Urteil
9 O 84/96
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Zwangsversteigerung steht der Übererlös grundsätzlich dem nach Rang vorrangig Berechtigten zu.
• Hat ein vorrangiger Gläubiger den Übererlös unberechtigt an einen nachrangigen Gläubiger ausgekehrt, haftet dieser nach § 822 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
• Eine vertragliche Beschränkung des Rückgewähranspruchs auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung kann einen Abtretungsausschluss i.S.v. § 399 BGB begründen, sodass eine Abtretung dieses Anspruchs unwirksam ist.
• Zinsen wegen Zahlungsverzuges können ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Gläubiger den Schuldner gemahnt hat (hier: ab 27.05.1995).
Entscheidungsgründe
Haftung des Empfängers unberechtigt ausgekehrter Übererlöse bei Zwangsversteigerung • Bei einer Zwangsversteigerung steht der Übererlös grundsätzlich dem nach Rang vorrangig Berechtigten zu. • Hat ein vorrangiger Gläubiger den Übererlös unberechtigt an einen nachrangigen Gläubiger ausgekehrt, haftet dieser nach § 822 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung. • Eine vertragliche Beschränkung des Rückgewähranspruchs auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung kann einen Abtretungsausschluss i.S.v. § 399 BGB begründen, sodass eine Abtretung dieses Anspruchs unwirksam ist. • Zinsen wegen Zahlungsverzuges können ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Gläubiger den Schuldner gemahnt hat (hier: ab 27.05.1995). Die Beklagte hatte 1989 dem Schuldner ein Darlehen gewährt, gesichert durch eine Briefgrundschuld. Die H2 Lebensversicherung gewährte 1989 ein höheres Darlehen und erhielt eine erstrangige Grundschuld; die Beklagte blieb zweitrangig. Die Klägerin gewährte 1991 ein weiteres Darlehen, dessen Grundschuld zweitrangig eingetragen wurde. Bei Zwangsversteigerung erzielte das Grundstück einen Erlös mit einem Übererlös von 74.415,68 DM; die H2 Lebensversicherung ließ sich voller dinglicher Forderung befriedigen und zahlte einen Teil des Übererlöses an die Beklagte aus, wodurch die Klägerin mit 39.918,59 DM unbefriedigt blieb. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung dieses Betrages nebst Verzugszinsen; die Beklagte beruft sich auf eine Abtretung des Rückübertragungsanspruchs aus ihren Darlehensbedingungen. • Die H2 Lebensversicherung hat den Übererlös ohne Rechtsgrund erlangt, weil sie ihre angemeldete dingliche Forderung zu hoch angesetzt hat und somit mehr ausgekehrt hat, als ihr materiell zustand. • Die Klägerin wäre gemäß der Rangfolge in der Zwangsversteigerung (§ 11 Abs.1 ZVG) vorrangig vor der Beklagten zu befriedigen gewesen; die Auskehr an die Beklagte widersprach dieser Reihenfolge. • Die Beklagte haftet der Klägerin nach § 822 BGB, weil sie den Übererlös unentgeltlich zugewendet erhalten hat und dadurch die Klägerin benachteiligt wurde. • Ein Anspruch der Beklagten auf den Übererlös ergibt sich nicht aus einer Abtretung gemäß § 398 BGB, weil der zugrunde liegende Rückgewähranspruch gegenüber der H2 Lebensversicherung nicht abtretbar war. • Die H2 Lebensversicherung hatte in ihren Darlehensbedingungen den Rückgewähranspruch des Eigentümers auf einen nicht abtretbaren Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung beschränkt; damit liegt ein Abtretungsausschluss im Sinne des § 399 BGB vor. • Aufgrund des Abtretungsausschlusses konnte die Beklagte nicht Zessionarin dieses Anspruchs werden; auf die Unwirksamkeit der Abtretung kann jedermann sich berufen. • Die Klägerin erhält Verzugszinsen gemäß §§ 284, 286 BGB ab dem 27.05.1995, nachdem sie die Beklagte zuvor erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte. Die Klage ist überwiegend erfolgreich: Die Beklagte wird zur Zahlung von 39.918,59 DM nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 27.05.1995 verurteilt, da sie keinen rechtlichen Anspruch auf den Übererlös hatte und wegen der unberechtigten Auskehr des Übererlöses an sie gegenüber der Klägerin gemäß § 822 BGB haftet. Die H2 Lebensversicherung ist nicht mehr bereichert, sodass die Klägerin keinen Anspruch gegen sie hat. Die Beklagte konnte den Rückgewähranspruch nicht wirksam erwerben, weil die H2 Lebensversicherung den Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung als nicht abtretbar vereinbart hatte (§ 399 BGB). Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.