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Urteil

11 O 402/98

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:1999:0525.11O402.98.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 18.1.1999 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach dem heutigen Urteil richtet.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 18.1.1999 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach dem heutigen Urteil richtet. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Fahrzeugunfallversicherung für dessen BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XXX. Der Sohn des Klägers, der Zeuge T, finanzierte den Wagen vollständig. Der Kläger nutzte das Fahrzeug nicht. Mitte Oktober 1996 - das genaue Datum ist zwischen den Parteien umstritten - erlitt der Zeuge einen Verkehrsunfall, bei dem am besagten Pkw ein Schaden von DM 16.846,89 entstanden ist. Auch über die Ursache des Unfalls besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit. Jedenfalls kam der Zeuge von der T-Straße ab und fuhr gegen ein Verkehrsschild, das dabei umknickte. Der Zeuge entfernte sich von der Unfallstelle und verständigte einen oder mehrere Tage später das Ordnungsamt in A, das wiederum die Polizei informierte. Das danach wegen Unfallflucht eingeleitete Strafverfahren (Staatsanwaltschaft - #####/####; diese Akte ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen) wurde gänzlich, das sich anschließende Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Später wurde der Schaden auch der Beklagten gemeldet. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 20.11.1996 und 7.2.1997 vergeblich auf, eine Bestätigung des Jagdaufsehers und der Polizei vorzulegen, daß der Unfall unverzüglich gemeldet worden sei. Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich am 14.10.1996 ereignet. Grund des Unfalls sei ein Wildunfall gewesen. Der Zeuge habe einem unvermutet aus dem Gebüsch auftauchenden Reh ausweichen wollen. Ob ihm das gelungen sei, wisse er nicht. Aufgrund eines Schocks habe der Zeuge T erst später Polizei und Jagdaufseher verständigt, aber immer noch rechtzeitig einen Tag nach dem Unfall. Weiterhin sei der Schaden der Beklagten ordnungsgemäß und rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist gemeldet worden. Eine Obliegenheitsverletzung der Beklagten gegenüber durch den Kläger oder den Zeugen T liege nach Ansicht des Klägers nicht vor. Nachdem am 18.1.1999 gegen den Kläger ein Versäumnisurteil erlassen hat, das diesem am 26.1.1999 zugestellt worden ist, legte dieser am 27.1.1999 rechtzeitig Einspruch dagegen ein. Er beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu verurteilen, an ihn DM 16.846,89 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und dem Kläger die weiteren Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte behauptet, der Unfall habe sich am 12.10.1996 gegen 4.10 Uhr ereignet. Ein Wildunfall habe nicht stattgefunden. Ein Wildwechsel sei an dieser Stelle ausgeschlossen. Vielmehr liege es nahe, daß der Zeuge mit überhöhter Geschwindigkeit aus der Kurve getragen worden sei. Erst am 15.10.1996 habe der Zeuge T erstmals von einem Wildunfall gesprochen. Der Beklagten sei der Unfall am 28.10.1996 gemeldet worden. In seiner Meldung habe der Kläger einen Unfall am 14.10.1996 zwischen 2.00 Uhr und 2.30 Uhr behauptet. Die Beklagte meint, der Zeuge T sei als wirtschaftlicher Eigentümer Repräsentant der Klägers. Der Kläger und der Zeuge T seien nach § 7 AKB verpflichtet gewesen, den Schaden innerhalb einer Wochenfrist anzuzeigen und ihrer Schadensminderungspflicht zu genügen. Nach § 7 II AKB sei die unverzügliche Meldung eines Wildschadens bei der Polizeibehörde erforderlich. Insofern behauptet die Beklagte, diesen