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I ZR 242/12

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. Juni 2014 I ZR 242/12 UWG § 8 Abs. 1 UWG: Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 7.10.2014 BGH, 18.6.2014 – I ZR 242/12 UWG § 8 Abs. 1 UWG: Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung 1. Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. 2. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. 3. Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 242/12 Verkündet am: 18. Juni 2014 Geschäftsführerhaftung UWG § 8 Abs. 1 a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründe-ten Garantenstellung hätte verhindern müssen. b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Ge-schäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegen-über außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. c) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzun-gen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Kammergericht LG Berlin Berichtigt durch Beschluss vom 26. August 2014 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. März 2014 d Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 13. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen, das Verbraucher mit Erdgas beliefert. Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Geschäftsführer der im Aus-gangsverfahren ebenfalls beklagten R. GmbH (im Folgenden Beklagte zu 1). Diese vertrieb im Jahr 2009 im Auftrag der e. GmbH, eines Wettbewerbers der Klägerin, Gaslieferverträge und beauftragte hierzu selbständige Handels-vertreter, die den Vertrieb ihrerseits durch eigene Mitarbeiter oder Dritte im We-ge der Haustürwerbung durchführten. Die Klägerin hat behauptet, die bei der Haustürwerbung eingesetzten Werber hätten versucht, Verbraucher mit unzutreffenden und irreführenden An-gaben zur Kündigung ihrer Gaslieferverträge mit der Klägerin und zum Ab-schluss neuer Verträge mit der e. GmbH zu bewegen. Sie meint, neben der Beklagten zu 1 hafte auch der Beklagte zu 2 persönlich, da er von den Verstößen Kenntnis gehabt und seinen Betrieb jedenfalls nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen können. Das Landgericht hat die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmit-teln verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Gas-lieferverträgen gegenüber Verbrauchern zu behaupten, 1. ihre Mitarbeiter (i) kämen im Auftrag der Klägerin und/oder (ii) es bestehe sonst eine rechtliche oder geschäftliche Verbindung zwischen der e. GmbH und der Klägerin und/oder (iii) die Klägerin und die V. AG würden zusammengelegt; 2. im Zusammenhang mit einer Behauptung nach Nr. 1 zu behaupten, für den Wechsel von G. -Kunden zur e. GmbH gebe es Gutschriften oder Preisreduzierungen; 3. im Zusammenhang mit dem Wechsel von Kunden der Klägerin zur e. GmbH den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um einen Lieferan-tenwechsel. Außerdem hat das Landgericht die Beklagten zur Auskunft verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Auf die allein vom Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Beru-fungsgericht die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen (KG, GRUR-RR 2013, 172 = WRP 2013, 354 ). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klä-gerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu 2. Dieser beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden gegen den Beklagten zu 2 weder ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 UWG noch die darauf bezogenen Folgeansprüche zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte zu 2 hafte unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsge-fahr weder als Störer noch als Täter. Die Klägerin habe nicht substantiiert vor-getragen, wann und auf welche Weise er Kenntnis von ihren Vorwürfen erlangt habe. Eine Haftung ergebe sich auch nicht wegen eines pflichtwidrigen Unter-lassens. Eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, durch geeignete Maß-nahmen falsche oder irreführende Darstellungen der eingesetzten Werber zu unterbinden, treffe zwar die Beklagte zu 1 als Unternehmensträgerin, nicht aber den Beklagten zu 2 als deren Geschäftsführer. Dieser sei grundsätzlich nur der Gesellschaft und nicht Dritten gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhalte. