II ZR 365/97
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Oldenburg 22. Mai 2018 16 O 1648/17 BGB §§ 280 Abs. 1, 611, 675 GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1 ZPO § 1051 Abs. 2 Zur Formbedürftigkeit der Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften ausländischer Rechtsform nach § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Zur Formbedürftigkeit der Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften ausländischer Rechtsform nach § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG LG Oldenburg, Urteil vom 22.5.2018 – 16 O 1648/17 BGB §§ 280 Abs. 1, 611, 675 GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1 ZPO § 1051 Abs. 2 1. § 15 Abs. 4 GmbHG ist analog anzuwenden, wenn Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft von gleicher Struktur zu einer personalistisch strukturierten Kapitalgesellschaft deutschen Rechts übertragen werden sollen. 2. Wenn sich jemand im Hinblick auf einen Vertrag, der auf die Eingehung einer solchen Verpflichtung gerichtet ist, anwaltlich beraten lässt, kann es eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts begründen, wenn dieser keinen Hinweis auf eine (mögliche) Formbedürftigkeit nach § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG erteilt. (RNotZ-Leitsätze) Zum Sachverhalt: I. [1] Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung in Höhe von 1.222.681,87 € geltend. [2] Die Klägerin ist Teil einer Unternehmensgruppe, die im [...]-Gewerbe tätig ist. Diese produziert und vertreibt weltweit [...]. Die Klägerin hält weltweit Beteiligungen an Unternehmen in diesem Geschäftsbereich. Eine der Hauptwettbewerberinnen der Klägerin im [...]-Gewerbe ist die [...] AG mit Sitz in [...], die ebenfalls weltweit Beteiligungen an Unternehmen in diesem Geschäftsbereich hält. Zwischen der [...] AG und der Klägerin bzw. ihr nahe stehenden juristischen Personen besteht seit dem Jahr 2011 ein Gemeinschaftsunternehmen für den außereuropäischen Markt (die [...] AG). [3] Nach langen Verhandlungen einigten sich die Klägerin und die [...] Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden [...] BG), [...] – eine 100 %ige Tochtergesellschaft der [...] AG – im März 2014 darauf, auch ihre Tochtergesellschaften mit Sitz im EU-Ausland mit Ausnahme von Ungarn in ein Gemeinschaftsunternehmen einzubringen. [4] Der Beklagte zu 1) beriet die Klägerin in seiner Funktion als Gesellschafter (Sozius) der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) in den Jahren 2013 und 2014 in diesem Zusammenhang anwaltlich. Die Beklagten zu 3)-7) waren Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), der „[...] GbR" (im Folgenden: [...] GbR). [5] Am 23.9.2014 wurde die [...] GbR identitätswahrend in die Beklagte zu 2) umgewandelt in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Seitdem fir¬miert diese unter ,,[...] mbH Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer" (Handelsregisterauszug Amtsgericht [...], Anl. K...). [6] Gegenstand der Tätigkeit des Beklagten zu 1) war ins¬besondere der Entwurf des Joint Venture-Vertrages (im Folgenden: JVV) zwischen der Klägerin und der [...] BG. Die Prüfung der Frage, ob der JVV kartellrechtlichen An¬forderungen genüge, oblag nicht den Beklagten. Hierzu hatte die Klägerin ein anderes Rechtsanwaltsbüro mit gesondertem Auftrag mandatiert. [7] § 10 des JVV enthält eine Schiedsklausel, die auf einen dem JVV als Anlage beigefügten Schiedsvertrag verweist (Schiedsvertrag vom 5.3.2014, Anl. K...). [8] In § 2 des JVV verpflichteten sich die Klägerin und die [...] BG zur Einbringung sämtlicher von ihnen gehaltener Anteile an EU-Auslandsgesellschaften mit Ausnahme von Ungarn in die zu gründende [...] GmbH. Bei zahlreichen der einzubringenden ausländischen Gesellschaften handelt ----------------------------------------------------------- Seite 502------------------------------------------------------------------ es sich um