Beschluss
3 T 495/00
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2001:0202.3T495.00.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft wird zurückgewiesen.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft wird zurückgewiesen. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet. Gründe I. Der Betroffene ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 30.03.2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte unter Vorlage eines auf den Namen O. T. ausgestellten, griechischen Reisepasses die Erteilung einer EU-Aufenthaltsgenehmigung, die ihm bis zum 11.04.2001 bewilligt wurde. Am 11.12.2000 wurde der Betroffene im Rahmen einer polizeilichen Ermittlung festgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass der vorgelegte griechische Reisepass gefälscht war. Der Beteiligte zu 2. hat beim Amtsgericht Aachen mit Faxschreiben vom 12.12.2000 (Bl. 1 f. d. A.), auf das wegen der Begründung Bezug genommen wird, die Anordnung von Sicherungshaft gegen den Betroffenen für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet vom Tage der Anhörung an, beantragt. Am 12.12.2000 hat der Richter am Amtsgericht den Betroffenen angehört. Dieser erklärte hierbei u.a.: Er möchte einen Asylantrag stellen. Eine Begründung hierfür gab der Betroffene nicht an. Wegen der weiteren Erklärungen des Betroffenen bei der Anhörung wird auf das Protokoll vom 12.12.2000 (Bl. 23 d. A.) verwiesen. Das Amtsgericht Aachen hat durch Beschluss vom 12.12.2000 (Bl. 24 f. d. A.), auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird, gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 11.03.2001 mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit per Telefax mitgeteiltem Schriftsatz vom 18.12.2000 (Bl. 30 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Die angeordnete Abschiebungshaft sei gem. § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG unzulässig, weil die Erlangung eines Passersatzpapiers durch den Beteiligten zu 2. selbst unter der Voraussetzung, dass er, der Betroffene, bei der Beschaffung mitwirke, binnen 3 Monaten nicht möglich sei. Er habe bereits vor der Anordnung der Haft einen Asylantrag gestellt, was der Abschiebungshaftanordnung entgegenstehe. Dem Beteiligten zu 2. ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Faxschreiben vom 18.01.2001 (Bl. 58 d. A.) und vom 31.01.2001 (Bl. 82 d. A.) sowie die Antragsbegründung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II . Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist gem. §§ 7 Abs. 1 FEVG in Verbindung mit 103 Abs. 2 AuslG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass der Betroffene gemäß § 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG aufgrund der illegalen Einreise am 30.3.2000 vollziehbar ausreisepflichtig war und die von ihm durch Vorlage gefälschter Passpapiere erlangte EU-Aufenthaltsgenehmigung kein Aufenthaltsrecht begründete. Der Ausreisepflicht des Betroffenen steht hier jedoch entgegen, dass der Betroffene bereits vor seiner Inhaftnahme geäußert hatte, hier einen Asylantrag stellen zu wollen. Wie aus dem Anhörungsprotokoll vom 12.12.2000 zu ersehen ist, hat der Betroffene gegenüber dem Haftrichter erklärt, dass er hier einen Asylantrag stellen wolle. Diese Erklärung ist nach den Umständen nicht lediglich als Ankündigung des Betroffenen zu verstehen, in Zukunft einen Asylantrag stellen zu wollen. Der Betroffene hat vielmehr „hier“ einen Asylantrag stellen wollen, was bei lebensnaher Betrachtung in dem Sinne zu verstehen ist, dass er dies unmittelbar an Ort und Stelle vor dem Haftrichter tun wollte. Die Erklärung des Betroffenen ist als Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG anzusehen. Dieser kann auch mündlich gestellt werden, sofern darin der Wunsch erkennbar zum Ausdruck kommt, als Flüchtling Zuflucht vor politischer Verfolgung zu erhalten (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. § 13 AsylVfG Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vor. Der Betroffene hat seinen Antrag zwar nicht näher begründet (zu diesem Erfordernis vgl. Renner aaO. Rn. 5). Aus der Erklärung, dass er hier einen Asylantrag stellen wolle, geht jedoch hinreichend klar hervor, dass der Betroffene hierdurch Schutz vor politischer Verfolgung nachsuchen wollte. Durch die Verwendung des Wortes „Asyl“ hat der Betroffene zum Ausdruck gebracht, dass er sich auf das Asylrecht für politisch Verfolgte berufen wollte. Einer näheren Begründung des Asylantrags bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass der Betroffene