Urteil
7 S 66/05
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2005:0928.7S66.05.00
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Leitsätze
Abwägung der Interessen von gehbehinderten Vermietern und einem autistischen Kind als Mieter
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 06.05.2005 (Az. 2 C 31/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abwägung der Interessen von gehbehinderten Vermietern und einem autistischen Kind als Mieter Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 06.05.2005 (Az. 2 C 31/04) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den in der ersten Instanz geltend gemachten Klageanspruch weiter. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Auf die im Ergebnis zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen gemäß § 574 I BGB durch das AG Schleiden ist nicht zu beanstanden. Die behinderungsbedingten Anpassungsschwierigkeiten eines Autisten, die bei einem Umgebungswechsel zu Verhaltensregression und erheblichem subjektivem Leid führen, sind eine Härte i.S.d. § 574 I BGB (vgl. Schmidt/Futterer- Blank , 8. Aufl., § 574 BGB Rn. 45 ff.). Den zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt naturgemäß großes Gewicht zu. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass ein früheres Ende des Mietverhältnisses zur Folge hätte, dass der autistische Sohn zweimal innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums umziehen müsste (1. Umzug aus der jetzigen Wohnung, 2. dann Umzug in die Wohngruppe). Das ist im Ergebnis aufgrund der behindertenbedingten Anpassungsschwierigkeiten nicht zumutbar. Die Folgen können vorliegend auch nicht durch eine begleitende besondere Betreuung auf ein vertretbares Maß reduziert werden. An der Richtigkeit der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu den zu erwartenden Folgen eines Umzugs für den autistischen Sohn bestehen keine Zweifel. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn den Umzug im Jahre 1998 gut verkraftet hat und entgegen den heutigen Feststellungen des Gutachters doch widerstandsfähiger sein muss. Dass ein Eigenbedarf der Klägerin besteht, ist unstreitig. Auch der Umstand, dass die Klägerin und deren Ehemann Schwierigkeiten beim Treppesteigen haben und für sie daher ein Umzug in eine ebenerdige Wohnung Vorteile brächte, ist vom AG berücksichtigt worden. Anders als auf der Mieterseite können sich die Klägerin und ihr Ehemann aber mit der (übergangsweisen) Anmietung einer ebenerdigen Wohnung behelfen. Wirtschaftlich wird es dabei voraussichtlich keinen erheblichen Unterschied machen, ob die Klägerin und ihr Ehemann aus ihrer jetzigen Wohnung ausziehen, um das derzeit von den Beklagten bewohnte Einfamilienhaus zu beziehen und dabei auf Mieteinnahme aus dem Einfamilienhaus verzichten, aber selbst auch keine Miete zahlen oder ob sie eine vergleichbare Wohnung anmieten und dafür aber auch die Mieteinnahmen aus dem Einfamilienhaus behalten. Da die Klägerin und der Ehemann in beiden Fällen aus dem derzeit von ihnen bewohnten Haus ausziehen, kann das Haus in jedem Fall als Einheit mit Geschäfts- und Wohnräumen genutzt werden, so dass die Belange des Gewerbebetriebs und der übrigen Verwandten nicht beeinträchtigt werden. Auch die Ausführungen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen nach Schluss der mündlichen Verhandlung rechtfertigen keine andere Bewertung und geben nicht zur Wiedereröffnung des Verfahrens nach §§ 525, 156 ZPO Anlass. Aus der ursprünglichen Platzreservierung bei der Lebenshilfe HPZ für einen 3-Monat-Aufenthalt in dem "Reha-Zentraum" folgt nicht, dass die Anpassungsschwierigkeiten des behinderten Sohnes doch geringer sind. Die Richtigkeit der sachverständigen Ausführungen werden hierdurch nicht in Frage gestellt, wonach der Umzug beim autistischen Sohn zu erheblichen Beeinträchtigungen und subjektivem Leiden führen würde. Aus der Absage der Reservierung durch die Beklagte zu 1) folgt auch nicht, dass sich die Beklagte zu 1) treuwidrig verhält. Es kann der Mutter eines behinderten Kindes nicht vorgehalten werden, dass sie sich um Förderungs- und Therapiemöglichkeiten bemüht und prüft. Vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen war die Entscheidung gegen den Aufenthalt des autistischen Kindes im "Reha-Zentrum" sachlich richtig. Insbesondere kann von der Beklagten zu 1) nicht erwartet werden, dass sie die "Probe aufs Exempel" macht und den Sohn in das "Reha-Zentrum" schickt, um austesten, ob der Sohn nicht entgegen den Feststellungen des Gutachters vielleicht doch widerstandsfähiger ist und der Umgebungswechsel weniger subjektives Leiden und Verhaltensregression auslöst als vorhergesagt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 II ZPO liegen nicht vor. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 8.000,00 EUR U1 U2 U3