Kapitalgesellschaften, die mit der deutschen GmbH vergleichbar sind (sog. ausländische GmbH). [9] Während der Vertragsverhandlungen wurde die Frage einer notariellen Beurkundung des JVV von dem rechtsanwaltlichen Vertreter der [...] BG – Herrn RA [...] – zum Gegenstand der Diskussion gemacht. Dieser erachtete die mehrfache Bezugnahme in der Satzung auf den JVV als kritisch, da dies womöglich zu einer Beurkundungspflicht auch des JVV gemäß § 2 GmbH-Gesetz führen könne, weshalb die entsprechenden Passagen gestrichen werden sollten (Anl. K..., BI. ...). Dieser Rechtsansicht trat der Be¬klagte zu 1) mit Schreiben vom 20. März 2013 entgegen, weil es gefestigter Rechtsprechung entspreche, dass die Gesellschafter sich auch außerhalb der Satzung zu einem bestimmten Verhalten rechtsgeschäftlich verpflichten können, sofern davon nicht Bestimmungen betroffen sind, die nach dem GmbHGesetz zwingend in der Satzung zu regeln sind, was in beiden Fällen, wo in der Satzung auf den Joint-Venture-Vertrag verwiesen wird, nicht der Fall sei. Eine Mitbeurkundung des JVV halte er nicht für erforder¬lich (Schreiben des Beklagten zu 1) vom 20.3.2013, Anl. K...). [10] In der Folge bereitete der Beklagte zu 1) gleichwohl eine notarielle Beurkundung sowohl der Satzung der [...] GmbH als auch des JVV vor und übersandte die überarbei¬teten Fassungen der Klägerin sowie deren Geschäftsführer mit Schreiben vom 10.4.2013 (Anl. K...). Der Rechtsanwalt der [...] BG teilte mit Mail vom 16.4.2013 (Anl. K..., BI. ...) u. a. mit, dass die Bezugnahme auf den JVV in der Satzung möglicherweise vom Notar nicht moniert wer¬de, da der JVV ebenfalls notariell beurkundet werden solle. [11] Beide Parteien unterzeichneten am 5.3.2014 den JVV über die Gründung der [...] GmbH als 50/50 Gemeinschaftsunternehmen (JVV vom 5.3.2014, Anl. K...). Eine notarielle Beurkundung des JVV erfolgte nicht; lediglich die Unterschriften wurden notariell beglaubigt. Weiter wurde am selben Tag eine Änderung der zwischenzeitlich bereits geschlossenen [...] GmbH-Satzung notariell beurkundet. [12] Nachdem die [...] GmbH ihre Geschäftstätigkeit in 2014 aufnahm, sollte im Dezember 2014 zum Vollzug der Einbringungsverpflichtungen der 1. Teil der beabsichtigten Einbringungen und der Beteiligungen an Auslands-gesellschaften in das Gemeinschaftsunternehmen [...] GmbH erfolgen. Hierfür wurde ein Notartermin bei der Notarin Frau Dr. [...] am 16.12.2014 vereinbart. In diesem Termin fand die zunächst beabsichtigte Einbringung jedoch nicht statt, nachdem die Notarin den anwesenden Parteivertretern ihre erheblichen Bedenken gegen die Formwirksamkeit des zugrunde liegenden JVV im Hinblick auf § 15 Abs. 4 GmbHG mitgeteilt und darauf hin-gewiesen hatte, dass die Einbringung der Gesellschaftsanteile erhebliche schenkungssteuerliche Risiken auslösen könne (s. auch Schreiben der Notarin vom 18.12.2014, Anl. K...). Der Beklagte zu 1), der seitens der Klägerin vorab von dieser Rechtsansicht in Kenntnis gesetzt wurde, trat der Auffassung, der JVV sei beurkundungspflichtig, mit Schreiben vom 17.12.2014 entgegen (Anl. K...), wobei er sich ausschließlich mit der Thematik auseinandersetzte, ob bei der vorgesehenen Gestaltung eine der Schenkungssteuer unterliegende Zuwendung an den anderen Gesell-schafter vorliege. [13] In der Folge nahm die Vertragspartnerin der Klägerin Abstand von dem JVV und verweigerte dessen weitere Umsetzung, insbesondere eine Einbringung der Auslands¬gesellschaften in das Gemeinschaftsunternehmen [...] GmbH, unter Berufung auf die Formunwirksamkeit des JVV. Die Klägerin beharrte dagegen auf der Umsetzung des JVV. [14] Die [...] BG erhob schließlich am 1.12.2015 entsprechend der Schiedsklausel in § 10 JVV und dem Schiedsvertrag gegen die Klägerin eine Schiedsklage auf Feststellung der Nichtigkeit des JVV. Unter dem 19.2.2016 wandte sich der Beklagte zu 1) an den Klägervertreter (Anl. K...) und versuchte, zur Verteidigung gegen die Schiedsklage