Urteil
8 O 56/06
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2006:1006.8O56.06.00
2mal zitiert
5Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 287,10€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 287,10€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 zu zahlen. Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Beklagte zu 1) ist Alleininhaber eines Heizungs-, Sanitär- und Installationsbetriebes. Diese Einzelfirma wurde ursprünglich in dem Privathaus der Beklagten in I betrieben. Nach Erweiterung der Betriebstätigkeit erwarben der Beklagte zu 1) und seine Ehefrau, die Beklagte zu 2), im Jahr 2000 ein Grundstück in V zu hälftigem Miteigentum, auf dem ein Bürohaus nebst Lagerhalle, Ausstellungsräumen und einer Wohnung errichtet wurde. Beide Beklagten bildeten mit jeweils hälftigem Anteil eine Grundstücksgesellschaft Bürgerlichen Rechts, die die auf dem Grundstück in V errichtete Gewerbehalle an das von dem Beklagten zu 1) betriebene Einzelunternehmen vermietete. Der Beklagte zu 1) schloss mit dem Kläger, der seit 1993 für beide Beklagte und das Einzelunternehmen des Beklagten zu 1) als Steuerberater tätig war, unter dem 30.04.2002 einen schriftlichen Steuerberatungsvertrag, der unter anderem die Fertigung der gemeinsamen Steuererklärung der Beklagten sowie die Beantragung der gemeinsamen Veranlagung bei dem Finanzamt umfasste. Im Zusammenhang mit der Bebauung des Grundstücks in V hatten die Beklagten bei der F Fördermittel beantragt. Diese machte die Auszahlung der Fördermittel von der Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamtes abhängig, wonach eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft oder ein Organschaftsverhältnis vorliege. Ferner war im Rahmen des Verwendungsnacheises eine Bestätigung des Steuerberaters vorzulegen, dass die Baukosten ausschließlich auf den eigengewerblich genutzten Teil der Immobilie entfallen würden. Um die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung zu erfüllen, empfahl der Kläger den Beklagten im Rahmen einer Besprechung vom 04.01.2002 die Gründung einer GmbH, GmbH & Co. KG oder einer sonstigen Personengesellschaft. Die Beklagten entschieden sich für die Gründung einer GmbH, in die das Anlagevermögen der Einzelfirma des Beklagten zu 1) im Wege der Sachgründung eingebracht werden sollte. Mit notariellem Vertrag vom 12.07.2002 – P – des Notars X in I wurde daraufhin die L gegründet. Mit schriftlichem Vertrag vom 30.06.2002 wurde der Kläger durch die L mit der Durchführung steuerlicher Beratungsleistungen beauftragt. Mit Bescheid vom 24.02.2004 wurden für die gemeinsam steuerlich veranlagten Beklagten für das Jahr 2002 Einkommensteuerzahlungen zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Kläger als Empfangsbevollmächtigten für die Beklagten zugestellt und erging nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Entsprechend der von dem Kläger erstellten Einkommenssteuererklärung wurden in dem Bescheid vom 24.02.2004 Einkünfte des Beklagten zu 1) aus nicht selbständiger Tätigkeit in Höhe eines Bruttoarbeitslohnes von 47.798,00€ berücksichtigt, in dem das während des ersten Halbjahres 2002 von der L an den Beklagten zu 1) gezahlte Gehalt in Höhe von 19.516,00€ enthalten war. Hierbei handelte es sich um monatliche Gehaltszahlungen in Höhe von jeweils 3.252,71€, für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2002. Darüber hinaus wurde in dem Bescheid vom 24.02.2004 der auf ursprünglich 6.136,00€ bezifferte Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) in voller Höhe aberkannt und auf 0 festgesetzt. In der Zeit vom 22.03. – 29.10.2004 führte das Finanzamt H betreffend den Veranlagungszeitraum 2000 – 2002 eine Betriebsprüfung bei der Einzelfirma des Beklagten zu 1) sowie der L durch. Im Rahmen dieser Betriebsprüfungen wurde festgestellt, dass die