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine persönliche wettbewerbsrechtliche Haftung ergeben könne, da der Beklagte zu 2 nicht zu erkennen gegeben habe, gegenüber den Mitbewerbern seiner Auftraggeber persönlich die Verantwortung für ein wettbe-werbskonformes Verhalten übernehmen zu wollen. Ebenso wenig hafte er we-gen eines Organisationsverschuldens. Die Haftung für Organisationsmängel treffe primär die Gesellschaft. Soweit daneben eine Eigenhaftung des Ge-schäftsführers überhaupt in Betracht komme, lägen jedenfalls im Streitfall keine derart gewichtigen Umstände und Rechtsverletzungen vor, die eine persönliche Erfolgsabwendungspflicht des Beklagten zu 2 begründen könnten. Die Auslage-rung des Direktvertriebs auf selbständige Dritte, die provisionsabhängig Haus-türwerbung betrieben, begründe ebenfalls keine erhöhte Gefahr für die Begehung von Wettbewerbsverstößen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr bestehe kein Unterlassungsanspruch, da keine Anhaltspunkte für ein künftiges rechtswidri-ges Verhalten des Beklagten zu 2 vorlägen, nachdem die durch ihn vertretene Beklagte zu 1 die Unlauterkeit der angegriffenen Behauptungen nicht in Abrede gestellt und ihre Unterlassungsverpflichtung durch Verzicht auf Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil anerkannt habe. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2 für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft zu Recht verneint. 1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass eine Haftung des Beklagten zu 2 als Störer im Zusammenhang mit den Wettbewerbsverstößen der Beklagten zu 1 nicht in Betracht kommt. Als Störer kann nach der Rechtsprechung des Senats bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. August 2013 I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 = WRP 2013, 1348 File-Hosting-Dienst, mwN). Für Fälle des soge-nannten Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, kann die Passiv-legitimation nach der neueren Senatsrechtsprechung dagegen allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 48 = WRP 2011, 223 Kinderhochstühle im Internet I; Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 49 = WRP 2013, 91 Solarinitiative). 2. Auch soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 2 als Täter für die mit den Klageanträgen zu I 1 bis 3 beanstandeten Wettbe-werbsverstöße verneint hat, hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Frage, ob sich jemand als Täter (oder Teilnehmer) in einer die zi-vilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten hier an den falschen oder irreführenden Darstellungen der im Auftrag der Beklagten zu 1 handelnden Werber beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 Kinderhochstühle im Internet I; BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 24 = WRP 2011, 1469 Automobil-Onlinebörse). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täter-schaft begeht ( § 25 Abs. 1 StGB ). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftli-che Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ). b) Der Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1963 Ib ZR 15/62, GRUR 1964, 88 , 89 Verona-Gerät; Urteil vom 23. Mai 1985 I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063 , 1064 = WRP 1985, 694 Landesinnungsmeister). Im Streit-fall steht ein solches Verhalten des Beklagten zu 2 nicht in Rede. c) Nach der bisherigen Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer dar-über hinaus allerdings auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. September 1985 I ZR 86/83, GRUR 1986, 248 , 251 Sporthosen; Urteil vom 9. Juni 2005 I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061 , 1064 = WRP 2005, 1501 Telefonische Gewinnauskunft). Diese Rechtspre-chung, in der nicht daran angeknüpft wird, dass der gesetzliche Vertreter der juristischen Person das wettbewerbswidrige Verhalten selbst veranlasst hat, hat ihre ursprüngliche Grundlage in der Störerhaftung (vgl. BGH, GRUR 1986, 248 , 251 Sporthosen; BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 14 f. und 18 = WRP 2009, 1139 Cybersky). Nach Aufgabe der Störer-haftung im Lauterkeitsrecht kann an der bisherigen Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden. aa) Ein Unterlassen kann positivem Tun nur gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Erforderlich ist eine Garantenstellung des Klägers, die ihn verpflichtet, den deliktischen Erfolg abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297 , 303; Urteil vom 10. Juli 2012 VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18). Eine Garantenstellung kann sich aus vorhergehendem gefährdenden