Urteil
11 O 127/95
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur örtlichen Zuständigkeit nach §13 ZPO können neben der Anmeldung auch tatsächliche Wohnsitze maßgeblich sein.
• Gesellschafter sind wegen ihrer Treuepflicht verpflichtet, Maßnahmen zu dulden, die zur Abwendung erheblicher Gesellschaftsschäden erforderlich sind.
• Ein Leistungsverfügung, die in die Hauptsache vorwegnimmt, ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Verpflichtete die Maßnahme nicht generell bestreitet und einzig mit unzulässigem Zurückbehaltungsrecht taktisch die Durchführung verhindert.
• Zur Abwendung fortlaufender Vermögensschäden der Gesellschaft kann eine einstweilige Genehmigung einer Grundschuldbestellung geboten sein.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Verfügung: Genehmigung einer Grundschuldbestellung wegen gesellschaftlicher Treuepflicht • Zur örtlichen Zuständigkeit nach §13 ZPO können neben der Anmeldung auch tatsächliche Wohnsitze maßgeblich sein. • Gesellschafter sind wegen ihrer Treuepflicht verpflichtet, Maßnahmen zu dulden, die zur Abwendung erheblicher Gesellschaftsschäden erforderlich sind. • Ein Leistungsverfügung, die in die Hauptsache vorwegnimmt, ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Verpflichtete die Maßnahme nicht generell bestreitet und einzig mit unzulässigem Zurückbehaltungsrecht taktisch die Durchführung verhindert. • Zur Abwendung fortlaufender Vermögensschäden der Gesellschaft kann eine einstweilige Genehmigung einer Grundschuldbestellung geboten sein. Die Parteien sind Gesellschafter einer GbR, die ein Mehrfamilienhaus errichtet; das Bauvorhaben ist begonnen, aber noch nicht abgeschlossen. Die Generalunternehmerin forderte Zahlungen von rund 226.000 DM und 302.000 DM und drohte mit Arbeitsstopp, wenn nicht gezahlt werde. Zur Kreditaufnahme verlangte die finanzierende Bank die Bestellung einer zusätzlichen Grundschuld über 1 Mio. DM, die bereits notariell bestellt wurde; der Beklagte, ehemaliger Geschäftsführer, hat seine notarielle Genehmigung bislang nicht erteilt. Die übrigen Gesellschafter haben die Grundschuldbestellung genehmigt; der Beklagte hatte in einer Besprechung seine Zustimmung angekündigt, verweigert sie nun aber und beruft sich auf Gegenansprüche und ein Zurückbehaltungsrecht. Die Kläger beantragten und erhielten eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagte zur Genehmigung der Grundschuldbestellung verpflichtet wurde; der Beklagte legte Widerspruch ein und rügte unter anderem Unzuständigkeit und Vorwegnahme der Hauptsache. • Zuständigkeit: Das Landgericht Aachen ist örtlich und international zuständig nach §13 ZPO, weil aus Urkunden und eidesstattlicher Versicherung hervorgeht, dass der Beklagte tatsächlich an dem dortigen Wohnsitz wohnt. • Verfügungsanspruch: Aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ergibt sich der Anspruch der Kläger auf Genehmigung der Grundschuldbestellung, da diese für die Kreditgewährung und Fortführung des Bauvorhabens erforderlich ist. • Unzulässigkeit des Zurückbehaltungsrechts: Der Beklagte hat keinen sachlichen Grund gegen die Grundschuldbestellung vorgetragen; das Verknüpfen der Genehmigung mit der Durchsetzung eigener Forderungen verletzt die Treuepflicht und ist als prozessuales Taktieren zurückzuweisen. • Verfügungsgrund: Bei drohendem fortlaufendem Schaden durch Baustillstand liegt ein erheblicher Verfügungsgrund vor; der Beklagte bestritt den Schadenseintritt nicht. • Vorwegnahme der Hauptsache: Obwohl es sich um eine Leistungsverfügung handelt, ist eine Ausnahme gerechtfertigt, weil keine gleich geeigneten, schonenden Maßnahmen zur Kreditgewährung ersichtlich sind und der Beklagte die Notwendigkeit der Grundschuldbestellung nicht insgesamt bestreitet. • Zumutbarkeit: Dem Beklagten ist nach §248 BGB zumutbar, die Genehmigung vorab zu erteilen, zumal Zahlungen an ihn erst nach Genehmigung und Kreditgewährung möglich wären. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens sind dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen gemäß §91 ZPO. Die einstweilige Verfügung vom 20.04.1995 wird bestätigt; der Beklagte ist verpflichtet, seine notarielle Genehmigung zur Grundschuldbestellung zu erteilen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Genehmigung zur Abwendung erheblicher Schäden der Gesellschaft erforderlich ist und der Beklagte seine Zustimmung nicht inhaltlich bestreitet, sondern nur mit unzulässigem Zurückbehaltungsrecht koppelt. Mangels anderer geeigneter Maßnahmen ist die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.