von dem Kläger – rechtsirrig – rückwirkend ab dem 01.01.2002 geltend gemachte Betriebsaufspaltung durch Einbringung des Einzelunternehmens des Beklagten zu 1) in die L nicht anzuerkennen war. Dies wurde damit begründet, dass das Grundstück in V nicht auf die GmbH übertragen, sondern ab dem 01.01.2002 an die GmbH lediglich verpachtet worden war, wohingegen die Einbringung eines Betriebs im Sinne von § 20 UmwStG nur vorliegt, wenn alle Wirtschaftsgüter, die die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebes bilden, in die Kapitalgesellschaften mit eingebracht werden, es indes nicht genügt, der Kapitalgesellschaft diese Güter nur zur Nutzung zu überlassen. Dementsprechend stellte das Finanzamt H fest, dass das Einzelunternehmen des Beklagten zu 1) erst im Zeitpunkt der GmbH-Gründung zum 12.07.2002 aufgegeben worden und im Rahmen der bisherigen Veranlagungen für 2002 das Finanzamt unzutreffend davon ausgegangen sei, dass der steuerliche Übertragungsstichtag gem. § 20 Abs. 7,8 UmwStG um bis zu 8 Monate zurückbezogen werden durfte. Unzutreffend war nach den Feststellungen des Finanzamtes H folglich die hieraus ursprünglich gezogene Konsequenz, für das Jahr 2002 lediglich Steuerfestsetzungen für die GmbH durchzuführen und dabei die Gehaltszahlungen in Höhe von 19.516,00€ an den Beklagten zu 1) sowie die Pachtzahlungen in Höhe von 9.203,00€ für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2002 als Betriebsausgaben der GmbH abzuziehen. Zur Korrektur dieser Ergebnisse wurden im Rahmen der Betriebsprüfung aus Vereinfachungsgründen – einerseits der bisher ausgewiesene Verlust der L in 2002 in Höhe von 23.500,00€ zur Hälfte als Verlust für das Einzelunternehmen des Beklagten zu 1) angesetzt und andererseits die oben genannten Gehalts- und Pachtzahlungen wieder zugerechnet. Dies erfolgte im Wege der Einbuchung einer „Forderung gegenüber verbundenen Unternehmen“ in Höhe von 16.969,00€. Die Abschlussbesprechung der Betriebsprüfung fand am 19.10.2004 statt. Zu diesem Zeitpunkt haften die Beklagten das Mandat des Klägers bereits gekündigt, mit der Maßgabe, dass das Mandat mit der Beendigung der Außenprüfungen und Abschlussbesprechung beendet sein sollte. Mit Gebührennote vom 01.02.2005 – Nr. 050087 – stellte der Kläger den Beklagten ein Resthonorar aus seiner Tätigkeit anlässlich der Betriebsprüfung 2004 in Höhe von 287,10€ in Rechnung. Mit Schreiben vom 18.05.2005 wurde dieser Betrag vergeblich mit Fristsetzung zum 30.05.2005 angemahnt. Durch Bescheid des Finanzamtes B-Kreis vom 02.03.2205, der den Beklagten persönlich zugestellt worden war, wurden für 2002 in Teilabänderung des Bescheides vom 24.02.2004 folgende Steuern gegen die Beklagten festgesetzt. Einkommenssteuer 10.684,00 € Zinsen zur Einkommenssteuer 368,00 € Evangelische Kirchensteuer 314,46 € röm./kath. Kirchensteuer 314,46 € Solidaritätszuschlag 383,18 € Die für das erste Halbjahr 2002 entsprechend dem Betriebsprüfungsbericht dem Einzelunternehmen des Beklagten zu 1) als Einnahmen („Einkünfte aus Gewerbebetrieb“) unter anderem gutgeschriebenen Lohnzahlungen der GmbH in Höhe von 19.516,00€ wurden bei der Festsetzung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit des Beklagten zu 1) erneut in voller Höhe bei der Veranlagung einkunftserhöhend berücksichtigt, so dass der Beklagte zu 1) diesen Betrag sowohl im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, als auch im Rahmen der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit versteuert hat. Der Kläger behauptet, dass dem Rechnungsbetrag von 287,10€ ein vereinbarungsgemäß für beide Beklagten erbrachter Tätigkeitsumfang in der Zeit vom 22.03. bis zum 29.12.2004 über 26 Stunden und 55 Minuten zugrunde läge, der mit einem Satz von 23€ pro angefangener halber Stunde gemäß den §§ 28, 29 Steuerberaterhonorarordnung angemessen zu vergüten sei. Von dem ursprünglich auf rund 1.200,00€ berechneten Honorarbeitrag sei eine A-Kontoforderung von 900,00€ sowie ein weiterer Abzug zu Gunsten der Beklagten von 60,90€ vorzunehmen, so dass der geltend gemachte Restbetrag verbleibe. