Urteil
11 O 214/93
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorsätzlicher, mit einem Messer zugefügter Verletzung mit Organverlust steht dem Geschädigten ein Schmerzensgeldanspruch zu.
• Eine bereits im Strafurteil angeordnete Zahlung im Rahmen einer Bewährungsauflage kürzt den zivilrechtlichen Anspruch nicht ohne weiteres, soweit sie den gesamten angerührten Schadensersatz nicht abdeckt.
• Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art und Schwere der Verletzung, Dauerfolgen (z. B. erhöhtes Infektionsrisiko), das Maß des Verschuldens und bereits eingetretene Genugtuungserfolge zu berücksichtigen (vgl. §§ 823, 847, 254 BGB).
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld bei vorsätzlicher Messerverletzung mit Milzentfernung • Bei vorsätzlicher, mit einem Messer zugefügter Verletzung mit Organverlust steht dem Geschädigten ein Schmerzensgeldanspruch zu. • Eine bereits im Strafurteil angeordnete Zahlung im Rahmen einer Bewährungsauflage kürzt den zivilrechtlichen Anspruch nicht ohne weiteres, soweit sie den gesamten angerührten Schadensersatz nicht abdeckt. • Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art und Schwere der Verletzung, Dauerfolgen (z. B. erhöhtes Infektionsrisiko), das Maß des Verschuldens und bereits eingetretene Genugtuungserfolge zu berücksichtigen (vgl. §§ 823, 847, 254 BGB). Der Kläger wurde am 22.12.1991 vor einer Gaststätte in B nach einer verbalen Auseinandersetzung vom Beklagten mit einem Springmesser so schwer verletzt, dass die Milz entfernt werden musste. Beide Streitparteien waren alkoholisiert; der Kläger hatte die Auseinandersetzung initially provoziert, sich jedoch entschuldigt. Der Beklagte stach dennoch zu; der Kläger erlitt eine 30 cm lange Bauch-Narbe, stationäre Behandlung und mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit. Strafgerichtlich wurde der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und mit der Auflage verbunden wurde, dem Kläger Schmerzensgeld in Raten zu zahlen. Der Kläger verlangt neben der bereits angeordneten Bewährungsauflage weiteren Ersatz für erlittenes Leid, der Beklagte bestreitet Dauerschäden mit Nichtwissen und rügt, die Bewährungsauflage entfalte weitergehende Zahlungsverpflichtungen. • Der Anspruch des Klägers ist nach §§ 823 Abs.1, 823 Abs.2 i.V.m. § 223a StGB sowie §§ 847, 284 ff. BGB begründet; der Beklagte hat den Kläger vorsätzlich mit einem Messer so verletzt, dass eine Milzentfernung erforderlich war. • Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Ausgleichs- und Genugtuungszweck zu berücksichtigen; Mitverschulden nach § 254 BGB wirkt mindernd, wurde hier aber nur gering gewichtet, da der Kläger sich vor dem Stich entschuldigt hatte und nicht mehr mit einem Angriff rechnen musste. • Die Tat erfolgte vorsätzlich und unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs, was zugunsten einer höheren Schmerzensgeldbemessung wirkt; Alkoholisierung des Beklagten begründet keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). • Die Folgen für den Kläger sind erheblich: Krankenhausaufenthalt, Arbeitsunfähigkeit, dauerhafte Narbe und unstreitiger Organverlust; wegen Milzentfernung besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko, das der Beklagte nicht substantiiert bestritten hat. • Die bereits aufgrund der Strafverurteilung angeordnete Zahlungsverpflichtung des Beklagten mindert den zivilrechtlichen Anspruch nur in Höhe der bereits geleisteten Beträge; ein vollständiger Wegfall des zusätzlichen zivilrechtlichen Anspruchs ergibt sich hier nicht. • Unter Abwägung aller Umstände hält das Gericht ein zusätzliches Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 DM für angemessen; die Zinsentscheidung stützt sich auf §§ 284 ff. BGB. Der Kläger obsiegt; der Beklagte ist zur Zahlung von 14.000 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 10.07.1993 verurteilt. Die Klage ist demnach in vollem Umfang begründet, da der Beklagte den Kläger vorsätzlich mit einem Messer erheblich verletzt und dauerhafte Folgen (Organverlust, Narbe, erhöhtes Infektionsrisiko, Schmerzen bei bestimmten Belastungen) verursacht hat. Die im Strafurteil festgelegte Bewährungsauflage mit Teilzahlungen vermindert den zivilrechtlichen Anspruch nur um bereits geleistete Beträge, sie ersetzt nicht den darüber hinausgehenden zivilrechtlichen Ausgleich. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.