Urteil
11 O 302/03
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche Klausel zur Übertragung von Telefonnummern nach Beendigung eines Franchisevertrags ist grundsätzlich durchsetzbar.
• Ein Verstoß gegen die Regelung des § 90a HGB führt nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit einer Wettbewerbsabrede; typischerweise ist statt Nichtigkeit allenfalls eine Entschädigung geschuldet.
• Der Franchisegeber kann die Übertragung der Inhaberschaft an Telefonnummern verlangen sowie die Unterlassung einer geschäftlichen Nutzung auch dann verlangen, wenn die Nummern auf Dritte eingetragen sind.
Entscheidungsgründe
Übertragung und Unterlassung von Telefonnummern nach Beendigung eines Franchisevertrags • Eine vertragliche Klausel zur Übertragung von Telefonnummern nach Beendigung eines Franchisevertrags ist grundsätzlich durchsetzbar. • Ein Verstoß gegen die Regelung des § 90a HGB führt nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit einer Wettbewerbsabrede; typischerweise ist statt Nichtigkeit allenfalls eine Entschädigung geschuldet. • Der Franchisegeber kann die Übertragung der Inhaberschaft an Telefonnummern verlangen sowie die Unterlassung einer geschäftlichen Nutzung auch dann verlangen, wenn die Nummern auf Dritte eingetragen sind. Die Klägerin (Franchisegeberin) betrieb ein Franchise-System und kündigte den Franchisevertrag mit dem Beklagten (Franchisenehmer), der ein Ladengeschäft in B2 führte, zum 31.7.2003. Im Vertrag war in §10 Ziffer 3 vereinbart, der Franchisenehmer habe die Telefonnummer des Lokals nach Vertragsende auf den Franchisegeber zu übertragen. Der Beklagte nutzte mehrere Rufnummern: drei Aachener Anschlüsse, zwei davon von seinem Vorgänger übernommen, sowie seit Mai 2003 zwei 0800-Nummern, die auf eine Verwandte des Beklagten eingetragen waren. Die Klägerin verlangte die Übertragung der Aachener Anschlüsse und die Unterlassung der geschäftlichen Nutzung der 0800-Nummern im Rahmen des bisherigen Geschäfts. Der Beklagte hielt die vertragliche Übertragungsklausel für wegen Verstoßes gegen §90a HGB nichtig und beantragte Klageabweisung. Das Gericht hat die Klage teilweise verfolgt und die Anträge zulässig angesehen. • Zulässigkeit: Die Rücknahme ursprünglich gestellter Hauptanträge und das Wirksamwerden der zuvor hilfsweise gestellten Anträge stellen keine unzulässige Klageänderung dar; sprachliche Klarstellungen sind nicht klageändernd (§§263,264 ZPO nicht einschlägig). • Wirksamkeit der Vertragsklausel: §10 Ziffer 3 des Franchisevertrags ist nicht nichtig wegen eines angeblichen Verstoßes gegen §90a HGB. Selbst bei Anwendung des §90a HGB auf Franchiseverhältnisse führt ein Verstoß gegen Abs.1 S.2 oder S.3 nicht zur Nichtigkeit der Wettbewerbsabrede, sondern allenfalls zu einer Verpflichtung zur angemessenen Entschädigung. • Anspruch auf Übertragung: Die Klägerin hat aus §10 Ziffer 3 Anspruch auf rechtliche und tatsächliche Übertragung der für das Lokal genutzten Telefonnummern, also auf Inhaberschaft und wirtschaftliche Nutzungsüberlassung. • Unterlassungsanspruch für 0800-Nummern: Aus dem Zweck der Klausel folgt, dass der ehemalige Franchisenehmer keinen Nutzen aus über Vertrag aufgebauten Kommunikationswegen ziehen darf; dies gilt auch, wenn die Nummern auf Dritte eingetragen sind, sodass die Nutzung der 0800-Nummern für den Lieferservice zu untersagen ist. • Prozessrechtliche Nebenentscheidungen: Die Kosten- und Vollstreckungsfolgen wurden nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften angeordnet (§§91 Abs.1 S.2, 269 Abs.3 S.2, 708, 709, 711 ZPO). Die Klage ist überwiegend begründet. Der Beklagte wird verurteilt, die genannten Aachener Telefonanschlüsse auf die Klägerin zu übertragen und die Nutzung der beiden 0800-Nummern für das frühere Geschäftsmodell zu unterlassen. Die Vertragsklausel zur Übertragung ist wirksam und nicht wegen eines Verstoßes gegen §90a HGB nichtig; eine allenfalls bestehende Entschädigungspflicht berührt den Übertragungs- und Unterlassungsanspruch nicht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit den angeordneten Sicherheiten.