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Urteil

11 O 127/95

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:1995:0524.11O127.95.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20. April 1995 - 11 O 127/95 - wird bestätigt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20. April 1995 - 11 O 127/95 - wird bestätigt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt. T a t b e s t a n d Die Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts . Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Gesellschaftsvertrag (GA 15) Bezug genommen. Gesellschaftszweck ist der Bau eines Mehrfamilienhauses in . Das Bauvorhaben wurde begonnen aber noch nicht abgeschlossen. Der Beklagte war Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Er wurde 1995 als Geschäftsführer abberufen. Mit Rechnung vom 01.02.1995 verlangte die beauftragte Generalunternehmerin von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Zahlung von rund 226.000,-- DM. Mit Rechnung vom 23.02.1995 verlangte die Generalunternehmerin die Zahlung von weiteren rund 302.000,-- DM. Die Rechnungen wurden bereits mit Schreiben vom 23.03.1995 (GA 12, 13) angemahnt. Mit einem weiteren Schreiben vom 23.03.1995 (GA 11) hat die Generalunternehmerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angezeigt, daß sie die Arbeiten mit sofortiger Wirkung bis zur Begleichung ihrer Forderung einstellt. Zur Bezahlung der beiden vorgenannten Rechnungen der Generalunternehmerin ist eine weitere Kreditaufnahme durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich. Die finanzierende Bank macht diese Kreditaufnahme von der vorherigen Bestellung einer weiteren Grundschuld über 1 Mill. DM abhängig. Die Grundschuld wurde am 16.02.1995 bestellt (Urkunde GA 36). Alle vollmachtlos vertretenen Mitgesellschafter – mit Ausnahme des Verfügungsbeklagten – haben die Bestellung zwischenzeitlich genehmigt. In einer Gesellschafterbesprechung am 23.02.1995 hat der Verfügungsbeklagte ebenfalls zugesagt, seine Zustimmung zu erteilen (Protokoll GA 4,5). Eine notarielle Genehmigung der Grundschuldbestellung durch den Verfügungsbeklagten ist jedoch bislang nicht erfolgt. Auf Antrag der Verfügungskläger hat die Kammer am 20. April 1995 eine einstweilige Verfügung erlassen, in der dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, seine Genehmigung zu der in Anlage beigefügten Grundschuldbestellung bei einem Notar seiner Wahl in grundbuchmäßiger Form zu erteilen. Gegen diese einstweilige Verfügung hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 24.04.1995 Widerspruch eingelegt. Die Verfügungskläger tragen vor, das Landgericht Aachen sei zuständig für den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung. Daß der Verfügungsbeklagte in den in polizeilich gemeldet sei, bedeute nicht, daß er dort auch wohne. Der Verfügungsbeklagte wohne tatsächlich in .Aufgrund seiner gesellschaftlichen Treuepflicht sei der Verfügungsbeklagte verpflichtet, die Grundschuldbestellung zu genehmigen. Bei einer weiteren Verzögerung der Grundschuldbestellung und der damit bezweckten Kreditaufnahme drohe der Gesellschaft durch den Stillstand der Baustelle ein erheblicher Schaden. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, daß weitere Zahlungen an den Verfügungsbeklagten ohnehin erst erfolgen könnten, wenn die Grundschuld bestellt und danach ein weiterer Kredit gewährt worden sei. Die Verfügungskläger beantragen, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.04.1995 zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, den auf Erlaß der einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag unter Aufhebung des Beschlusses vom 20.04.1995 zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte trägt vor; das Landgericht Aachen sei für den Erlaß der einstweiligen Verfügung nicht zuständig. Er wohne in den unterhalte er lediglich ein Büro. Die von den Verfügungsklägern beantragte und von der Kammer erlassene einstweilige Verfügung beinhalte zudem eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß sich auch die Verfügungskläger selbst nicht, vertragstreu verhielten. Ausweislich des Besprechungsprotokolls vom 13.01.1995 (GA 67) hätten sich die Verfügungskläger verpflichtet, ihm die Maklercourtage zu erstatten, zu deren Bezahlung er in zweiter Instanz vom OLG Köln verurteilt worden sei. Dasselbe gelte für die Prozeßkosten des vorgenannten Rechtsstreits. Zu einer derartigen Zahlung seien die Verfügungskläger jetzt aber nicht mehr bereit. Mit Anwaltsschreiben vom 17.03.1995 (GA 70) hätten sich die Verfügungskläger nunmehr erheblicher Schadensersatzansprüche gegen ihn berühmt und angekündigt, keine Zahlung mehr an ihn leisten zu wollen. Dasselbe gelte für seine noch offenstehende Geschäftsführervergütung in Höhe von 92.000,-- DM (wovon 64.000,-- DM für die Zeit bis Dezember 1994 unstreitig sind). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Nach den §§ 925, 936 ZPO war die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.04.1995 zu bestätigen. Das Landgericht Aachen ist international und örtlich zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus § 13 ZPO. Nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien und den zur Akte gereichten Urkunden steht für die Kammer außer Frage, daß der Beklagte zwar in gemeldet ist, jedoch (auch) in wohnt. Diese Überzeugung gründet sich zunächst auf die durch eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bewiesene eigene Erklärung des Beklagten, er wohne jetzt in .Die Richtigkeit dieser Erklärung wird dadurch bestätigt, daß der Beklagte ausweislich der auszugsweise in Ablichtung zur Akte gereichten Urkunde des Notars vom 22.08.1994 (UR.-Nr. ) am 22.08.1994, d. h. lange nach seinem angeblichen Umzug in ,dem Notar gegenüber ebenfalls angegeben hat, er wohne in .Entscheidend kommt hinzu, daß der Verfügungsbeklagte sich dem Notar gegenüber „durch gültigen Personalausweis“ ausweisen konnte. Eine substantiierte und nachvollziehbare Erklärung, weshalb er sich im Besitz eines Personalausweises mit der Anschrift befinden soll, wenn er dort nicht wohnt, haben der Verfügungsbeklagte bzw. sein Prozeßbevollmächtigter auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Schließlich konnte und mußte die Kammer berücksichtigen, daß der Verfügungsbeklagte seine Behauptung, er wohne - nur - ,nicht eidesstattlich versichert hat. Wenn der Vortrag des Verfügungsbeklagten richtig wäre, hätte jedoch in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nichts nähergelegen, als dem Schriftsatz vom 24.04.1995 eine entsprechende eidesstattliche Versicherung beizufügen oder diese zumindest bis zur mündlichen Verhandlung nachzureichen. Der für den Erlaß der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch der Verfügungskläger folgt aus der gesellschaftlichen Treuepflicht des Verfügungsbeklagten und seiner Erklärung vom 22.02.1995. Die Grundschuldbestellung ist für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung, um das begonnene Bauvorhaben zügig fortsetzen und beenden zu können. Der Verfügungsbeklagte hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer einen Grund genannt, warum die Bestellung der Grundschuld sachlich nicht oder nicht mehr gerechtfertigt sein sollte. Soweit der Verfügungsbeklagte seine Genehmigung der Grundschuldbestellung nach der Erklärung seines Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung als "Faustpfand" für die Realisierung seiner eigenen Ansprüche gegen die Verfügungskläger benutzen möchte, verstößt die darin liegende Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen die gesellschaftliche Treuepflicht des Verfügungsbeklagten. Zwischen der Bestellung der Grundschuld einerseits und den wechselseitigen Geldforderungen der Parteien andererseits besteht kein innerer Zusammenhang. Es steht außer Frage, daß die Forderungen des Verfügungsbeklagten gegen die Gesellschaft und etwaige Forderungen der Gesellschaft gegen den Verfügungsbeklagten abzurechnen sind und gegeneinander verrechnet werden können. Bei der Grundschuldbestellung handelt es sich jedoch nicht um eine in diese Abrechnung einzubeziehende Forderung. Um weiteren Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, ist es dem Verfügungsbeklagten nach § 248 BGB deshalb zuzumuten, daß er die Grundschuldbestellung vorab genehmigt - zumal die Gesellschaft Zahlungen ohnehin erst nach erfolgter Genehmigung und Kreditgewährung leisten kann. Den Vorschlag der Kammer, der Verfügungsbeklagte möge die Grundschuldbestellung Zug um Zug gegen Erstattung des gegen ihn titulierten Maklerhonorars und der Prozeßkosten genehmigen, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer abgelehnt. Ebensowenig ist es den Verfügungsklägern zuzumuten, a priori auf möglicherweise bestehende Schadenersatzansprüche gegen den Verfügungsbeklagten zu verzichten, um den Fortgang des Bauvorhabens sicherzustellen. Der für den Erlaß der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund folgt aus dem der Gesellschaft bei einem weiteren Stillstand der Baustelle drohenden fortlaufenden Schaden. Den Schadenseintritt als solchen hat der Verfügungsbeklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Die Kammer war und ist sich bewußt, daß es sich bei der beantragten und erlassenen einstweiligen Verfügung um eine sogenannte Leistungsverfügung handelt, welche die Hauptsache vorwegnimmt und deshalb regelmäßig ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Ausnahme geboten. Insoweit ist für die Kammer von Bedeutung, daß der Verfügungsbeklagte die Notwendigkeit und Richtigkeit der Grundschuldbestellung als solche nicht in Abrede stellt und sich lediglich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner eigenen (zum Teil auch streitigen) Gegenansprüche beruft. Andere geeignete Maßnahmen, welche der Gesellschaft den von ihr benötigten Kredit verschaffen könnten, ohne die Hauptsache vorwegzunehmen, sind von den Parteien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dieser Fallgestaltung muß das an sich bestehende Recht des Verfügungsbeklagten, vor einer Entscheidung der Hauptsache im Wege der einstweiligen Verfügung nicht zu endgültigen Maßnahmen verurteilt zu werden, weichen. Das treuwidrige Taktieren des Verfügungsbeklagten kann und darf nicht dazu führen, daß die materiell berechtigten Verfügungskläger prozessual rechtlos gestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach den §§ 929, 936 ZPO nicht veranlaßt. Streitwert: 20.000,00,-- DM