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Beschluss

5 T 168/06

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist unbegründet, wenn das Vollstreckungsgericht einen angemessenen Kostenvorschuss für eine Herausgabe- und Räumungsvollstreckung verlangt. • Die Entscheidung des BGH vom 17.11.2005 (I ZB 45/05) gebietet nicht generell, dass ein Kostenvorschuss für Räumungs- und Herausgabemaßnahmen unzulässig ist; maßgeblich ist die Angemessenheit der konkret festgesetzten Summe. • Bei der Bemessung des Kostenvorschusses sind die voraussichtlichen Aufwendungen für Abtransport und Entsorgung persönlicher Habe des Schuldners zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Kostenvorschuss für Herausgabe- und Räumungsvollstreckung: Angemessenheit beurteilt • Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist unbegründet, wenn das Vollstreckungsgericht einen angemessenen Kostenvorschuss für eine Herausgabe- und Räumungsvollstreckung verlangt. • Die Entscheidung des BGH vom 17.11.2005 (I ZB 45/05) gebietet nicht generell, dass ein Kostenvorschuss für Räumungs- und Herausgabemaßnahmen unzulässig ist; maßgeblich ist die Angemessenheit der konkret festgesetzten Summe. • Bei der Bemessung des Kostenvorschusses sind die voraussichtlichen Aufwendungen für Abtransport und Entsorgung persönlicher Habe des Schuldners zu berücksichtigen. Die Gläubigerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Jülich ein, mit dem ihre Vollstreckungserinnerung zurückgewiesen wurde. Streitgegenstand war die Verpflichtung des Vollstreckungsorgans, eine Herausgabe- und Räumungsvollstreckung ohne oder gegen einen geringeren Kostenvorschuss durchzuführen. Das Amtsgericht hatte einen Kostenvorschuss von 1.500,- € für den Abtransport persönlicher Habe des Schuldners festgesetzt. Die Gläubigerin berief sich unter anderem auf eine Entscheidung des BGH, wonach ein erheblicher Kostenvorschuss in einem anderen Fall zu hoch bemessen war. Das Landgericht prüfte die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO und die Angemessenheit des geforderten Kostenvorschusses. Relevante Tatsachen sind die Höhe des geforderten Vorschusses (1.500,- €) und die Abwägung der voraussichtlichen Kosten für Abtransport und Durchführung der Maßnahme. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach § 793 ZPO, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg. • Das Amtsgericht hat gemäß § 766 Abs. 2 ZPO die Vollstreckungserinnerung zu Recht zurückgewiesen, weil der von ihm festgesetzte Kostenvorschuss sachgerecht begründet und angemessen ist. • Die Entscheidung des BGH vom 17.11.2005 entbindet nicht generell von der Möglichkeit, einen Kostenvorschuss zu verlangen; in jenem Fall war ein deutlich höherer Vorschuss (3.000,- €) beanstandet worden. • Die Angemessenheit des Kostenvorschusses bemisst sich an den konkreten voraussichtlichen Aufwendungen für Abtransport und sonstige Durchführungskosten; das Amtsgericht hat für die vorliegenden Umstände nachvollziehbar 1.500,- € festgesetzt. • Folglich ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen und die Kosten der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jülich wird zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt, dass das Amtsgericht den Kostenvorschuss in Höhe von 1.500,- € zu Recht verlangt hat, weil dieser vor dem Hintergrund der zu erwartenden Abtransport- und Durchführungskosten sachgerecht und angemessen ist. Die Entscheidung des BGH vom 17.11.2005 steht dem nicht entgegen, da sie einen anderen, höheren Vorschuss betraf und keine generelle Unzulässigkeit eines Kostenvorschusses feststellt. Die Beschwerde ist damit unbegründet und die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin.