfertig herzustellen. Der Kaufpreis sollte nach Maßgabe eines der Maklerund Bauträgerverordnung entsprechenden Ratenzahlungsplans ent­ richtet werden. Auf den zum Zeitpunkt der Beurkundung noch im Grundbuch eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerk wies der Beklagte nicht gesondert hin und bezeichnete diesen im Kaufvertrag in Teil A (1) unter „lfd. Nr. 8“ bei Aufzählung der Grundbuchbelas­ tungen in Abteilung II lediglich als „Vermerk“. Am 20.12.2005 zahl­ ten die Kläger die erste Kaufpreisrate i. H. v. 104.868,60 € auf ein Notaranderkonto des Beklagten. Am 5.1.2006 wurde zu ihren Guns­ ten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Nach­ dem auch der zuletzt noch bestehende Zwangsversteigerungsvermerk nach Maßgabe eines erneuten zwischen der P. I. T. AG und der O. P. GmbH zustande gekommenen Vergleichs am 8.2.2006 gelöscht wor­ den war, kehrte der Beklagte die erste Kaufpreisrate nach Maßgabe der ihm erteilten Anweisungen aus. Da die Verkäuferin ihren vertraglichen Verpflichtungen wegen finan­ zieller Schwierigkeiten nicht mehr nachkommen konnte, kündigten die Kläger am 5.5.2006 den Bauträgervertrag und ließen zusammen mit anderen Wohnungseigentümern die noch ausstehenden Sanie­ rungsarbeiten auf eigene Kosten ausführen. Am 12.9.2006 wurde für die O. P. GmbH ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte am 24.9.2007. Die Kläger werfen dem Beklagten die Verletzung seiner notariellen Amtspflichten vor, weil er sie im Beurkundungstermin nicht über den noch im Grundbuch eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerk und die ihm nach ihrer Behauptung im Einzelnen bekannten wirt­ schaftlichen Schwierigkeiten der O. P. GmbH unterrichtet habe. Sie machen deshalb einen Schadensersatzanspruch i. H. v. 173.345,13 € geltend und begehren darüber hinaus die Feststellung seiner Ver­ pflichtung, ihnen alle Schäden zu ersetzen, die auf diese Pflichtver­ letzung zurückzuführen seien. Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen R ­ evision verfolgen die Kläger ihre bisherigen Klageanträge weiter. Aus den Gründen: (…) II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass der Beklagte seine Amtspflichten als Notar verletzt hat, weil er die Kläger im Beurkundungstermin vom 6.12.2005 nicht auf den zu diesem Zeitpunkt noch für die P. I. T. AG im Grundbuch eingetragenen Zwangsversteige­ rungsvermerk, der neben einer anderen Wohnungseigentums­ einheit auch das von den Klägern erworbene Objekt betraf, und die damit verbundenen Folgen hingewiesen hat. Damit hat er gegen seine aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG fol­ gende Amtspflicht verstoßen, die Beteiligten über die recht­ liche Tragweite des beurkundeten Kaufvertrags, zu der auch der Hinweis auf die bestehenden Belastungen und deren Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Traunstein Erscheinungsdatum: 07.04.2010 Aktenzeichen: 4 T 2753/09; 4 T 2786/09 Rechtsgebiete: Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge Erschienen in: MittBayNot 2011, 73-78 Normen in Titel: BGB § § 2113, 2136; EGBGB Art. 25 Abs. 1