in der Begründung des Asylantrags gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.1.2001 auf die Gefahr politischer Verfolgung in seinem Heimatstaat als Angehöriger einer politischen Bewegung hingewiesen hat, dafür, dass der Betroffene seine Äußerung vor dem Haftrichter in diesem Sinne verstanden wissen wollte. Der Asylantrag des Betroffenen nach § 13 Abs. 1 AsylVfG steht der Anordnung von Abschiebungshaft entgegen, weil dieser eine gesetzliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG begründet. Ein förmlicher Asylantrag gemäß § 14 AsylVfG war auch im Hinblick auf § 55 Abs. 1 S. 3 AsylVfG nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift erwirbt der Ausländer die Aufenthaltsgestattung im Falle der unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) erst mit der Stellung eines förmlichen Asylantrags. Sofern die Ausländerbehörde jedoch von der Möglichkeit einer Zurückschiebung des Ausländers - wie hier - wegen eines bereits länger bestehenden illegalen Aufenthalts nach unerlaubter Einreise im Inland keinen Gebrauch macht oder machen kann, ist sie verpflichtet, den Ausländer, der zunächst formlos um Asyl nachsucht, nach § 18 Abs. 1 AsylVfG an eine Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten, damit dieser dort einen förmlichen Asylantrag nach § 14 AsylVfG stellen kann. Die Bestimmung des § 19 Abs. 4 AsylVfG, wonach im Fall unerlaubter Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Vorschriften über Festnahme und Inhaftierung unberührt bleiben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Beschluss vom 23.1.2001 - 9 Wx 4/01 -) dahin auszulegen, dass der hierdurch eingeführte Vorrang von Festnahme und Inhaftierung vor der Möglichkeit der Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nicht im Verfahren zur Sicherung der Ausreise ausreisepflichtiger Ausländer im Wege der Vorbereitungs- oder Sicherungshaft besteht. Es kann daher hier offen bleiben, ob der Betroffene aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Anordnung von Abschiebungshaft ist auch nicht im Hinblick auf § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 oder 5 AsylVfG gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn sich der Ausländer nach § 57 Abs. 2 Nr. 2-5 AuslG oder nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG in Sicherungshaft befindet, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 S. 1 AsylVfG betrifft unzweifelhaft lediglich Asylanträge von Ausländern, die sich bereits in Haft befinden. Bei der Stellung des Asylantrags am 12.12.2000 befand sich der Betroffene jedoch - noch - nicht in Haft. Aus der Formulierung, dass die Asylantragstellung der Anordnung und der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegensteht, ist nicht der Schluss zu ziehen, dass auch in den Fällen des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 und 5 AsylVfG ein erstmals gestellter Asylantrag keinen Hinderungsgrund für die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG darstellt. Die Regelung, dass die Stellung eines Asylantrags der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegensteht, betrifft vielmehr die Fälle des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG, in denen der Betroffene aus der Untersuchungs- oder Strafhaft einen Asylantrag stellt. Die von dem Beteiligten zu 2. vorgenommene Auslegung, dass die Asylantragstellung die Anordnung von Abschiebehaft generell nicht ausschließt, wenn sich der Betroffene bereits länger als einen Monat illegal im Inland aufgehalten hat, hätte zur Folge, dass dem Betroffenen die Möglichkeit abgeschnitten würde, einen Asyl-antrag noch vor dem Haftrichter zu stellen. Dass auch der Haftrichter, der über einen Antrag auf Abschiebungshaft zu entscheiden hat, Adressat eines Asylantrags im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG sein kann, wird jedoch allgemein bejaht (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992 Band 2 § 13 Rn. 78 m. Nachw.). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde zulässig, die binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschluss dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Die sofortige weitere Beschwerde kann wahlweise bei dem Amtsgericht Aachen, bei dem Landgericht Aachen oder bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt werden. Ein Betroffener kann, wenn er sich in Verwahrung einer Haftanstalt befindet, die sofortige weitere Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er inhaftiert ist. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dr. W C T