beizutragen, indem er die Idee einer Bestätigung des formunwirksamen JVV (§ 141 BGB) durch die Beurkundung der Satzung sowie den Einwand eines treuwidrigen Verhaltens der [...] BG aufbrachte. [15] Nach zwei Verhandlungsterminen einigten sich die Parteien des Schiedsverfahrens auf einen „Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut", den das Schiedsgericht mit Beschluss vom 26.10.2016 feststellte (Anl. K... – in Auszügen). Nach Ziffer 13 des Vergleichs traf das Schiedsgericht eine Kostengrundentscheidung, weil sich die Schiedsparteien in dem Vergleich nicht über eine Kostenverteilung geeinigt hatten. Gemäß Ziffer 13.2. des Vergleichs verständigten sich die [...] BG und die Klägerin lediglich darauf, dass diejenige Schiedspartei zu deren Gunsten die Kostengrundentscheidung ergehen würde, von der anderen Schiedspartei nicht mehr als 65 % der Kosten für das Schiedsverfahren ersetzt verlangen dürfe. [16] Im Rahmen der Kostengrundentscheidung vom 18.11.2016 legte das Schiedsgericht die Kosten vollumfänglich der Klägerin auf (Anl. K...). Für das Schiedsverfahren wurde ein Streitwert von 25 Millionen € fest¬gelegt (Anl. K...). Unter Berücksichtigung des festgesetzten Streitwertes und der in dem Schiedsvergleich von der Klägerin ausgehandelten Kostendeckelung von maximal 65 % berechnen sich die von der Klägerin zu tragenden Kosten des Schiedsverfahrens auf insgesamt 1.222.681,87 € brutto wie folgt: [...] [17] Weder die Klägerin noch die [...] BG sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. [18] Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.4.2017 forderte die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner vergebens zur Zahlung von Schadensersatz i. H. v. 1.222.738,55 € bis zum 10.5.2017 auf (Anl. K...). [19] Die Klägerin behauptet, weder der Beklagte zu 1) noch die übrigen Beklagten hätten sie darüber aufgeklärt, dass der JVV für seine Wirksamkeit nach § 15 Abs. 4 GmbH-Gesetz analog hätte notariell beurkundet werden müssen. Die Vorschrift sei in keiner Weise thematisiert worden. Sie wäre einem entsprechenden Rat zur notariel¬len Beurkundung – ebenso wie ihre Vertragspartnerin – gefolgt. Zentraler Inhalt des Vergleichs sei die Aufhebung des JVV und die Abwicklung der·[...] GmbH. Die Kosten des Schiedsverfahrens habe sie gezahlt. [20] Sie ist der Ansicht, der JVV habe – jedenfalls unter dem für die anwaltliche Praxis maßgeblichen Gebot des sichersten Wegs – gemäß § 15 Abs. 4 GmbH Gesetz analog notariell beurkundet werden müssen. ------------------------------------------------------------------ Seite 503--------------------------------------------------------------- [21] Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.222.681,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2017 zu zahlen. [21] Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. [22–25] Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe in einer Besprechung am 21.3.2013 ab 16:00 Uhr den Geschäfts-führer der Klägerin darauf hingewiesen, dass der Vertrag angesichts der geplanten Einbringungsvorgänge beurkundungsbedürftig sei. [...] [26] Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 6.2.2018 (BI. ... ff. d. A.) und vom 17.4. 2018 (BI. ... ff. d. A.) verwiesen. Aus den Gründen: II. Die zulässige Klage ist begründet [27] Die zulässige Klage ist begründet. Es besteht ein Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung [28] 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 1.222.681,87 € gem. §§ 280 Abs. 1,611, 675 BGB zu. Die Beklagten sind passivlegitimiert [29] 1) Die Beklagten sind passivlegitimiert. Die Beklagte zu 2) ist Rechtsnachfolgerin der beauftragten Sozietät; der Beklagte zu 1) Sachbearbeiter des Mandats. Eine Umwandlung der Kanzlei konnte nur identitätswahrend ge¬schehen, § 2 Abs. 2 Hs. 2 PartGG. Die Partnerschaftsgesellschaft mbH bleibt somit Schuldnerin der Gesellschaftsverbindlichkeiten ihrer Rechtsvorgängerin. Der