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Urteil

11 O 211/99

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei groben Behandlungsfehlern während der Geburt kann die Einbeziehung des Neugeborenen in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags der Mutter zu haftungsbegründenden Ansprüchen des Kindes führen. • Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um: Der Behandler muss darlegen und beweisen, dass die Schädigung nicht oder nicht vollständig auf den Fehler zurückzuführen ist. • Unzureichende CTG-Überwachung und das Zögern mit der Indikationsstellung zur Sectio können als grobe Behandlungsfehler gewertet werden, wenn sie zu einer erheblichen Verzögerung der Geburt und damit zu hypoxischer Schädigung des Kindes führten. • Bei dauerhafter schwerster Schädigung des Kindes ist ein hohes Schmerzensgeld gerechtfertigt;§§ 291, 288 Abs.1 BGB begründen Zinsansprüche auf das zugesprochene Schmerzensgeld.
Entscheidungsgründe
Haftung des Krankenhauses wegen grober Behandlungsfehler bei Geburt; 250.000 € Schmerzensgeld • Bei groben Behandlungsfehlern während der Geburt kann die Einbeziehung des Neugeborenen in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags der Mutter zu haftungsbegründenden Ansprüchen des Kindes führen. • Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um: Der Behandler muss darlegen und beweisen, dass die Schädigung nicht oder nicht vollständig auf den Fehler zurückzuführen ist. • Unzureichende CTG-Überwachung und das Zögern mit der Indikationsstellung zur Sectio können als grobe Behandlungsfehler gewertet werden, wenn sie zu einer erheblichen Verzögerung der Geburt und damit zu hypoxischer Schädigung des Kindes führten. • Bei dauerhafter schwerster Schädigung des Kindes ist ein hohes Schmerzensgeld gerechtfertigt;§§ 291, 288 Abs.1 BGB begründen Zinsansprüche auf das zugesprochene Schmerzensgeld. Die Klägerin wurde am 28.09.1987 per Kaiserschnitt im Krankenhaus der Beklagten geboren und erlitt schwere hypoxische Hirnschäden mit schwerster körperlich-geistiger Behinderung. Die Mutter war wegen Verdachts auf Blutgruppenunverträglichkeit stationär und erhielt am 07.09.1987 eine Amniozentese; anschließend fanden ambulante Kontrollen statt. Am 21.09.1987 wurde eine Kontroll-Amniozentese durchgeführt; am 27.09.1987 wurde die Mutter zur CTG-Untersuchung aufgenommen, wobei CTG-Aufnahmen um 12:30, 16:00 und 18:00 Uhr vorliegen; streitig ist, ob das erste CTG bereits pathologisch war. Am Morgen des 28.09.1987 erfolgte die Entscheidung zur Sectio; das Kind war zunächst klinisch tot und musste reanimiert werden. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe durch mangelhafte Überwachung, unzureichende CTG-Fortschreibung und zu langes Zuwarten die Geburt um 18–20 Stunden verzögert und dadurch die Schädigung verursacht; sie verlangt 250.000 € Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden. • Zulässigkeit: Die Ansprüche der Klägerin sind zulässig; sie kann aus Delikt, Vertrag und als in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags einbezogenes Kind Ansprüche geltend machen (§§ 823, 831, 278, 31, 847 BGB). • Feststellung grober Behandlungsfehler: Gutachter stellten überzeugend fest, dass die CTG-Befunde vom 27.09.1987 nicht richtig gewürdigt wurden und Zeichen intrauteriner Hypoxie übersehen oder falsch bewertet wurden; die Summe der Fehlentscheidungen stellt einen groben Behandlungsfehler dar. • Unzureichende Dokumentation und Kontrollen: Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass engmaschigere CTG-Kontrollen erfolgt seien; nur drei CTG-Dokumente lagen vor, was den Vorwurf unzureichender Überwachung stützt. • Kausalität und Beweislastumkehr: Wegen des groben Behandlungsfehlers kehrt die Beweislast um; die Beklagte hätte darlegen müssen, dass die Schäden nicht oder nicht überwiegend auf die verzögerte Geburt zurückzuführen sind, was ihr nicht gelang. Sachverständige bewerteten die Schädigung als mit größter Wahrscheinlichkeit auf eine unmittelbar vor der Geburt aufgetretene hypoxische Lage zurückzuführen. • Kein Mitverschulden der Mutter: Ein Mitverschulden trifft die Mutter nicht; es ergaben sich keine verlässlichen Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen ihrerseits und mögliche Unklarheiten gehen zulasten der Beklagten. • Verjährung: Die Ansprüche sind nicht verjährt; das Oberlandesgericht Köln hatte dies im Prozesskostenhilfeverfahren bereits bejaht. • Zuwendung des Schmerzensgeldes und Zinspflicht: Angesichts der dauerhaften schwersten Behinderung ist ein Schmerzensgeld von 250.000 € angemessen; Zinsen richten sich nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB. • Feststellungsanspruch: Die Feststellungspflicht für zukünftige materielle Schäden ist begründet, da bereits Schäden entstanden sind und weiter zu erwarten sind. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250.000 € Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 11.06.1999 zu zahlen. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz aller materiellen Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch das behandlungsfehlerhafte Verhalten der behandelnden Ärzte während der Schwangerschaftsbetreuung der Mutter und bei der Geburt entstanden sind und noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Begründung beruht auf der Feststellung grober Behandlungsfehler in der CTG-Überwachung und der verzögerten Entscheidung zur Sectio, wodurch eine 18–20-stündige Verzögerung entstand, und auf der hieraus folgenden Beweislastumkehr, die die Beklagte nicht entlasten konnte. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung teilweise vorläufig vollstreckbar.