Urteil
4 O 329/02
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte Verzichtsklausel auf die Gegenseitigkeit nach § 387 BGB zugunsten der öffentlichen Hand ist grundsätzlich wirksam.
• Aufrechnungen der öffentlichen Hand gegen Werklohn sind zulässig, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht und die Gegenforderungen vor Insolvenzeröffnung entstanden sind.
• Ein Rechnungsprüfungsvermerk, der zugleich die Erklärung einer Aufrechnung enthält, begründet kein Anerkenntnis des Auszahlungsanspruchs.
Entscheidungsgründe
Aufrechnungsklausel mit Verzicht auf Gegenseitigkeit zulässig; Aufrechnung führt zum Erlöschen des Werklohnanspruchs • Eine vertraglich vereinbarte Verzichtsklausel auf die Gegenseitigkeit nach § 387 BGB zugunsten der öffentlichen Hand ist grundsätzlich wirksam. • Aufrechnungen der öffentlichen Hand gegen Werklohn sind zulässig, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht und die Gegenforderungen vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. • Ein Rechnungsprüfungsvermerk, der zugleich die Erklärung einer Aufrechnung enthält, begründet kein Anerkenntnis des Auszahlungsanspruchs. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin, die Umbauarbeiten an einer Polizeiwache ausgeführt und abgerechnet hatte. Zwischen der Gemeinschuldnerin und dem staatlichen Bauamt wurden besondere Vertragsbedingungen vereinbart, u.a. eine Klausel (Ziffer 10.2), die den Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB für Aufrechnungen der Bundesrepublik, des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Bundesanstalt für Arbeit regelte. Die Schlussrechnung wies eine Restforderung von 6.283,02 EUR aus; nach Prüfung ermittelte der Beklagte einen Anspruch von 5.808,89 EUR. Der Beklagte zahlte nicht, weil das Finanzamt höhere, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Steuerforderungen geltend machte, und erklärte die Aufrechnung mit diesen Forderungen. Der Kläger rügte die Wirksamkeit der Klausel mit dem Hinweis auf Unwirksamkeit analog zu Konzernverrechnungsklauseln und begehrte Zahlung von 5.808,89 EUR zuzüglich Zinsen. Der Beklagte behauptete, ein wirksames Aufrechnungsrecht bestehe und wies auf die vertragliche Vereinbarung hin. • Die Klage ist unbegründet, weil der festgestellte Restanspruch in Höhe von 5.808,89 EUR durch die erklärte Aufrechnung mit den Steuerforderungen erloschen ist. • Die in Ziffer 10.2 vereinbarte Klausel, mit der auf die Gegenseitigkeit des § 387 BGB verzichtet wird, ist wirksam und stellt keine unzulässige Konzernverrechnungsklausel dar. • Die Besonderheit der „öffentlichen Hand“ mit verschiedenen Körperschaften und getrennten Haushalten rechtfertigt eine vertragliche Ausgleichsregelung, die ein einheitliches Aufrechnungsverhalten der genannten Körperschaften ermöglicht. • Rechtsprechung und herrschende Ansicht tragen die Zulässigkeit eines vertraglichen Verzichts auf die Gegenseitigkeit; daraus folgt, dass Aufrechnungen durch die genannten öffentlichen Stellen privatrechtlich wirksam sind. • Das Schreiben des Beklagten, das die Rechnungsprüfung und zugleich die Aufrechnung darlegt, ist kein Anerkenntnis eines Zahlungsanspruchs, sondern die erstmalige Erklärung der Aufrechnung. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der 5.808,89 EUR, weil dieser Anspruch durch wirksame Aufrechnung mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen der öffentlichen Hand erloschen ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern der Beklagte nicht vorab gleichwertige Sicherheit leistet. Insgesamt bestätigt das Gericht die Wirksamkeit der vereinbarten Verrechnungsregel und rechtfertigt damit die Leistungsverweigerung des Beklagten gegenüber der Insolvenzmasse.