Beschluss
3 T 88/03
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nicht rechtskräftigen Beschlüssen kann rückwirkend Umsatzsteuer auf bereits festgesetzte Betreuervergütungen geltend gemacht werden.
• Eine Verwirkung gemäß § 242 BGB liegt nur bei Vorliegen eines Zeit- und eines Umstandsmoments vor; bloßes Unterlassen der Umsatzsteuerausweisung bei Antragstellung begründet kein Vertrauenstatbestands.
• Für Betreuungsvereine ist nicht ohne weiteres von gewerblicher Tätigkeit i.S.v. § 196 Abs.1 Nr.7 BGB a.F. auszugehen; daher kann eine lange Verjährungsfrist gelten.
• Bei Festsetzung der Vergütung kann eine mögliche Umsatzsteuerpflicht nicht nachträglich als Bemessungsfaktor herangezogen werden, wenn sie beim Antrag nicht geltend gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Erstattung rückwirkender Umsatzsteuer auf Betreuervergütung bei nicht rechtskräftigen Beschlüssen • Bei nicht rechtskräftigen Beschlüssen kann rückwirkend Umsatzsteuer auf bereits festgesetzte Betreuervergütungen geltend gemacht werden. • Eine Verwirkung gemäß § 242 BGB liegt nur bei Vorliegen eines Zeit- und eines Umstandsmoments vor; bloßes Unterlassen der Umsatzsteuerausweisung bei Antragstellung begründet kein Vertrauenstatbestands. • Für Betreuungsvereine ist nicht ohne weiteres von gewerblicher Tätigkeit i.S.v. § 196 Abs.1 Nr.7 BGB a.F. auszugehen; daher kann eine lange Verjährungsfrist gelten. • Bei Festsetzung der Vergütung kann eine mögliche Umsatzsteuerpflicht nicht nachträglich als Bemessungsfaktor herangezogen werden, wenn sie beim Antrag nicht geltend gemacht wurde. Der Beteiligte zu 1 (Betreuungsverein) stellte Anträge auf Festsetzung von Vergütungen für Vereinsbetreuer für Zeiträume 1994–1997; Umsatzsteuer wurde in den ursprünglichen Anträgen nicht geltend gemacht, weil man von Steuerfreiheit ausging. Nach einem Erlass des BMF von 2000 forderte das Finanzamt rückwirkend Umsatzsteuer, woraufhin der Beteiligte zu 1 im Dezember 2002 die rückwirkende Erstattung von Umsatzsteuer für die bereits festgesetzten Vergütungen beantragte (Berechnung: 191,62 EUR bei 7%). Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Der Beteiligte zu 1 legte sofortige Beschwerde ein; der Beteiligte zu 2 widersprach. Das Landgericht verhandelte als Musterverfahren und änderte den angegriffenen Beschluss ab, indem es den Mehrwertsteuererstattungsanspruch in Höhe von 191,62 EUR zusprach. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach §§ 69 e, 56 g Abs.5 FGG und begründet. • Anspruchsgrundlage: Der Vergütungsanspruch beruht auf §§ 1908e Abs.1 S.1, 1836 Abs.2 BGB a.F.; wegen Mittellosigkeit des Betreuten richtet sich der Anspruch gegen die Staatskasse (§§ 1908i Abs.1 S.1, 1836 Abs.2 S.4, 1835 Abs.4 BGB a.F.). • Rückwirkung: Da die Beschlüsse über die Vergütung nicht rechtskräftig wurden, kann der Beteiligte auch rückwirkend Umsatzsteuer auf die bereits festgesetzten Vergütungen beanspruchen. • Keine Verwirkung: Für Verwirkung nach § 242 BGB fehlt das erforderliche Umstandsmoment; das Unterlassen der Umsatzsteuerausweisung bei Antragstellung begründet kein Vertrauen, weil beide Parteien damals von Steuerfreiheit ausgingen. • Keine illoyale Verspätung: Unmittelbar nach Kenntnis möglicher Umsatzsteuerpflicht suchte der Beteiligte zu 1. den Schriftverkehr mit dem Amtsgericht; damit lag kein bewusstes Zurückhalten der Forderung vor. • Ermessensfragen: Eine nachträgliche Einbeziehung der Umsatzsteuer als Bemessungsfaktor bei der ursprünglichen Vergütungsfestsetzung kommt nicht in Betracht, weil die Umsatzsteuerpflicht damals nicht geltend gemacht wurde. • Verjährung: Eine kurze Verjährungsfrist der Art des § 196 Abs.1 Nr.7 bzw. Nr.17 BGB a.F. findet keine Anwendung; mangels Gewerblichkeit ist von einer längeren Verjährungsfrist (bis 30 Jahre nach § 195 BGB a.F.) auszugehen. • Berechnung: Unter Zugrundelegung einer 7%igen Umsatzsteuerpflicht ergibt sich ein Mehrwertsteuererstattungsanspruch von 191,62 EUR, wie vom Beteiligten zu 1. dargelegt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. war erfolgreich: Das Landgericht setzte ergänzend zu den bereits festgesetzten Vergütungs- und Auslagenerstattungsansprüchen für den Zeitraum 06.12.1994 bis 05.02.1997 einen Mehrwertsteuererstattungsanspruch in Höhe von 191,62 EUR fest; der Anspruch richtet sich gegen die Staatskasse. Die Ablehnung durch das Amtsgericht war auszuhebeln, weil eine rückwirkende Geltendmachung der Umsatzsteuer möglich ist, weder Verwirkung noch Verjährung der Ansprüche entgegenstehen und kein treuwidriger Verzug des Beteiligten zu 1. vorliegt. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.