Anforderungen hätten der Kläger und der Zeuge T nicht entsprochen. Vielmehr habe die Polizei erst mehrere Tag nach dem Unfall nach entsprechender Information der Gemeindeverwaltung den Zeugen T als Fahrer selbständig ausfindig gemacht. Bei der Nichtmeldung des Unfalls habe der Zeuge T zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Einen Schock habe er nicht erlitten. Weiterhin habe der Zeuge T immer noch nicht mitgeteilt, wen er in seinem Wagen nach Hause gebracht haben will. Zudem sei der Zeuge T, schon mehrfach wegen vorgetäuschter Haftpflichtfälle in Erscheinung getreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers hätte sich nur aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag ergeben. 1) Ein Versicherungsall liegt grundsätzlich vor, weil der Sohn des Klägers mit dem versicherten Pkw des Klägers einen Verkehrsunfall erlitten hat. Auf die Einzelheiten, wann und wie dieser Unfall geschah, kommt es jedoch nicht an. 2) Denn die Beklagte als Versichererin ist nach §§ 6 III VVG, 7 V AKB leistungsfrei, da dem Kläger und seinem Sohn mehrere Obliegenheitsverletzungen vorzuwerfen sind, die - zumindest - in ihrer Gesamtheit die Leistungsfreiheit der Beklagten rechtfertigen. a) Der Kläger muss sich dabei nicht nur sein eigenes Verhalten als Versicherungsnehmer anrechnen lassen. Vielmehr ist er auch noch für das Verhalten seines Sohnes verantwortlich, da dieser als Repräsentant des Klägers anzusehen ist. Zur Annahme der Stellung eines solchen Repräsentanten werden hohe Anforderungen gestellt, weil bejahendenfalls die Haftung des Versicherungsnehmers erweitert wird. Erforderlich ist nicht nur, daß die versicherte Sache von der dritten Person erhalten wird. Vielmehr muß sich der Versicherungsnehmer der Verantwortlichkeit für den versicherten Gegenstand vollständig begeben haben. Die alleinige Obhut über die Sache und damit das "wirtschaftliche Eigentum" allein reichen also einerseits nicht aus (Prölss/Martin/ Prölss, 25. Aufl. 1992, § 6 VVG, Anm. 8 B.; Prölss/Martin/Knappmann, aaO, § 12 AKB, Anm. 10) b)), die Stellung als "wirtschaftlicher Halter" eines Kfz andererseits schon (Prölss/Martin/Prölss, aaO, § 6 VVG, Anm. 8) B. b)). Das früher verlangte Erfordernis, daß die dritte Person auch befugt sein mußte, Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis wahrzunehmen, besteht nicht mehr (BGHZ 122, S. 250). Vorliegend hatte der Sohn des Klägers nicht nur die Möglichkeit freier Verfügung über den BMW. Er hat auch alle Kosten getragen und war für Wartung sowie Reparaturen zuständig. Der Kläger als Versicherungsnehmer hat das Auto nicht genutzt. Insofern oblag dem Sohn allein die Obhut und die volle Verantwortlichkeit über die versicherte Sache. Der Kläger hatte damit nichts mehr zu tun. b) Obliegenheitsverletzungen lassen sich im vorliegenden Fall an verschiedenen Handlungen und Unterlassungen festmachen, die einzeln und - zumindest - in ihrer Gesamtheit zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen. Zur Feststellung einer Obliegenheitsverletzung brauchte die Kammer nicht festzustellen, ob der Kläger den Unfall nach § 7 I Ziff. 2 Satz 1 AKB zu spät angezeigt hat. Zwar sprechen die Umstände stark für eine verspätete Meldung. Doch hat der Kläger den entsprechenden Vortrag der Beklagten bestritten. Eine Beweisaufnahme mußte die Kammer freilich nicht durchführen. Denn die zur Klage abweisenden Obliegenheitspflichtverletzungen ergeben sich aus § 7 I Ziff. 2 Satz 3 AKB. Die Pflichtverletzungen sind teilweise vom Kläger und seinem Sohn, teilweise aber auch von einem der beiden allein begangen worden. Nach dieser Regelung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann. Entsprechend § 34 VVG kann der Versicherer die Erteilung jeder erforderlichen