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Urteil

7 S 264/88

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Finderlohnanspruch besteht, wenn Finder eine verlorene Sache gefunden und nach den Umständen an sich genommen hat (§§ 965, 971 BGB). • Besitzverlust liegt vor, wenn der Eigentümer nicht mehr weiß, wo sich die Sache befindet und daher keine Sachherrschaft ausüben kann. • Bei nicht wegtragbaren, wiedergefundenen Sachen kann Ansichnehmen durch Veranlassung der Sicherstellung oder Mitteilung des Fundorts an die Polizei erfüllt sein. • Der Finderlohn bemisst sich nach dem Wert der Sache; bei Schrottwert gilt der entsprechende Prozentsatz nach § 971 Abs.1 Satz 2 BGB.
Entscheidungsgründe
Finderlohn bei Auffinden eines gestohlenen, stark beschädigten Radladers • Finderlohnanspruch besteht, wenn Finder eine verlorene Sache gefunden und nach den Umständen an sich genommen hat (§§ 965, 971 BGB). • Besitzverlust liegt vor, wenn der Eigentümer nicht mehr weiß, wo sich die Sache befindet und daher keine Sachherrschaft ausüben kann. • Bei nicht wegtragbaren, wiedergefundenen Sachen kann Ansichnehmen durch Veranlassung der Sicherstellung oder Mitteilung des Fundorts an die Polizei erfüllt sein. • Der Finderlohn bemisst sich nach dem Wert der Sache; bei Schrottwert gilt der entsprechende Prozentsatz nach § 971 Abs.1 Satz 2 BGB. Die Beklagte verlor einen Radlader, der von einem Dieb entwendet, etwa 2 km gefahren und schließlich umgekippt in der Rur zurückgelassen wurde. Die Beklagte wusste nicht, wo sich das Fahrzeug befand und konnte deshalb keine Sachherrschaft mehr ausüben. Der Kläger entdeckte den Radlader in der Rur und teilte der Polizei den Fundort mit. Die Polizei informierte die Beklagte; diese barg den Radlader selbst. Der Radlader war durch Wasserschaden so beschädigt, dass nur noch Schrottwert verbleibender Restwert festgestellt wurde. Der Kläger forderte Finderlohn; das Amtsgericht wies die Klage überwiegend ab, das Landgericht änderte das Urteil teilweise zugunsten des Klägers. • Zulässigkeit der Berufung wurde bejaht; in der Sache hatte die Berufung nur teilweise Erfolg. • Die Beklagte hatte den Besitz am Radlader verloren, weil sie nicht wusste, wo sich das Fahrzeug befand und daher keine Sachherrschaft ausüben konnte (§ 965 Abs.1 BGB). • Wege über öffentliche Straßen hinterlassen bei mit Reifen ausgerüsteten Radladern keine sicher nachverfolgbaren Spuren, sodass die Beklagte den Radlader nicht aufspüren konnte; vorgelegte Lichtbilder zeigten nur Spuren in einer Wiesenlandschaft. • Der Kläger hat die Sache gefunden und an sich genommen, indem er den Fundort entdeckte und der Polizei meldete; bei nicht wegtragbaren Sachen genügt die Veranlassung der Sicherstellung oder Mitteilung an die Behörden, um Ansichnehmen i.S.d. § 965 Abs.1 BGB zu begründen. • Dass die Beklagte den Radlader schließlich selbst barg, steht dem Ansichnehmen nicht entgegen; durch die Mitteilung des Klägers war der Beklagten wieder Besitz verschafft worden. • Der Anspruch auf Finderlohn richtet sich nach § 971 Abs.1 Satz 2 BGB; bei einem festgestellten Schrottwert von 455 DM beträgt der Finderlohn 5 % = 22,75 DM. • Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB; die Kostenverteilung folgt aus § 192 Abs.1 ZPO. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg: Die Beklagte ist zur Zahlung von 22,75 DM nebst 4% Zinsen seit dem 22.02.1988 verurteilt worden; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger den Radlader in der Rur gefunden und durch Mitteilung an die Polizei die Voraussetzungen des Ansichnehmens erfüllt hat, weil die Beklagte den Besitz an der beweglichen Sache verloren hatte. Mangels höheren Wiederbeschaffungs- oder Zeitwerts wurde als Bemessungsgrundlage der Schrottwert zugrunde gelegt, wodurch sich der Anspruch des Klägers auf 5% dieses Werts beschränkt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend dem Kläger auferlegt, da er nur teilweise obsiegt hat.