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 287,10€ nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 zu verurteilen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragen die Beklagten, nach Teilklagerücknahme in Höhe von 73,99 € sowie über einstimmender Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von 31,65€, den Kläger zu verurteilen, an sie 11.985,46€ nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 8.206,88€ ab Rechtshängigkeit des Widerklageantrages vom 20.12.2005 und aus 3.751,58€ ab Rechtshängigkeit des Antrages vom 29.03.2006 zu zahlen. Die Beklagten bestreiten die der Honorarforderung des Klägers zugrundeliegenden Tätigkeiten mit Nichtwissen und vertreten die Rechtsansicht, dass die Abrechnung nicht hinreichend substantiiert sei, zumal die Rechnung nicht zwischen den für die L, das Einzelunternehmen des Beklagten zu 1) sowie die Beklagten zu 1) und 2) persönlich erbrachten Dienstleistungen differenziere. Hilfsweise erklären sie die Aufrechnung mit einer Gegenforderung der L aus abgetretenem Recht in Höhe von 715,00€. Diesbezüglich behaupten sie, dass der L ein Nettoschaden in dieser Höhe entstanden sei, da die nachfolgend beauftragten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater H und L für Korrekturarbeiten an der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung 2004 sowie die Überarbeitung der Finanzbuchhaltung 2003 11 Stunden zu jeweils 65,00€ netto hätten aufwenden müssen, die diesem der GmbH in Rechnung gestellt haben. Sie behaupten, dass bei dem Mitarbeiter F Beiträge zur Altenvorsorge fälschlich als steuerpflichtig abgerechnet worden seien; Beiträge des Beklagten zu 1) zu einer Pensionskasse entgegen § 3 EStG fälschlich in voller Höhe trotz entsprechender Nachweise lohnversteuert worden seien; die Mitarbeiter L und Q trotz Lohnsteuerkarte Klasse 3 als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert worden seien. Darüber hinaus seien dem Kläger im Vorfeld der Erstellung des Jahresabschlusses 2003 Buchhaltungsfehler unterlaufen, als Mängelgewährleistungsbürgschaft gestellte Sicherheiten seien fälschlich aktiviert und bilanziert worden; latente Steuern seien unzutreffend eingeordnet worden; der Endbestand an Verbindlichkeiten aus vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 300,25€ sei falsch ausgewiesen; Bruttolohnverbuchungen auf dem Konto 1740 seien nicht korrekt gewesen; bei der Verbuchung der Bewirtungskosten sei keine Vorsteuer geltend gemacht und im Rahmen der 80% Regelung beachtet worden; Absetzungen für Abnutzungen der Immobilie Auguste-Renior-Straße seien falsch angesetzt; Endbestände einzelner Darlehen seien nicht mit den Kontoauszügen der Banken in Übereinstimmung zu bringen; die Beteiligung der L an der Firma C sei zwar bei der GmbH bilanziert, gleichwohl die Ausschüttungen der C aber bei den Beklagten persönlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert worden. Mit der Widerklage machen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen der faktisch doppelten Berücksichtigung der an den Beklagten zu 1) über die GmbH erfolgten Gehaltszahlungen in Höhe von 19.516,00€ sowohl als Gewinn aus dem Einzelunternehmen, als auch als Arbeitslohn geltend. Sie vertreten die Rechtsansicht, dass der Kläger kraft des ihm erteilten Mandates verpflichtet gewesen sei, auf eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung hinzuwirken und dies pflichtwidrig unterlassen habe. Darüber hinaus habe der Kläger bei der Kontrolle des Ausgangsbescheides vom 24.02.2004 übersehen, dass der Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu