Beschluss
5 T 197/03
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Gewährung einer Räumungsfrist nach § 794a Abs. 1 ZPO kommt es nicht zwingend auf nachträglich eingetretene, unvorhersehbare Umstände an, wenn kein grobes Verschulden des Räumungsschuldners vorliegt.
• Bei der Abwägung nach § 794a Abs. 1 ZPO sind die Härten der Räumungsschuldner gegen die Zumutbarkeit für den Antragsgegner abzuwägen; gesundheitliche Beeinträchtigungen des Haushaltsangehörigen können die Gewährung einer Frist begründen.
• Fehlt eine Darlegung, weshalb ein Räumungsaufschub für den Antragsgegner unzumutbar wäre, ist zugunsten des Antragstellers zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Gewährung einer dreimonatigen Räumungsfrist bei fehlendem grobem Verschulden und gesundheitlicher Beeinträchtigung • Bei der Gewährung einer Räumungsfrist nach § 794a Abs. 1 ZPO kommt es nicht zwingend auf nachträglich eingetretene, unvorhersehbare Umstände an, wenn kein grobes Verschulden des Räumungsschuldners vorliegt. • Bei der Abwägung nach § 794a Abs. 1 ZPO sind die Härten der Räumungsschuldner gegen die Zumutbarkeit für den Antragsgegner abzuwägen; gesundheitliche Beeinträchtigungen des Haushaltsangehörigen können die Gewährung einer Frist begründen. • Fehlt eine Darlegung, weshalb ein Räumungsaufschub für den Antragsgegner unzumutbar wäre, ist zugunsten des Antragstellers zu entscheiden. Die Antragsteller hatten sich mit dem Antragsgegner verglichen und eine Räumung bis zum 30.09.2003 vereinbart. Die Antragsteller planten ein neues Einfamilienhaus, das nach ihrer Darstellung erst zum 31.12.2003 bezugsfertig sein sollte. Die Antragsgegner begehrten die sofortige Beschwerde gegen die Bewilligung einer Räumungsfrist bis zum 31.12.2003. Die Antragsteller legten vor, dass ein früherer Auszug für sie eine Härte darstelle, weil das neue Haus noch nicht bezugsfertig und ein weiterer Umzug für einen kurzen Zeitraum belastend sei. Zudem wurde ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach ein Wohnungswechsel für den Sohn erhebliche gesundheitliche Nachteile bedeuten könnte. Der Antragsgegner brachte weder Tatsachen vor, die ein grobes Verschulden der Antragsteller belegen, noch darlegte er, warum der dreimonatige Aufschub für ihn unzumutbar sei. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach § 794a Abs. 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht erhoben. • Voraussetzungen Räumungsfrist: Die herrschende Ansicht verlangt zwar in der Regel nachträglich eingetretene, nicht vorhersehbare Umstände als Grund für eine Fristgewährung, dies setzt jedoch voraus, dass dem Schuldner kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist. • Kein grobes Verschulden: Die Annahme, das neue Haus werde Ende Oktober fertig, mag blauäugig gewesen sein, begründet aber nicht das Vorliegen groben Verschuldens der Antragsteller. • Abwägung der Interessen: Nach § 794a Abs. 1 ZPO ist abzuwägen, ob die Einhaltung der vereinbarten Frist eine Härte für die Schuldner darstellt und ob dem Gläubiger der Aufschub zuzumuten ist. • Härtegründe: Dass ein zusätzlicher, nur für drei Monate notwendiger Umzug eine Härte darstellt, ist im Rahmen der Rechtsprechung anerkannt und wird hier durch das ärztliche Attest bezüglich des Kindes zusätzlich gestützt. • Fehlende Gegenlegitimation des Antragsgegners: Der Antragsgegner hat keine schlüssigen Gründe vorgetragen, weshalb ein dreimonatiger Aufschub für ihn unzumutbar sei. • Ergebnis der Abwägung: Mangels entgegenstehender Belange des Antragsgegners überwiegen die Härten der Antragsteller, so dass die Fristgewährung gerechtfertigt ist. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht durfte den Antragstellern die Räumungsfrist bis zum 31.12.2003 gewähren. Entscheidungsrelevant war, dass den Antragstellern kein grobes Verschulden an der Verzögerung nachgewiesen werden konnte, erhebliche Härten durch einen früheren Auszug bestehen und gesundheitliche Risiken für den Sohn vorgetragen wurden. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, warum der dreimonatige Aufschub für ihn unzumutbar sein sollte. Die Kosten der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zu tragen.