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Beschluss

5 T 223/05

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2005:1026.5T223.05.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Versäumnisurteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 25.08.2005 – 2 C 278/05 – wird der Streitwert anderweitig auf 7.431,44 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Versäumnisurteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 25.08.2005 – 2 C 278/05 – wird der Streitwert anderweitig auf 7.431,44 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Ans. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägers hat in der Sache Erfolg. Die Kläger haben die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten als Verzugsschaden und nicht etwa als Nebenforderung mit eingeklagt. § 43 GKG greift daher vorliegend nicht. Vielmehr sind die Anwaltskosten streitwerterhöhend (vgl. LG Braunschweig, Beschluss vom 28.12.2004 – 1 O 3125/04 -). Entsprechend war die angefochtenen Streitwertfestsetzung abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. X