Unrecht in voller Höhe (6.136,00 €) unberücksichtigt geblieben sei, sondern lediglich in Höhe von 16%, mithin um 212,00€ zu kürzen war. Dies folge daraus, dass die Kürzung des Vorwegabzuges insgesamt nur in den Fällen erfolgen dürfe, in denen ein Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen erbringe, wohingegen bei Selbständigen oder nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern – wie im Falle des Beklagten zu 1) als herrschender Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH – nicht vorgenommen werden dürfe. Sie behaupten, dass bei entsprechender Berücksichtigung und Abzug der 19.516,00€ von dem Bruttoarbeitslohn des Beklagten zu 1) sowie Berücksichtigung weiterer 5.924,00€ als abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen die tatsächliche Einkommenssteuer auf 0,00€ zu veranlagen gewesen sei, wohin gegen die festgesetzten 12.064,10€ als pflichtwidrig von dem Kläger verursachter Vermögensschaden einzustufen seien. Nachdem auf den Einspruch der Beklagten mit Bescheid vom 01.04.2005 die Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer der Beklagten für 2002 auf 11.164,11€ vermindert worden ist, haben diese die Klage in Höhe von 73,99€ zurückgenommen. Nach Erstattung von 31,65€ an die Beklagten für den Veranlagungszeitraum 2002 gem. Bescheid vom 15.05.2006 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen wechselseitige Kostenanträge. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass die auf 715,00€ gestützte Gegenforderung der Beklagten insbesondere der Höhe nach nicht substantiiert dargetan sei und bestreitet, dass ihm beklagtenseits die für eine Korrektur der Buchhaltung erforderlichen Informationen erteilt worden seien; darüber hinaus sei ihm – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – kein Auftrag für die Erstellung des Jahresabschlusses 2003 erteilt worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Betriebsprüfung behauptet der Kläger, dass eine Verständigung aller Beteiligten erzielt worden und sich die Beklagten ausdrücklich mit dem Ergebnis der Betriebsprüfung für einverstanden erklärt hätten; die hierbei gefundene Lösung sei für die Beklagten die wirtschaftlich günstigste Variante gewesen, zumal die GmbH durch die hälftige Verlustzuweisung ihre Gewinne habe saldieren können. Hinsichtlich des gekürzten Vorwegabzuges sei man aufgrund der entsprechenden Handhabung der Finanzverwaltung und der sich ankündigen Betriebsprüfung so verblieben, dass man zunächst deren Ergebnis abwarten wollte, um sodann gegen den zu erfassenden Folge-Festsetzungsbescheid vorzugehen. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Hinsichtlich des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2006 (Bl. 326 – 329r GA) nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist gegen den Beklagten zu 1) begründet, wohin gegen die Widerklage keinen Erfolg hat. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 287,10€ aus den §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist von den Beklagten unstreitig mit der Durchführung der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Beklagten (§ 26 b EStG) sowie der Beratung und Vertretung im Rahmen der im Jahre 2004 durchgeführten Betriebsprüfung mandatiert worden. Die unter dem 01.02.2005 (Bl. 39 GA) formulierte Abrechnung ist von dem Kläger mit Schriftsatz vom 29.11.2005 (dort Seite 4) im Einzelnen substantiiert erläutert worden. Ausweislich dessen setzen sich die abgerechneten 26 Stunden und 55 Minuten aus mehrfachen Besprechungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten sowie der Teilnahme des Klägers an der Betriebsprüfung nebst deren Vor- und Nachbereitung zusammen. Die dem gegenüber ausweislich der dieser Rechnung beiliegenden Zeiterfassung (Bl. 67 - 69 GA)–die Beratungstätigkeit für die L betreffenden Beratungsleistungen in einem Umfang von 13 Stunden sind in diese Abrechnung nicht eingeflossen. Begründete Einwendungen gegen den Umfang und den Inhalt der abgerechneten Tätigkeit hat der Beklagte zu 1) nicht hinreichend dargetan. Soweit dieser die Tätigkeit des Klägers – mit Ausnahme der gemeinsamen Besprechungen – mit Nichtwissen bestritten hat, entspricht dies nicht den Voraussetzungen der §§ 138 Abs. 1, 2, 139 Abs. 4 ZPO, da dem Beklagten zu 1) angesichts der unstreitigen Korrespondenz zwischen dem Kläger und den an der Betriebsprüfung beteiligten Personen ein substantiiertes und konkretes Bestreiten möglich war. Die Höhe des Stundensatzes von 23,00€ pro angefangener halber Stunde entspricht § 13 Abs. 2 Steuerberatergebührenverordnung und begegnet insoweit keinen Bedenken. Der Ansatz von Zeitgebühren dem Gründe nach folgt aus den §§ 28, 29 Ziffer 1 Steuerberatergebührenverordnung. Ausgehend von einem Satz von 23,00€ pro angefangener halber Stunde ergibt sich bei 27 Stunden ein Betrag von 1.242,00€ netto, so dass die der Rechnung zugrunde gelegte Summe von 1.200,00€ netto nicht zu beanstanden ist. Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2) bestehen demgegenüber nicht, da der Kläger nicht schlüssig dargetan hat, dass eine entsprechende Mandatierung durch die Beklagte zu 2) erfolgt ist. Angesichts des Umstandes, dass Gegenstand der Betriebsprüfung im Wesentlichen die gewerbliche Tätigkeit des Beklagten zu 1) gewesen ist, bedarf eine gebührenauslösende Mandatierung durch die Beklagte zu 2) insoweit näherer Begründung. Allein der Umstand der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung rechtfertigt insoweit keinen Rückschluss auf ein bestehendes Auftragsverhältnis zu beiden Mandaten (vgl. auch Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 4. Aufl., § 6 Rd.2 Seite 176). Die Klageforderung ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten gem. § 389 BGB erloschen, da eine Gegenforderung der Beklagtenaus abgetretenem Recht (§ 398 Satz 2 BGB) nicht besteht Ein aufrechenbarer Gegenanspruch wegen Schlechterfüllung des Mandatsvertrages (§ 280 Abs. 1 BGB n.F., positive Vertragsverletzung) oder den §§ 633 ff. BGB in Höhe der Kosten der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Gehrmann & Kühnast gemäß Kostennote vom 24.03.2005 (Bl. 40 GA) ist von den Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan worden. hierfür bedarf es zur Darlegung insbesondere von Verbuchungsfehlern, substantiierter Angaben des hierfür beweisbelastenden Mandanten, welche Buchungen der Berater aufgrund welcher Informationen und/oder ihm vorgelegter Belege hätte vornehmen müssen und was er stattdessen gebucht hat, wobei eine exemplarische Darstellung einzelner Buchungsfehler einen über diese Einzelfälle hinausgehenden Mangel der Leistung des Steuerberaters nur dann aufzeigt, wenn aus ihnen ein Fehler des Verbuchungssystems insgesamt erkennbar wird (vgl. OLG Köln DB 1989, 100, 101). Diesen Voraussetzungen wird der Beklagtenvortrag nicht gerechnet, worauf der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 29.11.2005 (Seite 10) hingewiesen hat, so dass es eines ergänzenden Hinweises der Kammer gem. § 139 Abs. 1 ZPO nicht mehr bedurfte. Die gleichen Erwägungen gelten für die Höhe der angeblichen Stundenanzahl der beklagtenseits vorgelegten Rechnung, aus der nicht ersichtlich ist, welche konkreten Arbeiten des Klägers eine Nachbearbeitung durch die neuen Steuerberater der Beklagten erforderten. Insbesondere im Hinblick auf vorbereitende Buchhaltungsarbeiten für den Jahresabschluss 2003, für den der Kläger unstreitig nicht mandatiert war, lassen auch die ergänzenden Ausführungen der Beklagten vom 20.12.2005 nicht erkennen, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger im Vorfeld der Erstellung geschuldet und insofern unzureichend ausgeführt hat. Schließlich