Tun (Ingerenz), Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 I ZR 67/98, GRUR 2001, 82 , 83 = WRP 2000, 1263 Neu in Bielefeld I; Urteil vom 12. Januar 2010 1 StR 272/09, NJW 2010, 1087 Rn. 58; vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 2.16; Hühner, GRUR-Prax 2013, 459, 460 f.). Sie muss gegenüber dem außenstehenden Dritten bestehen, der aus der Verletzung der Pflicht zur Erfolgsabwendung Ansprüche herleitet (vgl. BGHZ 109, 297 , 303; 194, 26 Rn. 20). bb) Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wett-bewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Es kann deshalb dahinstehen, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts anzu-nehmen ist, dass der Beklagte zu 2 Kenntnis jedenfalls von einem Teil der be-anstandeten Werbebehauptungen hatte, wofür insbesondere das von der Be-klagten zu 1 für die Haustürwerber bereitgestellte Formular "Missverständnisse vermeiden" sprechen könnte. d) Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall eine persönliche Haf-tung des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer nicht in Betracht. aa) Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverlet-zungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist viel-mehr grundsätzlich, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Fest-stellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechts-verletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsfüh-rungsebene entschieden wird. Dementsprechend hat der Senat ohne weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung eines Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 1, 32 = WRP 2012, 194 Branchenbuch Berg), für den Inhalt einer Presseerklärung eines Unternehmens, in der der Geschäftsführer selbst zu Wort kam (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 5, 70 = WRP 2011, 1454 TÜV II) und für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 2, 36 = WRP 2012, 1392 Pelikan) bejaht. bb) Erlangt der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße be-gangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenste-henden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht ge-schützter Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern. (1) Der Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Ver-kehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verant-wortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zu-mutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 51 Solarinitiative). Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internethandelsplattformen für rechtsverletzende fremde Inhalte konkreti-siert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Prüfpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 36 Jugend-gefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 12. Mai 2010 I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 Sommer unseres Lebens). Die Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ist aber nicht auf die Verletzung von Prüfpflichten beschränkt (vgl. auch Bergmann/Goldmann in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 81). Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten können sich ebenso als Überwachungs- und Eingreifpflichten konkretisieren (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG aaO § 8 . 2.10). Solche Verkehrspflichten können auch das Organ einer Gesellschaft tref-fen. Sie stellen sich als Garantenpflicht aus vorangegangenem gefahrbegrün-denden Verhalten dar (vgl. BGH, GRUR 2001, 82 , 83 Neu in Bielefeld I; Urteil vom 28. Juni 2007 I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 21 = WRP 2008, 220 Telefonaktion). Verstößt das Organ einer juristischen Person, das in seiner beruflichen Tätigkeit nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG als Un-ternehmer im Sinne des Lauterkeitsrechts behandelt wird, gegenüber Verbrau-chern gegen eine wettbewerbliche Verkehrspflicht, so entspricht sein Handeln nicht den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt ( § 3 Abs. 2 UWG ). Im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern handelt das Organmitglied unlauter gemäß § 3 Abs. 1 UWG (vgl. Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 83 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.8). (2) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen aber keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern (aA Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 118). Die nach § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG dem Geschäftsführer einer GmbH und den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oblie-gende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Rechtsverletzungen wie etwa Wettbe-werbsverstöße unterbleiben. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur ge-genüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Drit-ten (vgl. BGHZ 109, 297 , 303; BGH, Urteil vom 13. April 1994 II ZR 16/93, BGHZ 125, 366 , 375; BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.). Es kann zudem nicht außer Be-tracht bleiben, dass dem Geschäftsführer im Fall einer generellen Haftung für Wettbewerbsverstöße ein kaum kalkulierbares Risiko auferlegt würde (vgl. BGH, GRUR 1986, 248 , 251 Sporthosen). (3) Eine Erfolgsabwendungspflicht des Geschäftsführers kann sich zwar in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Umstände ergeben ( BGHZ 109, 297 , 303; 125, 366, 375; 194, 26 Rn. 24; BGH, Urteil vom 28. April 2008 II ZR 264/06, BGHZ 176, 204 Rn. 38; MünchKomm.GmbHG/Fleischer, § 43 Rn. 339, 350; Haas/Ziemons in Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 43 Rn. 343 ff.; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn. 77 f.). Die Re-vision meint dazu, der Beklagte zu 2 hafte aufgrund einer Verkehrspflichtverlet-zung, weil er in seiner Rolle als organschaftlicher Vertreter der Beklagten zu 1 durch eine unzureichende Betriebsorganisation eine gesteigerte Gefahr für die Begehung massenhafter, systematischer sowie grober Wettbewerbsverstöße geschaffen oder diese jedenfalls begünstigt habe. Die Revision macht damit aber allein Umstände geltend, die die Pflicht des Beklagten zu 2 betreffen, den von ihm vertretenen Betrieb in einer Weise zu organisieren, die es ihm ermöglicht, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs sicherzustellen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Der Beklagte zu 2 haftet Dritten wie dargelegt (Rn. 23) nicht schon allein aufgrund seiner der Gesellschaft gegenüber bestehenden Verpflichtung, ein rechtmäßiges Ver-halten der Gesellschaft sicherzustellen. (4) Die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht im Zu-sammenhang mit der Organisation der von ihm vertretenen Gesellschaft ist al-lerdings zu erwägen, wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen oder von ihm beauftragter Drittunternehmen zu nehmen und dementsprechend Einfluss zu ihrer Verhinderung ausüben zu können. In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn ein Geschäftsführer sich dauerhaft im Ausland aufhält (vgl. OLG Nürnberg, GRUR 1983, 595 ; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 240, 243; GRUR-RR 2006, 182, 183). So liegt der Fall hier indes nicht. Dass die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße räum-lich entfernt vom Geschäftssitz der Beklagten zu 1, an dem der Beklagte zu 2 seine Geschäftsführertätigkeit ausübt, begangen wurden, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision nicht die Annahme, dieser habe bewusst davon abgesehen, sich die Möglichkeit vorzubehalten, die im Außendienst tätigen Werber zu kontrollieren und Einfluss auf sie auszuüben. (5) Anders als die Revision meint, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beklage zu 2 sich durch die Auslagerung der Haustürwerbung auf Drit-te bewusst der Möglichkeit begeben hat, durch direkte arbeitsrechtliche Wei-sungen und enge Kontrollen Wettbewerbsverstöße der Werber von vornherein zu unterbinden oder unverzüglich abzustellen. Die gegenteilige Ansicht der Revision hätte zur Folge, dass mit jeder Be-auftragung eines Subunternehmers die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verbunden wäre, für die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften durch die Mit-arbeiter der Subunternehmer zu sorgen. Das kann aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Unter-nehmen eine wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche Unterneh-mensentscheidung ist, die nicht per se als Gefahrenquelle für Wettbewerbsver-stöße angesehen werden kann. Dass der Beklagte zu 2 Unternehmen mit der Durchführung der Vertriebstätigkeit beauftragt hat, bei denen er von vornherein mit Wettbewerbsverstößen hätte rechnen müssen, ist weder festgestellt noch vorgetragen worden. (6) Auch die Aufnahme der Direktvertriebstätigkeit für die e. GmbH als solche begründet keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Beklag-ten zu 2. Die im Auftrag der Beklagten zu 1 betriebene Haustürwerbung