Urteil
4 O 293/04
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2005:0622.4O293.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages abzu- wenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin befuhr am 09.06.2004 mit dem gerade gekauften Fahrzeug der Marke 3 Mercedes amtliches Kennzeichen VXXXX die Autobahn A 46 in I. Am 4 rechten Fahrbahnrand wurden Bankettmäharbeiter der Beklagten zu 2. ausgeführt. 5 Die Klägerin behauptet, beim Vorbeifahren an den Mähmaschinen sei die Windschutzscheibe des gerade erworbenen PKW´s von einem Stein geschädigt worden. 6 Sie beziffert unter Vorlage eines entsprechenden Kostenvoranschlages der Niederlassung E-M-W der E AG die Schadensbeseitigungskosten mit Netto 696,53 €. 7 Außerdem verlangt sie eine Kostenpauschale von 25,00 € und vorgerichtliche Anwaltskosten von 63,74 €. Die Klägerin hat ursprünglich die Beklagte zu 1. in Anspruch genommen und erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Rechtshängigkeit die Klage dahin abgeändert, dass sie nunmehr die Beklagte zu 2. in Anspruch nimmt. 8 Sie beantragt, 9 die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie 785,27 € nebst 5 % Prozentpunkten 10 über dem jeweiligen Basiszinsatz von 721,53 € seit dem 20.07.2004 zu zahlen. 11 Die Beklagte zu 1. beantragt, 12 der Klägerin soweit es sie betrifft, die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 13 Die Beklagte zu 2. beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte zu 2 behauptet, sie hätte alle erdenklichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen. Der Standstreifen und auch der rechte Fahrstreifen seien gesperrt gewesen. 16 Die Mäharbeiten seien durch zwei Fahrzeuge des Typs Unimog durchgeführt worden. 17 Dabei verfüge das eine Fahrzeug über einen Randstreifenmäher sowie einen Auslegermähkopf für das Bankett und dem Mähschnitt neben dem Bankett. Das andere Fahrzeug verfüge einen Auslegermähkopf für den Mähschnitt hinter den Bereichen, die das erste Fahrzeug gemäht habe. Beide Fahrzeuge hätten jeweils über technisch ordnungsgemäße Kettenschutzeinrichtungen verfügt. Die auf den Gerätschaften eingesetzten Arbeiter hätten ständig die Gerätschaften und den zu mähenden Grund im Blick. Die Mähköpfe hätten sich auch von der Fahrbahn weggedreht, sodass insoweit auch eine Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges durch Steinschlag auf die Fahrbahn auszuschließen sei. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage ist unbegründet. 20 Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus §§ 839 BGB i. V. mit Artikel 34 GG. gegen die Beklagte zu 2. aufgrund des behaupteten Schadensereignisses zu. 21 Grundsätzlich ist die Beklagte zu 2. ist gem. Artikel 90 II GG für die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs kraft Auftrags Verwaltungs- und damit auch Verkehrssicherungspflichtig. Die gegenüber den Straßenbenutzern bestehende 22 Verkehrssicherungspflicht ist eine Amtspflicht im Sinne von § 839 I S. 1 BGB i. V. 34 GG, da die Beklagte insoweit hoheitlich tätig wird. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht umfaßt auch das Mähen von zum Straßenkörper gehörende Grünstreifen. 23 Die Gefahr, dass es hierbei durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen zu einer Verletzung von Straßenbenutzern kommen kann, ist nicht ganz 24 abwegig und im Rahmen des - wirtschaftlich - zumutbaren von der Beklagten und ihren Bediensteten weitgehend zu vermeiden. 25 Entscheidungserheblich ist dabei alleine, welche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen waren, um Schädigung durch wegschleudernde Steine und Gegenstände zu verhindern (OLG Stuttgart VersR 2002, 1572). Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat. Nach 26 Aussage des Zeugen I2, der als Beifahrer auf dem vorderen Unimog den Ausleger bediente, war an diesem vorderen Fahrzeug ein Ausleger und außerdem auch ein sogenannter Tastmäher eingesetzt. Bei dem Tastmäher handelt es sich um rotierendes Mähsystem, welches im Uhrzeigersinn, also in Richtung Böschung und nicht in Richtung Autobahn rotiert. Er trägt im vorderen Zweidrittelbereich Kettenschutz und im hinteren Bereich Gummischutz. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen läßt dieser 27 Tastmäher das gemähte Gut nach unten fallen und schleudert es nicht zur Seite weg. 28 Das passiert nur dann, wenn man den Tastmäher anhebt und an eine andere Stelle setzt um dort weiter zu mähen. Aber auch dann wird in der Regel das gemähte Gut gegen die Böschung geschleudert. Bei dem Auslager handelt es sich um eine Art 29 Mulchgerät mit vertikalrotierenden Messern der nach vorne abgesichert ist mit einem 30 Plastikschutz und das Mähgut nach hinten heraus wirft. Das weitere Fahrzeug sei nur mit einem Ausleger der beschriebenen Art ausgerüstet zu werden. Außerdem habe sie auf der rechten Fahrspur eine fahrbare Fahrbahnabsperrtafel befunden und 500 m dahinter noch eine fahrbare Vorwarntafel. Nach diesen vom Zeugen glaubhaft geschilderten Sicherheitsvorkehrungen der technischen Einrichtungen kann der Beklagten zu 31 2. kein Verschulden nachgewiesen werden. Es kann nicht erwartet werden, dass die 32 öffentlichen Bediensteten vor Mäharbeiten die Grünflächen cm um cm auch nach kleineren Gegenständen und Steinen absuchen. Dies steht außer Verhältnis zu der, wenn auch nicht ganz abwegigen, aber sich allenfalls in einem geringen Umfang aktualisierenden "Gefahr des Wegschleuderns" etwaiger Gegenstände während des Mähvorganges. Schäden an einem KFZ durch bei Mäharbeiten hochgeschleuderten Steinen stellen für einen Kraftfahrer ein allgemeines Risiko dar, das dieser selbst zu tragen hat, jedenfalls dann, wenn der Verkehrssicherungspflichtige sämtliche zumutbaren Sicherungsvorkehrungen getroffen hat. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 ZPO. Die von der Klägerin durchgeführte Klageänderung von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. ist als Klagerücknahme hinsichtlich der Beklagten zu 1. zu werten. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35 Streitwert: 785,27 € 36 C