Beschluss
6 T 37/07 und 6 T 39/07
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin gegen die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und gegen die Anordnung von Durchsuchungen sind unbegründet und zurückzuweisen.
• Die Gläubigerin hat die Insolvenzforderung hinreichend glaubhaft gemacht; formelle Einwände gegen die Abtretung führen nicht zur Unwirksamkeit.
• Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und Durchsuchungen zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse und Sicherung der Insolvenzmasse war nach den Vorschriften der InsO und ZPO zulässig.
• Kostenentscheidung und Beschwerdewerte richten sich nach §§ 4 InsO, 97 ZPO und § 28 RVG; die Beschwerden sind kostenpflichtig.
Entscheidungsgründe
Beschwerden gegen Bestellung vorläufiger Insolvenzverwalter und Durchsuchungsanordnung zurückgewiesen • Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin gegen die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und gegen die Anordnung von Durchsuchungen sind unbegründet und zurückzuweisen. • Die Gläubigerin hat die Insolvenzforderung hinreichend glaubhaft gemacht; formelle Einwände gegen die Abtretung führen nicht zur Unwirksamkeit. • Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und Durchsuchungen zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse und Sicherung der Insolvenzmasse war nach den Vorschriften der InsO und ZPO zulässig. • Kostenentscheidung und Beschwerdewerte richten sich nach §§ 4 InsO, 97 ZPO und § 28 RVG; die Beschwerden sind kostenpflichtig. Die Schuldnerin stellte einen Insolvenzantrag; das Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 6. Februar 2007 einen vorläufigen Insolvenzverwalter und verhängte Verfügungsverbote. Die Schuldnerin legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und machte unter anderem geltend, der Insolvenzantrag sei unvollständig, die behauptete Forderung der Gläubigerin sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, Abtretungsvorschriften seien verletzt und ein Stillhalteabkommen schütze vor Gläubigerrennen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2007 ordnete das Amtsgericht zudem Durchsuchungen zur Sicherung von Büchern und Geschäftsunterlagen an; auch hiergegen erhob die Schuldnerin sofortige Beschwerde. Es bestanden zudem Unklarheiten über den angeblichen Austritt von Kommanditisten und über die Anmeldung zum Handelsregister. Das Landgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahmen und die Glaubhaftmachung der Forderung. • Zulässigkeit: Die sofortigen Beschwerden sind statthaft und gemäß §§ 21 Abs.1 S.2, Abs.2 Nr.1,2,6,4 InsO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zu behandeln. • Glaubhaftmachung der Forderung: Die Gläubigerin hat die behauptete Insolvenzforderung weiterhin hinreichend glaubhaft gemacht; vorgebrachte Formeinwände gegen die Abtretung sind nicht einschlägig (§ 4 Abs.4 der Satzung greift nicht) und ein Verstoß gegen Bankgeheimnis macht die Abtretung nicht unwirksam, insbesondere bei Geschäften unter Kaufleuten. • Stundung und Zahlungswilligkeit: Die Schuldnerin konnte keine erfüllte Stundungsvereinbarung nachweisen; ein behaupteter Rangrücktritt betrifft andere Forderungen, nicht die bestrittene Forderung über 1.786.114,46 €; Zahlungsunwilligkeit rechtfertigt nicht die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen. • Austritt von Kommanditisten: Die behauptete Löschung durch Austritt der Kommanditisten bedarf der weiteren zeitlichen und tatsächlichen Klärung; dies rechtfertigt nicht die Aufhebung der Sicherungsanordnungen. • Durchsuchungsanordnung: Die Anordnung zur Inbesitznahme von Büchern und zur Durchsuchung der Geschäfts- und Privaträume diente der Aufklärung der Vermögensverhältnisse und war nach den einschlägigen Vorschriften der InsO und ZPO gerechtfertigt. • Kosten und Beschwerdewert: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO; die Beschwerdewerte wurden nach § 28 RVG und § 287 ZPO geschätzt (50.000 € bzw. 5.000 €). Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin gegen die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters (6 T 37/07) und gegen die Durchsuchungsanordnung (6 T 39/07) wurden als unbegründet zurückgewiesen. Die Sicherungsmaßnahmen des Amtsgerichts waren rechtmäßig, weil die Gläubigerin ihre Forderung hinreichend glaubhaft gemacht hat und die angeführten formellen Einwände die Wirksamkeit der Abtretung nicht erschüttern. Die behauptete Stundung und der Vortrag zur Zahlungsunwilligkeit konnten die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht entkräften. Die behauptete Auflösung der Gesellschaft durch Austritt der Kommanditisten bedarf weiterer Abklärung, rechtfertigt aber ebenfalls nicht die Aufhebung der Anordnungen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beschwerdewerte wurden festgesetzt.