Rechtsvorgängerin wurde ein Verschulden des Beklagten zu 1) nach § 31 BGB analog zugerechnet. Auch die Beklagten zu 3-7 haften als Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch, vgl. §§ 160 HGB, 224 Abs. 2 UmwG analog. Die Haftungsbeschränkung der Partnerschaftsgesellschaft mbH hilft insoweit nichts, weil es sich um eine etwaige Pflichtverletzung aus der Zeit vor der Umwandlung handelt. Der das Mandat bearbeitende Rechtsanwalt hat pflichtwidrig keinen Hinweis auf eine Beurkundungspflichtig-keit nach § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG erteilt [30] 2) Der Beklagte zu 1) hat eine Pflichtwidrigkeit begangen: das Gericht ist überzeugt davon, dass kein Hin¬weis auf eine Beurkundungspflichtigkeit des JVV nach § 15 Abs. 4 GmbHG erteilt wurde. Der Vertrag ist nach § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG beurkundungspflichtig, weil er die Verpflichtung zur Übertragung von Anteilen an Auslandsgesellschaften begründet, die mit einer deutschen GmbH vergleichbar sind [31] a) Beurkundungspflichtigkeit des JVV: [32] - Der JVV unterliegt deutschem Recht. Da die Schiedsparteien eine ausdrückliche Rechtswahl nicht getroffen haben, gilt § 1051 Abs. 2 ZPO ; es ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist. Das kann nach den vorliegenden Kriterien nur Deutschland sein (Vertrag in deutscher Sprache, Vertragsschluss in Deutschland, Be¬glaubigung der Unterschrift durch deutschen Notar, die Gesellschafterinnen sind zwei deutsche GmbH, die zu gründenden Gesellschaft ist eine deutsche GmbH mit Sitz in Berlin, die Einbringungsverpflichtungen sind in Deutschland zu erbringen). [33] - Gem. § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Ge-sellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird, der notariellen Form. [34] Der Zweck des Art. 15 Abs. 4 GmbHG, den freien Handel mit Geschäftsanteilen einer typischerweise personalistisch strukturierten Kapitalgesellschaft zu unterbinden und den im Hinblick auf § 16 GmbHG besonders wichtigen Beweis der Anteilsinhaberschaft zu gewährleisten, (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.1999, II ZR 365/97) gilt in gleicher Weise für ausländische Kapitalgesellschaften von gleicher Struktur, deren Anteile in Deutschland übertragen werden sollen (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 20.11. 2991, 20 U 26/91). Denn auch für sie gilt es – solange deut-sches Recht anzuwenden ist –, den im Inland stattfindenden Kapitalverkehr zu schützen und durch Einschaltung eines Notars als neutralem Amtsträger Gewissheit über die Anteilseignerschaft herbeizuführen. [35] § 15 Abs. 4 GmbHG wird daher analog angewandt, wenn Anteile einer ausländischen Kapitalgesellschaft von gleicher Struktur zu einer personalistisch strukturierten Kapitalgesellschaft in Deutschland übertragen werden sollen. Abzustellen ist darauf, ob die betroffene ausländische Gesellschaft ihrer Struktur nach mit einer deutschen GmbH vergleichbar ist (vgl. MK-GmbHG, § 15 Rn. 167 m. w. N.). Dabei bedarf es keiner Entscheidung, welche der 26 in der Anlage zum JVV aufgeführten Gesellschaften mit einer deutschen GmbH vergleichbar ist, denn nach dem allseits anerkannten Vollständigkeitsgrundsatz ist der gesamte Vertrag dem notariellen Formzwang unterworfen, wenn auch nur ein einziges in diesem Vertrag enthaltenes Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Ge-schäftsanteils formbedürftig ist (MK-GmbHG, § 15 Rn. 106). Die Voraussetzung, dass zumindest eine der in der Anlage zum JVV aufgeführten ausländischen Gesellschaften ihrer Struktur nach mit einer deutschen GmbH vergleichbar sind, ist jedenfalls für die [...] UK Ltd. und die [...] Ltd. erfüllt. [36] Hiernach war der JVV nach h. M. insgesamt beurkundungspflichtig. Dass es vereinzelt abweichende Stim¬men gibt, ändert nichts daran, dass der Beklagte zu 1) als Rechtsberater der Klägerin den sichersten Weg hätte vorschlagen müssen. Der Rechtsanwalt hat den