war grundsätzlich zulässig. Anders als für die Prüfung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht der Beklagten zu 1 ist es für die Frage, ob der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer persönlich haftet, dann unerheblich, ob Haustürwerbung all-gemein oder jedenfalls wie die Revision behauptet im Zusammenhang mit der Vermittlung von Gaslieferverträgen eine für Wettbewerbsverstöße besonders anfällige Vertriebsform ist. Eine zur persönlichen Haftung des Geschäfts-führers führende Gefahrenlage ist in der Aufnahme oder Ausübung einer lega-len Geschäftstätigkeit als solcher nicht zu sehen. Denn bei der Frage, ob wett-bewerbsrechtliche Verkehrspflichten des Geschäftsführers in Betracht kommen, sind die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundsätze, die vorstehend darge-stellt sind, zu berücksichtigen (oben Rn. 23 f.). Wettbewerbsrechtliche Ver-kehrspflichten des Organs einer Gesellschaft können daher nicht in einem wei-ten, die Haftungsschranken des Gesellschaftsrechts durchbrechenden Umfang, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden, die über die allgemeine Verantwortlichkeit für die Betriebsorganisation hinausgehen (vgl. Götting, GRUR 1994, 6 , 12; Keller, GmbHR 2005, 1235 , 1241 f.; Messer in Festschrift Ullmann, 2006, S. 769, 778 f.). (7) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, rechtfertigt auch die weitgehend erfolgsabhängige Bezahlung der Werber keine abwei-chende Beurteilung. Dabei handelt es sich um ein übliches und verbreitetes Mittel zur Motivation von Vertriebsmitarbeitern. Es ist weder für sich allein noch in Kombination mit anderen zulässigen Instrumenten des Waren- und Dienst-leistungsabsatzes geeignet, eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Geschäftsführers aufgrund vorangegangenen gefährdenden Tuns zu begrün-den. (8) Allerdings haftet der Geschäftsführer persönlich aufgrund einer eige-nen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzun-gen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. Cybersky). Dafür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. cc) Eine Garantenstellung und damit die Haftung eines Gesellschaftsor-gans kann auch dadurch begründet werden, dass es über seine ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten hinaus eine weitere Erfolgsabwen-dungspflicht Dritten gegenüber persönlich übernommen hat (vgl. BGHZ 194, 26 Rn. 26; Götting, GRUR 1994, 6 , 12). Daran wird es indes bei Wettbewerbsver-stößen regelmäßig fehlen, da die Parteien im Vorfeld eines Verstoßes vielfach nicht miteinander in Kontakt oder in einer Geschäftsbeziehung stehen, aus der heraus das Organ einer Gesellschaft ein besonderes, unter Umständen haf-tungsbegründendes Vertrauen erzeugen könnte. Das Berufungsgericht hat in-soweit ohne Rechtsfehler angenommen, der Beklagte zu 2 habe nicht zu er-kennen gegeben, gegenüber der Klägerin persönlich die Verantwortung für den Schutz eines lauteren Wettbewerbs übernehmen zu wollen. Diese Beurteilung greift die Revision nicht an. e) Eine Gehilfenhaftung des Beklagten zu 2 kommt ebenfalls nicht in Be-tracht. Er hat die beanstandeten unlauteren Wettbewerbshandlungen nicht durch positives Tun unterstützt. Eine Beihilfe durch Unterlassen scheidet schon deshalb aus, weil es jedenfalls an der dafür erforderlichen Rechtspflicht des Beklagten zu 2 zur Erfolgsabwendung fehlt (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 34 Kinderhochstühle im Internet I). f) Das Berufungsgericht hat zu Recht auch eine Haftung des Beklagten zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr verneint. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsan-spruch setzt voraus, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 8 Cybersky, mwN). Das Berufungsgericht ist zu-treffend davon ausgegangen, dass es daran im Streitfall fehlt und der Beklagte zu 2 insbesondere auch durch sein Verhalten im Prozess keinen Anlass für die Annahme gegeben hat, er werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174 , 1175 = WRP 2001, 1076 Berühmungsaufgabe; Urteil vom 17. August 2011 I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 44 Stiftparfüm). 3. Da die Unterlassungsansprüche unbegründet sind, hat das Beru-fungsgericht auch die darauf bezogenen Folgeansprüche zu Recht abgewiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.06.2014 Aktenzeichen: I ZR 242/12 Rechtsgebiete: sonstiges Handels- und Gesellschaftsrecht Normen in Titel: UWG § 8 Abs. 1