setzt ein Anspruch des Mandanten auf Beseitigung der Mängel der Leistung seines bisherigen Steuerberaters durch einen anderen Berater gem. § 242 BGB i.V.m. §§ 633 ff. BGB analog voraus, dass der Mandat dem verantwortlichen Steuerberater vor der Beauftragung des anderen Berufsangehörigen die Möglichkeit zur Beseitigung der Mängel unter entsprechender Bezeichnung derselben einräumt (vgl. OLG Köln ZIP 1983, 706, 707; Eckert aaO., vor § 1 Anmerkung 1.3.6, Seite 125 j.m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 11.958,46€ wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der dem Kläger obliegenden Pflichten aus dem streitgegenständlichen Mandatsverhältnis (§§ 280 As. 1, 675 Abs. 1 BGB). Hinsichtlich der faktisch doppelten Besteuerung der an den Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der L gezahlten 19.516,00€ gemäß dem Bescheid des Finanzamtes H vom 02.03.2005 (Bl. 131 – 133 GA) in der Fassung des Bescheides vom 01.04.2005 (Bl. 250 – 253 GA) fehlt es bereits an der schadensursächlichen Pflichtverletzung des Klägers, da dieser nach Beendigung des Mandates nach Abschluss der Betriebsprüfung weder zu ergänzenden Maßnahmen noch zu Hinweisen an die Beklagten verpflichtet gewesen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Rahmen der Abschlussbesprechung zur Betriebsprüfung vom 19.10.2004 eine Einigung zwischen den Beteiligten betreffend die in den Berichten vom 22.10.2004 unter Ziffern 3.1.1 (Betriebsprüfungsbericht betreffend das Einzelunternehmen des Beklagten zu 1), (Bl. 99 – 112 GA) bzw. Ziffer 3.1.2. (Betriebsprüfungsbericht betreffend die L, (Bl. 113 – 121 GA) dargestellten Verfahrensweisen erzielt worden ist. Die einkommenserhöhende Berücksichtigung der Gehaltszahlungen der L an den Beklagten zu 1)( für das erste Halbjahr 2002 im Rahmen der „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ musst sodann – denknotwendig- bei der Festsetzung der „Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit“ im Rahmen der Einkommenssteuerfestsetzung wieder in Abzug gebracht werden, um eine unzutreffende doppelte steuerliche Belastung des Beklagten zu 1) zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund hat der Zeuge W unter dem 12.12.2004 in seiner Eigenschaft als Betriebsprüfer des Finanzamtes H in einem Schreiben an das für die Einkommenssteuerfestsetzung zuständige Finanzamt B-Kreis mitgeteilt, dass man bei der Einkommenssteuer des Beklagten zu 1) nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung eine Minderung von 19.516,00€ vorzunehmen habe Um hierbei Missverständnisse zu vermeiden, verwendete der Zeuge in diesem Zusammenhang die Kennziffer 47.10, bei der es sich um die steuerliche Kennziffer für die Festsetzung der Bruttoeinkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit handelt, damit eine entsprechende fehlerfreie Anpassung der Einkommenssteuerfestsetzungen gewährleistet war. Vor diesem Hintergrund war aus Sicht der mit der Betriebsprüfung befassten Zeugen Q und W klar, dass eine entsprechende Korrektur bei der Einkommenssteuerfestsetzung durch das Finanzamt B-Kreis erfolgen würde. Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzamt B-Kreis, das nunmehr auf der Grundlage des Ergebnisses der Betriebsprüfung für die Einkommenssteuerfestsetzung zuständig war, diese Vorgaben nicht beachten würde, lagen nicht vor. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass mit dem Abschluss der Betriebsprüfung zugleich das dem Kläger erteilte Mandat enden sollte, so war dieser weder zu ergänzenden Hinweisen an die Beklagten, och dazu verpflichtet, sich selbst zusätzlich mit dem Finanzamt B-Kreis zum Zwecke der entsprechenden Berücksichtigung des Ergebnisses der Betriebsprüfung bei der Einkommenssteuerfestsetzung in Verbindung zu setzen. Insbesondere war der Kläger aufgrund der Beendigung des Mandates nicht dazu verpflichtet, die Beklagten umfassend über die Sach- und Rechtslage sowie die sich daraus ergebende zweckmäßige künftige Sachbehandlung zu unterrichten, da sich derartige Beratungs- und Hinweispflichten grundsätzlich nicht über das Mandatsende hinaus erstrecken (vgl. BGH NJW 2001, 1644, 1645; NJW 1997, 1302 j.m.w.N). Eine aus § 242 BGB abzuleitende weitergehende Hinweispflicht auf anstehende Gefahren traf den Kläger auch insoweit nicht, als dieser nach dem Inhalt der Abschlussbesprechung der Betriebsprüfung vom 19.10.2004 in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Zeugen Q und W davon ausgehen durfte, dass das Finanzamt B-Kreis die entsprechende Berücksichtigung bei der Einkommenssteuerfestsetzung vornehmen und in dem Folgeescheid berücksichtigen würde (vgl. auch Borgmann/Jungk/‘Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 15 Rd. 114 f.; Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rd. 190 und 203,). Die in der von den Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (WM 2006 449 ff.) zu beurteilende Sachverhaltskonstellation einer Mandatsbeendigung in der Situation einer noch offenen Korrespondenz des vormaligen Steuerberaters mit dem Finanzamt, weicht in diesem entscheidenden Punkt von dem hier zu beurteilenden Fall ab. Die sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend der Stellungnahme des Klägers vom 12.09.2006 aufdrängende Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO (vgl. BFH Urteil vom 27.11.2003 – V R 52/02 – zitiert nach Juris) bedarf insoweit keiner abschließenden Entscheidung. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht (§ 156 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beklagten ihren Schadensersatzanspruch darauf stützen, dass der Kläger es versäumt habe, gegen die Kürzung des Vorwegabzuges nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG um 5.924,00€ informell oder durch Einspruchseinlegung gegen den Ausgangsbescheid vom 24.02.2004 vorzugehen, liegt eine schadensursächliche Pflichtverletzung des Klägers bereits insoweit nicht vor, als dieser durch die Mitarbeiterin seiner Kanzlei, die Zeugin N, mit den Beklagten ausdrücklich besprochen hatte, dass in Anbetracht der anstehenden Betriebsprüfung und des daraus folgenden neuen, geänderten Bescheides zunächst von der Einlegung eines Einspruches gegen den Ausgangsbescheid vom 24.02.2004 abgesehen werden sollte. Dass die Frage des Vorwegabzuges in dieser Form, insbesondere mit dem Beklagten zu 1) besprochen worden ist, ergibt sich aus der einleuchtenden und insgesamt überzeugenden Aussage der Zeugin N. Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Ausgangsbescheid vom 24.02.2004 ausdrücklich vorläufig erging, kann in Anbetracht der Prüfungsanordnung die von dem Klägers gewählte Verfahrensweise nicht als pflichtwidrig eingestuft werden. Angesichts des weiteren Umstandes, dass die Beklagten nach der glaubhaften Schilderung der Zeugin N über diese Verfahrenseise unterrichtet waren, fanden sich die Beklagten selbst – ggfls. Vertreten durch die von ihnen im Anschluss an Beendigung des Mandates des Klägers beauftragten neuen Steuerberater – auch dazu in die Lage versetzt, gegen den nach Abschluss der Betriebsprüfung ergangenen Bescheid vom 02.03.2005 in der Fassung vom 01.04.2005 Einspruch einzulegen, um den nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 03.12.2003 – IX R 11/03 -) zu Unrecht gekürzten Vorwegabzug von 5.924,00€ zu erhalten. Der Umstand, dass die Beklagten dies unterlassen und nach ihrem Vorbringen einen Vermögensschaden in entsprechender Höhe erlitten haben, ist mithin nicht auf eine (schuldhafte) Pflichtverletzung des Klägers zurückzuführen. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 91a Abs. 1; 269 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: bis 13.000,00 € C Dr. L T