Auskunft verlangen. So muß der Unfallfahrer grundsätzlich am Unfallort verweilen. Er muß eigeninitiativ versuchen, zur Aufklärung des Tatbestandes beizutragen. Stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer zusätzliche Fragen, so führt die fehlende Beantwortung einer Frage bereits zur Pflichtverletzung, wenn die Versicherung auf die Beantwortung dieser Frage besteht und diese Frage dem Aufklärungsinteresse des Versicherers dient (Prölss/Martin/Knappmann, aaO, § 7 AKB, Anm. 2) A. a) - c); Prölss/Martin/Prölss, aaO, § 34 VVG, Anm. 2) B.). Die unrichtige Angabe der Unfallzeit stellt eine solche Pflichtverletzung ebenso dar wie die Verneinung der Fragen nach Unfallzeugen (Prölss/Martin/Knappmann, aaO, § 7 AKB, Anm. 2) B. c)). Auch widersprüchliche Angaben können eine Obliegenheitspflichtverletzung darstellen (Prölss/Martin/Prölss, aaO, § 34 VVG, Anm. 2) A.). Weiterhin stellt die Entfernung von der Unfallstelle bei Kongruenz mit Unfallflucht eine Pflichtverletzung dar, selbst wenn der Unfall nachher aufgeklärt werden konnte (Prölss/Martin/Knappmann, aaO, § 7 AKB Anm. 2) B. b)). Vorliegend sind bereits widersprüchliche Angaben zur Unfallzeit gemacht worden. Die in der Schadensmeldung angegebene Unfallzeit deckt sich nicht mit den Feststellungen der Polizei, ist also unrichtig. Weiterhin hat die Beklagte dem Kläger in ihren vorprozessualen Schreiben mehrere Fragen gestellt, auf deren Beantwortung sie bestanden hat. Von diesen ist zumindest die Frage nach der Vorlage der Bescheinigungen von Polizei und Jagdpächter unbeantwortet geblieben. Zwar hat die Beklagte hinsichtlich des Jagdpächters wegen § 12 Nr. 1 II AKB kein Aufklärungsinteresse, da eine Vollkaskoversicherung bestand. Doch hatte die Beklagte für das Vorlegen der Bescheinigung der Polizei ein berechtigtes Aufklärungsinteresse. Darüber hinaus ist dem Kläger auch eine Unfallflucht vorzuwerfen. Die Kammer ist dabei nicht an die Wertung der Strafverfolgungsbehörden gebunden, die das Verfahren wegen Unfallflucht gegen den Sohn des Klägers eingestellt hat. Selbst wenn der Zeuge T wegen der nächtlichen Unfallzeit und des außerörtlichen Unfallorts nicht unbedingt an der Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei abwarten mußte, so hätte er unmittelbar nach seiner Heimkehr, spätestens am frühen nächsten Morgen den Unfall bei der Polizei melden müssen. Dies hat er unstreitig nicht getan. Daß der Zeuge diese Verpflichtung kannte und bewußt dagegen verstoßen hat, ist offensichtlich, da er bereits in mehreren Versicherungsfällen, bei denen auch Verkehrsunfälle eine Rolle spielten, sowohl mit der Polizei Kontakt hatte als auch diese Fälle an seine Versicherung melden mußte. Insofern liegt die erforderliche Kongruenz zwischen Entfernung vom Unfallort und Unfallflucht vor. c) Diese Pflichtverletzungen sind schuldhaft und zwar gemäß §§ 6 III VVG, 7 V AKB grob fahrlässig oder vorsätzlich geschehen. Grundsätzlich wird das Vorliegen des Verschuldens vermutet. Das bedeutet, daß sich der Versicherungsnehmer entlasten und das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit widerlegen muß (Prölss/Martin/Kampmann, aaO, § 7 AKB, Anm. 7) a); Prölss/Marin/Prölss, aaO, § 6 VVG, Anm. 14) jeweils mit reichhaltigen Nachw.). Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Er hat insofern nicht den Beweis mangelnder Schuld erbracht. d) Rechtsfolge hierfür ist in diesem Fall nach § 7 V Ziff. 4 AKB Leistungsfreiheit nach § 6 III VVG. Die erforderliche Belehrung über den möglichen Eintritt der Leistungsfreiheit ist erfolgt (vgl. hierzu Prölss/Martin/Knappmann, aaO, § 7 AKB, Anm. 7) a)). Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 I, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 16.846,89 DM G X F