erforderlichen Hinweis auf die Formbedürftigkeit des Vertrages und die Folgen feh-lender notarieller Beurkundung nicht erteilt [37] b) unterbliebene Aufklärung/ Beratung: Der Anwalt hat darzulegen, dass und wie er beraten hat; der Mandant trägt dann die Beweislast für die nicht erfolgte Aufklärung. Beklagtenseits ist schriftsätzlich zu einer Beratung am 21.3.2013 vorgetragen worden. Der Beklagte zu 1) wurde im Termin vom 17.4.2018 hierzu angehört. Er gab an, die Beurkundungsbedürftigkeit sei quasi ein „Dauerbrenner" gewesen. Er habe darauf hingewiesen, dass man auf jeden Falle eine Beurkundung durchführen solle, um auf der sicheren Seite zu sein. Deshalb habe er --------------------------------------------------------------Seite 504------------------------------------------------------------------- auch zunächst einen zu beurkundenden Vertrag entworfen. Aus seiner Sicht habe sich die [...] AG mit Händen und Füßen gegen eine solche Beurkundung gewehrt. Woran die Beurkundung letztlich gescheitert sei, könne er am Ende nicht sagen. [38] Auf Nachfrage des Gerichts gab der Beklagte zu 1) allerdings zu, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob seiner-zeit die Vorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG erörtert worden sei. Ihm selbst sei allerdings bewusst gewesen, dass der Vertrag auch aus diesem Grund nichtig sein könnte. [39] Er habe in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn [...], am 21.3.2013 oder am 10.6. 2013 das Für und Wider der Beurkundung abgewogen. Herr [...] sei es darum gegangen, dass der Vertrag in erster Linie gelebt werden solle, wozu es des wechselseitigen Vertrauens bedurfte. Ohnehin habe der Vertrag nach niederländischem Recht an einem Mangel gelitten, da im Hinblick auf die niederländische Gesellschaft eine deutsche Beurkundung nicht akzeptiert würde. [40] Der Geschäftsführer der Klägerin, der für diese persönlich angehört wurde, bestätigte, dass etliche Gespräche durchgeführt worden seien, in denen die Frage der Beurkundung auch im Allgemeinen erörtert worden sei. § 15 Abs. 4 GmbH sei allerdings nicht zur Sprache gekommen. Nach Auffassung des Beklagten zu 1) sei eine Beurkundung letztlich nicht für erforderlich gehalten worden, was seiner Erinnerung zufolge damit begründet wurde, dass mit dem JVV nur ein Verpflichtungsgeschäft geschlossen wurde und der Vertrag nicht die Übertragung der Gesellschaften selbst betraf. Keineswegs hätte er den JVV ohne notarielle Beurkundung abgeschlossen, wenn er Kenntnis von § 15 Abs. 4 GmbHG gehabt hätte. Dies lasse sich auch mit seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht vereinbaren. Angesichts der Größe des Geschäfts sei es absurd, dass man sich sozusagen im Rahmen eines „gentle-mens·agreement“ auf die Gegenseite verlasse. [41] Die Darstellung des Geschäftsführers der Klägerin erscheint dem Gericht nachvollziehbar und lebensnah: zwar geht das Gericht angesichts der übereinstimmenden Angaben beider Parteien davon aus, dass über die Frage der Be-urkundung im Allgemeinen gesprochen wurde. Dies erschließt sich nicht zuletzt aus der Anmerkung des Anwalts der Gegenseite zur Satzung (Anl. K..., BI. ... d. A.): hiernach nimmt die Satzung an verschiedenen Stellen Bezug auf den JVV, was ggf. dazu führen könne, dass der Notar auch diesen als beurkundungspflichtig ansehe. Mit E-Mail vom 16.4.2013 teilte der Anwalt der Gegenseite diese Bedenken seiner Mandantschaft mit und verwies darauf, dass der JVV aber notariell beurkundet werden solle (Anl. K..., BI. ... d. A.). [42] Es mag auch sein, dass der Beklagte sich seinerzeit des § 15 Abs. 4 GmbHG bewusst war. Dass er die Vorschrift und die Folgen eines Verstoßes tatsächlich explizit mit dem Geschäftsführer der Klägerin erörterte, behauptet er jedoch in seiner Anhörung nicht einmal selbst. In der gesamten seinerzeit geführten Korrespondenz findet sich ebenfalls kein Hinweis auf diese Norm. Dem Schriftsatz vom 10.4.2013 (Anl. K..., Anlagenband) lässt sich nur entnehmen, dass der Vertrag in Urkundenform gebracht wurde, was sich zwanglos damit erklären lässt, dass die Frage der Beurkundung im Allgemeinen unstreitig thematisiert wurde. Auf Nachfrage des hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Erhebung der Schiedsklage teilte der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 19.2.2016 mit, er erinnere nicht mehr, warum von der Beurkundungsform wieder abgerückt worden sei (Anl. K..., Anlagenband). [43] Im Anschluss an den Termin bei der Notarin Dr. [...] teilte der Beklagte zu 1) dem Geschäftsführer der Klägerin in einem vertraulichen Schreiben vom 17.12.2014 (Anl. K..., Anlagenband) mit, die Auffassung der Notarin, wonach der JVV beurkundungsbedürftig sei, sei falsch. Es handle sich bei der vorgesehenen Gestaltung nicht um eine der Schenkungssteuer unterliegende Zuwendung an den anderen Gesellschafter. Aus dem Schreiben wie auch der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 1) erschließt sich, dass der Beklagte zu 1) die Frage der Beurkundungspflichtigkeit im Lichte der Schenkungssteuerproblematik erörterte, ohne auf § 15 GmbHG einzugehen. Es hätte jedoch nahegelegen, darauf hinzuweisen, dass der JVV jedenfalls im Hinblick auf § 15 GmbHG beurkundungspflichtig ist; die generelle Aussage, der JVV sei nicht beurkundungs-bedürftig, ist jedenfalls unzutreffend. [44] Die Notarin wies mit Schreiben vom 18.12.2014 – gerichtet an den Geschäftsführer der Klägerin nochmals ausdrücklich darauf hin, dass ungeachtet etwaiger schenkungssteuerlicher Risiken der Vertrag formnichtig nach § 15 Abs. 4 GmbHG sei (Anl. K..., Anlagenband). [45] Noch mit Schreiben vom 19.2.2016 versuchte der Beklagte zu 1), zur Verteidigung der Klägerin im Schiedsverfahren beizutragen, indem er die Idee einer Bestätigung des formunwirksamen JVV (§ 141 BGB) durch die Beurkundung der Satzung sowie den Einwand eines treuwidrigen Verhaltens der [...] BG aufbrachte (Anl. K..., Anlagen-band}. Auch in diesem Schreiben findet sich nur der Hinweis, dass eine Formbedürftigkeit gern. § 2 GmbHG erörtert wurde; § 15 GmbHG wird (erneut) nicht aufgegriffen. [46] Angesichts der Einlassung des Geschäftsführers der Klägerin, der glaubhaft angegeben hat, dass eine Formbedürftigkeit nach § 15 GmbHG nicht erörtert worden sei, angesichts des Umstands, dass sich auch der gesamten Korrespondenz kein Hinweis auf eine entsprechende Beratung entnehmen lässt und angesichts der Einlassung des Beklagten zu 1), der sich selbst nicht mehr daran erinnern konnte, ob die Vorschrift thematisiert wurde, gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass ein entsprechender Hinweis auf die Norm und die Folgen ihrer Verletzung nicht erfolgte, obwohl dies rechtlich angezeigt gewesen wäre. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt [47] 3) Der Schaden – die Kosten des Schiedsverfahrens – ist nachvollziehbar dargelegt. [...] [48–66] 4) Der Schaden wurde durch die anwaltliche Pflichtverletzung verursacht. [...] [67] 5) Eine Exkulpation gern. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ist beklagtenseits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. [68] 6) Ein Mitverschulden der Klägerin i. S. v. § 254 BGB ist nicht gegeben. [...] [69] Die Klage ist bezüglich der Hauptforderung daher in vollem Umfang begründet. Prozessuale Nebenentscheidungen [70] II. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286,288 BGB . [71] III. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 91,100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Oldenburg Erscheinungsdatum: 22.05.2018 Aktenzeichen: 16 O 1648/17 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht GmbH Mediation, notarielle Schlichtung und Schiedsgericht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: RNotZ 2018, 500-504 Normen in Titel: BGB §§ 280 Abs. 1, 611, 675 GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1 ZPO § 1051 Abs. 2